Begriff | Definition |
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Rentenschaden | Bei einem Rentenschaden kann es sich um einen Schaden handeln, bei dem Geschädigte Erwerbsunfähigkeitsrenten, Schmerzensgeldrenten oder andere regelmäßig wiederkehrende Rentenzahlungen bis zu ihrem Tod erhalten. Ein Rentenschaden kann aber auch durch einen Unfall entstehen, wenn der Unfallgeschädigte wegen des Unfalls teilweise oder vollständig erwerbsunfähig ist und demnach nicht mehr in der Lage ist, arbeiten zu gehen und seine Beitragszahlungen in der Rentenversicherung auf dem normalen Niveau zu leisten. Entstehen einem Unfallgeschädigten durch den Unfall Nachteile in Bezug auf seine voraussichtliche Altersrente, wird von einem Rentenschaden gesprochen. Dieser Nachteil muss dem verunfallten Versicherungsnehmer entweder durch seine eigene Versicherung, die das Schadensereignis abdeckt, oder aber im Wege der Haftpflicht von der Versicherungsgesellschaft des jeweiligen Schädigers ausgeglichen werden. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Menschen, die einen körperlichen Schaden erlitten haben und aus diesem Grund nicht mehr arbeiten gehen können, auch ein Rentenschaden vorliegt. Nach dem Sozialgesetzbuch muss die gesetzliche Rentenversicherung den Schädiger in Beitragsregress nehmen, also zur Zahlung der fehlenden Rentenbeiträge auffordern. Geschädigte sollten dies bei der Rentenversicherung überprüfen.
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