FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

Serienschadenklausel

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BegriffDefinition
Serienschadenklausel

Eine Serienschadenklausel ist eine Regelung in Versicherungsverträgen, die festlegt, wie mehrere miteinander zusammenhängende Versicherungsfälle behandelt werden. Je nach Vertragsbedingungen können sie als ein Versicherungsfall gelten oder für bestimmte Zwecke einer gemeinsamen Versicherungsperiode zugeordnet werden. Solche Klauseln kommen insbesondere in der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und der D&O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) vor.

Wann liegt eine Schadenserie vor?

Eine Schadenserie kann beispielsweise entstehen, wenn ein Hersteller mehrere fehlerhafte Produkte ausliefert und dadurch bei verschiedenen Kunden Schäden verursacht. Ob die einzelnen Schäden zusammengefasst werden, hängt von der jeweiligen Klausel ab. Sie kann auf dieselbe Ursache, gleichartige Ursachen mit einem inneren Zusammenhang oder andere vertraglich bestimmte Voraussetzungen abstellen. Allein die zeitliche Nähe mehrerer Schäden genügt nicht zwangsläufig.

Welche Folgen hat die Serienschadenklausel für die Versicherungssumme?

In vielen Haftpflichtversicherungen führt die Zusammenfassung dazu, dass für die gesamte Schadenserie nur die für einen Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung steht. Der Versicherer kann weiterhin mehrere Geschädigte entschädigen. Übersteigen die gedeckten Ansprüche insgesamt die verfügbare Versicherungssumme, kann jedoch eine Deckungslücke entstehen.

Nicht jede Serienschadenregelung hat diese Wirkung. Insbesondere in der Produkthaftpflichtversicherung können Klauseln auch vorsehen, dass mehrere Schäden zeitlich einem gemeinsamen Versicherungsjahr zugeordnet werden, während für die einzelnen Schadenereignisse weiterhin gesonderte Versicherungssummen gelten. Die Leistung kann dann insbesondere durch die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt sein.

Welche Bedeutung haben Selbstbehalt und Versicherungsjahr?

Werden mehrere Schäden als ein Versicherungsfall behandelt, kann ein vereinbarter Selbstbehalt für die gesamte Serie nur einmal anfallen. Das kann für Versicherungsnehmer vorteilhaft sein. Ob dies tatsächlich gilt, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen.

Die zeitliche Zuordnung einer Schadenserie kann ebenfalls erhebliche Folgen haben. Insbesondere bei einer Änderung der Versicherungssumme, einem Versichererwechsel oder dem Ablauf des Vertrags ist entscheidend, welchem Versicherungszeitraum die zusammenhängenden Ansprüche zugeordnet werden. In der D&O-Versicherung kommt es dabei häufig auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs und die vereinbarten Melde- und Nachmeldefristen an.

Sind Serienschadenklauseln rechtlich wirksam?

Das Versicherungsvertragsgesetz enthält keine allgemeine gesetzliche Definition der Serienschadenklausel. Ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Vorformulierte Klauseln unterliegen dabei den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere dem Transparenzgebot.

Die Rechtsprechung verlangt bei risikobegrenzenden Klauseln eine sorgfältige Auslegung. So beurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. März 2021 (Az. 7 U 33/19) eine Serienschadenklausel in einer D&O-Versicherung als intransparent und damit unwirksam. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Unwirksamkeit solcher Klauseln ableiten. Maßgeblich sind stets der konkrete Wortlaut und die Umstände des jeweiligen Falls.

Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?

Besonders wichtig sind die vertragliche Definition einer Schadenserie, die Folgen für die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschädigung, die Anwendung von Selbstbehalten sowie die zeitliche Zuordnung der Versicherungsfälle. Unternehmen und versicherte Führungskräfte sollten diese Regelungen insbesondere bei hohen Haftungsrisiken und vor einem Versichererwechsel sorgfältig prüfen.

Synonyme: Serienschadenklauseln, Serienschaden-Klausel