Begriff | Definition |
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Jahresmeldung | Bei Betriebsversicherungen kann es vorkommen, dass sich innerhalb der Laufzeit der Versicherung das versicherte Risiko ändert. Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung könnte dies beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit aufgenommen hat oder die Anzahl seiner Arbeitnehmer ansteigt. Derartige neue Risiken werden über die Vorsorgeversicherung im Rahmen der regulär gültigen Vertragsbedingungen abgesichert. Deshalb bleiben auch die Prämien zunächst gleich, bis auf Basis der Jahresmeldung eine Prämienregulierung erfolgt. Kurz vor einer Vertragsverlängerung fordern Versicherungsgesellschaften dann die Jahresmeldung an. Versicherungsnehmer erhalten ein Mal im Jahr das Formular der Jahresmeldung, in das eventuell neu zu berücksichtigende Risiken eingetragen werden. Es muss darüber informiert werden, was sich in Bezug auf den Versicherungsvertrag „geändert“ hat, weshalb die Jahresmeldung auch häufig Änderungsanzeige genannt wird. Auf Grundlage der mitgeteilten neuen Risiken müsste dann der Versicherungsvertrag geändert und eine Beitragsabstimmung durchgeführt werden. Auf der Basis der nach der Jahresmeldung tatsächlich vorhandenen Risiken erfolgt in Teilen auch eine rückwirkende Abrechnung der Prämien für das abgelaufene Versicherungsjahr. Es kann also nach der Jahresmeldung sowohl eine Beitragsnachzahlung als auch eine Erstattung erfolgen. Versicherungsnehmer müssen gemäß ihren Mitwirkungspflichten potenzielle Änderungen der versicherten Risiken in der Jahresmeldung mitteilen; sie sind zu diesen Angaben verpflichtet. Werden in der Jahresmeldung unverschuldet falsche Angaben gemacht, darf die Gesellschaft innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag kündigen. Werden jedoch grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann es zu Konsequenzen wie Vertragskündigungen und empfindlichen Vertragsstrafen kommen. Zugriffe - 145 Synonyme:
Änderungsanzeige |