Begriff | Definition |
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Ruhegehalt | Kernbestandteil der im Beamtenversorgungsrecht geregelten Leistungen ist das Ruhegehalt. Einen Anspruch auf Ruhegehalt haben in der Regel nur Beamte, die bei Erreichen der für sie relevanten Altersgrenze in den Ruhestand gehen oder wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand geschickt werden. Bei der Altersgrenze wird bei Beamten von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mindestens 40 Jahren in Vollzeit ausgegangen. Bei der Berechnung des Ruhegehaltes werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus mindestens den letzten zwei Jahren von Eintritt in den Ruhestand sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Beim Bund wird die konkrete Berechnung des Ruhegehaltes in § 14 BeamtVG vorgeschrieben. Das Ruhegehalt beträgt danach (Stand: 2023) für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aber maximal in der Summe der Höchstversorgung von 71,75 % der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulagen und Familienzuschlag. Bei einem vorzeitigen, also vor Erreichen der jeweils gültigen Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand verringert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes vorzeitige Jahr. Wie auch die Beamtenbesoldung werden die Beamtenversorgungsbezüge regelmäßig nach Maßgabe der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung gesetzlich angepasst, was auch das Ruhegehalt betrifft.
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ruhegehaltfähige Dienstbezüge, ruhegehaltfähige Dienstzeiten |