Begriff | Definition |
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Erstrisikoversicherung | Eine Erstrisikoversicherung wird auch Versicherung auf erstes Risiko oder erste Gefahr genannt. Bei der Erstrisikoversicherung wird die Versicherungsleistung durch die Versicherungssumme begrenzt. Die Versicherungsgesellschaft trägt in diesem Fall das bis zu diesem Limit als Obergrenze dienende Risiko im Falle eines Schadens, das dann als Erstrisiko bezeichnet wird. Tritt ein Schaden ein, der über die Versicherungssumme hinausgeht, trägt dafür der Versicherungsnehmer das Risiko. Das die Versicherungssumme übersteigende Risiko wird daher auch Zweitrisiko genannt. Je nach Versicherungssparte ist es möglich, das Zweitrisiko anderweitig zu versichern. Die Erstrisikoversicherung hat den Charakter einer Interessenversicherung, bei der ein Versicherungswert nicht angegeben wird und dadurch eine Unterversicherung ausgeschlossen werden kann. Erstrisikoversicherungen werden in die Schadens- und Summenversicherungen eingeordnet. Sie sind dann sinnvoll, wenn ein genauer Versicherungswert nicht kalkuliert oder bestimmt werden kann. In vielen Fällen werden Erstrisikoversicherungen im Bereich der Haftpflichtversicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen. In diesen Versicherungssparten können Schäden theoretisch in unbegrenzten Höhen eintreten. Bei Sachversicherungen werden Erstrisikoversicherungen nur dann abgeschlossen, wenn genaue Versicherungswerte nicht beziffert werden können. Dies gilt beispielsweise für Kostenpositionen wie Sachverständigengebühren, Ausstattungsersatz oder Aufräumkosten in der Feuerversicherung oder Hausratversicherung. In diesen Fällen dient eine Erstrisikoversicherung der Erleichterung bei der Regulierung. Zugriffe - 4934 |