Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Regress / Regressverzichtsabkommen

Bei einem Regress handelt es sich nach dem deutschen Zivilrecht um einen Rückgriff. Der Regress beschreibt ein Schuldverhältnis zwischen mindestens drei Parteien. Zurückgegriffen wird durch den jeweiligen Gläubiger auf einen zur Leistung gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Schuldner gegen einen Dritten, wobei dieser dem Schuldner gegenüber haftet.

Der Anspruch zwischen Schuldner und dem Dritten wird als Regressanspruch bezeichnet. Häufig geht es bei einem Regress um Schadensersatz. Eine Berufsgenossenschaft kann beispielsweise nach Übernahme eines Betriebsunfallschadens in Regress gehen, wenn entweder Arbeitgeber oder aber Arbeitnehmer diesen Unfall mit Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Umfassende Regressansprüche besitzen Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherungsnehmern oder aber Dritten. Bei jedem regulierten Schaden wird durch die Versicherungsgesellschaft geprüft, ob Schadensverursacher oder Versicherungsnehmer in Regress genommen werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Schäden mehrfach erstattet oder reguliert werden. Der Versicherungsregress beinhaltet häufig eine Rückforderung von geleistetem Schadensersatz. Haben Versicherungsnehmer einem Dritten einen Schaden zugefügt, springen Haftpflichtversicherungen für den Schaden ein und erstatten diesen dem Dritten. Wird bei der Prüfung des Schadens jedoch nachgewiesen, dass den Dritten eine Teilschuld trifft, kann ein Regress folgen.

Regressverzichtsabkommen

Eine Besonderheit im Versicherungsbereich stellt das Regressverzichtsabkommen dar. Früher sind insbesondere Feuerversicherungen dem Regressverzichtsabkommen beigetreten, das mit Wirkung zum 31.12.2017 gegenstandslos geworden ist. Das Regressverzichtsabkommen sollte in den 60er Jahren für eine risikogerechte Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Versicherungssummen Sorge tragen. Versicherungsnehmer sollten über das Regressverzichtsabkommen unter Schutz gestellt werden, wenn ein Feuer an der versicherten Sache auf eine auch feuerversicherte Sache eines Dritten übergegangen ist. In diesen Fällen wurden Versicherungsnehmer durch das Regressverzichtsabkommen von Regressansprüchen seitens Dritter und deren Feuerversicherungen geschützt. Das Regressverzichtsabkommen zwischen den Feuerversicherern hat sich auf bestimmte Beträge beschränkt. Da sich die Bedingungen in Haftpflichtversicherungen in den letzten Jahrzehnten jedoch enorm verbessert haben, ist eine risikogerechtere Absicherung möglich, was das Regressverzichtsabkommen entbehrlich macht. Zum Ende des Jahres 2017 wurde es daher abgeschafft.