Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Billigungsklausel

Die Billigungsklausel ist eine Bestimmung, die in verschiedenen Verträgen verwendet wird, um die Zustimmung oder Genehmigung einer bestimmten Handlung oder Vereinbarung auszudrücken. Sie kann in unterschiedlichen Kontexten angewendet werden, wie zum Beispiel bei Verträgen, Gesetzen oder Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden wir uns genauer mit der Bedeutung der Billigungsklausel in Versicherungsverträgen beschäftigen.

Was ist die Billigungsklausel bei Versicherungen?
Die Billigungsklausel ist ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrages und wird in § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Sie dient dem Schutz des Versicherungsnehmers und legt fest, welche Bedingungen und Klauseln in einem Versicherungsvertrag zulässig sind.

Was ist der Zweck der Billigungsklausel?
Die Billigungsklausel hat den Zweck, den Versicherungsnehmer vor unfairen und einseitigen Klauseln in Versicherungsverträgen zu schützen. Sie soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer über alle wichtigen Vertragsbedingungen informiert ist und diese auch versteht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer ungewollt in eine unvorteilhafte Vertragslage gerät.

Welche Bedeutung hat die Billigungsklausel für den Versicherungsvertrag?
Die Billigungsklausel hat eine große Bedeutung für den Versicherungsvertrag, da sie die Wirksamkeit von Klauseln und Bedingungen im Vertrag regelt. Ohne diese Klausel könnten Versicherungsunternehmen einseitig und ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers Vertragsbedingungen ändern oder hinzufügen. Die Billigungsklausel stellt sicher, dass der Versicherungsnehmer über alle Vertragsbedingungen informiert ist und diesen zustimmt, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.

Welche Klauseln müssen von der Billigungsklausel erfasst werden?
Gemäß § 5 VVG müssen alle Klauseln, die für den Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sind, von der Billigungsklausel erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise die Versicherungssumme, der Versicherungsumfang, die Prämienhöhe und die Laufzeit des Vertrages. Auch Klauseln, die den Versicherungsnehmer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen könnten, müssen von der Billigungsklausel erfasst werden.

Welche Folgen hat eine nicht wirksame Billigungsklausel?
Sollte eine Klausel im Versicherungsvertrag nicht von der Billigungsklausel erfasst werden oder die Klausel selbst unwirksam sein, so hat dies gravierende Folgen für den Vertrag. Die betroffene Klausel wird als nichtig angesehen und hat somit keine rechtliche Wirkung. Der Versicherungsvertrag bleibt jedoch im Übrigen bestehen, sofern die nichtige Klausel nicht so wesentlich ist, dass der Vertrag ohne sie nicht mehr sinnvoll ist.

Wie erfolgt die Billigung der Vertragsbedingungen?
Die Vertragsbedingungen werden in der Regel dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt. Dies geschieht in Form von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder Individualbedingungen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Erst nachdem der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen ausdrücklich billigt, kommt der Vertrag zustande.

Welche Rolle spielt die Billigungsklausel im Schadensfall?
Auch im Schadensfall spielt die Billigungsklausel eine wichtige Rolle. Sollte es zu einem Schaden kommen, der durch eine Klausel im Versicherungsvertrag gedeckt ist, so kann der Versicherer sich nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, wenn der Versicherungsnehmer diese zuvor ausdrücklich gebilligt hat. Somit dient die Billigungsklausel auch dem Schutz des Versicherungsnehmers im Schadensfall.

Zusammenfassung
Die Billigungsklausel im § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes schützt den Versicherungsnehmer vor unfairen Vertragsbedingungen. Sie stellt sicher, dass alle wichtigen Vertragsklauseln, wie Versicherungssumme und -umfang, bekannt und vom Versicherungsnehmer akzeptiert sind. Unwirksame Klauseln werden als nichtig betrachtet, aber der Vertrag bleibt grundsätzlich bestehen. Die Klausel sorgt auch dafür, dass der Versicherer sich im Schadensfall nicht auf die Unwirksamkeit gebilligter Klauseln berufen kann.

Synonyme: § 5 VVG