FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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Sterbevierteljahresrente

Als Sterbevierteljahresrente wird umgangssprachlich die erhöhte Witwen- oder Witwerrente während des sogenannten Sterbevierteljahres bezeichnet. Der gesetzliche Begriff ist jedoch nicht „Sterbevierteljahresrente“. Gemeint ist die Sterbeübergangszeit beziehungsweise das Sterbevierteljahr innerhalb der Witwen- oder Witwerrente.

Das Sterbevierteljahr soll dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner den finanziellen Übergang nach dem Tod des Partners erleichtern. Während dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe der Rente berechnet, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird während des Sterbevierteljahres nicht angerechnet.

Wie lange dauert das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate, die auf den Monat folgen, in dem der versicherte Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist. Der Sterbemonat selbst gehört damit nicht zu diesen drei Monaten.

Verstirbt ein Rentner beispielsweise am 15. April, umfasst das Sterbevierteljahr die Monate Mai, Juni und Juli. Für den Sterbemonat April wird die eigene Rente des Verstorbenen noch in voller Höhe gezahlt.

Wie hoch ist die Rente im Sterbevierteljahr?

Während des Sterbevierteljahres wird sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Dadurch entspricht sie grundsätzlich der vollen Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Erst nach dem Sterbevierteljahr gelten die normalen Rentenartfaktoren der kleinen beziehungsweise großen Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird dann grundsätzlich mit dem Rentenartfaktor 0,25 und die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich mit 0,55 berechnet. Für bestimmte Altfälle gelten abweichende Regelungen.

Wird eigenes Einkommen im Sterbevierteljahr angerechnet?

Nein. Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente statt. Eigenes Erwerbseinkommen, eine eigene Rente oder andere grundsätzlich anrechenbare Einkünfte mindern die Hinterbliebenenrente in diesen drei Monaten daher nicht.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres kann eigenes Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Freibetrags auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.

Wer hat Anspruch auf das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr gehört zur Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Es kommt deshalb für überlebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Hinterbliebenenrente erfüllt sind.

Kinder erhalten dagegen kein Sterbevierteljahr. Für sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Halb- oder Vollwaisenrente bestehen. Auch Eltern des Verstorbenen erhalten kein Sterbevierteljahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Welche Voraussetzungen gelten für das Sterbevierteljahr?

Da das Sterbevierteljahr Bestandteil der Witwen- oder Witwerrente ist, müssen grundsätzlich deren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte oder diese vorzeitig als erfüllt gilt.

Auch die weiteren Voraussetzungen der Witwen- oder Witwerrente müssen vorliegen. Dazu können beispielsweise Regelungen zur erforderlichen Ehedauer gehören. Ein eigenständiger Anspruch auf ein Sterbevierteljahr unabhängig von einer Witwen- oder Witwerrente besteht nicht.

Muss das Sterbevierteljahr beantragt werden?

Die Witwen- oder Witwerrente ist grundsätzlich zu beantragen. Hat der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen, kann der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen.

Wird dieser Vorschuss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post beantragt, kann das Sterbevierteljahr als Vorschuss in einer Summe ausgezahlt werden. Die Vorschusszahlung entspricht grundsätzlich dem Dreifachen des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrags.

Der Vorschuss ersetzt jedoch nicht den eigentlichen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente. Dieser muss zusätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Der bereits gezahlte Vorschuss wird anschließend mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Was passiert, wenn die 30-Tage-Frist verpasst wird?

Die 30-Tage-Frist betrifft den Vorschuss über den Renten Service der Deutschen Post und nicht den grundsätzlichen Anspruch auf das Sterbevierteljahr. Wird die Frist versäumt, entfällt deshalb nicht automatisch der Anspruch auf die entsprechend erhöhte Witwen- oder Witwerrente.

Die Leistungen werden dann im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Witwen- oder Witwerrente durch den Rentenversicherungsträger berücksichtigt.

Was passiert nach dem Sterbevierteljahr?

Nach Ablauf der drei Kalendermonate wird die Witwen- oder Witwerrente nach den für sie geltenden normalen Regeln weitergezahlt. Dabei unterscheiden sich insbesondere die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente hinsichtlich Höhe und Voraussetzungen.

Ab diesem Zeitpunkt kann außerdem eigenes Einkommen des Hinterbliebenen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Leistungen nach dem Tod eines Versicherten finden Sie unter Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusammenfassung: Die sogenannte Sterbevierteljahresrente ist keine eigenständige Rentenart. Gemeint ist das Sterbevierteljahr beziehungsweise die Sterbeübergangszeit innerhalb der Witwen- oder Witwerrente. Es umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Während dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe der Rente des Verstorbenen berechnet und eigenes Einkommen nicht angerechnet. Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, kann innerhalb von 30 Tagen ein Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden.

Synonyme: Sterbevierteljahr, Sterbeübergangszeit