Begriff | Definition |
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Neubestand | Im Bereich der Lebensversicherungen unterteilt man seit der Marktliberalisierung alle Versicherungsverträge einer Versicherungsgesellschaft in einen Altbestand und einen Neubestand. Seit dem 29.07.1994 gilt das geänderte Aufsichtsrecht auf Basis der dritten EU-Richtlinie, wonach Lebensversicherungsunternehmen ihre Produkte ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vertreiben dürfen. Zum Altbestand gehören nach § 11 c VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) alle vor dem 29.07.1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträge, für die die staatlichen Regulierungsregeln sowie der genehmigte Geschäftsplan weiterhin gelten. Änderungen für Verträge aus dem Altbestand bedürfen einer Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Nach dem 29.07.1994, aber vor dem 31.12.1994 geschlossene Verträge werden als Zwischenbestand betrachtet, für den Übergangsvorschriften gelten. Alle Verträge, die nicht zum Altbestand gehören, fallen unter den Neubestand. Verträge im Neubestand sind in ihrer Ausgestaltung innerhalb der gesetzlichen Regelungen freier, was zum Beispiel Beitragskalkulationen betrifft. Der Geschäftsplan der Versicherungsgesellschaft enthält keine Regelungen für entsprechende Vertragsgestaltungen mehr. Eine Unterscheidung zwischen Altbestand und Neubestand wird bei Pensionskassen und Sterbekassen in der Regel nicht getroffen, sodass hier die Regelungen für den Altbestand weiterhin Gültigkeit haben.
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