Begriff | Definition |
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Rettungskosten | Bei den Rettungskosten kann es sich einerseits um die durch eine Rettung entstandenen Kosten handeln und andererseits um die Kosten, die Versicherungsnehmern durch die Minderung bzw. Abwendung eines Schadens entstandenen Kosten. Versicherungsnehmer sind in nahezu allen Fällen verpflichtet, Schäden – sofern möglich – abzuwenden oder zu mindern. Die Schadenabwendungspflicht und Schadenminderungspflicht fällt in die Obliegenheiten, die durch Versicherungsnehmer zu erfüllen sind. Versicherungsnehmer müssen Weisungen der Versicherungsgesellschaft zur Schadensminderung befolgen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwendung oder Minderung eines Schadens entstehen, werden Rettungskosten genannt. Diese Rettungskosten müssen Versicherungsnehmern unabhängig vom Erfolg der Rettungsleistung erstattet werden, sofern diese den Umständen entsprechend als angemessen erscheinen. Geregelt wird der Aufwendungsersatz für die Rettungskosten in § 83 VVG. Andere Rettungskosten können bei einem Unfall, Notfall oder Vorfall entstehen. Gemeint sind hier die Rettungskosten für Notdiensteinsätze, Krankenhausaufenthalte, Pannenhilfe oder Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Hierunter fallen Ausgaben für den Aufwand zur ordnungsgemäßen Rettung der eigenen oder von fremden Personen. Die Rettungskosten richten sich dann nach Umfang und Schwere des Unfalls oder Vorfalls. Rettungskosten werden je nach Einzelfall berechnet. Rettungskosten werden in der Regel von der Versicherung erstattet. Je nach Tarif und Versicherung kommt eine anteilige Erstattung in Betracht. Eine Rettungspflicht besteht insbesondere im Bereich der Krankenversicherung und Unfallversicherung. In Notfällen müssen diese Versicherungen die Rettungskosten übernehmen.
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