
Sachversicherungswert
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Sachversicherungswert | Der Sachversicherungswert bezeichnet den maßgeblichen Wert einer versicherten Sache oder einer Gesamtheit versicherter Sachen. Er ist insbesondere für die Bemessung der Versicherungssumme und die Berechnung einer möglichen Entschädigung im Schadenfall von Bedeutung. Welche Bewertungsgrundlage gilt, hängt von der Versicherungsart und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Der Versicherungswert ist nicht automatisch mit der tatsächlich ausgezahlten Entschädigung gleichzusetzen. Wie wird der Sachversicherungswert bestimmt?Nach § 88 VVG gilt grundsätzlich der Betrag als Versicherungswert, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache in neuwertigem Zustand erforderlich ist, abzüglich des Minderwerts durch den Unterschied zwischen alt und neu. Diese gesetzliche Regelung gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Welche Bewertungsarten gibt es?
Welche Wertart im Schadenfall maßgeblich ist, ergibt sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei besonderen Gegenständen wie Kunstwerken oder Sammlungen kann auch eine feste Wertvereinbarung, eine sogenannte Taxe, infrage kommen. Was ist der Unterschied zwischen Versicherungswert und Versicherungssumme?Der Versicherungswert beschreibt den maßgeblichen Wert des versicherten Interesses. Die Versicherungssumme ist dagegen ein vertraglich vereinbarter Betrag, der je nach Versicherungsmodell die Entschädigung begrenzt oder als Berechnungsgrundlage dient. Beide Größen müssen deshalb nicht in jedem Versicherungsvertrag als identische Eurobeträge ausgewiesen sein. Bei einer gleitenden Neuwertversicherung für Wohngebäude kann beispielsweise eine Versicherungssumme zum Wert 1914 vereinbart werden, während sich der aktuelle Gebäudewert aus dem jeweiligen Anpassungssystem ergibt. Welche Folgen hat eine Unterversicherung?Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der maßgebliche Versicherungswert. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger, kann die Entschädigung nach § 75 VVG im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Das kann auch bei einem Teilschaden gelten. Abweichende vertragliche Regelungen, insbesondere ein Unterversicherungsverzicht, sind zu berücksichtigen. Beispiel: Beträgt der Versicherungswert 100.000 Euro und die Versicherungssumme 80.000 Euro, ergibt sich eine Deckungsquote von 80 Prozent. Bei einem ersatzfähigen Schaden von 10.000 Euro würde die Entschädigung nach der gesetzlichen Verhältnisrechnung 8.000 Euro betragen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind und keine abweichende Vereinbarung gilt. Welche Folgen hat eine Überversicherung?Eine Überversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt. Ist die Überschreitung erheblich, kann nach § 74 VVG jede Vertragspartei eine Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie verlangen. Eine überhöhte Versicherungssumme führt nicht automatisch zu einer höheren Schadenentschädigung. Wann sollte der Sachversicherungswert überprüft werden?Die vereinbarte Bewertung und die Versicherungssumme sollten insbesondere nach größeren Anschaffungen, baulichen Erweiterungen, Modernisierungen oder erheblichen Wertveränderungen überprüft werden. Bei Wohngebäuden ist darauf zu achten, dass die zugrunde liegenden Angaben zu Größe, Bauart und Ausstattung zutreffen. Automatische Wertanpassungen können Preissteigerungen berücksichtigen, ersetzen aber nicht in jedem Fall die Mitteilung wertsteigernder Veränderungen. Auch die Voraussetzungen eines vereinbarten Unterversicherungsverzichts sollten beachtet werden. |