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BegriffDefinition
Widerrufliches Bezugsrecht

Das widerrufliche Bezugsrecht ist in § 159 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt und besagt, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, den Begünstigten einer Versicherung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht an die im Versicherungsvertrag genannte Person gebunden ist und somit die Möglichkeit hat, den Begünstigten je nach Bedarf anzupassen.

Das widerrufliche Bezugsrecht kann sowohl für Lebens- als auch für Sachversicherungen gelten.

  1. Im Falle einer Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer beispielsweise den Begünstigten ändern, wenn sich seine persönlichen Umstände ändern, z.B. durch Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.
  2. Bei einer Sachversicherung kann der Versicherungsnehmer den Begünstigten ändern, wenn sich das Eigentum an dem versicherten Gegenstand ändert, z.B. durch Verkauf oder Schenkung.

Klauseln zum widerruflichen Bezugsrecht
In Versicherungsverträgen finden sich häufig Klauseln zum widerruflichen Bezugsrecht. Diese Klauseln regeln die Bedingungen und Modalitäten, unter denen der Versicherungsnehmer das Recht hat, den Begünstigten zu ändern oder zu widerrufen.

  1. Eine häufig verwendete Klausel ist die "Änderungsklausel". Diese besagt, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, den Begünstigten zu ändern, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist eine Änderung des Begünstigten nicht mehr möglich.
  2. Eine weitere Klausel ist die "Widerrufsklausel". Diese besagt, dass der Versicherungsnehmer das Recht hat, den Begünstigten jederzeit zu widerrufen, unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht.

Hinweis
Im Gegensatz zum widerruflichen Bezugsrecht steht das unwiderrufliche Bezugsrecht des Begünstigten. Dies schränkt den Versicherungsnehmer ein, da er den Begünstigten nicht ändern kann. Diese Regelung kann explizit im Vertrag festgelegt oder durch die Umstände impliziert sein. Sie ist oft beabsichtigt, wenn die Versicherung zum Schutz bestimmter Personen wie Ehepartner oder Kinder abgeschlossen wird.

Zusammenfassung
Das widerrufliche Bezugsrecht nach § 159 VVG erlaubt dem Versicherungsnehmer, den Begünstigten einer Versicherung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Es ist sowohl bei Lebens- als auch bei Sachversicherungen anwendbar und ermöglicht Anpassungen bei veränderten persönlichen Verhältnissen oder Eigentumsverhältnissen des versicherten Gegenstandes. Versicherungsverträge enthalten oft spezifische Klauseln, die das Ändern oder Widerrufen des Begünstigten regeln, wobei nach Eintritt des Versicherungsfalls Änderungen meist nicht mehr möglich sind.

Synonyme: widerrufliche Bezugsrecht,entziehbare Bindung des Begünstigten