Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Deckungszusage

Die Deckungszusage ist die (positive) Antwort auf eine bei einer Versicherung gestellten Deckungsanfrage, ob ein Versicherungsanfall durch die Kostenübernahme gedeckt wird. Je nach Versicherung müssen Schäden gem. § 53 Versicherungsvertragsgesetz mittels Deckungsanfrage angemeldet werden. Wird die Deckungsanfrage in den entsprechend verpflichteten Bereichen unterlassen, ist die Versicherungsgesellschaft nicht zur Leistung verpflichtet.

Relevant sind Deckungszusagen insbesondere im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Bei Rechtsschutzversicherungen müssen Deckungsanfragen erfolgen, um die Kostenübernahme für eine rechtliche Auseinandersetzung zu klären. In vielen Fällen übernimmt der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers die Deckungsanfrage, da er die rechtlichen Zusammenhänge und Erfolgsaussichten eines Verfahrens besser darlegen kann. Auch für das Stellen der Deckungsanfrage können Rechtsanwälte Kosten berechnen, auch wenn dies in vielen Kanzleien als kostenlose Serviceleistung angeboten wird. Jedoch sollte vor Mandatserteilung geklärt werden, ob ein Versicherungsnehmer den Auftrag nur dann erteilen möchte, wenn seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, um kein Kostenrisiko einzugehen.

Die eigentliche Deckungszusage ist ein Schuldanerkenntnis der Versicherungsgesellschaft. Eine Rechtsschutzversicherung erklärt mit der Deckungszusage, dass sie die Anwalts- und Gerichtskosten für das jeweilige Verfahren oder aber die außergerichtliche Interessenswahrnehmung übernimmt und ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer muss mit Ausnahme einer potenziellen Selbstbeteiligung dann keine Kosten tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Versicherungsnehmer oder Rechtsanwälte vollständige und zutreffende Angaben bei der Deckungsanfrage gemacht haben und die Kostendeckungszusage auch darauf beruht. Wird keine Deckungszusage erteilt, müssen die Kosten selbst aufgebracht werden.