Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rettungspflicht

Die Rettungspflicht umfasst die Verantwortung zur Minderung von Schäden. Sie stellt ein essentielles Element der Schadensversicherung dar und bezieht sich auf die Obliegenheit des Versicherten, im Falle eines Schadensereignisses sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder zumindest dessen Umfang zu verringern.

Was besagt das Versicherungsvertragsgesetz zur Schadensbegrenzungspflicht?
Laut § 82 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss der Versicherte im Schadensfall nach Möglichkeit Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu reduzieren. Dabei gilt als Grundsatz, dass alle Maßnahmen getroffen werden sollten, die der Versicherte auch ergreifen würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste.
Konkret bedeutet dies, dass der Versicherte beispielsweise Löschmaßnahmen ergreifen, die Feuerwehr alarmieren, die Polizei bei Diebstählen informieren oder eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorlegen muss. Auch die Einreichung von Rechtsmitteln sowie das Hinzuziehen von Sachverständigen oder Ärzten können Teil dieser Pflicht sein.

Welche Anweisungen muss der Versicherte befolgen?
Im Rahmen der Schadenmeldung ist der Versicherte verpflichtet, Anweisungen des Versicherers einzuholen und sie soweit vernünftig zu befolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zumutbarkeit entfällt, wenn der Versicherer beispielsweise auf eine Werkstatt verweist, deren Reparaturen die Werksgarantie beeinträchtigen würden. In solchen Fällen ist der Versicherte nicht an die Anweisungen des Versicherers gebunden.

Welche rechtlichen Folgen hat die Missachtung der Retttungspflicht?
Erfüllt der Versicherte seine Pflicht zur Schadensbegrenzung nicht, kann dies erhebliche Folgen haben. Gemäß § 82 Absatz 3 und 4 VVG gelten hier die gleichen Bestimmungen wie bei Obliegenheitsverletzungen (vgl. § 28 Absatz 2 und 3 VVG). Das bedeutet, dass der Versicherer unter bestimmten Umständen von seiner Leistungspflicht befreit sein oder diese kürzen kann. Allerdings gibt es gemäß § 86 Absatz 2 Satz 2 VVG eine Ausnahme, die besagt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch dann zu leisten, wenn der Versicherte die Schadensbegrenzungspflicht verletzt hat.

Wer trägt die Kosten für die Schadensbegrenzung?
Rettungskosten Nach § 83 VVG und insbesondere § 90 VVG werden in der Sachversicherung die Kosten für die Schadensbegrenzung in der Regel erstattet. Diese Kosten dienen direkt dazu, einen drohenden Versicherungsfall abzuwenden oder dessen Auswirkungen zu verringern. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Löschmittel, Reparaturen oder Gutachten. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten nur dann erstattet werden, wenn sie angemessen und notwendig sind.

Zusammenfassung
Die Rettungspflicht in der Schadensversicherung verlangt vom Versicherten, im Schadensfall Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder -minderung zu ergreifen, wie es § 82 VVG vorschreibt. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht kann der Versicherer laut § 82 Absätze 3 und 4 VVG seine Leistung kürzen oder verweigern, es sei denn, bestimmte Ausnahmen nach § 86 VVG greifen. Anweisungen des Versicherers sind zu befolgen, sofern sie zumutbar sind. Kosten, die zur Schadensbegrenzung aufgewendet werden, werden nach § 83 und § 90 VVG ersetzt, sofern sie angemessen und notwendig sind.

Synonyme: § 82 I VVG