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Das Versicherungsjournal von perfektversichert.de

In diesem Versicherungs-Journal haben wir vielfältige Informationen aus der Versicherungsbranche in Deutschland für Sie bereitgestellt.
4 Minuten Lesezeit (748 Worte)

Mit diesem Geld kann man bei einer längeren Erkrankung rechnen

Praktisch jeder Berufstätige wird im Laufe seines Arbeitslebens krank. Manchmal ist es ein Magen-Darm-Infekt, manchmal eine Influenzainfektion oder eine banale Erkältung. Das ist für Arbeitnehmer finanziell kein Problem: Der Arbeitgeber zahlt gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG) bis zu sechs Wochen das normale Gehalt weiter. Doch was passiert, wenn die Erkrankung so ernsthaft ist, dass sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht ausreichen? Das kann nach großen Operationen, einer Krebs- oder einer psychischen Erkrankung schnell der Fall sein. Darauf sollten sich Menschen, die im Berufsleben stehen, vorbereiten.

 

So geht es nach den ersten sechs Wochen weiter

Wer als Arbeitnehmer oder Auszubildender Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, erhält nach den ersten sechs Krankenwochen ein Krankengeld. Dazu muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben oder sich der Erkrankte stationär in einer Klinik oder Reha-Einrichtung befinden. Diese Leistung steht auch den Empfängern von Arbeitslosengeld I zu. Krankengeld wird jedoch nicht

  • den Empfängern von Arbeitslosengeld II,
  • den Empfängern von Kurzarbeitergeld,
  • den Kindern und Ehe- oder Lebenspartnern, die in der Familienversicherung eines Arbeitnehmers mitversichert sind,
  • Eltern in Elternzeit,
  • Praktikanten und jobbenden Studenten
  • sowie seit dem 1. Januar 2009 unständig und kurzzeitig Beschäftigten (= Beschäftigungsdauer von max. zehn Wochen) gezahlt.

Das Krankengeld beträgt zwischen 70 % des Brutto- und höchstens 90 % des Nettogehalts. Es muss zwar gem. § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht versteuert werden, wird aber auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen. Es darf derzeit nicht höher als 109,38 Euro pro Tag sein. Es werden zwar keine Krankenkassen-, wohl aber Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse für eine Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die Krankschreibungen müssen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum erfolgt sein, es muss sich jedoch immer um dieselbe Erkrankung handeln.

Arbeitnehmer können nach drei Jahren wieder Krankengeld wegen derselben Erkrankung bekommen, wenn es in dieser Zeit mindestens sechs Monate gegeben hat, in denen sie nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben wurden.

Spätestens drei Monate, bevor das Krankengeld ausläuft, fordert die Krankenkasse ihren erkrankten Versicherten auf, eine medizinische  Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen. Es soll so festgestellt werden, ob sich die Arbeitsfähigkeit während der nächsten drei bis sechs Monate wiederherstellen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird aus dem Reha-Antrag ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Solange die Deutsche Rentenversicherung den Antrag bearbeitet, zahlt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I.

 

Das passiert nach einem Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet und deswegen voraussichtlich mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss umgehend durch den Arbeitgeber oder den Durchgangsarzt die zuständige Berufsgenossenschaft informiert werden. Auch in diesem Fall gilt für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits seit mindestens vier Wochen bestanden hat.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen weiter bestehen, zahlt die Krankenkasse ein Verletztengeld. Es beträgt 80 % des durchschnittlichen Bruttogehalts und ist wie das Krankengeld auf 78 Wochen begrenzt.

Sofern nach einem Arbeitsunfall beim Betroffenen eine dauerhafte Schädigung bestehen bleibt, wird von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente gezahlt. Dazu muss die Erwerbsfähigkeit seit mehr als 26 Wochen um wenigstens 20 % reduziert sein. Bei einem völligen Verlust der Erwerbsfähigkeit zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente in Höhe von zwei Dritteln des jährlichen Bruttoverdienstes, bei 20 % Minderung sind es 20 % der Verletztenrente. In der Regel wird die Rente zunächst befristet bewilligt und erst später, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen nicht gebessert hat, auf Dauer ausgezahlt.

Wer dauerhaft krank ist, ist in vielen Fällen auch erwerbsgemindert. Diese Kranken erhalten dann von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente und von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallrente. Beide zusammen dürfen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, dessen Höhe sich am vor dem Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitseinkommen bemisst.

 

Womit können Selbstständige rechnen?

Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen. Das gilt auch dann, wenn sie als freiwillig Versicherte Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind und dort den üblichen Beitrag von 14 % sowie den ggf. erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zahlen. Anders ist es bei denjenigen Selbstständigen, die den höheren Beitragssatz von 14,6 % entrichten: Sie erhalten ab dem 43. Krankentag ein Krankengeld. Alternativ haben sie die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse in den Krankengeld-Wahltarif einzuzahlen. Hierfür wird keine Gesundheitsprüfung verlangt.

Darüber hinaus steht sowohl Selbstständigen als auch gesetzlich Versicherten mit einem hohen Einkommen der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung offen.

Wer sich umfänglicher absichern will, sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Sie zahlt eine Monatsrente, wenn Versicherte auf Dauer nicht mehr oder nur reduziert in ihrem Beruf tätig sein können. Die Versicherer verlangen hierfür immer eine Gesundheitsprüfung.

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