Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Quasi-Hersteller

Der Begriff des Quasi-Herstellers ist nicht gesetzlich definiert. Allerdings findet sich der Quasi-Hersteller im Produkthaftungsgesetz wieder. Im § 4 Produkthaftungsgesetz werden Voraussetzungen benannt, unter denen jemand als Quasi-Hersteller betrachtet werden kann. Das Produkthaftungsgesetz hat die Rolle des Quasi-Herstellers geschaffen, um für Klarheit zu sorgen und Verantwortung zuweisen zu können.

Bei der Produkthaftung für Produktfehler wird in erster Linie der Hersteller des Produkts in die Haftung genommen. Wenn es innerhalb der EU jedoch keinen Hersteller gibt oder niemand ausfindig gemacht werden kann unterstellt das Gesetz, dass es jemand anderen geben muss, der dann als Quasi-Hersteller dient und die entsprechende Verantwortung übernehmen muss.

Zahlreiche Selbstständige und Unternehmen sind selbst nicht Hersteller ihrer Produkte und Waren, sondern betreiben einen Handel mit Artikeln aus der ganzen Welt. Die Frage, wer letztendlich als Hersteller betrachtet werden muss, ist für Geschädigte kaum zu beantworten. Dies, zumal Produzenten nach dem Gesetz nicht automatisch auch Hersteller sein müssen. Deshalb gilt jemand, der Produkte mit Erkennungszeichen wie mit dem eigenem Namen oder der eigenen Marke vertreibt, als Quasi-Hersteller. Auch wenn jemand eine Ware oder ein Produkt nicht selbst produziert hat, kann man gesetzlich als Quasi-Hersteller betrachtet, in Verantwortung genommen und für einen Schaden haftbar gemacht werden.

Quasi-Hersteller können also Personen und Unternehmen sein, die Produkte produzieren oder produzieren lassen und diese unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen. Sie haften als Hersteller dieser Produkte - wie der eigentliche Produzent - für alle Schäden, die durch das Produkt auftreten können. Quasi-Hersteller können auch Importeure oder Zwischenhändler sein, die sich nach dem Produkthaftungsgesetz nicht darauf berufen können, die Waren lediglich importiert zu haben. Es zählt die Einfuhr und Bereitstellung der Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum, was mit dem Inverkehrbringen gleichgesetzt wird. Als Quasi-Hersteller trifft auch hier Importeure und Zwischenhändler die volle Haftung.