Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rentenschaden

Ein Rentenschaden ist ein Schaden, der aufgrund einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit entsteht. Dabei erhält der Geschädigte bis zu seinem Tod regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie zum Beispiel Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Schmerzensgeldrenten.

Welche Gesetze gelten für Rentenschäden?
Für Rentenschäden gelten in Deutschland das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Schadenersatzrecht. Diese Gesetze regeln die Ansprüche des Geschädigten auf Ausgleich des Rentenschadens durch den Versicherer oder den Schädiger.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Rentenschaden erfüllt sein?
Damit ein Rentenschaden geltend gemacht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit
    Der Rentenschaden muss durch einen Unfall verursacht worden sein, der zu einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten geführt hat.

  2. Beeinträchtigung der Altersrente
    Der Geschädigte muss aufgrund der erlittenen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sein, durch Beitragszahlungen das Niveau seiner nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlichen Altersrente zu erhalten.

  3. Versicherungsschutz
    Der Geschädigte muss zum Zeitpunkt des Schadenereignisses bei einem Versicherer versichert sein, der für den Rentenschaden aufkommt. Dies kann entweder der eigene Versicherer des Geschädigten sein oder der Versicherer des Schädigers in Haftpflichtfällen.

Wie wird ein Rentenschaden berechnet?
Die Berechnung des Rentenschadens erfolgt anhand des sogenannten Erwerbsschadens. Dabei wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen des Geschädigten vor dem Unfall und dem Einkommen, das er aufgrund der erlittenen Beeinträchtigung erzielen kann, ermittelt. Dieser Betrag wird dann für die Dauer der erwarteten Erwerbsunfähigkeit gezahlt.

Welche Leistungen können bei einem Rentenschaden geltend gemacht werden?
Bei einem Rentenschaden können verschiedene Leistungen geltend gemacht werden, je nach Art und Umfang der Beeinträchtigung. Dazu gehören unter anderem:

  1. Erwerbsminderungsrente
    Bei einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit kann der Geschädigte eine Erwerbsminderungsrente von seiner Versicherung erhalten.

  2. Schmerzensgeldrente
    Bei körperlichen oder psychischen Schäden kann der Geschädigte Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente haben, die ihm monatlich gezahlt wird.

  3. Rentenminderung
    Wenn der Geschädigte aufgrund der Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, eine Altersrente zu erhalten, kann er eine Rentenminderung geltend machen.

  4. Haushaltshilfe
    Wenn der Geschädigte aufgrund der erlittenen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen, kann er Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben.

  5. Kosten für notwendige Hilfsmittel
    Wenn der Geschädigte aufgrund der Beeinträchtigung auf Hilfsmittel angewiesen ist, können die Kosten dafür geltend gemacht werden.

Wie kann ein Rentenschaden geltend gemacht werden?
Um einen Rentenschaden geltend zu machen, muss der Geschädigte zunächst einen Antrag bei seinem Versicherer stellen. Dieser prüft dann die Ansprüche und leistet gegebenenfalls Zahlungen. Im Falle von Haftpflichtfällen muss der Geschädigte den Schädiger auf Schadenersatz verklagen.

Zusammenfassung
Ein Rentenschaden entsteht bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit und führt zu Ansprüchen auf regelmäßige Zahlungen wie Erwerbsunfähigkeits- oder Schmerzensgeldrenten. Die rechtliche Grundlage in Deutschland bilden das Versicherungsvertragsgesetz und das Schadenersatzrecht. Voraussetzung für Rentenschäden sind die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit, Beeinträchtigung der Altersrenten und bestehender Versicherungsschutz. Die Berechnung basiert auf dem Einkommensunterschied vor und nach dem Unfall. Ansprüche können auch für Haushaltshilfen oder Hilfsmittel bestehen. Zur Geltendmachung ist ein Antrag beim Versicherer notwendig oder es muss gegebenenfalls eine Klage erfolgen.