
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Rentenschaden | Ein Rentenschaden entsteht, wenn ein Schadensereignis dazu führt, dass die spätere Altersversorgung eines Geschädigten geringer ausfällt. Typischerweise betrifft dies Personen, die aufgrund einer Verletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können und deshalb geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Der Rentenschaden ist damit kein eigener Rentenanspruch und auch keine besondere Rentenart. Er gehört zum schadensersatzrechtlichen Erwerbs- und Fortkommensschaden und soll Nachteile ausgleichen, die sich erst später bei der Altersversorgung bemerkbar machen können. Wie kann ein Rentenschaden entstehen?Wer wegen eines fremdverschuldeten Unfalls oder eines anderen haftungsbegründenden Ereignisses nicht mehr wie zuvor arbeiten kann, erleidet häufig nicht nur einen unmittelbaren Verdienstausfall. Durch das geringere oder vollständig entfallende beitragspflichtige Einkommen können auch weniger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und dadurch geringere Rentenanwartschaften aufgebaut werden. Ohne einen entsprechenden Ausgleich kann sich diese Lücke später in einer niedrigeren Altersrente bemerkbar machen. Der Rentenschaden ist deshalb eng mit dem Erwerbsschaden verbunden. Muss die spätere Rentenminderung bereits feststehen?Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ersatzfähiger Schaden bereits mit dem Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen entstehen. Es muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen, um welchen Betrag die spätere Rente tatsächlich geringer ausfallen wird. Der Grund dafür ist, dass eine durch das Schadensereignis entstandene Lücke in der Versicherungsbiografie möglichst früh ausgeglichen werden soll. Dadurch soll verhindert werden, dass der Geschädigte erst Jahrzehnte später beim Rentenbeginn mit einer geringeren Altersversorgung konfrontiert wird. Wie wird ein Rentenschaden ausgeglichen?Bei gesetzlich Rentenversicherten kann der Ausgleich bereits durch die Erstattung ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge erfolgen. § 119 SGB X sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der entsprechende Schadensersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht. Die vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer ersetzten Beiträge werden dann der gesetzlichen Rentenversicherung zugeführt und können dort als Pflichtbeiträge berücksichtigt werden. Dadurch soll die durch das Schadensereignis verursachte Beeinträchtigung der Rentenanwartschaft möglichst ausgeglichen werden. Kann trotzdem eine niedrigere Altersrente verbleiben?Ja. Trotz des Ausgleichs von Beitragsausfällen kann im Einzelfall beim späteren Rentenbeginn noch eine Differenz gegenüber der Altersrente verbleiben, die ohne das Schadensereignis erreicht worden wäre. Ein solcher verbleibender Rentenkürzungsschaden kann ebenfalls schadensersatzrechtlich relevant sein. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie, den bereits ausgeglichenen Beiträgen und anderen anrechenbaren Leistungen ab. Ist eine Erwerbsminderungsrente ein Rentenschaden?Nein. Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und ein Rentenschaden sind unterschiedliche Dinge. Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rentenschaden ist dagegen ein zivilrechtlicher Vermögensschaden, für den ein Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer einstandspflichtig sein kann. Auch eine Schmerzensgeldzahlung oder eine Schmerzensgeldrente ist kein Rentenschaden. Neben einem Rentenschaden können allerdings weitere Schadenspositionen bestehen, beispielsweise Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden oder zusätzliche unfallbedingte Kosten. Muss ein Rentenschaden immer durch einen Unfall entstehen?Nein. Entscheidend ist nicht der Unfall als solcher, sondern ein haftungsbegründendes Schadensereignis, das zu einer Beeinträchtigung der späteren Altersversorgung führt. Verkehrsunfälle sind ein häufiger Anwendungsfall, aber nicht der einzige denkbare Grund für einen Rentenschaden. Welche Rechtsgrundlagen sind wichtig?Die Ersatzpflicht richtet sich nach den jeweils einschlägigen schadensersatzrechtlichen Vorschriften. Bei Personenschäden können insbesondere die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Erwerbs- und Fortkommensschaden sowie bei Verkehrsunfällen das Straßenverkehrsgesetz relevant sein. Für den Ersatz ausgefallener Beiträge zur Sozialversicherung ist außerdem § 119 SGB X von besonderer Bedeutung. Die Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger. Zusammenfassung: Ein Rentenschaden ist eine durch ein Schadensereignis verursachte Beeinträchtigung der späteren Altersversorgung. Er kann insbesondere entstehen, wenn aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Erwerbstätigkeit Rentenversicherungsbeiträge ausfallen und dadurch die spätere Altersrente geringer ausfällt. Der Schaden kann bereits durch den Ersatz ausgefallener Beiträge ausgeglichen werden; verbleibt später dennoch eine Rentenminderung, kann auch diese schadensersatzrechtlich relevant sein. Wie Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen und wie die verschiedenen Leistungen funktionieren, erläutern wir in unserem Überblick zur gesetzlichen Rentenversicherung. |