Ein Schlussüberschussanteil, häufig auch als Schlussanteil oder Schlussgewinnanteil bezeichnet, ist ein Segment der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, das den Versicherungsnehmern ausschließlich bei Vertragsbeendigung, wie etwa durch Ablauf, Tod oder Kündigung, ausgezahlt wird. Dieser Anteil unterscheidet sich klar vom laufenden Überschussanteil.
Wie erfolgt die Berechnung des Schlussüberschussanteils?
Gewöhnlich wird der Schlussgewinnanteil durch Multiplikation der Vertragslaufzeit mit einem Promillesatz der Versicherungssumme berechnet. Dies impliziert, dass sowohl die Dauer des Vertrags als auch die Höhe der Versicherungssumme maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Schlussüberschussanteils haben.
Welchen Einfluss haben Bewertungsreserven?
Da Versicherungsnehmer gesetzlich verpflichtet sind, an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen des Versicherers teilzuhaben, werden diese Reserven bei Vertragsende zusätzlich zum rechnerisch bestimmten Schlussüberschussanteil ausgezahlt. Der genaue Anteil an den Bewertungsreserven, den die Versicherungsnehmer erhalten, orientiert sich am jeweiligen Anteil dieser Reserven.
Welche Einschränkungen existieren?
Laut dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) werden Überschüsse aus festverzinslichen Wertpapier-Bewertungsreserven nur dann ausgeschüttet, wenn sie den erforderlichen Sicherungsbedarf überschreiten. Dies bedeutet, dass Versicherungsnehmer nicht automatisch die vollständigen Bewertungsreserven erhalten, sondern lediglich den Teil, der den Sicherungsbedarf übertrifft.
Wie wird die Finanzierung des Schlussüberschussanteils geregelt?
Der rechnerisch ermittelte Anteil des Schlussgewinns wird zeitanteilig innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) in einem speziellen Schlussüberschussanteilfonds gemäß § 28 RechVersV während der gesamten Vertragslaufzeit finanziert. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer bereits während der Vertragsdauer einen Teil des Schlussanteils erhalten, der in diesem Fonds angesammelt wird. Bei Vertragsende wird dann der gesamte Fonds an die Versicherungsnehmer ausgezahlt.
BGH-Urteile zum Schlussüberschussanteil bei Lebensversicherungen
Die nachfolgend genannten BGH-Urteile sind von großer Bedeutung für den Schlussüberschussanteil bei Lebensversicherungen. Sie stärken die Rechte der Versicherungsnehmer und sorgen für mehr Transparenz und Fairness in der Auszahlung des Schlussüberschussanteils. Versicherungsnehmer sollten sich daher über ihre Rechte in Bezug auf den Schlussüberschussanteil informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.
- BGH-Urteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 162/02
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die Höhe des Schlussüberschussanteils zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer eine Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrags erwägt. Die Information muss transparent und verständlich sein, damit der Versicherungsnehmer eine fundierte Entscheidung treffen kann.
- BGH-Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 162/03
In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Schlussüberschussanteil hat, auch wenn er den Vertrag vorzeitig kündigt oder beitragsfrei stellt. Die Versicherungsgesellschaft muss dem Versicherungsnehmer den Anteil an den erwirtschafteten Überschüssen auszahlen, der ihm bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder Beitragsfreistellung zusteht.
- BGH-Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 15/10
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Versicherungsgesellschaft den Schlussüberschussanteil nicht einseitig kürzen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsgesellschaft aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Überschussbeteiligung für alle Versicherungsnehmer senkt. Der Schlussüberschussanteil ist eine vertraglich vereinbarte Leistung und kann nicht einseitig gekürzt werden.
- BGH-Urteil vom 12. Oktober 2016 - IV ZR 73/16
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Versicherungsgesellschaft den Schlussüberschussanteil nicht mit Abschlusskosten verrechnen darf. Die Abschlusskosten sind bereits in den laufenden Beiträgen enthalten und dürfen nicht erneut auf den Schlussüberschussanteil angerechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Versicherungsgesellschaft die Abschlusskosten bereits in der Vergangenheit geltend gemacht hat.
- BGH-Urteil vom 25. Oktober 2017 - IV ZR 440/16
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Versicherungsgesellschaft den Schlussüberschussanteil nicht mit Stornokosten verrechnen darf. Stornokosten entstehen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt oder beitragsfrei stellt. Diese Kosten dürfen nicht auf den Schlussüberschussanteil angerechnet werden, da sie bereits durch die Kündigung oder Beitragsfreistellung abgedeckt sind.
Zusammenfassung
Der Schlussüberschussanteil in der Lebensversicherung wird den Versicherungsnehmern bei Vertragsende gezahlt und basiert auf der Vertragslaufzeit und der Versicherungssumme. Bewertungsreserven der Kapitalanlagen des Versicherers fließen zusätzlich in die Auszahlung ein, jedoch nur über dem Sicherungsbedarf gemäß dem Lebensversicherungsreformgesetz. Die Finanzierung erfolgt während der Laufzeit in einem speziellen Fonds. BGH-Urteile stärken die Rechte der Versicherungsnehmer, garantieren Transparenz und untersagen die Verrechnung des Schlussüberschussanteils mit Abschluss- oder Stornokosten.
Synonyme:
Schlussgewinnanteil,Schlussanteil