Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Suche nach Begriffen
BegriffDefinition
Wiederbeschaffungsklausel

Die Wiederbeschaffungsklausel ist eine Regelung im Versicherungsbereich, die festlegt, wie Versicherer beschädigte oder zerstörte Objekte ersetzen. Diese Klausel ist integraler Bestandteil der Versicherungspolice und gibt vor, was der Versicherer bei einem Schaden tun muss. Laut § 81 Abs. 2 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, für die Wiederbeschaffung eines beschädigten Gegenstandes aufzukommen.

Welche Arten von Wiederbeschaffungsklauseln gibt es?
Es gibt zwei Arten der Wiederbeschaffungsklausel: die einfache und die strenge:

  1. Die einfache Wiederbeschaffungsklausel (§ 82 Abs. 1 VVG) besagt, dass der Versicherer den Schaden am versicherten Gegenstand durch eine gleichwertige Sache ersetzt. Dabei wird der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes berücksichtigt und der Versicherungsnehmer erhält die Kosten für die Beschaffung einer neuen Sache in vergleichbarer Qualität. Sie wird auch als Zeitwertersatzklausel bezeichnet.
  2. Im Gegensatz dazu besagt die strenge Wiederbeschaffungsklausel (§ 82 Abs. 2 VVG), dass der Versicherer den Schaden am versicherten Gegenstand durch eine neue Sache gleicher Art und Güte ersetzt. Dabei wird der Neuwert des Gegenstandes zugrunde gelegt und der Versicherungsnehmer erhält die Kosten für die Beschaffung eines neuen, gleichwertigen Gegenstandes. Diese Klausel wird auch Neuwertersatzklausel genannt.

Was passiert, wenn keine Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde?
Wenn keine Wiederbeschaffungsklausel vereinbart wurde, gilt im Schadensfall das Gesetz der Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der Versicherer den Schaden am versicherten Gegenstand durch eine Reparatur oder Wiederherstellung des Gegenstandes beheben muss. Der Versicherungsnehmer erhält in diesem Fall keine Entschädigung für den Zeitwert oder Neuwert des Gegenstandes, sondern nur die Kosten für die Reparatur oder Wiederherstellung.

Zusammenfassung
Die Wiederbeschaffungsklausel im Versicherungswesen regelt die Ersetzung von beschädigten oder zerstörten Objekten. Es gibt zwei Formen: Die einfache Wiederbeschaffung berücksichtigt den Zeitwert für einen Ersatz in vergleichbarer Qualität, während die strenge Wiederbeschaffung die Kosten für einen neuen, gleichwertigen Gegenstand erstattet. Ohne eine solche Klausel kommt es zur Naturalrestitution, bei der der Versicherer lediglich für Reparatur oder Wiederherstellung aufkommt, ohne Entschädigung für Zeit- oder Neuwert.