Begriff | Definition |
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Prozesskostenhilfe | Bereits bei einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in einem Güteverfahren entstehen Kosten. Hierbei handelt es sich um die Kosten für den beratenden und vertretenden Rechtsanwalt. Können Bürger diese Kosten nicht selbst tragen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht zu stellen. Noch mehr Kosten entstehen jedoch bei einem gerichtlichen Prozess. Kann eine Partei die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder aber die Verteidigung von eigenen Rechten im Wege der Prozesskostenhilfe ermöglicht. So soll sichergestellt werden, dass jeder Bürger unabhängig von Einkünften und Vermögen einen Zugang zum Rechtssystem hat. Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat eine Partei, wenn sie die Kosten für den Prozess entweder gar nicht, nur zu einem Teil oder nur ratenweise ausgleichen kann. Die beabsichtigte Verfolgung oder Verteidigung von Rechten muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben. Prozesskostenhilfe wird auch nur bei fehlender Mutwilligkeit gewährt, also wenn die Partei nicht von der Durchführung des Prozesses absehen würde, wenn sie die Prozesskosten selber übernehmen müsste. Besteht eine zur Kostenübernahme verpflichtete Rechtsschutzversicherung oder andere Verbindungen zu Institutionen wie Gewerkschaften, Sozialverbände oder Mietervereine, wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe wird auch dann nicht gewährt, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen eines Prozesskostenvorschusses für die Prozesskosten aufkommen muss. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die Partei je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entweder gar keine Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen oder aber Ratenzahlungen leisten. Die Kosten eines Anwalts werden nur übernommen, wenn dieser durch das Gericht auf besonderen Antrag beigeordnet wird. Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird jedoch mit Ausnahme von Arbeitsgerichtsverfahren nicht das Kostenrisiko ausgeschlossen, bei Unterliegen im Rechtsstreit mit gegnerischen Kosten belastet zu werden. Verbesserungen in den finanziellen Verhältnissen müssen Parteien bis zum Ablauf von vier Jahren ab Beendigung des Gerichtsverfahrens dem Gericht mitteilen. Verschlechtert sich die finanzielle Lage, können aber auch Raten verkleinert oder ganz aufgehoben werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss schriftlich oder aber zu Protokoll der Geschäftsstelle beim jeweiligen Gericht gestellt werden. Im Antrag muss der Sachverhalt vollständig und ausführlich erklärt sowie mit Beweismitteln dargelegt werden. Das Gericht prüft dann zunächst die notwendige Aussicht auf Erfolg des jeweiligen Verfahrens. Dem Antrag muss die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen beiliegen. Prozesskostenhilfe kann auch für Rechtsmittelverfahren wie Beschwerden, Berufungen, Revisionen oder für Zwangsvollstreckungssachen gewährt werden.
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