Begriff | Definition |
---|---|
Pauschalbesteuerung | Eine Pauschalbesteuerung bedeutet, dass in einem steuerrechtlich relevanten Bereich eine pauschale Steuer – also für alle „gleiche“ Steuer – berechnet wird. Die Pauschalsteuer wird deshalb auch Kopfsteuer genannt, da sie für alle Bürger identisch ist und alle den gleichen Betrag zahlen müssen. Bei einer Pauschalbesteuerung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und damit die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Es werden für die Berechnung und Festsetzung eher äußere Merkmale wie Wohnort oder Bürgereigenschaften betrachtet. Die Pauschalbesteuerung wird aus Gründen der Vereinfachung verwendet, damit der Verwaltungsaufwand für die Berechnung und Einziehung der Steuern nicht die Steuereinnahme selbst übersteigt. MinijobsEine Pauschalbesteuerung kommt beispielsweise bei Minijobs in Betracht. Minijobs sind sozialversicherungsfrei, aber nicht steuerfrei. Der jeweilige Arbeitgeber kann zwischen der Pauschalbesteuerung oder aber der Abrechnung über Lohnsteuerkarte entscheiden. Bei einem 520-Euro-Minijob beträgt die Pauschalsteuer aktuell (Stand: 2023) 2,0 Prozent des Arbeitsentgeltes. Diese Pauschalsteuer wird vom Arbeitsentgelt abgezogen und enthält Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und unabhängig von der Religionszugehörigkeit auch Kirchensteuer. Bei dieser Pauschalbesteuerung wird der Steuerbetrag aber nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern der Minijob-Zentrale überwiesen. Bei kurzfristig Beschäftigten wird eine Pauschalsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Wenn Arbeitgeber sich nicht für die Pauschalbesteuerung entscheiden, müssen sie das Arbeitsentgelt traditionell nach der Steuerklasse auf der Steuerkarte versteuern. LohnsteuerAuch bei der Lohnsteuer gibt es ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die Steuer nach einem Durchschnittssatz erhoben werden kann. Die nicht dem individuellen Steuersatz entsprechende Pauschalsteuer muss später nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt beispielsweise für Vergünstigungen im Bereich Mahlzeiten, Verpflegungsmehraufwendungen, Betriebsveranstaltungen oder Erholungsbeihilfen und andere pauschal versteuerte Bezüge. In diesen Fällen gilt eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent. Pauschal mit 15 % versteuert werden Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder vergünstigte Beförderungen von Arbeitnehmern. Diese Leistungen dürfen die Werbungskosten nicht übersteigen und werden zusätzlich zum Lohn gewährt. ZukunftssicherungsleistungenEine Pauschalbesteuerung kommt auch bei Zukunftssicherungsleistungen wie etwa Einzahlungen in eine Pensionskasse in Betracht. Zahlen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer zum Zwecke der Altersvorsorge in eine Pensionskasse ein, so können sie pauschal 20 Prozent Lohnsteuer abführen, wenn ein Höchstbetrag in Höhe von 1.752,00 € pro Jahr nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, kommt keine Pauschalbesteuerung der Lohnsteuer mehr in Betracht. Sonderzahlungen zu Pensionskassen werden pauschal mit 15 Prozent versteuert. Wenn Arbeitnehmer für ihre Mitarbeiter in eine Gruppenunfallversicherung einzahlen, können diese Beiträge mit 20 Prozent Pauschalsteuer versteuert werden. Zugriffe - 272 Synonyme:
Kopfsteuer |