
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Rentenschuldforderung | Eine Rentenschuldforderung ist eine Forderung, die auf einer Rentenschuld beruht. Die Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld: Ein Grundstück wird so belastet, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Begriff hat trotz des Wortes „Rente“ grundsätzlich nichts mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung zu tun. Er gehört zum Grundstücks- und Sachenrecht und spielt heute in der Praxis nur noch eine geringe Rolle. Was ist eine Rentenschuld?Die Rentenschuld ist in § 1199 BGB geregelt. Danach kann eine Grundschuld so bestellt werden, dass aus dem belasteten Grundstück regelmäßig wiederkehrende Geldbeträge zu zahlen sind. Sie ist damit eine besondere Form des Grundpfandrechts. Anders als bei einer gewöhnlichen Grundschuld steht nicht eine einmalige bestimmte Kapitalsumme im Mittelpunkt, sondern eine Folge regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen. Was ist der Unterschied zwischen Rentenschuld und Rentenschuldforderung?Die Rentenschuld bezeichnet das dingliche Recht am Grundstück. Die Rentenschuldforderung bezeichnet dagegen den daraus resultierenden Anspruch des Gläubigers auf die wiederkehrenden Geldleistungen. Der Begriff Rentenschuldforderung wird insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalanlagen und deren bilanzieller Erfassung verwendet. Bei Versicherungsunternehmen werden entsprechende Forderungen zusammen mit Hypotheken- und Grundschuldforderungen als Kapitalanlagen ausgewiesen. Muss eine Ablösungssumme festgelegt werden?Ja. Bei der Bestellung einer Rentenschuld muss nach § 1199 BGB bestimmt werden, durch Zahlung welchen Betrages die Rentenschuld abgelöst werden kann. Diese Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden. Der Grundstückseigentümer kann die Rentenschuld damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Zahlung der Ablösungssumme beenden. Wer kann die Rentenschuld ablösen?Das Recht zur Ablösung steht grundsätzlich dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu. Nach § 1202 BGB ist dafür grundsätzlich eine vorherige Kündigung erforderlich. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Das Kündigungsrecht des Eigentümers kann zwar vertraglich eingeschränkt werden. Eine Vereinbarung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Ablösung dauerhaft ausgeschlossen ist. Spätestens nach 30 Jahren muss dem Eigentümer eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist möglich sein. Kann der Gläubiger die Ablösung verlangen?Grundsätzlich nein. Nach § 1201 BGB kann dem Gläubiger nicht das allgemeine Recht eingeräumt werden, die Ablösung der Rentenschuld zu verlangen. Das unterscheidet die Rentenschuld von manchen anderen Finanzierungsformen. Eine Ausnahme kann insbesondere bestehen, wenn sich das Grundstück so verschlechtert, dass die Sicherheit des Gläubigers gefährdet wird und diese Gefährdung nicht anderweitig beseitigt wird. Was passiert, wenn die vereinbarten Zahlungen ausbleiben?Die Rentenschuld ist ein Grundpfandrecht. Für die einzelnen wiederkehrenden Leistungen gelten nach § 1200 BGB entsprechende Vorschriften wie für Hypothekenzinsen. Der Gläubiger kann seine dinglichen Rechte deshalb grundsätzlich gegenüber dem belasteten Grundstück durchsetzen. Die Rentenschuld bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Grundstückseigentümer zusätzlich persönlich für sämtliche Zahlungen haftet. Eine persönliche Zahlungsverpflichtung kann sich aus einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Ist die Rentenschuld von einer Forderung abhängig?Wie die Grundschuld ist auch die Rentenschuld grundsätzlich nicht akzessorisch. Ihr Bestand ist also nicht zwingend davon abhängig, dass gleichzeitig eine persönliche Forderung gegen den Grundstückseigentümer besteht. Das unterscheidet sie insbesondere von der Hypothek, die rechtlich an eine zu sichernde Forderung gebunden ist. Welche Bedeutung hat die Rentenschuldforderung heute?Die Rentenschuld ist gesetzlich weiterhin vorgesehen, besitzt in der heutigen Finanzierungspraxis jedoch nur geringe Bedeutung. Andere Sicherungsinstrumente, insbesondere die Grundschuld, sind wesentlich verbreiteter. Der Begriff Rentenschuldforderung begegnet deshalb vor allem noch im Grundstücksrecht, in älteren Finanzierungsverhältnissen sowie in speziellen bilanziellen und versicherungswirtschaftlichen Zusammenhängen. Zusammenfassung: Eine Rentenschuldforderung beruht auf einer Rentenschuld nach §§ 1199 ff. BGB. Dabei wird ein Grundstück mit regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen belastet. Die Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld und muss mit einer im Grundbuch eingetragenen Ablösungssumme verbunden sein. Mit der gesetzlichen oder privaten Altersrente hat der Begriff trotz seiner Bezeichnung grundsätzlich nichts zu tun. |