Wer eine Auslandskrankenversicherung abschließt, möchte im Krankheitsfall auf Reisen finanziell abgesichert sein. Häufig besteht jedoch bereits Versicherungsschutz, beispielsweise über eine Kreditkarte. Was geschieht, wenn zwei Versicherer für dieselbe Behandlung zuständig sind? Und darf ein Versicherer die Leistung wegen einer bereits bekannten Erkrankung verweigern? Mit diesen Fragen beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. IV ZR 129/23). Die Entscheidung zeigt, wie wichtig verständliche Versicherungsbedingungen sind und welche Regeln bei mehreren Auslandskrankenversicherungen gelten.

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Wer mit einer chronischen Erkrankung verreist, möchte wissen, ob die Auslandsreisekrankenversicherung im Ernstfall zahlt. Die Antwort hängt vor allem davon ab, warum eine Behandlung notwendig wird. Verschlechtert sich eine bisher stabile Erkrankung während der Reise plötzlich und unerwartet, kann Versicherungsschutz bestehen. War die Behandlung dagegen bereits vor der Abreise geplant oder konkret absehbar, ist sie in klassischen Reisetarifen regelmäßig ausgeschlossen. Dazwischen liegen Fälle, in denen die medizinische Vorgeschichte und die Versicherungsbedingungen entscheidend sind. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 zeigt außerdem, dass Versicherer ihre Leistungsausschlüsse für Vorerkrankungen klar und verständlich formulieren müssen.