Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Nießbrauch

Beim Nießbrauch handelt es sich um ein umfassendes Recht zur Nutzung von Eigentum. Geregelt wird das Nießbrauchsrecht in § 1030 BGB. Der Nießbrauch kann mit einer Schenkung oder einer Zahlung verbunden sein. Nießbrauchsrechte gibt es an Grundstücken, Immobilien, Unternehmen, Kapitalbeteiligungen und Wertpapieren. Beim Nießbrauch handelt es sich um ein persönliches Recht, dass nicht vererbt oder weiter veräußert werden kann. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers, sofern der Entfall des Rechts nicht anders vereinbart worden ist. Einräumer und Nutznießer können das Nießbrauchsrecht aber auch einvernehmlich aufheben.

Ein Nießbrauch an einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch. Das Nießbrauchsrecht bleibt auch bei einer Veräußerung des Grundstücks bestehen und muss auch bei Veräußerung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Nießbraucher beteiligen sich in der Regel an den Kosten und Lasten wie Hypotheken oder Steuern der Immobilie. Außerordentliche Lasten und Instandhaltungsmaßnahmen werden jedoch weiterhin vom Eigentümer finanziert. Davon abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Nießbraucher können die ihnen überlassene Immobilie vermieten und treten dann aus rechtlicher Sicht an die Stelle des Vermieters, was den Nießbrauch vom Wohnrecht unterscheidet. Ein Nießbrauch kann der vorweggenommenen Erbfolge dienen und steuerliche Gründe haben.