Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Äquivalenzprinzip

Mit dem Äquivalenzprinzip wird in verschiedenen Bereichen der Grundsatz der Gleichwertigkeit beschrieben, wonach u.a. Leistungshöhen für Gegenleistungen berechnet werden. Im Steuerrecht wird nach dem Äquivalenzprinzip die Höhe der steuerlichen Abgaben festgelegt. Bei privaten Versicherungen wird das Äquivalenzprinzip zur Berechnung von Versicherungsbeiträgen herangezogen. Auch wenn eine inhaltlich variable Ausgestaltung möglich ist, geht es beim Äquivalenzprinzip immer um Gleichwertigkeit und Ausgeglichenheit zwischen zwei sich gegenüber stehenden Faktoren.

Die Anwendung des Äquivalenzprinzips in der Versicherung bezieht sich auf die Gleichwertigkeit von Leistung zu Gegenleistung und hängt von der Art der Versicherung ab. Bei der Sozialversicherung wird das Äquivalenzprinzip angewendet, wenn es um die Berechnung von Arbeitslosengeld oder anderen Geld- und Einkommensersatzleistungen geht. Bei der mit PKV abgekürzten privaten Krankenversicherung werden die Versicherungsbeiträge so berechnet, dass sie den individuellen Risiken wie Eintrittsalter, Geschlecht, Vorerkrankungen etc. der Versicherungsnehmer und deren Selbstbeiträgen entsprechen; also äquivalent sind. In diesem Falle bedeutet äquivalent, dass die Risikoprämie gleichwertig zu der Versicherungsleistung sein soll.

In der mit GKV abgekürzten gesetzlichen Krankenversicherung gilt hingegen das Solidaritätsprinzip. Die Beiträge werden auf Basis der Leistungsfähigkeit der Versicherungsnehmer berechnet. Eine Äquivalenz besteht hierbei nur deshalb, weil sich die Beiträge nach dem Einkommen richten. In der Rentenversicherung, die auf die Leistung von Einkommensersatz ausgerichtet ist, wird eingeschränkt nach Äquivalenzprinzip kalkuliert. Die Gleichwertigkeit soll hier zwischen Rentenzahlung und beitragspflichtigem Einkommen sowie der Einzahlungsdauer hergestellt werden.