Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Rechtsmittel

Bei einem Rechtsmittel handelt es sich nach deutschem Recht um die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung. Dadurch grenzt sich der Begriff des Rechtsmittels vom Oberbegriff des Rechtsbehelfs ab, durch den auch staatliche und behördliche Entscheidungen angefochten werden können. Dennoch werden beide Begriffe häufig verwechselt.

Gegen gerichtliche Entscheidungen gibt es insbesondere die Rechtsmittel der Beschwerde, Berufung, Revision und Sprungrevision. Zu den Rechtsbehelfen gegen Amtshandlungen und Verwaltungsakte zählt der Widerspruch, die Erinnerung, die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Bei einem Rechtsmittel als besondere Form des Rechtsbehelfs bedarf es einer Rechtsbehelfsbelehrung. Diese belehrt darüber, ob und auf welche Weise eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung durch einen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Bei Rechtsmitteln wird sie auch Rechtsmittelbelehrung genannt. Die Belehrungen befinden sich in der Regel unmittelbar auf oder an der anfechtbaren Entscheidung. Zu beachten ist bei einem Rechtsmittel die Zulässigkeit, die Frist und die Form.

Nach dem Einlegen eines Rechtsmittels wird entweder ein Suspensiveffekt oder aber ein Devolutiveffekt in Gang gesetzt. Wird eine Entscheidung so lange nicht wirksam, bis abschließend über das jeweilige Rechtsmittel entschieden wurde, wird vom Suspensiveffekt gesprochen. Bei wirksamer Einlegung des Rechtsmittels entfaltet die angefochtene Entscheidung als zunächst keine Rechtskraft. Der Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft wird durch das Rechtsmittel gehemmt.

Bei Devolutiveffekt wird hingegen gesprochen, wenn die Angelegenheit nach dem Einlegen des Rechtsmittels zur Entscheidung darüber in eine höhere Instanz gegeben werden muss. Die höhere Instanz entscheidet dann darüber, ob die Entscheidung aus der vorhergehenden Instanz rechtmäßig ist.

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gehört die Beschwer. Bei der Beschwer handelt es sich um die besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Entscheidung soll danach nur von einer Partei angefochten werden dürfen, wenn sie davon negativ betroffen – also beschwert – wird. Bei einigen Rechtsmitteln ist die Zulässigkeit aber auch von einer Beschwersumme abhängig, die mindestens erreicht werden muss. Hier bedeutet die Beschwer auch den Wert des Beschwerdegegenstandes. Beide Parteien haben die Möglichkeit, auf Rechtsmittel zu verzichten. Bei einem Rechtsmittelverzicht handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nicht mehr angefochten werden kann. Rechtsmittel können ansonsten auch noch nach ihrer Einlegung zurückgenommen werden. Dies beispielsweise dann, wenn ein Sachverhalt noch einmal überprüft wurde und die Erfolgsaussichten für einen positiven Ausgang als zu gering eingeschätzt worden sind.

Für alle Rechtsmittel gilt generell das Verschlechterungsverbot, wonach verboten wird, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil der Partei zu verändern, die Rechtsmittel eingelegt hat. Die Position einer Partei, die Rechtsmittel einlegt, darf sich danach nur verbessern oder aber gleich bleiben. Eine Ausnahme gilt, wenn beide Parteien Rechtsmittel einlegen.