Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Benzinklausel

Etwa 50 Millionen Menschen ab 14 Jahren sind selbst oder über eine andere Person mit einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert, aber die wenigsten dürften schon etwas von der sog. „Benzinklausel“ gehört haben. Doch das hält nicht davon ab, sich vor Gericht darauf zu beziehen.

Was hat es mit der Benzinklausel auf sich?

Die Benzinklausel findet sich überwiegend in Privathaftpflichtversicherungen und öfter auch in Betriebshaftpflichtversicherungen und kann so oder so ähnlich formuliert sein: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Mit dieser Formulierung soll eine Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung erreicht werden: Im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung ist sie gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden ab, die beim Führen eines Fahrzeugs Dritten zugefügt werden.

Doch die Benzinklausel, die eine Überschneidung zwischen den beiden Versicherungen und damit eine Doppelversicherung verhindern sollte, hat sich in vielen Fällen als Stein des Anstoßes erwiesen. In den meisten Streitfällen geht es vor Gericht darum, was unter dem „Gebrauch des Fahrzeugs“ genau zu verstehen ist. Fachleute unterscheiden in zwei Varianten der Benzinklausel:

  • Mit der Großen Benzinklausel werden Besitz, Halten und Gebrauch aller Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nur ausnahmsweise können mithilfe einer separaten Klausel und einem erhöhten Beitrag Kraftfahrzeuge, die nur auf privaten Plätzen und Wegen betrieben werden und Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
  • Mit der Kleinen Benzinklausel werden in der privaten Haftpflichtversicherung die in der Großen Benzinklausel genannten Fahrzeuge unter denselben Bedingungen eingeschlossen. Dazu kommen Flugmodelle, unbemannte Drachen und Ballone ohne Antrieb, die höchstens 5 kg wiegen und nicht versicherungspflichtig sind. Auch Modellboote und –autos sowie die Benutzung von fremden Wassersportfahrzeugen ohne Motor sind versichert.

Vor Gericht und auf hoher See..

… ist man in Gottes Hand. Zu diesem Schluss muss man kommen, wenn man einen Blick in die Rechtsprechung wirft, die zur Benzinklausel ergangen ist. Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff „Gebrauch“, worunter eine ganze Menge und nicht nur das Führen eines Fahrzeugs verstanden werden kann.

Der Bundesgerichtshof verneinte die Wirksamkeit der Benzinklausel im Falle eines Angestellten, der sein Dienstfahrzeug im Winter vor der Fahrt mit einem Heizlüfter aufwärmen wollte, wodurch es zu einem Brandschaden im Fahrzeug kam. Die Richter sahen zwar im Einsatz des Heizlüfters eine Arbeitsvorbereitung, aber der Schaden sei durch das Gerät und nicht den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden (Urteil vom 13.12.2006 - IV ZR 120/05).

In einem anderen Fall haben Richter die Anwendung der Benzinklausel bejaht: Der Beifahrer wollte die Toilettenpause des Fahrers an der Tankstelle sinnvoll nutzen, fuhr das Fahrzeug an die Zapfsäule und tankte versehentlich den falschen Kraftstoff. Die rechtliche Bewertung: Da der Pkw zuvor gefahren wurde, ist der Schaden im Zusammenhang mit dessen Betrieb entstanden (Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 11 O 105/05).

Versicherer lehnen unter Hinweis auf die Benzinklausel sehr oft ab, Schäden, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt war, über die private Haftpflichtversicherung zu regulieren. Da die Versicherten jedoch wegen der anschließenden Hochsetzung der Schadensfreiheitsklasse nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen wollen, sehen sich die Parteien oft vor Gericht wieder. In vielen Fällen kann bei solchen Konflikten der Versicherungs-Ombudsmann weiterhelfen und eine Einigung erreichen. Er ist unter https://www.versicherungsombudsmann.de/ erreichbar.