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Hinterbliebenenrente: Anspruch, Höhe und Einkommensanrechnung
Nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners kann die gesetzliche Hinterbliebenenrente einen Teil des weggefallenen Einkommens ersetzen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von den Versicherungszeiten des Verstorbenen, dem Alter, der Kindererziehung und einer möglichen Erwerbsminderung des Hinterbliebenen ab. Auch das eigene Einkommen kann die Rentenhöhe beeinflussen. Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen eine Halb- oder Vollwaisenrente erhalten.
Bei Witwen- und Witwerrenten wird zwischen kleiner und großer Hinterbliebenenrente unterschieden. Für ältere Ehen gelten teilweise günstigere Regelungen. Hinzu kommt ein gesetzlicher Zuschlag von 7,5 oder 4,5 Prozent, der seit Juli 2024 für bestimmte Renten berücksichtigt wird. Er betrifft jedoch nicht sämtliche Hinterbliebenenrenten.
Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
Nach dem Tod eines Ehepartners kann aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. In bestimmten Fällen, etwa bei einem tödlichen Arbeitsunfall, kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein.
Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehedauer wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe überwiegend zur Begründung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs geschlossen wurde. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände widerlegt werden, beispielsweise wenn der Ehepartner unerwartet durch einen Unfall verstorben ist. Für bestimmte ältere Ehen gelten Ausnahmen von der Einjahresregel.
Ein Anspruch setzt außerdem grundsätzlich voraus, dass der Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat. Bei einer Wiederheirat endet die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann eine Rentenabfindung gezahlt werden.
Kleine oder große Witwenrente: Wo liegt der Unterschied?
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Sie wird für höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Bei der Berechnung können sich unter anderem Abschläge und weitere rentenrechtliche Besonderheiten auswirken.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente. Sie kommt infrage, wenn der Hinterbliebene die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Bei der Betreuung eines behinderten Kindes, das nicht selbst für sich sorgen kann, gelten besondere Regelungen.
Die Altersgrenze für die große Hinterbliebenenrente wird schrittweise angehoben. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten, im Jahr 2027 bei 46 Jahren und acht Monaten. Ab 2029 gilt grundsätzlich das 47. Lebensjahr. Maßgeblich ist dabei das Todesjahr des versicherten Ehepartners.
Für ältere Ehen kann noch altes Recht gelten
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, kann weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht gelten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt dann grundsätzlich 60 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Die kleine Hinterbliebenenrente ist in diesen Fällen nicht auf 24 Kalendermonate begrenzt.
Auch bei einem Todesfall vor dem 1. Januar 2002 können besondere Vertrauensschutzregelungen greifen. Deshalb sollte bei länger bestehenden Ehen immer geprüft werden, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Wie wirken sich Sterbevierteljahr und eigenes Einkommen aus?
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat gelten besondere Regeln. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird eine zustehende Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe der maßgeblichen Versichertenrente des Verstorbenen berechnet. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Anschließend kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei wird nicht einfach das tatsächliche Bruttoeinkommen von der Rente abgezogen. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt das anrechenbare Einkommen nach gesetzlichen Vorgaben. Bei verschiedenen Einkommensarten werden dafür pauschale Abzüge berücksichtigt. Neben Arbeitsentgelt und eigenen gesetzlichen Renten können nach neuem Recht beispielsweise auch bestimmte Kapital- und Mieteinkünfte relevant sein. Für Fälle, in denen altes Hinterbliebenenrecht gilt, bestehen teilweise Ausnahmen.
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt, erhöht er sich um 238,11 Euro. Nur soweit das anrechenbare Einkommen den Freibetrag überschreitet, wirkt es sich auf die Hinterbliebenenrente aus. Von dem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Beispiel zur Einkommensanrechnung: Eine Witwe hat keine waisenrentenberechtigten Kinder. Ihr monatlich anrechenbares Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro.
Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro. Davon werden 40 Prozent, also 150,99 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Die tatsächliche Berechnung hängt davon ab, welches Einkommen nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt wird.
Was bedeutet der Zuschlag von 7,5 oder 4,5 Prozent?
Seit Juli 2024 erhalten bestimmte Erwerbsminderungsrenten sowie unmittelbar daran anschließende Alters- oder Hinterbliebenenrenten einen gesetzlichen Zuschlag. Damit sollen Nachteile ausgeglichen werden, die bei älteren Erwerbsminderungsrenten durch frühere, weniger günstige Regelungen zur Zurechnungszeit entstanden sind.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem maßgeblichen Rentenbeginn. Für Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt er grundsätzlich 7,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es grundsätzlich 4,5 Prozent. Bei Hinterbliebenenrenten ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zuschlag erfüllt sind und welche vorherige Rente für die Berechnung maßgeblich ist.
Der Zuschlag ist keine allgemeine Erhöhung aller Witwen- und Witwerrenten. Er hängt weder von der Bedürftigkeit noch von der Kindererziehung oder allein vom Tod des Ehepartners ab.
Seit Dezember 2025 gilt eine andere Berechnung
Von Juli 2024 bis November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der eigentlichen Rente ausgezahlt. Seit Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Rente. Die Berechnung erfolgt nun auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte, die der jeweiligen Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen. Je nach maßgeblichem Rentenbeginn werden davon 7,5 oder 4,5 Prozent als zusätzliche persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt.
Die Umstellung bedeutet deshalb nicht, dass der aktuelle Auszahlungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente einfach um den jeweiligen Prozentsatz erhöht wird. Für die Berücksichtigung des Zuschlags war grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen.
Welche Ansprüche haben Halb- und Vollwaisen?
Kinder können nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente und nach dem Tod beider Elternteile eine Vollwaisenrente erhalten. Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich zehn Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der jeweils maßgeblichen Rentenberechnungsgrundlage. Hinzu kommt ein individueller Zuschlag, dessen Höhe von den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen abhängt.
Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortbestehen, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder bestimmter Freiwilligendienste. Eigenes Einkommen der Waise wird seit 2015 nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.
Muss die Hinterbliebenenrente beantragt werden?
Eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente muss grundsätzlich beantragt werden. Hat der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen, kann für das Sterbevierteljahr unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod ein Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden. Dieser Vorschuss ersetzt jedoch nicht den eigentlichen Rentenantrag.
Für die Antragstellung werden insbesondere die Sterbeurkunde, Heirats- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsnachweise, Angaben zur Versicherung des Verstorbenen und gegebenenfalls Nachweise über das eigene Einkommen benötigt. Bei Waisenrenten können zusätzlich Geburtsurkunden und Ausbildungsnachweise erforderlich sein. Da Hinterbliebenenrenten bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt werden, sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden.
Welche Versicherungsverträge nach einem Todesfall außerdem überprüft werden müssen und welche Ansprüche aus Lebens- oder Unfallversicherungen entstehen können, erläutert unser Ratgeber Versicherungen nach einem Todesfall regeln.
Hinterbliebenenrente ist nur ein Teil der finanziellen Absicherung
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente kann den Einkommensverlust nach dem Tod des Partners nur teilweise ausgleichen. Besonders in Familien, in denen ein Partner den überwiegenden Teil des Einkommens erzielt, kann trotz gesetzlicher Ansprüche eine erhebliche Versorgungslücke entstehen. Ob eine zusätzliche private Absicherung notwendig ist, lässt sich beurteilen, indem gesetzliche Rentenansprüche, laufende Ausgaben, bestehende Kredite, vorhandenes Vermögen und die finanzielle Versorgung der Kinder gegenübergestellt werden.
Eine Risikolebensversicherung kann diese Versorgungslücke gezielt absichern. Wie hoch eine Versicherungssumme sein sollte, hängt von der individuellen Lebens- und Einkommenssituation ab.
Zuletzt aktualisiert am 26. September 2026
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