Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Billigungsklausel

Bei der Billigungsklausel handelt es sich um einen Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht. Genauer ist die rechtliche Grundlage der Billigungsklausel in § 5 VVG festgelegt. Die Billigungsklausel greift dann, wenn der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellte Vertrag oder die Police nicht dem Antrag des Versicherungsnehmer entspricht. Unter normalen Umständen müsste eine abweichende Police als neues Angebot an den Versicherungsnehmer betrachtet werden. Ein neues Angebot bedarf der Annahme durch den Versicherungsnehmer, damit die (abweichende) Police wirksam wird.

Durch die Billigungsklausel kann eine Abweichung auch ohne erneute Annahme vom Versicherungsnehmer genehmigt werden, sofern dieser nicht innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegt. Spricht er keinen Widerspruch aus, so wird dies gemäß der Billigungsklausel als stillschweigende Willenserklärung gewertet.

In § 5 VVG wird festgelegt, dass abweichende Policen ohne Widerspruch nur dann wirksam werden, wenn es sich um unwesentliche Abweichungen handelt und Versicherungsnehmer besser gestellt werden. Versicherungsnehmer müssen von der Versicherungsgesellschaft auf die jeweilige Abweichung der Police hingewiesen werden.

Nach Erhalt der Versicherungspolice haben Versicherungsnehmer einen Monat lang Zeit, gegen die Änderungen im Versicherungsvertrag Widerspruch einzulegen.

Billigungsklauseln können sich jedoch auch negativ auswirken. Hat es die Versicherung versäumt, den Versicherungsnehmer über Abweichungen der ursprünglichen Vereinbarungen oder über die Widerspruchsfristen zu informieren, so bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz bestehen. Es ist also möglich, dass der Versicherungsnehmer bestimmte Leistungen verlieren kann, weil er keine Gelegenheit für einen Widerspruch hatte.

Synonyme: § 5 VVG