Begriff | Definition |
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Luftfahrtversicherung | Eine Luftfahrtversicherung empfiehlt sich für Charterer oder Halter von Luftfahrzeugen wie Motorflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen, Ballonen, Fallschirmen, Paraglidern und Flugmodellen sowie Drohnen. Je nach Gesellschaft und Tarif werden Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen, Luftfahrt-Kaskoversicherungen und Luftfahrt-Unfallversicherungen angeboten, die Flugschüler, Fluglehrer, Flugprüfer und Charterer absichern. Im Zuge der Versicherungserweiterung kann auch eine speziell auf die Luftfahrt zugeschnittene Unfall- und Rechtsschutzversicherung integriert werden. Halter und Führer von Luftfahrzeugen haften genau wie andere Personenbeförderer für Sach- und Personenschäden. Durch die Regelungen der Gefährdungshaftung können Geschädigte auch ohne Vorliegen eines Verschuldens Schadensersatzansprüche und Schmerzensgelder geltend machen. Bei den Luftfahrtversicherungen deckt die Halterhaftpflichtversicherung die Schäden bei Dritten ab. Eine Passagierhaftpflichtversicherung reguliert Ansprüche von geschädigten Passagieren. Eine CSL Versicherung kombiniert beide Luftfahrtversicherungen im Haftpflichtbereich. Wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegen auch Luftfahrzeuge einer gesetzlichen Haftpflicht-Versicherungspflicht.
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