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Versicherungsschutz für Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat, Auto und fremdem Eigentum

Der Klimawandel bringt auch eine größere Häufigkeit von schweren Stürmen mit sich, darin sind sich Experten einig. Jeder Sturm richtet allerdings auch hohe Personen- und Sachschäden an. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstanden 2023 durch Sturm- und Hagelschäden Kosten von über 3,2 Milliarden Euro – ein Anstieg von 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr (GDV, Naturgefahrenreport 2024, 15.03.2024, https://www.gdv.de).

Dieser umfassende Ratgeber erklärt detailliert, welche Versicherungen bei Sturmschäden greifen, wie Sturm rechtlich definiert wird und welche konkreten Handlungsempfehlungen Versicherte befolgen sollten.

 

Was ist Sturm? Rechtliche Definition und Versicherungsrelevanz

In der Versicherung wird ein Sturm als Luftbewegung definiert, die mindestens die Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala erreicht, was einer Geschwindigkeit von etwa 62 km/h entspricht. Diese Definition ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der meisten deutschen Versicherer verankert. Für die Anerkennung von Sturmschäden ist es nicht notwendig, dass die Windgeschwindigkeit direkt am Schadensort gemessen wird; es genügt der Nachweis typischer Sturmschäden in der näheren Umgebung. Der Deutsche Wetterdienst verzeichnete im Jahr 2023 insgesamt 47 Sturmereignisse mit Windgeschwindigkeiten über 100 km/h, die versicherungsrelevante Schäden verursachten.

Beaufort-Skala und meteorologische Klassifizierung
Die Beaufort-Skala, entwickelt vom britischen Admiral Sir Francis Beaufort im Jahr 1805, dient als international anerkannter Standard zur Klassifizierung von Windgeschwindigkeiten. Für die Frage "Was ist Sturm?" ist besonders relevant:

  • Windstärke 7 (steifer Wind): 50-61 km/h - noch kein versicherungsrelevanter Sturm
  • Windstärke 8 (stürmischer Wind): 62-74 km/h - Beginn der Sturmdefinition
  • Windstärke 9 (Sturm): 75-88 km/h - eindeutig als Sturm klassifiziert
  • Windstärke 10-12: Schwerer Sturm bis Orkan

Diese Klassifizierung ist entscheidend für Versicherungsleistungen, da nur Schäden durch Wind ab Stärke 8 als Sturmschäden anerkannt werden.

 

Abgrenzung zu anderen Naturgefahren

  1. Unterscheidung zwischen Sturm und Orkan
    Ein Sturm wird ab Windstärke 8 definiert, während ein Orkan ab Windstärke 12 beginnt. In der Versicherung sind beide Ereignisse meist als Sturmschäden abgedeckt, jedoch können für Orkane spezielle Zusatzklauseln oder Sonderregelungen gelten.
  2. Abgrenzung zu Hagel und Blitzschlag
    Hagel und Blitzschlag sind als versicherte Risiken nicht unter Sturm eingeordnet, kommen aber oft zusammen mit Stürmen vor. Bei Schäden durch diese Phänomene ist eine genaue Analyse nötig, um die Ursachen zu bestimmen.
  3. Tornado und Downburst als Sonderformen
    Tornados und Downbursts sind extreme Wetterphänomene mit sehr hohen Windgeschwindigkeiten. Sie werden versicherungsrechtlich als Stürme eingestuft, wenn sie eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit erreichen. Wegen ihrer starken Schadenswirkung können besondere Schadensregulierungsverfahren notwendig sein.
  4. Sturmflut versus Sturm
    Eine wichtige Unterscheidung in der Versicherungswelt ist, dass Schäden durch Wind als Sturm versichert sind, wohingegen Überschwemmungsschäden durch Sturmfluten in die Elementarschadenversicherung fallen. Nicht alle Versicherungsnehmer haben eine Elementarschadenversicherung.

 

Versicherungsschutz für Sturmschäden an Wohngebäude

Wenn ein Dach abgedeckt wurde oder ein Baum aufs Haus gefallen ist, kommt die Wohngebäudeversicherung für den Schaden auf. Im Regelfall haben Hauseigentümer eine sog. verbundene Wohngebäudeversicherung abgeschlossen: Sie zahlt bei Leitungswasser-, Feuer-, Hagel- und Sturmschäden sowie den daraus entstehenden Folgeschäden wie z. B. nasse Wände oder aufgeweichtes Parkett.

  • Da Wohngebäudeversicherungen nicht für Schäden durch in das Haus eindringendes Wasser zahlen, empfiehlt sich der Abschluss einer Elementarschadenversicherung. Sie kann als Erweiterung einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, aber auch separat abgeschlossen werden und deckt Schäden durch Überschwemmung (ohne Sturmflut), Erdsenkung, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen und Schneedruck ab. Die Assekuranzen überprüfen anhand von speziellen Karten vorab die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Elementarschadens und verlangen bei einem Risiko höhere Prämien. In zahlreichen Fällen wird die Absicherung bestimmter Schäden abgelehnt.
  • Zahlreiche Hauseigentümer, deren Immobilien sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befinden, haben eine alte DDR-Wohngebäudeversicherung. In diesen Policen sind noch Überschwemmungsschäden eingeschlossen. Nach der Wende wurde das Privatkundengeschäft der Staatlichen Versicherung der DDR letztendlich von der Allianz SE übernommen. Viele Policen wurden dann auf neue Bedingungen umgestellt, die den Elementarschadenschutz nicht mehr enthielten. Problematisch könnte bei den alten Versicherungen jedoch der veraltete Versicherungsschutz hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Deckungssumme sein. Hier ist eine Beratung unerlässlich!

 

Schutz bei Schäden durch einen Sturm am Haurat

Wenn aufgrund eines Sturmschadens bewegliche Bestandteile des Hausrats zu Schaden gekommen sind, zahlt die Hausratversicherung. Sie schließt den Schutz von Möbeln, Vorräten und Kleidungsstücken ein. Auch außen am Gebäude installierte Antennen oder Satellitenschüsseln sowie Markisen und Rollläden sind in den meisten Policen mit abgesichert. Was Gartenmöbel oder Spielgeräte auf dem Grundstück betrifft, so lohnt sich ein Vergleich der Versicherungsbedingen, weil einige Versicherungen auch diese Gegenstände in der Hausratversicherung versichern.

Hinweis:
Sowohl die Wohngebäude- als auch die Hausratversicherung ersetzen die beschädigten oder zerstörten Sachwerte zum Neuwert und dem vorherigen Standard.

 

Sturmschäden am Fahrzeug versichert durch die Teilkaskoversicherung

Werden bei einem Sturm von mindestens Windstärke 8 Kraftfahrzeuge beschädigt, kommt die Teilkaskoversicherung für Sturmschäden auf. Bei einer Vollkaskoversicherung sind alle durch Wind entstandenen Schäden unabhängig von der Windstärke abgesichert. Für beide Kasko-Versicherungen wird in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart. Nach einem Schadensfall werden Versicherte in der Vollkaskoversicherung zurückgestuft, in der Teilkaskoversicherung hingegen nicht.

 

Haftpflichversicherung für Sturmschäden an fremdem Eigentum

Kommt das Eigentum Dritter zu Schaden, weil z. B. der Baum, der im eigenen Garten steht, auf das Dach des Nachbarhauses fällt, zahlt die private Haftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sofern dem Versicherten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann. Das ist beispielsweise denkbar, wenn ein Gutachter feststellt, dass der Baum so morsch war, dass er hätte gefällt werden müssen. Kann ein solches Verschulden jedoch nicht nachgewiesen werden, muss die Wohngebäudeversicherung des Nachbarn für den Schaden einstehen.

 

Bei Schäden durch Sturm am Rohbau zahlt die Bauleistungsversicherung

Wer ein Haus baut, sollte an eine Bauleistungsversicherung denken. Rohbauten sind sehr sturmanfällig, und auf allen Baustellen können bei einem Sturm Baumaterialien herumgeschleudert werden. Die Bauleistungsversicherung kommt für alle Schäden auf, die ein Sturm auf dem Bauplatz angerichtet hat, sodass der Zustand, der vor dem Unwetter bestanden hat, wiederhergestellt werden kann.

 

Handlungsempfehlungen für Verbraucher

  1. Vor dem Abschluss einer Versicherung sollten Eigentümer eine Risikoanalyse vornehmen und dabei die geografische Lage und lokale Wetterstatistiken beachten. Regionale Gefährdungskarten des Deutschen Wetterdienstes sind dabei hilfreich.
  2. Ein gründlicher Vertragsvergleich ist wichtig, um Leistungsumfang und Konditionen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Folgeschäden.
  3. Verbraucherschützer raten, unabhängige Vergleichsportale und die Beratung durch Versicherungsmakler zu nutzen.
  4. Die regelmäßige Aktualisierung der Versicherungssummen ist wesentlich, um Wertsteigerungen zu berücksichtigen und Unterversicherung zu vermeiden.
  5. Es ist wichtig, Versicherungspolicen, Kaufbelege für wertvollen Hausrat, Bauunterlagen, Wertgutachten und Fotos des versicherten Objekts sicher und zugänglich aufzubewahren.

 

Handlungsempfehlungen für den Schadensfall

  1. Nach einem Sturmschaden sind sofortige Sicherungsmaßnahmen wichtig, um Gefahren abzuwenden und den Schaden zu begrenzen. Dazu gehört das Absperren von Gefahrenstellen, provisorisches Abdichten und das Unterbrechen der Stromversorgung.
  2. Versicherte müssen Schäden schnellstmöglich dokumentieren und melden, um Leistungskürzungen zu vermeiden.
  3. Bei größeren Schäden wird oft ein Sachverständiger hinzugezogen, wobei Versicherte das Recht auf einen eigenen Gutachter haben.
  4. Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Versicherung können der Ombudsmann für Versicherungen, anwaltliche Beratung oder gerichtliche Schritte helfen. 

 

Präventive Maßnahmen und Risikominimierung

  1. Präventive Baumaßnahmen wie sturmresistente Dacheindeckungen, Verstärkungen an Gebäuden und Sturmschutz für Fenster können das Risiko von Sturmschäden verringern. Solche Maßnahmen können auch zu Versicherungsrabatten führen. Regelmäßige Wartungen von Dach und Fassade sind ebenfalls wichtig.
  2. Bei Sturmwarnungen sollten vorbeugende Maßnahmen getroffen werden: Sicherung loser Gegenstände, Schließen von Rollläden und Einziehen von Markisen, Überprüfung und ggf. Beschneidung von Bäumen und Sträuchern sowie das Parken von Fahrzeugen in geschützten Bereichen.

 

Fazit

Sturmschäden sind ein großes finanzielles Risiko für Eigentümer, Mieter und Fahrzeughalter. Eine Kombination aus Wohngebäude-, Hausrat- und Kfz-Versicherung kann umfassenden Schutz bieten. Wichtig sind passende Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen und das Verstehen der Versicherungsbedingungen. Im Schadensfall helfen schnelle Reaktion, genaue Dokumentation und eine strukturierte Schadensmeldung für eine erfolgreiche Schadensregulierung.


Der Beitrag wurde zuletzt am 15. 04. 2024 aktualisiert. Der Websitebetreiber garantiert nicht für Aktualität, Genauigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden. Es wird empfohlen, professionelle Beratung zu suchen.

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