Begriff | Definition |
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Passivlegitimation | Der Begriff der Passivlegitimation stammt aus dem deutschen Prozessrecht und beschreibt, dass geltend gemachte Rechte gegen den richtigen Beklagten vorgebracht werden. Die Passivlegitimation betrifft die Sachlegitimation, die als Voraussetzung betrachtet wird, dass eine Klage begründet ist, was sich wiederum nach materiellem Recht richtet. Das Gegenteil der Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, die die Klägerseite betrifft. Unter die Passivlegitimation können auch mehrere Personen fallen, wenn beispielsweise eine Gesamthandsgemeinschaft besteht. Durch die Passivlegitimation können also auch mehrere Personen als eine beklagte Partei benannt werden. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nicht mehr der Schuldner verklagt werden, sondern der passivlegitimierte Insolvenzverwalter. Fehlt in einer Klage die Passivlegitimation, so ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Ausnahmen gelten in deutschen Verwaltungsprozessen.
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Rechtszuständigkeit |