Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
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Versicherungen übernehmen die Kosten bei einem nicht von Ihnen verursachten Schaden. Doch was genau passiert beim Gegenteil? Wenn Sie eine Mitschuld an einem entstandenen Schaden tragen, müssen Sie eventuell einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Wann dies der Fall ist und wie die Regeln der Versicherungen aussehen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Fahrlässigkeit beschreibt eine Handlung, welche aufgrund von unzureichender Sorgfalt zu einem Schaden führt. Der Schaden entsteht also nicht aus Vorsatz, also bewusst, aber hätte sich durch entsprechende Sorgfalt verhindern lassen. Zu fahrlässigen Handlungen kann es im Alltag ständig kommen. Wenn Sie beispielsweise in den Urlaub fahren und ein Fenster oder eine Tür offenstehen lassen, ist dies fahrlässig. Sie sind sich bewusst, dass ein Einbrecher dies ausnutzen könnte und handeln mit unzureichender Sorgfalt. Durch das Schließen des Fensters oder der Tür hätte ein Einbruch verhindert werden können und deshalb können Sie für einen Einbruch mitverantwortlich gemacht werden.
Die Einordnung der Fahrlässigkeit erfolgt anhand vier verschiedener Grade:
Es gibt einige Versicherungen, bei denen grobe Fahrlässigkeit dazu führen kann, dass Sie keinen oder nur einen geringen Teil der Kosten übernehmen. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten aufgelistet:
Grobe Fahrlässigkeit wird sehr wahrscheinlich angenommen, wenn Reisegepäck unbeaufsichtigt zurückgelassen wird. Selbst wenn Sie einen Mitreisenden um die Beaufsichtigung Ihres Gepäcks gebeten hätten, würde die Versicherung nicht zahlen müssen.
Versicherungen von Wertgegenständen
Wer beim Händewaschen in einem öffentlichen Raum seine Ringe abnimmt und diese auf den Rand des Waschbeckens legt, handelt grob fahrlässig.
Feuerversicherung
Hier setzt die grobe Fahrlässigkeit an, wenn der Versicherte das Feuerrisiko nicht auf ein Mindestmaß reduziert, zum Beispiel weil er beim Umgang mit offenem Feuer oder feuergefährlichen Stoffen nicht die zu Gebote stehende Vorsicht walten lässt. Ein klares grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung noch Hitze- oder Feuerquellen vorhanden sind. Ein Beispiel dafür wäre eine brennende Kerze, durch die ein Feuer ausgelöst wird.
Sturm- und Hagelversicherung
Wer es unterlässt, bei einem aufziehenden Sturm geeignete Schutzmaßnamen treffen wird sich sehr wahrscheinlich mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert sehen. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollten beim Verlassen von Haus und Wohnung die Fenster, Dachluken und Terrassentüren fest verschlossen, Markisen eingefahren und gefährdete Gegenstände gesichert werden. Diese Maßnamen sind um so dringender, je wahrscheinlicher es ist, dass ein Unwetter aufzieht.
Leitungswasserversicherung
Hier wäre eine grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn Sie die Hauptleitung nicht schließen, obwohl Sie einen Wasseraustritt feststellen. Zudem sollten Hauseigentümer in regelmäßigen Abständen die Heizungs- und Sanitärinstallation prüfen, weil sich Leitungswasserschäden oft durch Tropfen oder Rost an Rohrverbindungen ankündigen. Wer nicht vor dem Wintereinbruch die Wasserleitungen im Außenbereich entleert, kann auch nicht mit einer Schadensregulierung rechnen.
In der Regel leisten Versicherungen keinen Beitrag bei grober Fahrlässigkeit. Wir haben Ihnen aber die Versicherungen aufgeführt, welche auch im Falle einer groben Fahrlässigkeit einen Teil der entstandenen Kosten übernehmen:
Bei diesen Versicherungen sind Sie normalerweise auch bei grober Fahrlässigkeit versichert. Im Vertrag können allerdings bestimmte Situationen oder Verhaltensweisen ausgeschlossen werden, über die Sie sich vorher informieren sollten. Prinzipiell ist auch immer von einer groben Fahrlässigkeit abzuraten und größte Sorgfalt zu bewahren.
Generell sollten Sie immer versuchen sorgfältig und achtsam zu handeln. Es kann aber niemand ausschließen, dass Sie in Zukunft einmal einfach oder grob fahrlässig handeln werden. Achten Sie deshalb darauf, wie Ihre Versicherung einen Schadensfall aufgrund von grober Fahrlässigkeit absichert.
Sollte Ihnen unsicher sein, inwiefern Sie in einer entsprechenden Situation versichert wären, fragen Sie direkt bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Berater nach.