FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Unfallversicherungspflicht

Die Unfallversicherungspflicht bezeichnet den gesetzlichen Versicherungsschutz bestimmter Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte sind grundsätzlich kraft Gesetzes versichert. Der Versicherungsschutz entsteht damit nicht erst dadurch, dass der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen individuellen Versicherungsvertrag abschließt.

 

Wer ist gesetzlich unfallversichert?

Zu den kraft Gesetzes versicherten Personen gehören nach § 2 SGB VII insbesondere Beschäftigte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch geringfügig Beschäftigte können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Das SGB VII erfasst zahlreiche weitere Personengruppen. Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Auszubildende, Kinder während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung, Schüler, Studierende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende und Pflegepersonen.

 

Welche Risiken deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt insbesondere bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit versichert sein. Diese werden üblicherweise als Wegeunfälle bezeichnet.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls kann die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe sowie Geldleistungen erbringen. Bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verletztenrente gezahlt werden.

 

Wer trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?

Für Beschäftigte werden die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von den Unternehmen getragen. Arbeitnehmer zahlen dafür im Unterschied etwa zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keinen eigenen Beitragsanteil.

Die Beitragspflicht und die Finanzierung können bei anderen versicherten Personengruppen anders geregelt sein. Deshalb lässt sich die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht für sämtliche Versicherten mit der Beitragszahlung durch einen Arbeitgeber erklären.

 

Welche Aufgaben haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen?

Die gesetzliche Unfallversicherung wird von verschiedenen Unfallversicherungsträgern durchgeführt. Dazu gehören insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen und weitere gesetzlich bestimmte Unfallversicherungsträger.

Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht auf Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit. Die gesetzliche Unfallversicherung soll mit geeigneten Mitteln auch Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern. Prävention ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgaben.

 

Muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten anmelden?

Unternehmen unterliegen gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger gesetzlichen Melde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Entscheidend ist jedoch die Unterscheidung zwischen diesen Pflichten und dem Versicherungsschutz des Beschäftigten: Besteht Versicherung kraft Gesetzes, wird der Arbeitnehmer nicht erst durch den Abschluss einer Versicherung durch den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert.

 

Was ist der Unterschied zur privaten Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist an gesetzlich bestimmte versicherte Tätigkeiten und Situationen gebunden. Eine private Unfallversicherung kann dagegen – abhängig vom vereinbarten Versicherungsschutz – auch Unfälle im privaten Alltag und in der Freizeit absichern. Sie ist daher nicht mit der gesetzlichen Unfallversicherung gleichzusetzen und kann deren Schutz je nach persönlichem Bedarf ergänzen.

Synonyme: gesetzliche Unfallversicherungspflicht, Pflichtversicherung Unfallversicherung