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Riester-Förderung 2027: Für wen lohnt sich der Wechsel?

Mit der Altersvorsorgereform 2027 ändert sich die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge grundlegend. Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, kann die bisherige Förderung behalten oder freiwillig zur neuen Fördersystematik wechseln. Doch welche Variante bringt mehr Geld vom Staat? Die Antwort fällt unterschiedlich aus: Während Sparer mit höheren Eigenbeiträgen von der neuen Förderung profitieren können, kann die bisherige Riester-Förderung gerade für Geringverdiener und Familien mit Kindern deutlich günstiger sein.

Entscheidend ist nicht allein, wie hoch die staatlichen Zulagen ausfallen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie viel Geld Sparer selbst einzahlen müssen, um diese Zulagen zu erhalten. Wir vergleichen die alte und neue Riester-Förderung anhand konkreter Beispiele und erklären, welche Besonderheiten bestehende Riester-Kunden vor einem Wechsel beachten sollten.

 

Alte oder neue Riester-Förderung: Was ist der Unterschied?

Die bisherige Riester-Förderung richtet sich beim erforderlichen Eigenbeitrag vor allem nach dem rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen. Wer den vorgeschriebenen Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält grundsätzlich die volle Grundzulage von 175 Euro und gegebenenfalls zusätzliche Kinderzulagen.

Ab 2027 wird die Förderung anders berechnet. Die neue Grundzulage steigt mit dem tatsächlich eingezahlten Eigenbeitrag. Für die ersten 360 Euro jährlich gibt es 50 Prozent Zulage, für weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 Euro sind es 25 Prozent. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich. Hinzu kommen mögliche Kinderzulagen von bis zu 300 Euro je Kind.

Die neue Förderung ist damit leichter zu berechnen. Sie ist aber nicht zwangsläufig höher als die bisherige Förderung.

MerkmalBisherige FörderungNeue Förderung ab 2027
GrundzulageBis zu 175 Euro jährlichBis zu 540 Euro jährlich
Kinderzulage185 oder 300 Euro je KindBis zu 300 Euro je Kind, abhängig vom Eigenbeitrag
Erforderlicher EigenbeitragEinkommensabhängig, mindestens 60 Euro jährlichGrundsätzlich mindestens 120 Euro jährlich für die Grundzulage
Berechnung der ZulagenVolle Zulagen bei Erfüllung des MindesteigenbeitragsZulagen steigen mit dem Eigenbeitrag
Bestehende VerträgeBestandsschutzFreiwilliger Förderwechsel möglich, grundsätzlich endgültig

Der entscheidende Unterschied liegt somit nicht nur in der maximalen Zulagenhöhe, sondern auch im erforderlichen Eigenbeitrag. Genau deshalb lohnt sich ein genauer Vergleich. Für unmittelbar Förderberechtigte kommt außerdem ein neuer einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro infrage, wenn die gesetzlichen Alters- und Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieser Bonus wird in den folgenden Rechenbeispielen nicht berücksichtigt.

 

Warum Geringverdiener mit der alten Riester-Förderung häufig besser fahren

Die bisherige Riester-Förderung hat einen Vorteil, der bei der Diskussion über die Reform leicht übersehen wird: Menschen mit niedrigem Einkommen müssen häufig nur geringe Eigenbeiträge leisten, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten.

Für die volle bisherige Förderung müssen grundsätzlich vier Prozent des maßgeblichen rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einschließlich der Zulagen aufgebracht werden, höchstens jedoch 2.100 Euro. Die zustehenden Zulagen werden dabei angerechnet. Der eigene Mindestbeitrag beträgt jedoch nur 60 Euro jährlich, also 5 Euro monatlich. Im neuen Fördersystem sind für die Grundzulage grundsätzlich mindestens 120 Euro jährlich erforderlich. Die Höhe der Zulagen richtet sich dann nach dem Eigenbeitrag.

Beispiel: Geringverdienerin mit zwei Kindern

Eine Arbeitnehmerin hatte im Vorjahr ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 12.000 Euro. Sie hat zwei zulageberechtigte Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens entsprechen 480 Euro. Da ihre bisherigen Zulagen bereits 775 Euro betragen, reicht der gesetzliche Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich für die volle Förderung aus. Die Tabelle vergleicht die Förderung bei den jeweils niedrigen erforderlichen Eigenbeiträgen.

Jährliche BeträgeAlte FörderungNeue Förderung
Eigenbeitrag60 Euro120 Euro
Grundzulage175 Euro60 Euro
Kinderzulagen (2 Kinder)600 Euro240 Euro
Staatliche Zulagen insgesamt775 Euro300 Euro
Gesamte jährliche Sparleistung835 Euro420 Euro

Der Unterschied ist erheblich: Mit der bisherigen Förderung erhält die Arbeitnehmerin bei nur 60 Euro Eigenbeitrag insgesamt 775 Euro staatliche Zulagen. Im neuen System müsste sie für die Grundzulage mindestens doppelt so viel selbst einzahlen und bekäme bei diesem Beitrag dennoch nur 300 Euro Zulagen. Damit fließen im bisherigen System jährlich 415 Euro mehr in die Altersvorsorge, obwohl der eigene Sparbeitrag um 60 Euro niedriger ist.

Das Beispiel zeigt, warum ein Wechsel gerade für Geringverdiener mit Kindern nachteilig sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeitnehmerin die jeweiligen Förderbedingungen erfüllt und ihr die Kinderzulagen tatsächlich zustehen. Bei höheren Eigenbeiträgen kann die neue Förderung dagegen günstiger ausfallen.

 

Familien mit Kindern: Wann ist die bisherige Förderung im Vorteil?

Die Kinderzulagen spielen bei der Wechselentscheidung eine besonders wichtige Rolle. Im bisherigen System gibt es für jedes vor 2008 geborene Kind 185 Euro und für jedes ab 2008 geborene Kind 300 Euro jährlich. Entscheidend ist, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag erreicht wird.

Bei der neuen Förderung gibt es dagegen für jedes zulageberechtigte Kind einen Euro Kinderzulage je Euro maßgeblichem Eigenbeitrag, höchstens 300 Euro jährlich. Die volle Kinderzulage wird somit bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro jährlich erreicht. Dieser Beitrag muss nicht für jedes Kind einzeln geleistet werden: Bei zwei Kindern können bereits 300 Euro Eigenbeitrag insgesamt zu 600 Euro Kinderzulagen führen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Familie mit 26.000 Euro Vorjahreseinkommen

Eine unmittelbar förderberechtigte Arbeitnehmerin hat zwei Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Ihr maßgebliches Vorjahreseinkommen beträgt 26.000 Euro. Für die volle bisherige Riester-Förderung muss sie jährlich 265 Euro selbst einzahlen: Vier Prozent von 26.000 Euro ergeben 1.040 Euro, davon werden 775 Euro Zulagen abgezogen. Für den Vergleich wird in beiden Fördersystemen derselbe Eigenbeitrag von 265 Euro angesetzt.

Jährliche BeträgeAlte FörderungNeue Förderung
Eigenbeitrag265 Euro265 Euro
Grundzulage175 Euro132,50 Euro
Kinderzulagen (2 Kinder)600 Euro530 Euro
Staatliche Zulagen insgesamt775 Euro662,50 Euro
Gesamte jährliche Sparleistung1.040 Euro927,50 Euro

Bei gleichem Eigenbeitrag erhält die Arbeitnehmerin mit der bisherigen Förderung jährlich 112,50 Euro mehr staatliche Zulagen. Der Unterschied entsteht sowohl bei der Grundzulage als auch bei den Kinderzulagen. Die neue Förderung könnte durch höhere Eigenbeiträge gesteigert werden, was allerdings voraussetzt, dass die Familie entsprechend mehr Geld für ihre Altersvorsorge aufbringen kann und möchte.

 

Wann kann die neue Förderung günstiger sein?

Die neue Förderung bietet insbesondere dann Vorteile, wenn Sparer höhere Eigenbeiträge leisten. Während die bisherige Grundzulage bei 175 Euro endet, steigt die neue Grundzulage bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro auf bis zu 540 Euro jährlich.

Bei Familien kann die neue Förderung ebenfalls höher ausfallen, wenn ausreichend Eigenbeiträge geleistet werden. Außerdem entfällt bei der neuen Kinderzulage die Unterscheidung zwischen vor und ab 2008 geborenen Kindern. Allerdings besteht der Anspruch auf Kinderzulage nur, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Familie mit 52.000 Euro Vorjahreseinkommen

Eine unmittelbar förderberechtigte Arbeitnehmerin hatte im Vorjahr ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 52.000 Euro und hat zwei zulageberechtigte Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Ihr bisheriger Mindesteigenbeitrag beträgt 1.305 Euro jährlich: Vier Prozent von 52.000 Euro ergeben 2.080 Euro, abzüglich 775 Euro Zulagen. Für den Vergleich wird dieser Eigenbeitrag auch im neuen Fördersystem angesetzt.

Jährliche BeträgeAlte FörderungNeue Förderung
Eigenbeitrag1.305 Euro1.305 Euro
Grundzulage175 Euro416,25 Euro
Kinderzulagen (2 Kinder)600 Euro600 Euro
Staatliche Zulagen insgesamt775 Euro1.016,25 Euro
Gesamte jährliche Sparleistung2.080 Euro2.321,25 Euro

Hier kehrt sich das Ergebnis um: Bei gleichem Eigenbeitrag bringt die neue Förderung jährlich 241,25 Euro mehr staatliche Zulagen. Die Arbeitnehmerin muss dafür nicht mehr Geld einzahlen als bisher. Ob daraus auch ein entsprechend hoher wirtschaftlicher Gesamtvorteil entsteht, hängt jedoch von möglichen zusätzlichen Steuervorteilen und den Vertragskosten ab.

Zusätzliche Steuervorteile können den Vergleich verändern

Die bisherigen Beispiele vergleichen ausschließlich die staatlichen Zulagen. Sie berücksichtigen noch keine möglichen zusätzlichen Steuervorteile, die insbesondere bei höheren Einkommen eine wichtige Rolle spielen können.

Sowohl bei der bisherigen als auch bei der neuen Förderung prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die zustehenden Zulagen. Ist die steuerliche Entlastung höher, wird die Differenz zusätzlich als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Zulagen verbleiben auf dem Altersvorsorgevertrag.

Bei der bisherigen Förderung können grundsätzlich bis zu 2.100 Euro einschließlich des Zulagenanspruchs als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im neuen System beträgt der Höchstbetrag 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulagenanspruchs.

Eine höhere neue Zulage führt deshalb nicht zwangsläufig zu einem gleich hohen zusätzlichen Gesamtvorteil. Denn wenn bereits im bisherigen System eine zusätzliche Steuerermäßigung entsteht, kann sich diese durch die höhere Zulage verändern. Für einen vollständigen Vergleich müssen die Zulagen und die steuerlichen Auswirkungen gemeinsam betrachtet werden. Eine pauschale Berechnung allein anhand des Bruttoeinkommens reicht dafür nicht aus.

 

Alleinstehende ohne Kinder: Die neue Grundzulage kann Vorteile bringen

Wer keine Kinderzulagen erhält, kann die beiden Fördersysteme besonders einfach vergleichen. Die bisherige Grundzulage beträgt bei Erfüllung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags 175 Euro jährlich. Im neuen System steigt die Grundzulage dagegen mit dem tatsächlich eingezahlten Eigenbeitrag.

Jährlicher EigenbeitragAlte Grundzulage*Neue Grundzulage
360 Euro175 Euro180 Euro
1.200 Euro175 Euro390 Euro
1.800 Euro175 Euro540 Euro

* Die volle bisherige Grundzulage setzt voraus, dass der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag erreicht wird. Bei einem geringeren Eigenbeitrag wird die Zulage entsprechend gekürzt.

Die Tabelle zeigt, dass die neue Grundzulage bereits bei 360 Euro Eigenbeitrag geringfügig höher ausfällt. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag beträgt der Unterschied 365 Euro jährlich. Allerdings ist die neue Förderung nicht für jeden automatisch günstiger: Wer mit geringem Einkommen die bisherige Grundzulage schon bei einem deutlich niedrigeren Eigenbeitrag erhält, sollte diesen Vorteil berücksichtigen.

Für die Entscheidung sind deshalb nicht nur die Zulagen entscheidend, sondern auch die eigenen Sparmöglichkeiten, mögliche zusätzliche Steuervorteile und die Bedingungen des bestehenden Vertrags.

 

Was gilt für Ehepartner mit mittelbarer Riester-Förderung?

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der andere Ehepartner staatliche Zulagen für einen eigenen Altersvorsorgevertrag erhalten. Das betrifft beispielsweise Ehepaare, bei denen ein Partner rentenversicherungspflichtig arbeitet, während der andere keinen eigenen unmittelbaren Förderanspruch hat.

Für mittelbar zulageberechtigte Ehepartner gelten besondere Regeln. Vor allem der erforderliche eigene Mindestbeitrag und die Berechnung der Grundzulage unterscheiden sich zwischen bisheriger und neuer Förderung.

Jährliche Beträge und VoraussetzungenAlte FörderungNeue Förderung ab 2027
Eigener Mindestbeitrag60 Euro120 Euro
Maximale Grundzulage175 Euro175 Euro
Berechnung der GrundzulageAbhängig von der Erfüllung des Mindesteigenbeitrags beim unmittelbar BerechtigtenAbhängig von dessen geförderten Beiträgen
Eigener SonderausgabenabzugKein eigenständiger AnspruchKein eigenständiger Anspruch

Der wesentliche Unterschied liegt beim eigenen Mindestbeitrag: Er steigt für mittelbar Förderberechtigte von 60 auf 120 Euro jährlich. Die maximal mögliche Grundzulage bleibt dagegen bei 175 Euro. Die neue Grundzulage von bis zu 540 Euro steht nur unmittelbar Förderberechtigten zu.

Für den Anspruch müssen beide Ehepartner die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere benötigt der mittelbar Berechtigte einen eigenen Altersvorsorgevertrag, und der unmittelbar Berechtigte muss selbst förderfähige Beiträge leisten. Bei der neuen Kinderzulage werden für mittelbar Förderberechtigte die maßgeblichen Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehepartners zugrunde gelegt, sofern die Kinderzulage dem mittelbar Berechtigten zusteht.

Ein Wechsel zur neuen Förderung sollte deshalb gemeinsam betrachtet werden. Wechselt der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner zur neuen Fördersystematik, wirkt sich dies auch auf die Förderung des mittelbar berechtigten Partners aus. Ein isolierter Wechsel des nur mittelbar Berechtigten ist nicht möglich, solange der unmittelbar Berechtigte im alten System bleibt. Ehepaare sollten daher nicht nur die Grundzulage eines Partners vergleichen, sondern die gesamte Förderung beider Verträge.

 

Was ändert sich 2027 bei Wohn-Riester?

Auch die Eigenheimrenten-Förderung, besser bekannt als Wohn-Riester, bleibt nach der Altersvorsorgereform 2027 bestehen. Mit ihr können staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge beispielsweise zur Finanzierung oder Entschuldung selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt werden. Wer bereits einen Wohn-Riester-Vertrag besitzt, kann grundsätzlich die bisherige Förderung behalten oder zur neuen Fördersystematik wechseln.

Die neuen Grund- und Kinderzulagen gelten bei einem Förderwechsel grundsätzlich auch für Wohn-Riester. Allerdings gibt es bei der Verwendung des geförderten Kapitals und der späteren Besteuerung einige Besonderheiten.

MerkmalBisherige RegelungNeue Regelung ab 2027
Staatliche FörderungBisherige Riester-ZulagenBeitragsabhängige Zulagen bei Förderwechsel
Bestehende VerträgeBisherige VertragsbedingungenBestandsschutz oder freiwilliger Förderwechsel
Kapitalentnahme für WohneigentumGesetzlich vorgesehene EntnahmemöglichkeitBei neuen Verträgen nur, wenn vertraglich vorgesehen
MindestentnahmeBisherige gesetzliche MindestbetragsregelungMindestentnahmesumme von 3.000 Euro entfällt
WohnförderkontoGrundlage der späteren BesteuerungGeänderte Regeln mit Übergangs- und Bestandsschutz

Besonders wichtig ist die künftig freiwillige Entnahmemöglichkeit: Während bisher grundsätzlich aus jedem Riester-Vertrag gefördertes Kapital für selbst genutztes Wohneigentum entnommen werden konnte, müssen neue Altersvorsorgeverträge diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. Wer sein Guthaben später für eine Immobilie verwenden möchte, sollte deshalb vor Vertragsabschluss oder Anbieterwechsel prüfen, ob die Eigenheimrenten-Förderung ausdrücklich vorgesehen ist.

Auch das Wohnförderkonto verdient Aufmerksamkeit. Auf diesem fiktiven Konto werden die für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzten geförderten Beträge erfasst. Es dient als Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Für bereits vorhandene Wohnförderkonten gelten Übergangsregelungen: Bei Entnahmen bis zum 31. Dezember 2027 bleiben die bisherigen Vorschriften maßgeblich. Hat die Auszahlungsphase bereits begonnen, besteht für die Besteuerung eines vorhandenen Wohnförderkontos Vertrauensschutz.

Wer einen bestehenden Wohn-Riester-Bausparvertrag oder ein gefördertes Immobiliendarlehen besitzt, sollte einen Wechsel nicht allein anhand der höheren möglichen Zulagen beurteilen. Ebenso wichtig sind die vereinbarten Darlehensbedingungen, die laufende Finanzierung und die steuerlichen Folgen. Ein Wechsel der Fördersystematik ist etwas anderes als die Übertragung des Vertrags auf ein neues Altersvorsorgeprodukt.

 

Wie können bestehende Riester-Sparer wechseln?

Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, muss nichts unternehmen. Bestehende Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel ist freiwillig.

Dabei müssen drei Möglichkeiten unterschieden werden:

  • Bisherigen Vertrag mit alter Förderung weiterführen: Die bisherigen Vertragsbedingungen und die alte Fördersystematik bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Im bestehenden Vertrag zur neuen Förderung wechseln: Die vertraglichen Bedingungen bleiben erhalten. Geändert wird die Berechnung der staatlichen Förderung.
  • In ein neues Altersvorsorgeprodukt wechseln: Das angesparte geförderte Kapital kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf einen neuen Vertrag übertragen werden, beispielsweise auf ein Altersvorsorgedepot. Dabei gelten die neuen Produktbedingungen und die neue Förderung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Förderwechsel und Produktwechsel. Wer nur die neue Förderung für seinen bestehenden Riester-Vertrag wählt, behält grundsätzlich dessen vereinbarte Vertragsbedingungen. Vorhandene Garantien oder Rentenfaktoren ändern sich dadurch nicht automatisch. Die staatlichen Zulagen werden jedoch nach den neuen Regeln berechnet.

Bei einem Wechsel in ein neues Altersvorsorgeprodukt ist die Situation anders. Hier gelten die Bedingungen des neuen Vertrags. Das betrifft beispielsweise Kosten, Kapitalanlage, Garantien und die spätere Auszahlung. Ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie kann höhere Renditechancen bieten, ist aber auch mit dem Risiko von Kapitalverlusten verbunden.

Es ist auch möglich, einen neuen Vertrag abzuschließen und das Vermögen im bisherigen Vertrag zu belassen. Der alte Vertrag kann beispielsweise beitragsfrei gestellt werden. Allerdings führt der Abschluss eines neuen geförderten Altersvorsorgevertrags grundsätzlich dazu, dass auch für bestehende Riester-Verträge die neue Fördersystematik gilt.

 

Warum ein Wechsel gut überlegt sein sollte

Ein Wechsel zur neuen Fördersystematik ist grundsätzlich unwiderruflich. Wer sich dafür entscheidet, kann später nicht einfach wieder zur bisherigen Riester-Förderung zurückkehren.

Außerdem gilt die Entscheidung einheitlich für bestehende Riester-Verträge. Wer mehrere geförderte Verträge besitzt, kann nicht einen Vertrag dauerhaft nach den alten und einen anderen nach den neuen Förderregeln behandeln lassen. Auch mittelbar zulageberechtigte Ehepartner können betroffen sein.

Neben der Zulagenhöhe sollten deshalb weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • Verbleibende Ansparzeit: Wie viele Jahre werden voraussichtlich noch Beiträge eingezahlt und Zulagen bezogen?
  • Kinderzulagen: Wie lange besteht voraussichtlich noch Anspruch auf die Kinderförderung?
  • Beitragsmöglichkeiten: Können und möchten Sie künftig regelmäßig höhere Eigenbeiträge leisten?
  • Vertragsgarantien: Welche Leistungen und Garantien enthält der bisherige Vertrag?
  • Vertragskosten: Entstehen bei einem Produktwechsel zusätzliche Kosten?
  • Steuern: Welche Auswirkungen ergeben sich aus der Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug?

Gerade bei älteren Verträgen können vereinbarte Garantien oder Rentenfaktoren einen erheblichen Wert haben. Wer in ein neues Produkt wechselt, sollte diese Vorteile nicht allein wegen einer höheren staatlichen Zulage aufgeben.

Auch die Kosten eines neuen Produkts können einen Fördervorteil verringern. Bei einem Wechsel in ein Altersvorsorgedepot kommen außerdem Kapitalmarktrisiken hinzu, wenn keine Beitragsgarantie vereinbart wird.

Welche Kosten entstehen bei einem späteren Anbieterwechsel?

Für die neuen Altersvorsorgeprodukte gelten ab 2027 besondere Regeln, die einen späteren Anbieterwechsel erleichtern sollen. Die Abschlusskosten werden grundsätzlich auf die gesamte Ansparphase verteilt. Dadurch soll verhindert werden, dass Sparer bei einem Wechsel erneut mit hohen Abschlusskosten belastet werden.

Ab fünf Jahren nach Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags muss der bisherige Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen. Der neue Anbieter darf für die Übernahme höchstens 150 Euro als Verwaltungspauschale berechnen.

Diese Regeln betreffen Wechsel innerhalb des neuen Produktsystems. Sie dürfen nicht pauschal auf jeden bestehenden Riester-Vertrag übertragen werden. Wer Kapital aus einem bisherigen Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag überträgt, sollte deshalb die konkreten Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten gesondert prüfen.

 

Was ist mit einem bestehenden Riester-Vertrag, der nicht mehr passt?

Nicht jeder unzufriedene Riester-Sparer muss sofort in die neue Förderung wechseln. Je nach Vertragsbedingungen können auch eine Beitragsfreistellung oder ein Anbieterwechsel infrage kommen. Eine Kündigung mit Auszahlung des Vertragsguthabens ist dagegen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden, weil die erhaltenen staatlichen Zulagen und steuerlichen Vorteile grundsätzlich zurückgezahlt werden müssen.

Welche Möglichkeiten bestehen und welche Folgen sie haben, erläutern wir ausführlich im Beitrag Riester-Vertrag kündigen, ruhen lassen oder wechseln?.

Die gesetzlichen Neuerungen bei Altersvorsorgedepots, Grund- und Kinderzulagen sowie den Auszahlungsmöglichkeiten erklären wir außerdem in unserem Blogbeitrag Altersvorsorgereform 2027: Was ist neu bei der privaten Altersvorsorge?.

 

Häufige Fragen zum Wechsel der Riester-Förderung ab 2027

  • Muss ich 2027 mit meinem bestehenden Riester-Vertrag wechseln?

    Nein. Bestehende Riester-Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Sie können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden.

  • Für wen kann die bisherige Riester-Förderung günstiger sein?

    Insbesondere Geringverdiener und Familien mit Kindern können Vorteile haben, wenn sie bereits mit niedrigen Eigenbeiträgen die vollen bisherigen Zulagen erhalten. Auch mittelbar zulageberechtigte Ehepartner sollten ihre Förderung sorgfältig vergleichen.

  • Für wen kann die neue Förderung günstiger sein?

    Vor allem Sparer mit höheren Eigenbeiträgen können von der neuen Grundzulage profitieren. Ob die Förderung insgesamt günstiger ist, hängt auch von Kinderzulagen, steuerlichen Vorteilen und den persönlichen Beitragsmöglichkeiten ab.

  • Reichen bei der bisherigen Riester-Förderung tatsächlich 5 Euro monatlich?

    Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der gesetzliche Sockelbeitrag beträgt 60 Euro jährlich. Ob dieser Betrag für die vollen Zulagen ausreicht, hängt insbesondere vom maßgeblichen Vorjahreseinkommen und den zustehenden Zulagen ab.

  • Muss ich für zwei Kinder jeweils 300 Euro selbst einzahlen?

    Nein. In der neuen Förderung reichen grundsätzlich 300 Euro maßgeblicher Eigenbeitrag insgesamt aus, um für zwei zulageberechtigte Kinder jeweils 300 Euro Kinderzulage zu erhalten. Der erforderliche Beitrag wird nicht mit der Kinderzahl multipliziert.

  • Kann ich nur die Förderung wechseln und meinen alten Vertrag behalten?

    Ja. Bestehende Riester-Sparer können grundsätzlich gegenüber ihrem Anbieter erklären, dass künftig die neue Fördersystematik gelten soll. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben dabei erhalten.

  • Kann ich später zur bisherigen Riester-Förderung zurückwechseln?

    Nein. Der Wechsel zur neuen Fördersystematik ist grundsätzlich endgültig. Deshalb sollte die Entscheidung nicht allein anhand der maximal möglichen Grundzulage getroffen werden.

  • Kann ich einen alten und einen neuen Vertrag mit unterschiedlicher Förderung parallel besparen?

    Nein. Wer einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt grundsätzlich auch mit seinen bestehenden Riester-Verträgen zur neuen Fördersystematik. Die Verträge können zwar nebeneinander bestehen, die alte und neue Förderung lassen sich aber nicht dauerhaft getrennt nutzen.

  • Kann ich Wohn-Riester auch nach 2027 nutzen?

    Ja. Die Eigenheimrenten-Förderung bleibt bestehen. Bei neuen Altersvorsorgeverträgen muss die Möglichkeit zur Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum allerdings ausdrücklich vorgesehen sein. Bestehende Wohn-Riester-Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz.

  • Welche Rolle spielen Steuervorteile beim Fördervergleich?

    Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug zu einer höheren Steuerentlastung führt als die zustehenden Zulagen. Deshalb kann der tatsächliche finanzielle Unterschied zwischen alter und neuer Förderung von einem reinen Zulagenvergleich abweichen.

Fazit: Nicht die höchste Zulage entscheidet, sondern die Förderung bei Ihrem Eigenbeitrag

Die neue Riester-Förderung ab 2027 bietet höhere mögliche Grundzulagen und kann insbesondere für Sparer mit größeren Eigenbeiträgen interessant sein. Die bisherige Förderung hat jedoch weiterhin erhebliche Vorteile, vor allem für Menschen mit geringem Einkommen und für Familien, die bereits mit kleinen Sparbeiträgen die vollen Zulagen erhalten.

Die Beispiele zeigen, dass sich ein Wechsel nicht pauschal empfehlen lässt. Während eine Familie bei gleichem Eigenbeitrag mit der bisherigen Förderung besser fahren kann, erhält eine andere Familie mit höherem Einkommen durch die neue Förderung möglicherweise deutlich mehr staatliche Zulagen. Hinzu kommen die individuellen Vertragsbedingungen, Garantien und steuerlichen Auswirkungen. Bei Wohn-Riester müssen außerdem die Immobilienfinanzierung und die spätere Besteuerung des Wohnförderkontos berücksichtigt werden.

Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, sollte deshalb zunächst den erforderlichen bisherigen Mindesteigenbeitrag und den tatsächlichen Zulagenanspruch ermitteln. Erst danach lässt sich sinnvoll vergleichen, welche Förderung bei gleichem Eigenbeitrag günstiger ist. Besonders wichtig ist diese Prüfung, weil ein Wechsel zur neuen Fördersystematik grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann.

Grundlegende Informationen zur bisherigen Förderung finden Sie auf unserer Fachseite zur Riester-Rente. Weiterführende amtliche Erläuterungen bieten das Bundesfinanzministerium und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Aktualisiert am 3. November 2026

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