
Das Versicherungsjournal von perfektversichert.de
Versichert und trotzdem kein Geld? Die Tücken von Risikoausschlüssen in Sachversicherungen
Starkregen beschädigt die Einrichtung, Wasser dringt durch ein undichtes Dach ein oder ein Autofahrer verursacht durch Übermüdung einen Unfall. In solchen Situationen stellt sich schnell die Frage, ob die Versicherung den Schaden übernimmt. Eine Zahlung ist jedoch nicht selbstverständlich. Manchmal ist die betreffende Gefahr nicht versichert, manchmal greift ein vertraglicher Risikoausschluss. In anderen Fällen kann das Verhalten des Versicherungsnehmers zu einer Leistungskürzung führen.
Gerade bei Hausrat-, Wohngebäude- und Kaskoversicherungen können diese Unterschiede erhebliche finanzielle Folgen haben. Nicht allein die Bezeichnung der Versicherung ist maßgeblich, sondern der vereinbarte Leistungsumfang. Fünf typische Schadenfälle zeigen, warum Versicherer Leistungen ablehnen können und wann eine genauere Prüfung sinnvoll ist.
Risikoausschlüsse: Welche Schäden sind nicht versichert?
Ein Risikoausschluss nimmt bestimmte Gefahren, Schadenursachen oder Ereignisse ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus. Solche Regelungen finden sich in den Versicherungsbedingungen. Sie können beispielsweise Schäden durch Krieg, Kernenergie oder bestimmte Arten des Wassereintritts betreffen. Welche Einschränkungen gelten, hängt von der Versicherungsart und dem konkreten Vertrag ab.
Davon zu unterscheiden ist eine Gefahr, die von vornherein nicht versichert wurde. Eine klassische Hausratversicherung schützt beispielsweise gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Für Überschwemmungen durch Starkregen ist dagegen regelmäßig zusätzlicher Elementarschutz erforderlich. Fehlt dieser, gehört die betreffende Gefahr bereits nicht zum vereinbarten Versicherungsschutz.
Eine weitere Konstellation betrifft das Verhalten des Versicherungsnehmers. Wer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt oder vertragliche Pflichten verletzt, muss unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Leistungskürzung rechnen. Diese Unterschiede beeinflussen auch die Beweislast: Versicherte müssen grundsätzlich ein versichertes Schadenereignis nachweisen. Beruft sich der Versicherer auf einen echten Risikoausschluss, muss er grundsätzlich dessen Voraussetzungen beweisen.
Wohngebäudeversicherung: Wenn Regenwasser durch das Dach eindringt
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude gegen die vereinbarten Gefahren. Dazu gehört in üblichen Tarifen auch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Regenwasser, das durch eine undichte Gebäudehülle eindringt, fällt jedoch nicht automatisch unter diesen Versicherungsschutz.
Ein fiktives Beispiel: Ein Hauseigentümer entdeckt nach mehreren Regentagen Wasserflecken an der Dachgeschossdecke. Zunächst vermutet er einen Rohrbruch. Bei der Untersuchung zeigt sich jedoch, dass Regenwasser durch eine altersbedingt undichte Dachabdichtung eingedrungen ist. Das Dach wurde weder durch Sturm noch durch Hagel beschädigt. Der Wohngebäudevertrag deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab, enthält aber keine Erweiterung für diesen Wassereintritt. Der Versicherer lehnt die Regulierung ab.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Ablehnung nachvollziehbar. Das Wasser stammt nicht aus einer versicherten Leitung, und ein anderes versichertes Schadenereignis liegt nach dem beschriebenen Sachverhalt nicht vor. Es fehlt somit bereits die versicherte Schadenursache. Ein zusätzlicher Risikoausschluss ist für diese Begründung nicht erforderlich.
Anders kann die Situation aussehen, wenn ein versicherter Sturm das Dach beschädigt und anschließend Regenwasser eindringt. Dann können auch die Folgen des Sturmschadens versichert sein. Ein bereits vorhandener Baumangel oder Verschleiß schließt eine Entschädigung für einen davon abgrenzbaren, zusätzlich entstandenen versicherten Schaden nicht automatisch aus. Die gewöhnliche Erneuerung einer altersbedingt verschlissenen Dachabdichtung gehört dagegen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Wohngebäudeversicherung. Welche zusätzlichen Wasserschäden versicherbar sein können, erläutert der Beitrag zur erweiterten Wasserschadenabsicherung.
Hausratversicherung: Warum Starkregen nicht automatisch mitversichert ist
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden an versicherten beweglichen Gegenständen, wenn sie durch eine vereinbarte Gefahr entstehen. Möbel, Kleidung und Elektrogeräte können beispielsweise gegen Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl versichert sein. Überschwemmung und Rückstau erfordern dagegen in der Regel einen zusätzlichen Elementarschutz.
Ein fiktives Beispiel: Bei einem heftigen Gewitter sammeln sich erhebliche Mengen Regenwasser auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses. Das Wasser überflutet einen Teil des Grundstücks, dringt oberirdisch durch den Kellerzugang ein und beschädigt dort gelagerte Möbel und Elektrogeräte. Für das Gebäude besteht eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz. Die Hausratversicherung enthält diesen Zusatz jedoch nicht. Der Hausratversicherer lehnt deshalb die Entschädigung der beschädigten Gegenstände ab.
Unter den beschriebenen Vertragsbedingungen besteht für die beschädigten Hausratgegenstände kein Versicherungsschutz gegen Überschwemmung. Der Elementarschutz für das Gebäude erstreckt sich nicht automatisch auf den Hausrat. Auch die gewöhnliche Leitungswasserdeckung hilft hier nicht weiter, weil das Wasser von außen durch die Überflutung eingedrungen ist.
Selbst bei vereinbartem Elementarschutz muss die vertragliche Definition der Überschwemmung erfüllt sein. Außerdem können die Unterschiede zwischen oberirdisch eindringendem Wasser, Rückstau und Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gelangt ist, eine Rolle spielen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, den Elementarschutz für Gebäude und Hausrat getrennt zu prüfen. Weitere Informationen zu den versicherbaren Naturgefahren bietet die Seite zur Elementarschadenversicherung.
Ein echter Risikoausschluss: Regen durch ein offenes Fenster
Versicherungsbedingungen können Schäden ausdrücklich ausschließen, obwohl sie im Zusammenhang mit einer grundsätzlich versicherten Gefahr entstehen. Ein Beispiel findet sich in den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Hausratversicherung. Solche Muster gelten nicht automatisch, sondern nur, soweit entsprechende Regelungen Bestandteil des jeweiligen Vertrags sind.
Ein fiktives Beispiel: Während eines Sturms steht ein Schlafzimmerfenster auf Kipp. Regen dringt durch das Fenster ein und beschädigt einen Teppich und mehrere Möbelstücke. Das Fenster wurde durch den Sturm nicht beschädigt; die Öffnung ist auch nicht erst durch Sturm oder Hagel entstanden. Der Hausratversicherer beruft sich auf eine vereinbarte Klausel, die solche Schäden durch eindringenden Regen ausschließt.
Enthält der Vertrag eine entsprechende wirksame Ausschlussregelung für die versicherte Sturm- oder Hagelgefahr, kann die Ablehnung berechtigt sein. Die GDV-Musterbedingungen sehen zugleich eine Ausnahme vor, wenn die Gebäudeöffnung durch Sturm oder Hagel entstanden ist und einen Gebäudeschaden darstellt. Wird beispielsweise ein Fenster durch Sturm beschädigt und dringt dadurch Regen ein, kann der Schaden deshalb anders zu beurteilen sein.
Anders als in den beiden vorherigen Fällen steht hier eine ausdrücklich vereinbarte Ausschlussklausel im Mittelpunkt. Der Versicherer muss bei einer darauf gestützten Ablehnung grundsätzlich nachweisen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Kaskoversicherung: Wenn grobe Fahrlässigkeit teuer wird
In der Vollkaskoversicherung sind selbst verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug grundsätzlich versichert. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer seine Leistung jedoch nach § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Viele Kaskotarife verzichten vertraglich auf diese Kürzungsmöglichkeit, teilweise mit Ausnahmen.
Ein fiktives Beispiel: Ein Autofahrer, der zugleich Versicherungsnehmer seiner Vollkaskoversicherung ist, bemerkt während einer längeren Fahrt deutliche Müdigkeitsanzeichen. Seine Augen fallen ihm wiederholt zu. Dennoch fährt er weiter, schläft kurz ein und kommt von der Straße ab. Sein Fahrzeug wird erheblich beschädigt. Der Vollkaskoversicherer prüft, ob der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
Ein Unfall durch Sekundenschlaf ist nicht grundsätzlich vom Vollkaskoschutz ausgeschlossen. Bei einfacher Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nicht allein wegen dieser Unachtsamkeit kürzen. Ob das Weiterfahren trotz erkennbarer Warnzeichen grob fahrlässig war, hängt von den konkreten Umständen ab. Ist das der Fall, kommt eine Kürzung nach § 81 Absatz 2 VVG in Betracht, sofern der Vertrag keine günstigere Regelung enthält. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit.
Hat der Versicherer auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit verzichtet, muss der Verzicht auch den konkreten Fall umfassen. Ausnahmen können beispielsweise bei alkohol- oder drogenbedingten Schäden bestehen. Unabhängig davon kann eine regulierte Vollkaskoleistung zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse führen und den künftigen Beitrag erhöhen. Ein vereinbarter Rabattschutz kann die Folgen je nach Tarif begrenzen. Wie sich die Rückstufung auswirkt, erklärt die Fachseite zu Schadenfreiheitsklassen und Rückstufung.
Vorsatz, Krieg und Verschleiß: Weitere Grenzen des Versicherungsschutzes
Bestimmte Schadenursachen sind in Sachversicherungen häufig ausdrücklich ausgeschlossen oder von vornherein nicht versichert. Dazu können Krieg, Kernenergie und andere außergewöhnliche Ereignisse gehören. Bei inneren Unruhen, Terrorakten und vergleichbaren Gefahren unterscheiden sich die Bedingungen. Nicht jede dieser Gefahren ist daher in jedem Vertrag gleichermaßen ausgeschlossen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nach § 81 Absatz 1 VVG grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Davon ist die grobe Fahrlässigkeit zu unterscheiden, bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine anteilige Leistungskürzung möglich ist.
Verschleiß, Alterung und gewöhnliche Abnutzung sind normalerweise ebenfalls keine versicherten Schadenereignisse. Wird eine Dachabdichtung im Laufe vieler Jahre porös, ersetzt die Wohngebäudeversicherung nicht ohne Weiteres deren Erneuerung. Entsteht dagegen durch ein gesondert versichertes Ereignis ein zusätzlicher Schaden, muss dieser eigenständig beurteilt werden.
Risikoausschluss oder verletzte Obliegenheit?
Ein Risikoausschluss beschreibt, welche Gefahren oder Schäden nicht versichert sind. Eine Obliegenheit betrifft dagegen bestimmte Verhaltensanforderungen an den Versicherungsnehmer. Dazu gehören vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen, die rechtzeitige Schadenmeldung oder die Pflicht, einen eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Ein fiktives Beispiel: Ein Hauseigentümer besitzt eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz, der auch Rückstau umfasst. Im Vertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass eine vorhandene Rückstausicherung regelmäßig überprüft und gewartet werden muss. Für schuldhafte Verletzungen dieser Sicherheitsobliegenheit sieht der Vertrag Leistungsfolgen nach Maßgabe des § 28 VVG vor. Der Eigentümer lässt die vorgeschriebene Wartung über längere Zeit ausfallen.
Nach einem Starkregenereignis dringt Abwasser durch die Ableitungsrohre in den Keller ein. Der Versicherer stellt die unterlassene Wartung fest und prüft eine Leistungskürzung. Ob diese berechtigt wäre, hängt unter anderem vom Verschulden und davon ab, ob die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war. Wäre die Rückstausicherung trotz ordnungsgemäßer Wartung durch ein davon unabhängiges Ereignis ausgefallen, könnte dies gegen eine Kürzung sprechen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen regelt § 28 VVG. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein, bei grober Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Kürzung in Betracht. Nach § 28 Absatz 3 VVG bleibt er grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Der Versicherungsnehmer muss diese fehlende Ursächlichkeit nachweisen. Bei Arglist greift die Kausalitätsregel nicht.
Für die Schadenabwendung und Schadenminderung gelten ergänzend die besonderen Regelungen des § 82 VVG. Ob eine Vertragsklausel rechtlich einen Risikoausschluss oder eine Obliegenheit regelt, richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht allein nach ihrer Überschrift.
Was die Verbraucherzentrale bei Sachversicherungen empfiehlt
Die Verbraucherzentrale weist bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen besonders auf die Bedeutung des Elementarschutzes hin. Schäden durch Starkregen, Überschwemmung oder Rückstau sind nicht schon deshalb versichert, weil ein Vertrag Leitungswasserschäden abdeckt. Versicherungsnehmer sollten deshalb prüfen, welche Naturgefahren eingeschlossen sind und ob der Schutz sowohl für das Gebäude als auch für den Hausrat benötigt wird.
Auch Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen und besondere Sicherheitsanforderungen verdienen Aufmerksamkeit. Bei Rückstausicherungen empfiehlt die Verbraucherzentrale regelmäßige Prüfungen und Wartungen. Eine nachvollziehbare Dokumentation kann helfen, im Schadenfall die Einhaltung vertraglicher Pflichten nachzuweisen.
Für die Auswahl einer Sachversicherung bedeutet das, nicht allein Beitrag und Versicherungssumme zu vergleichen. Ebenso wichtig sind der tatsächliche Leistungsumfang, vertragliche Ausschlüsse und mögliche Leistungskürzungen. Bei Kaskoversicherungen gehört dazu die Frage, ob und in welchem Umfang auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit verzichtet wird.
Was tun, wenn der Sachversicherer nicht zahlt?
Lehnt ein Versicherer die Regulierung ab, sollte zunächst eine nachvollziehbare schriftliche Begründung verlangt werden. Daraus sollte hervorgehen, ob er das Vorliegen einer versicherten Gefahr bestreitet, einen Risikoausschluss geltend macht oder sich auf eine Obliegenheitsverletzung beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit beruft. Diese Gründe sind rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.
Versicherte müssen grundsätzlich die Tatsachen nachweisen, aus denen sich ein versicherter Schadenfall ergibt. Beruft sich der Versicherer auf einen echten Risikoausschluss, trägt er grundsätzlich die Beweislast für dessen Voraussetzungen. Bei Obliegenheitsverletzungen und grober Fahrlässigkeit gelten besondere Regeln. Schadenfotos, Gutachten, Wartungsnachweise, Schriftwechsel und die vollständigen Versicherungsbedingungen sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
Auch die Wirksamkeit und Auslegung einer Ausschlussklausel kann eine Rolle spielen. Für vorformulierte Vertragsbedingungen gelten unter anderem die Anforderungen der §§ 305c und 307 BGB. Unklare Formulierungen können zulasten des Verwenders auszulegen sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder Ausschluss unwirksam ist oder jede Streitfrage automatisch zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden wird.
Bleibt die Ablehnung zweifelhaft, kommen eine erneute Prüfung durch den Versicherer, unabhängige Beratung oder eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann infrage. Bei größeren Schäden oder komplizierten Fragen zur Schadenursache kann auch sachverständige oder anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Relevante Fristen sollten beachtet werden.
Wie lassen sich problematische Versicherungslücken vermeiden?
Vor dem Abschluss einer Sachversicherung sollte geprüft werden, welche Gefahren tatsächlich abgesichert werden müssen. Wer ein Haus besitzt, sollte beispielsweise auf den Schutz gegen Leitungswasser, Sturm, Hagel und Elementarschäden achten. Bei der Hausratversicherung kommen der Wert der Einrichtung, mögliche Entschädigungsgrenzen und besondere Regelungen für Gegenstände in Kellern oder außerhalb der Wohnung hinzu.
Auch bestehende Verträge sollten bei größeren Veränderungen überprüft werden. Umbauten, neue Wertgegenstände oder eine veränderte Nutzung können Auswirkungen auf den Versicherungsbedarf und vertragliche Pflichten haben. Besonders bei älteren Policen lohnt sich ein Vergleich mit aktuellen Bedingungen, ohne einen bestehenden Vertrag vorschnell zu kündigen.
Im Schadenfall helfen eine frühzeitige Meldung, aussagekräftige Fotos und die Einhaltung vereinbarter Sicherheits- und Schadenminderungspflichten. Solche Maßnahmen können Streitigkeiten nicht immer verhindern, erleichtern aber die Klärung der Schadenursache und der Leistungspflicht.
Fazit: Nicht jede Leistungsablehnung hat denselben Grund
Ob eine Sachversicherung zahlen muss, hängt nicht allein davon ab, dass ein Schaden entstanden ist. Maßgeblich sind die versicherten Gefahren, mögliche Risikoausschlüsse und die rechtlichen Folgen eines bestimmten Verhaltens. Die Beispiele zeigen, weshalb fehlender Versicherungsschutz, ausdrückliche Ausschlüsse, grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen nicht miteinander verwechselt werden sollten.
Wer diese Unterschiede bereits bei der Vertragsprüfung berücksichtigt, kann Versicherungslücken gezielter erkennen. Kommt es später zu einer Leistungsablehnung, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung und die vereinbarten Bedingungen. Denn nicht jede verweigerte Zahlung ist automatisch berechtigt.
Quellen und weiterführende Informationen
Verbraucherzentrale: Versicherungsschutz gegen Elementarschäden – Informationen zu Überschwemmung, Rückstau und den Grenzen des Elementarschutzes.
Verbraucherzentrale: Regen, Hagel, Sturm und Gewitter: Wofür haftet welche Versicherung? – Abgrenzung zwischen Gebäude-, Hausrat- und Kaskoschutz.
Verbraucherzentrale: Starkregen-Überflutung und Rückstau – Hinweise zu Rückstausicherungen, Wartung und Vorsorge.
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2022) – unverbindliche Musterbedingungen, insbesondere zu Ausschlüssen bei eindringendem Regen.
Aktualisiert am 6. November 2026.
Wenn Sie den Blog abonnieren, senden wir Ihnen eine E-Mail, wenn es neue Updates auf der Website gibt, damit Sie sie nicht verpassen.