Personenversicherungen

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Früh genug vorsorgen und Einkommen absichern mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gehört neben der Kranken- und der privaten Haftpflichtversicherung zu denjenigen Versicherungen, auf die kein Berufstätiger verzichten sollte. Ihr großes Plus: Sie leistet nicht erst dann, wenn Versicherte gar nicht mehr arbeiten können, sondern schon, wenn sie nicht mehr in der Lage sind,  ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen auszuüben. Es geht also nicht darum, ob der Versicherte beruflich irgendetwas anderes als bisher tun könnte.

Um die Leistung aus der BU zu erhalten, spielt es auch keine Rolle, warum jemand berufsunfähig geworden ist. Es ist kein Ausschlusskriterium, ob dies wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt eingetreten ist. Einzige Bedingung: Die Berufsunfähigkeit muss mithilfe eines Fragebogens des Versicherers sowie einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden sein. Ist dies der Fall, stehen dem Versicherten 100 % der vereinbarten Leistung in Form einer Monatsrente zu.

Was zu einer Berufsunfähigkeit führt, steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Kunden mit der Police ausgehändigt werden und Vertragsbestandteil sind. Der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seinen Mustervertragsbedingungen vorgeschlagene Text lautet (angepasst):  Ist die versicherte Person mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außerstande  gewesen,  ihren zuletzt  ausgeübten Beruf,  so  wie  er  ohne  gesundheitliche  Beeinträchtigung  ausgestaltet  war, auszuüben und  hat  sie  in  dieser  Zeit  auch  keine  andere  Tätigkeit  ausgeübt,  die  ihrer  bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit.

Unsicherheit gibt es bei den Versicherten immer wieder, wodurch die geforderten 50 % Berufsunfähigkeit erreicht werden. Hierbei wird erhoben, welche Qualität das jetzige Arbeitsergebnis hat und wie viel Zeit dafür benötigt wurde. Beide Kriterien werden mit der Arbeitsfähigkeit vor der Beantragung der Versicherungsleistung verglichen.

Das lässt sich noch relativ problemlos ermitteln. Schwieriger wird es bei der Prognose der künftigen Arbeitsfähigkeit. Im Regelfall wird kaum ein Arzt vorhersagen wollen oder können, ob die aktuellen Einschränkungen auch in einem halben Jahr noch bestehen werden. Deshalb wenden Versicherer den sog. ‚fingierten Prognosezeitraum‘ an. Das bedeutet: Die Assekuranzen gehen bei einer Berufsunfähigkeit, die schon sechs Monate andauert, davon aus, dass sich daran auch in den nächsten sechs Monaten nichts ändern wird. Die Leistung wird also in den meisten Fällen erst nach diesem Zeitraum ausgezahlt, einschließlich des Geldes für das bereits vergangene halbe Jahr. Die sechs Wartemonate sollten für die meisten Versicherten kein Problem sein, da sie während dieser Zeit zunächst Krankengeld oder auch Krankentagegeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung beziehen.

 

Zahlt nicht der Staat im Falle einer Berufsunfähigkeit?

Wer sich im Falle einer Berufsunfähigkeit auf den Staat verlässt, den erwartet eine böse Überraschung. Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Seitdem gibt es für alle, die am 31.12.2000 noch keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatten, dass sie diese auch nicht mehr erhalten. Einzige Ausnahme sind Versicherte, die bis zum 1.1.1961 geboren wurden: Sie genießen einen gesetzlichen Vertrauensschutz und können gem. § 240 Abs. 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wer nicht mehr (voll) arbeiten kann, ist dann auf die niedrige Erwerbsminderungsrente angewiesen, die an hohe Hürden geknüpft ist und bei einer begrenzten Arbeitsfähigkeit gekürzt ausgezahlt wird. Das bedeutet in der Praxis: Wer zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, hat noch lange keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier wird vielmehr überprüft, ob die Versicherten noch in irgendeinem Beruf ganz oder teilweise arbeiten können. Das gilt auch, wenn die neue Erwerbstätigkeit mit Einkommenseinbußen verbunden ist und die nötige Qualifikation deutlich unter der vorherigen ist.

Im Jahr 2021 lag die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente für die alten Bundesländer bei durchschnittlich 972 € für Männer und 859 € für Frauen. In den neuen Bundesländern bekamen Männer im Durschnitt 891 € und Frauen 984 €. (Quelle: sozialpolitik-aktuell.de). Kein Wunder, dass im selben Jahr über 15 % dieser Rentner zusätzlich eine Grundsicherung bekommen haben. Angesichts dessen wird deutlich, wie wenig Absicherung eine Erwerbsminderungsrente bietet und wie nötig eine Berufsunfähigkeitsversicherung für jeden ist, der mit seiner Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.

 

Wer benötigt eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Grundsätzlich ist die Einkommensabsicherung für jeden unverzichtbar, der von einem regelmäßigen Einkommen leben muss. Insofern benötigen

  • Angestellte, die auf ein Arbeitseinkommen angewiesen sind,
  • Selbstständige, die sehr wahrscheinlich noch nicht einmal Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben,
  • Beamte, denen das Ruhegehalt zu gering wäre,
  • Beamte auf Widerruf oder Probe, da sie noch keinen Ruhegehaltsanspruch haben,

eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Beamten wäre es die Dienstunfähigkeitsversicherung.

Optimal wäre der Einstieg in die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits als Schüler. Zum einen, weil sie aufgrund ihres Alters und wahrscheinlich guten Gesundheitszustandes noch sehr günstige Beiträge bekommen können. Zum anderen, weil sie bei einigen Versicherungen auch dann noch in der entsprechenden Risikogruppe versichert sind, selbst wenn sie einen handwerklichen Beruf erlernen. Im Handwerk und sozialen Bereich würde der Beitrag weitaus höher sein. Für einige Berufe wird es sogar nahezu unmöglich, eine BU-Versicherung abzuschließen. So würde eine Hausfrau oder ein Hausmann kaum noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu sinnvollen Konditionen abschließen können. Hier würde eine bestehende Versicherung insbesondere dann zweckdienlich sein, wenn der vorherige Beruf später wieder ausgeübt werden soll.

 

Welche Ursachen führen am häufigsten zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Es wäre naheliegend davon auszugehen, dass Menschen, deren Berufe sichtbare Risiken beinhalten, am ehesten von einer Berufsunfähigkeit betroffen sind. Diese Annahme ist jedoch falsch: An der Spitze stehen Erkrankungen, die jeden ganz unabhängig vom ausgeübten Beruf treffen können, nämlich psychische Erkrankungen und Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates.

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) litten im Jahr 2020 33,70 Prozent berufsunfähig erkrankte Person an einer psychischen Erkrankung. Das ist ein Anstieg um 10 Prozent in den letzten 10 Jahren. Diese Zahl verdeutlicht, dass die Absicherung des monatlichen Einkommens nicht nur für körperlich arbeitende Menschen vonnöten ist.

Weitere Ursachen sind:

  • Erkrankungen des Skelett- und des Bewegungsapparats (19,70 Prozent)
  • Krebserkrankungen (16,10 Prozent)
  • Sonstige Erkrankungen (16,00 Prozent)
  • Unfälle (8,60 Prozent)
  • Herz- und Gefäßerkrankungen (7,00 Prozent)

Siehe auch Das Risiko und ihre häufigsten Ursachen und Ursachen für Berufsunfähigkeit.

In den letzten Jahren lag statistisch das Alter beim Eintritt einer Berufsunfähigkeit zwischen 48 und 55 Jahren.

 

Das kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung

Das kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt im Wesentlichen vom Alter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem Beruf, der gewünschten Rentenhöhe sowie der Vertragslaufzeit ab. Außerdem spielen der Gesundheitszustand und die ausgeübten Hobbys eine Rolle. Hier bieten kostenlose Beitragsrechner im Internet einen guten Eindruck.

Die Zuordnung der einzelnen Berufe in eine Risikogruppe wird von den Versicherern nicht einheitlich gehandhabt. Ein Vergleich ist deshalb sehr sinnvoll.

Bei der Festlegung der monatlichen Rente sollten die laufenden Kosten wie z. B. die Miete, Versicherungsbeiträge, Lebenshaltungskosten oder Kreditzahlungen in die Überlegungen einbezogen werden. Deshalb raten Fachleute, ungefähr 80 % des Nettohaushaltseinkommens für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente anzusetzen.

Berufsunfähigkeitsversicherungen haben üblicherweise eine sehr lange Laufzeit. Da kommt es oft vor, dass z. B. durch Arbeitslosigkeit finanzielle Engpässe auftreten können, die die Beitragszahlungen erschweren. In solch einem Fall gibt es Möglichkeiten, die BU-Versicherung nicht kündigen zu müssen. Beide müssen beim Versicherer beantragt werden.

  • Versicherte können mit ihrer Assekuranz eine Beitragsstundung für ein oder zwei Jahre vereinbaren. Sobald die Stundungsphase abgelaufen ist, müssen die ausstehenden Beiträge nachbezahlt werden.

  • Bei einer Beitragsfreistellung wird die Versicherung für die gesamte restliche Laufzeit in eine beitragsfreie umgewandelt und entsprechend herab- oder ausgesetzt. In der Regel können die Beitragszahlungen innerhalb von drei Jahren wieder aufgenommen werden. Sofern die Wiederaufnahme nach mehr als einem halben Jahr erfolgt, verlangen die meisten Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung.
    Alternativ ist die Beitragsfreistellung auch befristet möglich, sodass sie automatisch nach sechs Monaten wieder einsetzt.

Selbstverständlich ist auch eine Kündigung der BU-Versicherung mit einer Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten möglich. Das sollte jedoch erst dann getan werden, wenn keine andere Möglichkeit infrage kommt.

 

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel bei Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit besteht darin, dass bei der Arbeitsunfähigkeit davon ausgegangen wird, dass der Beruf vorübergehend, bei der Berufsunfähigkeit hingegen dauerhaft oder mindestens 6 Monate nicht ausgebübt werden kann.

  • Berufsunfähigkeit ohne AU-Klausel
    Bevor es zu einer Rentenzahlung kommt, muss der Versicherte einen Antrag auf die Berufsunfähigkeitsrente bei seiner Versicherung stellen. Diese prüft, ob und inwieweit sie zu einer Leistung verpflichtet ist und wird ggf. auch Arztgutachten anfordern oder selbst beauftragen. Im schlimmsten Fall kann es sich um ein längeres Prüfverfahren handeln, etwa weil sich die Gutachter nicht über den Grad der Berufsunfähigkeit einigen können.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel
    Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel genügt für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente die Vorlage einer 6 Monate andauerenden, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gezahlt wird auf dieser Grundlage eine Berufsunfähigkeitsrente zwischen 18 und 36 Monaten, je nach Bedingungswerk im Tarif. Diese Zahlungen müssen auch dann nicht erstattet werden, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass es sich nicht um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit handelte. Es kommt also für den Zeitraum der Krankschreibung oder längstens von 36 Monaten nicht darauf an, ob der vereinbarte Berufsunfähigkeitsgrad erreicht wurde.

Im Vergleich zur klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung muss mit Mehrkosten zwischen 5 und 10 Prozent gerechnet werden. 

Hinweis:
Wichtig ist es auch hier, das Kleingedruckte genau zu lesen, denn die Arbeitsunfähigkeitsklauseln der Anbieter unterscheiden sich im Detail oftmals sehr stark voneinander.

 

Darauf sollten Verbraucher beim Vertragsabschluss achten

Die zu erwartende Monatsrente ist beim Abschluss einer BU-Rente sicher ein wichtiges Kriterium, darüber hinaus sollten aber auch diese Vertragsbestandteile beachtet werden:

  • Mit einer vereinbarten Dynamik wird ein realer Wertverlust der Rente verhindert: Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente steigt in regelmäßigen Abständen, um den inflationsbedingten Verlust der Kaufkraft aufzufangen.

  • Die Nachversicherungsgarantie sichert Versicherungsnehmern zu, ihren Vertrag bei bestimmten Anlässen ohne eine weitere Gesundheitsprüfung anpassen zu können. Zu diesen Anlässen gehören beispielsweise eine Heirat, die Geburt oder Adoption eines Kindes oder die Steigerung des Bruttojahresgehalts um mindestens 10 %.

  • Sofern die Assekuranz auf die sog. abstrakte Verweisung verzichtet, darf sie die Rentenleistung nicht verweigern, wenn der Versicherte theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten könnte, der dem zuletzt ausgeübten gleichwertig ist.

  • Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente der sogenannte Prognosezeitraum sechs Monate beträgt. Dies bedeutet, dass die Versicherung zahlt, wenn eine mindestens sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit vom Arzt attestiert wird. Steht in den Bedingen jedoch "dauerhaft" kann dies bedeuten, dass die Berufsunfähigkeitsrente erst nach 3 Jahren gezahlt wird. Dies wäre dann der Zeitraum, den Gerichte für dauerhaft hielten, wenn es um genau diese Frage ging.  Tipp: Noch optimaler wäre es, wenn für die Rentenzahlung eine ärztliche Prognose genügt. In diesem Fall erfolgt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bereits dann, wenn der Versicherte zukünftig mindestens 6 Monate lang seinen Beruf nicht ausüben kann.
  • Versicherer bieten an, dass sich mit der Vereinbarung von Wartezeiten die Beiträge senken lassen. Ob das sinnvoll ist, sollte jeder Verbraucher gut überlegen: Die Wartezeiten betragen in der Regel ein halbes Jahr, bevor die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Nur, wer sich das wirklich leisten kann, sollte diese Option in Betracht ziehen.

  • Die Leistungszeit ist ein wesentlicher Punkt bei der Vertragsgestaltung. Normalerweise zahlen die Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum Beginn der regulären Rente. Verbraucher können allerdings Beiträge sparen, wenn sie einen kürzeren Leistungszeitraum vereinbaren. Sie sollten sich dann aber auch im Klaren darüber sein, wie sie die Zeit zwischen dem Ende der BU-Rente und dem Beginn der regulären Rente finanziell überbrücken. Darüber hinaus sollten Versicherungskunden auch darauf achten, dass ihnen die Leistung bei einer verzögerten Feststellung der Berufsunfähigkeit rückwirkend ausgezahlt wird.

  • Jede Berufsgruppe hat andere Anforderungen an eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Beispiele:
    • So sollten z. B. Studenten darauf achten, ihren voraussichtlichen Beruf und nicht „Student“ als Berufsbezeichnung anzugeben. Die Angabe lässt sich nachträglich ändern, der Begriff „Student“ legt jedoch nahe, dass der Versicherer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit seinem Kunden abschließen möchte: Er muss nur dann leisten, wenn der Student keinen erdenklichen Beruf mehr ausüben kann.
    • Beamte und Richter müssen unbedingt darauf achten, dass ihr Vertrag eine echte Dienstunfähigkeitsklausel, die sog. „Beamtenklausel“, beinhaltet. Nur dann wird eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit wie eine Berufsunfähigkeit behandelt.
    • Trotz der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk sollten Ärzte eine BU-Versicherung in Betracht ziehen. Sie leistet deutlich früher und bietet eine bessere Absicherung. Ihr Vertrag sollte eine Infektionsklausel enthalten: Wenn sie vereinbart wurde, zahlt die Versicherung auch dann, wenn Ärzte aufgrund einer Ansteckungsgefahr, die von ihnen ausgeht, nicht mehr praktizieren können.
      Wenn der Vertragstext eine Umorganisationsklausel für Selbstständige enthält, ist dies ein Nachteil für den versicherten Arzt: In diesem Fall zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung erst dann, wenn auch mit einer betrieblichen und/oder personellen Umstrukturierung der Praxis nicht erreicht werden kann, dass der Versicherte noch zu mehr als 50 % in seinem Tätigkeitsfeld arbeiten kann. Diese Klausel ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1996 (Az. IV ZR 118/95) grundsätzlich zumutbar. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aber erreicht, wenn das Jahresbruttoeinkommen 20 % oder mehr unterhalb des Bruttoeinkommens im letzten ausgeübten Beruf liegt.

 

Gibt es Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wenn eine BU-Versicherung nicht infrage kommt, haben Interessierte weitere Möglichkeiten, sich abzusichern. Dazu stehen ihnen diese Versicherungsarten zur Verfügung:

  • Die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU) hat im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung den großen Nachteil, dass sie erst dann zahlt, wenn der Versicherte in keinem Beruf mehr arbeiten kann. Das Schlüsselwort ist hier häufig die „abstrakte Verweisung“: Die Assekuranzen schlagen ihren Versicherten eine theoretisch mögliche Arbeitsstelle vor, die aufgrund deren Qualifikation ausgeübt werden kann. Ob diese Arbeitsstelle auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. Mit diesem „Dreh“ befreit sich der Versicherer von seiner Leistungspflicht. Diese und weitere für die Kunden nachteilige Vertragsbedingungen haben dazu geführt, dass die Erwerbsminderungsrente das Dasein eines Mauerblümchens führt.

  • Private Unfallversicherungen decken das Risiko von Unfallfolgen mit einer Einmalzahlung oder einer Rente ab. Sie leisten jedoch nicht bei Erkrankungen.

  • Grundfähigkeitsversicherungen springen ein, wenn der Versicherte eine oder mehrere grundlegende Fähigkeiten wie Sprechen, Gehen oder Sehen oder Fertigkeiten wie Fahrrad- oder Autofahren verliert. Die Sinne Riechen, Schmecken oder Tasten sind übrigens bislang nicht versicherbar. Im Leistungsfall wird eine Monatsrente gezahlt, wenn die Fähigkeiten oder Fertigkeiten über einen konkreten Zeitraum hinaus nicht wiedererlangt werden können. Für Berufstätige ist diese Versicherung meistens keine große Hilfe: Wer wie z. B. Fliesenleger oder Gärtner viel knien muss, würde erst dann Geld von der Versicherung bekommen, wenn er dies gar nicht mehr könnte. Um nicht mehr in diesen Berufen arbeiten zu können, genügt es jedoch, nur noch ein oder zwei Stunden täglich knien zu können. Diese Versicherung passt also nicht zum Berufsleben.
    Psychische Erkrankungen werden von der Grundfähigkeitsversicherung überwiegend nicht abgedeckt. Einige Assekuranzen nehmen sie als Zusatzbaustein in den Versicherungsumfang auf; im Regelfall wird in diesem Zusammenhang jedoch erst dann gezahlt, wenn eine psychische Krankheit dazu führt, dass die Intelligenz sehr vermindert wird und/oder die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers nötig ist.

  • Mit der Dread-Disease-Versicherung (dt.: Schwere-Krankheiten-Versicherung) wird der Eintritt von schweren Krankheiten wie z. B. Krebs, Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Herzinfarkt abgesichert. Im Leistungsfall wird eine Einmalzahlung zugesichert, eine Monatsrente ist in diesem Modell nicht vorgesehen. Als Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eignet sich dieser Versicherungstyp eher nicht, da die Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit – psychische und orthopädische Erkrankungen – hiermit nicht abgedeckt werden.

  • Bei der Multi-Risk-Police oder Funktionsinvaliditätsversicherung handelt es sich um eine Mischform, die sich aus einer Grundfähigkeits-, Unfall- und Dread-Disease-Versicherung zusammensetzt. Hier erfolgt die Leistung über eine Monatsrente, jedoch erst bei einer schwerwiegenden Behinderung, dem Verlust von grundlegenden Fähigkeiten oder der Feststellung eines Pflegefalls. Psychische und orthopädische Erkrankungen sind nicht versichert.

Diese vier Versicherungen können eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise ersetzen. Deshalb kommen sie auch nur in Betracht, wenn eine BU-Versicherung nicht abgeschlossen werden kann. An einem Versicherungsschutz Interessierte müssen sich daher genau überlegen, ob ihnen ein minimaler Schutz so wichtig ist, dass sie bereit sind, dafür für einen langen Zeitraum Beiträge zu entrichten.

 

Wie wirken sich die Berufsunfähigkeitsversicherung und die BU-Rente steuerlich aus?

Es ist grundsätzlich möglich, die Beiträge für die BU-Versicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. In der Praxis wird diese theoretische Möglichkeit jedoch durch die dafür geltenden Obergrenzen von 1.900 Euro für Angestellte oder 2.800 Euro für Selbstständige ausgereizt: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind so hoch, dass mit ihnen diese Grenze erreicht wird. Das vom Gesetzgeber geschaffene steuerliche Schlupfloch einer „Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenversicherung“, also einer Kombination aus einer Versicherung und einer Altersvorsorge, scheitert in der Praxis daran, dass es so gut wie gar nicht angeboten wird. Die hohen Beiträge machen dieses Modell für die Kunden unattraktiv.

Während der Auszahlungsphase der BU-Versicherung wird nur der Ertragsanteil versteuert. Wie hoch dieser ausfällt, ist von der Dauer der Rentenzahlung abhängig. Das gilt ebenso wie für die oben beschriebene Kombination aus Versicherung und Altersvorsorge.

Sofern die BU-Rente auf einem Rürup-Vertrag basiert, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Wer 2020 die erste Rentenzahlung erhält, muss diese zu 80 % versteuern; bis zum Jahr 2040 steigt der Steuersatz schrittweise bis auf 100 % an, was sich jedoch immer auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht.

 

Sonderformen einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Verbraucher, die sicher gehen wollen, nicht jahrzehntelang Beiträge gezahlt und letztendlich keine Leistungen bezogen zu haben, können eine BU-Versicherung mit Beitragsrückerstattung abschließen. Die Versicherer verlangen für diese Variante allerdings hohe Beiträge, weil sie die Rückzahlung erwirtschaften müssen.
  • Einige Assekuranzen bieten eine BU-Versicherung mit einer Beitragsanrechnung an. Sie bauen darauf auf, dass der Versicherer die von ihm erwirtschafteten Überschüsse mit dem Beitrag verrechnet. Diese Überschussbeteiligungen können den Kunden nicht garantiert werden. Kunden sollten darauf achten, dass in den Vertragsbedingungen ein Maximalbeitrag fixiert wird.

 kfh23