
Das Versicherungsjournal von perfektversichert.de
Auslandsreisekrankenversicherung bei Vorerkrankungen: Wann besteht Schutz?
Wer mit einer chronischen Erkrankung verreist, möchte wissen, ob die Auslandsreisekrankenversicherung im Ernstfall zahlt. Die Antwort hängt vor allem davon ab, warum eine Behandlung notwendig wird. Verschlechtert sich eine bisher stabile Erkrankung während der Reise plötzlich und unerwartet, kann Versicherungsschutz bestehen. War die Behandlung dagegen bereits vor der Abreise geplant oder konkret absehbar, ist sie in klassischen Reisetarifen regelmäßig ausgeschlossen. Dazwischen liegen Fälle, in denen die medizinische Vorgeschichte und die Versicherungsbedingungen entscheidend sind. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 zeigt außerdem, dass Versicherer ihre Leistungsausschlüsse für Vorerkrankungen klar und verständlich formulieren müssen.
Wann zahlt die Auslandskrankenversicherung trotz Vorerkrankung?
Eine bekannte Erkrankung bedeutet nicht automatisch, dass jede spätere Behandlung ausgeschlossen ist. Viele Auslandsreisekrankenversicherungen übernehmen auch die Kosten einer unerwarteten akuten Verschlechterung, sofern die Versicherungsbedingungen diesen Fall erfassen und kein wirksamer Ausschluss entgegensteht. Typisch ist eine chronische Erkrankung, die vor der Reise stabil war und während des Aufenthalts plötzlich eine sofortige Behandlung erforderlich macht.
Ob eine solche Verschlechterung versichert ist, hängt nicht allein von der Diagnose ab. Wichtig sind der Gesundheitszustand vor der Abreise, der bisherige Krankheitsverlauf und der Wortlaut des Vertrags. Manche Tarife sehen ausdrücklich Schutz für unerwartete akute Verschlechterungen vor. Andere enthalten Einschränkungen, beispielsweise wenn eine Erkrankung in den Monaten vor Reisebeginn wegen akuter Beschwerden behandelt werden musste.
Wann zahlt die Auslandskrankenversicherung nicht?
Klassische Auslandsreisekrankenversicherungen sollen in erster Linie vor unerwarteten Behandlungskosten während einer Reise schützen. Sie sind normalerweise nicht dafür vorgesehen, eine bereits geplante medizinische Versorgung im Ausland zu finanzieren. Deshalb besteht bei wirksam vereinbarten Ausschlüssen regelmäßig kein Versicherungsschutz für Behandlungen, die schon vor Reisebeginn feststanden oder konkret vorhersehbar waren.
Dazu gehören beispielsweise vereinbarte Kontrolluntersuchungen, die Fortsetzung einer laufenden Therapie oder planbare Dialysebehandlungen. Auch die gewöhnliche Beschaffung regelmäßig benötigter Medikamente ist nicht automatisch versichert. Wer bereits vor der Abreise unter akuten Beschwerden leidet und deshalb im Ausland ärztliche Hilfe benötigt, muss ebenfalls mit einer Leistungsablehnung rechnen. Allerdings kommt es auch hier auf die genaue Vertragsregelung an: Nicht jede bereits bestehende Beschwerde rechtfertigt automatisch den Ausschluss sämtlicher späterer Behandlungskosten.
Drei Beispiele: Wann besteht Versicherungsschutz und wann nicht?
- Beispiel 1: Diabetes – unerwartete Verschlechterung
Ein Urlauber leidet seit Jahren an Diabetes. Seine Erkrankung ist gut eingestellt, vor Reisebeginn bestehen keine akuten Beschwerden. Während des Urlaubs entwickelt er unerwartet eine schwere Infektion, die zu einer gefährlichen Stoffwechselentgleisung führt. Er muss sofort stationär behandelt werden.
In einem Tarif, der unerwartete akute Verschlechterungen bestehender Erkrankungen einschließt, kann die Behandlung versichert sein. Der Versicherer darf die Leistung nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass Diabetes schon vor Reisebeginn bekannt war. Entscheidend ist, ob die konkrete Behandlung vom Versicherungsvertrag erfasst wird und ein wirksamer Ausschluss greift. Eine ähnliche medizinische Konstellation spielte auch im später erläuterten BGH-Verfahren eine Rolle. - Beispiel 2: Regelmäßige Dialyse – Behandlung war geplant
Eine chronisch nierenkranke Person benötigt mehrmals wöchentlich eine Dialyse. Schon vor dem Urlaub steht fest, dass diese Behandlungen auch während der Reise durchgeführt werden müssen. Die Termine werden deshalb im Reiseland organisiert.
Eine solche Behandlung ist nicht unerwartet. Eine klassische Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Kosten daher regelmäßig nicht. Die Finanzierung muss vor Reisebeginn anderweitig geklärt werden, beispielsweise über den bestehenden Krankenversicherungsschutz oder einen dafür geeigneten Tarif. Tritt zusätzlich eine unerwartete akute Komplikation auf, ist deren Versicherungsschutz gesondert zu beurteilen. - Beispiel 3: Beschwerden vor Reisebeginn – die Behandlung war absehbar
Ein Reisender hat bereits mehrere Tage vor seinem Urlaub starke Bauchschmerzen. Sein Arzt empfiehlt weitere Untersuchungen. Trotzdem reist er ab. Im Ausland verschlimmern sich die Beschwerden, sodass eine stationäre Behandlung erforderlich wird.
Hier besteht ein erhebliches Risiko, dass der Versicherer die Leistung aufgrund einer wirksamen Ausschlussregelung ablehnt. Die spätere Krankenhausbehandlung war zwar möglicherweise dringlich, die zugrunde liegenden Beschwerden und der weitere Untersuchungsbedarf waren aber bereits vor der Abreise bekannt. Ob die Ablehnung rechtmäßig ist, hängt davon ab, was der Vertrag ausschließt und wie sich die medizinischen Umstände nachweisen lassen.
Welche Bedeutung haben Ausschlussfristen bei Vorerkrankungen?
Manche Versicherungsbedingungen berücksichtigen, ob eine Erkrankung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Reisebeginn behandelt wurde oder akute Beschwerden verursacht hat. Ein solcher Rückschauzeitraum kann beispielsweise sechs Monate betragen. Andere Tarife stellen darauf ab, ob eine Behandlung bei Reiseantritt bereits absehbar oder ärztlich angeraten war. Eine für alle Versicherer geltende Ausschlussfrist gibt es nicht.
Wichtig ist deshalb, wie der jeweilige Tarif zwischen einer stabilen Vorerkrankung, einer kürzlich behandelten akuten Verschlechterung und einer bereits geplanten Behandlung unterscheidet. Auch eine Medikamentenanpassung oder eine ärztliche Untersuchung kann je nach Formulierung eine Rolle spielen. Versicherte sollten nicht allein auf Werbeaussagen achten, sondern die entsprechenden Vertragsbedingungen prüfen und unklare Formulierungen vor der Reise schriftlich klären lassen.
Müssen Vorerkrankungen beim Abschluss angegeben werden?
Viele klassische Auslandsreisekrankenversicherungen können ohne umfangreiche Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche bekannten Erkrankungen uneingeschränkt mitversichert sind. Der Versicherer kann in den Bedingungen festlegen, welche Behandlungen vom Schutz ausgenommen sind, sofern diese Regelungen wirksam sind.
Stellt der Versicherer bei der Antragstellung konkrete Gesundheitsfragen, müssen diese vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine allgemeine Pflicht, ohne entsprechende Fragen sämtliche früheren Erkrankungen ungefragt mitzuteilen, besteht dagegen nicht. Im Leistungsfall kann der Versicherer erforderliche medizinische Unterlagen prüfen, um festzustellen, ob die Behandlung unerwartet notwendig wurde oder ein vertraglicher Ausschluss vorliegt. Eine fehlende Gesundheitsprüfung beim Abschluss ersetzt deshalb nicht die Prüfung des Versicherungsschutzes.
Hilft eine ärztliche Reiseunbedenklichkeitsbescheinigung?
Wer an einer schweren oder chronischen Erkrankung leidet, sollte vor einer Reise mit seinem behandelnden Arzt besprechen, ob der geplante Aufenthalt medizinisch vertretbar ist. Eine schriftliche Bestätigung der Reisefähigkeit kann dokumentieren, wie der Gesundheitszustand vor der Abreise eingeschätzt wurde. Das kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn später darüber gestritten wird, ob eine akute Verschlechterung bereits vorhersehbar war.
Eine solche Bescheinigung ist allerdings keine Garantie für eine Kostenübernahme. Sie ändert die Versicherungsbedingungen nicht und ersetzt keine verbindliche Leistungszusage. Bei erheblichen Vorerkrankungen oder Zweifeln am Schutz ist es daher sinnvoll, die konkrete Situation vor Reisebeginn schriftlich mit dem Versicherer zu klären.
Was hat der Bundesgerichtshof zu Vorerkrankungen entschieden?
Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. IV ZR 129/23) entschied der Bundesgerichtshof über eine Ausschlussklausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung. Diese sollte Leistungen bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand ausschließen. Der BGH erklärte die konkrete Klausel wegen mangelnder Transparenz für unwirksam. Für Versicherte war nicht ausreichend erkennbar, welche Erkrankungen erfasst sein sollten und welcher Zusammenhang zwischen einer bekannten Erkrankung und dem späteren Versicherungsfall erforderlich war.
Der konkrete Fall: Diabetes, Infektion und zwei Versicherer
Der Versicherte verfügte über eine Auslandskrankenversicherung und zusätzlich über einen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Kreditkarte. Während eines Auslandsaufenthalts musste er wegen einer schweren Infektion und einer Entgleisung seines bestehenden Diabetes behandelt werden. Nachdem einer der Versicherer Leistungen erbracht hatte, verlangte er vom anderen Versicherer einen Ausgleich. Dieser berief sich unter anderem auf den Ausschluss für bereits bekannte medizinische Zustände.
Der BGH beanstandete, dass die Klausel nicht klar erkennen ließ, ob schon das Vorliegen einer bekannten Erkrankung den Versicherungsschutz ausschließen sollte, ob nur deren Behandlung gemeint war oder ob auch eine unerwartete neue Erkrankung erfasst sein sollte, die durch eine Vorerkrankung mitverursacht wurde. Diese Unklarheit ging zulasten des Versicherers.
Warum dürfen Versicherer Vorerkrankungen trotzdem ausschließen?
Das Urteil bedeutet nicht, dass sämtliche Vorerkrankungen automatisch versichert sind. Versicherer dürfen ihren Versicherungsschutz weiterhin durch wirksame Vertragsbedingungen begrenzen. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB müssen solche Einschränkungen jedoch so klar formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Versicherter erkennen kann, welche Risiken ausgeschlossen sind. Eine Leistungsablehnung kann deshalb nicht allein mit einer unklaren oder unwirksamen Klausel begründet werden.
Ist das Verfahren bereits abgeschlossen?
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Neben der Ausschlussklausel ging es um Fragen der Mehrfachversicherung und des Ausgleichs zwischen den beteiligten Versicherern nach § 78 VVG. Ob das Verfahren anschließend durch eine weitere Entscheidung, einen Vergleich oder auf andere Weise beendet wurde, lässt sich aus dem veröffentlichten BGH-Urteil nicht entnehmen. Die Entscheidung und ihre Begründung sind im veröffentlichten Urteilstext bei anwalt24 nachzulesen. Eine vertiefende Einordnung finden Sie in unserem Blogbeitrag BGH-Urteil zur Auslandskrankenversicherung und Mehrfachversicherung.
Wann wird auch ein Krankenrücktransport bezahlt?
Neben den Behandlungskosten kann ein Krankenrücktransport nach Deutschland erhebliche Kosten verursachen. Gute Auslandsreisekrankenversicherungen übernehmen einen Rücktransport bereits dann, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Andere Tarife verlangen, dass er medizinisch notwendig sein muss. Diese strengere Voraussetzung kann den Versicherungsschutz erheblich einschränken, wenn eine ausreichende Behandlung im Reiseland möglich wäre.
Bei Vorerkrankungen kommt eine weitere Frage hinzu: Ist die Behandlung, die den Rücktransport erforderlich macht, überhaupt versichert? Wird beispielsweise eine unerwartete akute Verschlechterung einer chronischen Erkrankung vom Tarif erfasst, kann auch der damit verbundene Rücktransport versichert sein. Ist dagegen die zugrunde liegende Behandlung wirksam ausgeschlossen, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme der Rücktransportkosten. Maßgeblich sind die Bedingungen für beide Leistungen.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland?
Gesetzlich Versicherte können bei vorübergehenden Aufenthalten in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz und im Vereinigten Königreich unter den jeweiligen Voraussetzungen medizinisch notwendige Leistungen erhalten. Dabei gelten grundsätzlich die Regeln des Aufenthaltslandes. Auch die Versorgung chronischer Erkrankungen kann erfasst sein. Bei regelmäßig erforderlichen Behandlungen, etwa Dialysen, muss die Versorgung häufig schon vor der Reise mit einem geeigneten Leistungserbringer abgestimmt werden.
Der gesetzliche Schutz hat jedoch Grenzen. Private Behandlungen, landesübliche Eigenbeteiligungen oder Kosten, die über die erstattungsfähigen Leistungen hinausgehen, können selbst zu tragen sein. Ein Krankenrücktransport nach Deutschland gehört nicht zum regulären Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerhalb Europas hängt der Schutz insbesondere davon ab, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Leistungen dieses vorsieht. Näheres erläutert unser Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland.
Wann greift die Sechs-Wochen-Regel nach § 18 SGB V?
Für Menschen, die wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich keine private Absicherung für eine notwendige Behandlung außerhalb der EU und des EWR erhalten können, enthält § 18 Absatz 3 SGB V eine besondere Regelung. Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, muss die gesetzliche Krankenkasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Kosten bis zur Höhe der deutschen Vergleichskosten übernehmen. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme auf längstens sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Krankenkasse bereits vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat, dass eine entsprechende private Versicherung nicht erhältlich ist.
Für bestimmte aus schulischen oder Studiengründen erforderliche Auslandsaufenthalte enthält das Gesetz eine Sonderregelung ohne dieselbe Sechs-Wochen-Begrenzung. Wer gezielt zur Behandlung ins Ausland reist, kann sich dagegen nicht auf diese Vorschrift berufen. Die Regelung ist somit kein allgemeiner Auslandskrankenschutz für chronisch Erkrankte. Die Voraussetzungen müssen vor Reisebeginn mit der Krankenkasse geklärt werden.
Was gilt für privat Krankenversicherte?
Privat Krankenversicherte sollten zunächst prüfen, welche Leistungen ihr bestehender Krankenversicherungstarif im Ausland bietet. Je nach Vertrag können auch Behandlungen bekannter Erkrankungen versichert sein, ohne dass dieselben Einschränkungen wie bei einer klassischen Auslandsreisekrankenversicherung gelten. Allerdings unterscheiden sich die Tarife beim räumlichen Geltungsbereich, der zulässigen Aufenthaltsdauer und einzelnen Leistungen. Ein Krankenrücktransport nach Deutschland ist nicht in jedem Vertrag enthalten.
Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung kann deshalb auch für privat Versicherte sinnvoll sein. Wichtig ist aber, dass der ergänzende Tarif die tatsächlich vorhandenen Lücken schließt und bei Vorerkrankungen keine unerwarteten Einschränkungen enthält. Näheres erläutert unser Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Ausland.
Was sollten Menschen mit Vorerkrankungen vor der Reise klären?
Vor Reisebeginn sollte feststehen, ob die Erkrankung stabil ist und ob während des Aufenthalts regelmäßige Untersuchungen oder Behandlungen notwendig werden. Anschließend sind die Versicherungsbedingungen zu prüfen. Besonders wichtig sind der Schutz bei unerwarteten akuten Verschlechterungen, Ausschlüsse für bereits bekannte Beschwerden, mögliche Rückschauzeiträume und die Voraussetzungen für einen Krankenrücktransport. Auch die vereinbarte Reisedauer muss zum geplanten Aufenthalt passen.
Bei schwereren Erkrankungen ist eine ärztliche Einschätzung der Reisefähigkeit sinnvoll. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Komplikation versichert wäre, sollte der Versicherer vor Reisebeginn schriftlich um Klärung gebeten werden. Wer regelmäßig Medikamente oder Behandlungen benötigt, muss zudem sicherstellen, dass diese im Reiseland verfügbar sind und ihre Finanzierung geklärt ist. Gerade bei Vorerkrankungen ist eine solche Vorbereitung wichtiger als die Suche nach dem günstigsten Beitrag.
Fazit: Nicht die Vorerkrankung allein entscheidet über die Leistung
Eine Auslandsreisekrankenversicherung kann auch bei bekannten Erkrankungen Schutz bieten. Entscheidend ist, ob die Behandlung während der Reise unerwartet notwendig wird und die Versicherungsbedingungen diesen Fall erfassen. Bereits geplante oder konkret vorhersehbare Behandlungen sind dagegen regelmäßig nicht versichert. Die drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Beurteilung ausfallen kann. Wer mit einer chronischen Erkrankung verreist, sollte deshalb vor allem die Leistungsausschlüsse prüfen und bestehende Zweifel vor Reisebeginn klären. Das BGH-Urteil vom 10. Juli 2024 macht deutlich, dass Versicherer ihre Ausschlüsse so formulieren müssen, dass Versicherte den Umfang ihres Schutzes erkennen können.
Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 2026.
Wenn Sie den Blog abonnieren, senden wir Ihnen eine E-Mail, wenn es neue Updates auf der Website gibt, damit Sie sie nicht verpassen.