Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
Bei der hier hinterlegten Grafik handelt es sich um einen sogenannten "Affiliate-Banner". Verwenden Sie nun diesen Link/Banner und schließen dann z. B. einen Vertrag ab oder führen einen Kauf durch, so erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Für Sie entstehen keine Nachteile beim Kauf, Vertrag oder Preis.

 

BegriffDefinition
Kausalität

Mit dem Rechtsbegriff der Kausalität wird der direkte Zusammenhang zwischen einer Ursache und einer Wirkung beschrieben.

Im Versicherungswesen wird ein entstandener Schaden immer vor dem Hintergrund der Kausalität auf die jeweilige Ursache untersucht. Bei allen Versicherungsverträgen, die Schäden absichern sollen, ist der kausale Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Damit eine Versicherungsgesellschaft zur Regulierung von Schäden verpflichtet werden kann, ist immer ein logischer Zusammenhang von Ursache und Wirkung notwendig. Eine Versicherungsgesellschaft haftet zum Beispiel nicht für einen Sachschaden, wenn es keine glaubwürdige Erklärung und somit Ursache dafür gibt oder nachgewiesen werden kann. Für Versicherungsnehmer ist es wichtig, nachweisen zu können, dass selbst kein Verschulden vorliegt. Eine Ausnahme hiervon bildet nur die Haftpflichtversicherung, die bei Schäden eintritt, die Versicherungsnehmer selbst verschuldet haben.

Durch die Kausalität schützen sich Versicherungsgesellschaften vor Betrug. Im Zweifelsfall wird ein Gutachter beauftragt, der festzustellen hat, ob eine Schadensregulierung durchgeführt werden muss. Bestehen Zweifel an der Entstehung eines Schadens, so wird die Versicherungsgesellschaft die Leistung ganz oder teilweise verweigern, bis die Ursache geklärt werden konnte. Auch die Höhe des jeweiligen Schadens unterliegt dem Grundsatz der Kausalität.

 

Synonyme: Ursache-Wirkung-Prinzip,Ursächlichkeit