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Zukunft der Pflegeversicherung: Was sich 2027 ändern könnte

Die soziale Pflegeversicherung steht finanziell unter erheblichem Druck. In Deutschland sind inzwischen mehr als sechs Millionen Menschen pflegebedürftig. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro und für 2028 mit mehr als 15 Milliarden Euro. Ende September 2026 hat das Bundeskabinett deshalb den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen.

Der Entwurf greift sowohl in die Finanzierung als auch in Leistungen und Versorgungsstrukturen ein. Einige Maßnahmen sollen bereits 2027 greifen, andere erst später. Wichtig ist allerdings die Unterscheidung: Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich Stand Oktober 2026 noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Die vorgesehenen Änderungen sind deshalb noch nicht geltendes Recht.

 

Warum muss die Pflegeversicherung reformiert werden?

Die Zahl der Pflegebedürftigen dürfte in den kommenden Jahrzehnten weiter steigen. Das Statistische Bundesamt hat unterschiedliche Szenarien berechnet. Allein durch die Alterung der Bevölkerung könnte die Zahl von rund fünf Millionen im Jahr 2021 auf etwa 5,6 Millionen im Jahr 2035 und 6,8 Millionen im Jahr 2055 steigen. Werden zusätzlich steigende Pflegequoten berücksichtigt, fallen die Vorausberechnungen noch höher aus.

Mehr Pflegebedürftige bedeuten nicht nur höhere Ausgaben. Gleichzeitig müssen genügend Pflegekräfte und Versorgungsangebote verfügbar sein. Der demografische Wandel wirkt damit auf beide Seiten: Der Pflegebedarf wächst, während zugleich viele Beschäftigte der geburtenstarken Jahrgänge in den kommenden Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden.

Wie wird die Pflegeversicherung 2026 finanziert?

Die soziale Pflegeversicherung wird im Wesentlichen über Beiträge finanziert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von derzeit 0,6 Prozentpunkten. Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Arbeitnehmeranteil abhängig von der Kinderzahl. Zusätzlich unterstützt der Bund die Pflegeversicherung 2025 und 2026 mit Darlehen. Diese Maßnahmen lösen die strukturellen Finanzierungsprobleme jedoch nicht dauerhaft.

Was soll sich mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ändern?

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent soll nach den Plänen der Bundesregierung zunächst stabil bleiben. Dennoch können sich Beiträge und Leistungen für einzelne Versicherte ändern. Vorgesehen sind unter anderem:

  • ein höherer Beitragszuschlag für Kinderlose ab 2027,
  • Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenze und weiteren Einnahmen der Pflegeversicherung,
  • ab 2028 ein Pflegeversicherungsbeitrag für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner,
  • eine Neuordnung und Bündelung verschiedener Pflegeleistungen,
  • Änderungen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit für künftige Einstufungen,
  • eine stärkere Unterstützung der häuslichen Pflege sowie
  • mehr Prävention, Rehabilitation und Digitalisierung.

Für bereits anerkannte Pflegebedürftige soll bei Änderungen der Pflegegrade Bestandsschutz gelten. Die Einzelheiten können sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.

Höherer Beitrag für Kinderlose ab 2027 geplant

Nach dem Regierungsentwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen. Statt derzeit 0,6 Prozentpunkten wären dann 0,9 Prozentpunkte zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz zu zahlen. Der allgemeine Beitragssatz selbst soll bei 3,6 Prozent bleiben.

Weitere Änderungen bei der Finanzierung

Darüber hinaus soll die Einnahmebasis der Pflegeversicherung verbreitert werden. Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine höhere Beitragsbemessungsgrenze und Änderungen bei Minijobs vor. Ab 2028 soll außerdem für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Für verschiedene Gruppen sind Ausnahmen vorgesehen, unter anderem für bestimmte Familien mit Kindern, pflegende Angehörige, Menschen mit voller Erwerbsminderung und Partner oberhalb der Regelaltersgrenze.

Häusliche Pflege soll neu organisiert werden

Ein Schwerpunkt der geplanten Reform liegt auf der häuslichen Pflege. Leistungen sollen teilweise gebündelt und flexibler eingesetzt werden können. Außerdem ist eine fachliche Pflegebegleitung vorgesehen, die Pflegebedürftige und Angehörige frühzeitig unterstützen soll. Ein Sozialraumbudget soll niedrigschwellige Hilfen im unmittelbaren Lebensumfeld leichter zugänglich machen.

Auch Pflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen nach dem Regierungsentwurf neu geordnet werden. Gleichzeitig sollen die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden. Welche Änderungen für einzelne Pflegegrade tatsächlich gelten werden, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.

Prävention soll Pflegebedürftigkeit möglichst hinauszögern

Die Reform setzt stärker auf Prävention, Früherkennung und Rehabilitation. Vorgesehen ist unter anderem ein „Check-up 60+“, mit dem gesundheitliche Risiken und Belastungen früher erkannt werden sollen. Auch bei der Begutachtung soll stärker geprüft werden, ob Rehabilitation helfen kann, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu vermindern oder eine Verschlechterung hinauszuzögern. Ob sich dadurch langfristig auch die Ausgaben der Pflegeversicherung spürbar reduzieren lassen, ist derzeit offen.

Werden die Pflegeleistungen künftig regelmäßig erhöht?

Nach dem Regierungsentwurf sollen die Leistungsbeträge ab 2029 jährlich anhand der Kerninflationsrate angepasst werden. Bis dahin gelten die jeweils gesetzlich festgelegten Beträge. Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege beträgt 2026 beispielsweise bis zu 131 Euro monatlich. Abhängig von Pflegegrad und Versorgungsform bestehen daneben Ansprüche auf Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder Leistungen bei stationärer Pflege.

Die Pflegeversicherung bleibt eine Teilkostenversicherung

Auch die geplante Reform ändert nichts am Grundprinzip der sozialen Pflegeversicherung: Sie übernimmt nicht automatisch sämtliche Kosten einer Pflegebedürftigkeit. Besonders bei professioneller ambulanter oder stationärer Versorgung können deshalb erhebliche eigene Aufwendungen verbleiben. Einen Überblick über die gesetzlichen Leistungen und Möglichkeiten zusätzlicher Absicherung finden Sie auf unserer Seite zur Pflegeversicherung.

Wie groß die persönliche Pflegelücke tatsächlich ist, hängt von Pflegegrad, Versorgungsform, den Kosten der gewählten Einrichtung oder des Pflegedienstes sowie Einkommen und Vermögen ab. Pauschale Aussagen über einen bestimmten monatlichen Eigenanteil sind deshalb für die individuelle Vorsorgeplanung nur begrenzt hilfreich. Wie die Pflegeversicherung in das gesamte gesetzliche Sicherungssystem eingebunden ist, erläutern wir außerdem im Beitrag Sozialversicherung in Deutschland: Die fünf Säulen und ihre Leistungen.

Welche Rolle kann private Pflegevorsorge spielen?

Weil die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der möglichen Pflegekosten übernimmt, kann zusätzlicher Schutz sinnvoll sein. Ob eine private Pflegeversicherung benötigt wird und wie hoch sie ausfallen sollte, lässt sich aber erst beurteilen, wenn die mögliche Versorgungslücke bekannt ist.

Zur Auswahl stehen unterschiedliche Konzepte wie Pflegetagegeldversicherungen, Pflegekostenversicherungen und Pflegerentenversicherungen. Sie unterscheiden sich deutlich bei Leistungsauslösern, Flexibilität, Beitragsentwicklung und Verwendung der ausgezahlten Leistungen. Ausgangspunkt sollte deshalb nicht das Produkt sein, sondern die Frage, welche finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen getragen werden sollen.

Wie geht es mit der Pflegereform weiter?

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 hat das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren begonnen. Parallel soll eine Pflegestrukturkommission Vorschläge für eine langfristig tragfähige Finanzierung und Versorgung erarbeiten. Ihre Einsetzung ist für den 7. Oktober 2026 vorgesehen, Ergebnisse sollen bis Ende Januar 2027 vorliegen. Darauf aufbauende weitere Reformschritte sollen nach den Plänen der Bundesregierung möglichst zum 1. Juli 2027 folgen. Bis zum Abschluss der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Was bleibt für Pflegebedürftige selbst zu finanzieren?

Unabhängig von der politischen Diskussion bleibt die zentrale Frage für die persönliche Vorsorge, welche Kosten im Pflegefall nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden. Dabei geht es nicht nur um stationäre Pflege. Auch bei häuslicher Versorgung können Kosten entstehen, etwa wenn professionelle Hilfe benötigt wird oder Angehörige ihre Erwerbstätigkeit einschränken.

Erst aus den zu erwartenden gesetzlichen Leistungen und den möglichen eigenen Kosten ergibt sich eine persönliche Pflegelücke. Sie kann je nach finanzieller Situation durch Einkommen, Vermögen, Unterstützung innerhalb der Familie oder zusätzlichen Versicherungsschutz aufgefangen werden. Eine private Pflegeversicherung ist damit eine mögliche Ergänzung – aber nicht automatisch für jeden Haushalt die gleiche Lösung.

Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026

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