FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

Proportionale Risikoabdeckung

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BegriffDefinition
Proportionale Risikoabdeckung

Die proportionale Risikoabdeckung beschreibt eine Risikoverteilung, bei der die Beteiligten festgelegte prozentuale Anteile eines versicherten Risikos übernehmen. Besonders wichtig ist dieses Prinzip in der Rückversicherung: Dort werden Risiken, Versicherungsprämien und Schadenleistungen anteilig zwischen Erst- und Rückversicherer aufgeteilt. Auch bei der Mitversicherung und bei der Schadenregulierung im Fall einer Unterversicherung spielen proportionale Berechnungen eine Rolle. Dabei handelt es sich jedoch um unterschiedliche versicherungstechnische Regelungen.

Wie funktioniert die proportionale Risikoabdeckung in der Rückversicherung?

Bei der proportionalen Rückversicherung gibt ein Erstversicherer einen vereinbarten Anteil seiner versicherten Risiken an einen Rückversicherer weiter. Dieser beteiligt sich entsprechend an den Prämien und an den gedeckten Schäden. Dadurch kann der Erstversicherer seine eigene Risikobelastung begrenzen und zusätzliche Versicherungskapazität bereitstellen.

Zu den wichtigsten Formen gehören:

  • Quotenrückversicherung: Der Rückversicherer übernimmt innerhalb des vereinbarten Vertragsbestands eine feste Quote. Bei einer Rückversicherungsquote von 40 Prozent stehen ihm grundsätzlich 40 Prozent der maßgeblichen Prämien zu; zugleich trägt er 40 Prozent der gedeckten Schäden. Die konkrete Abrechnung kann weitere vertragliche Regelungen, beispielsweise Rückversicherungsprovisionen, enthalten.
  • Summenexzedenten-Rückversicherung: Der Erstversicherer behält je Risiko einen vereinbarten Anteil der Versicherungssumme selbst. Der darüber hinausgehende Anteil wird innerhalb der vertraglichen Grenzen rückversichert. Daraus ergibt sich für jedes Risiko eine eigene prozentuale Aufteilung der Prämien und Schäden. Anders als bei der Quotenrückversicherung ist die Quote somit nicht für alle Risiken gleich.

Welche Bedeutung hat das Prinzip für Versicherungsnehmer?

Bei der Rückversicherung besteht die proportionale Risikoteilung zwischen Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Leistungsanspruch grundsätzlich weiterhin gegenüber dem Erstversicherer. Die Rückversicherungsquote bedeutet daher nicht, dass er einen entsprechenden Anteil seines Schadens selbst tragen muss.

Eine proportionale Berechnung kann allerdings auch bei der Unterversicherung vorkommen. Ist beispielsweise ein Gebäude mit einem maßgeblichen Versicherungswert von 1.000.000 Euro nur mit 500.000 Euro versichert, beträgt die Versicherungssumme lediglich 50 Prozent des Versicherungswertes. Bei einem gedeckten Teilschaden von 100.000 Euro kann die Entschädigung deshalb auf 50.000 Euro gekürzt werden, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für die anteilige Kürzung vorliegen.

Diese Unterversicherungsregel ist keine proportionale Rückversicherung. Zudem kann beispielsweise ein wirksam vereinbarter Unterversicherungsverzicht eine solche Kürzung ausschließen. Weitere Informationen hierzu bietet unser Beitrag zum Unterversicherungsverzicht.

Welche Vorteile und Grenzen hat die proportionale Risikoverteilung?

Für Erstversicherer ermöglicht die proportionale Rückversicherung eine planbare Verteilung von Prämien und Schäden. Sie kann die eigene Risikobelastung reduzieren und die Übernahme größerer Risiken erleichtern. Allerdings muss der Erstversicherer auch bei schadenarmem Verlauf einen Teil der Prämieneinnahmen an den Rückversicherer abgeben. Bei großen Schadenereignissen bleiben beide entsprechend ihren vereinbarten Anteilen belastet.

Für Verbraucher ist vor allem die Unterscheidung wichtig: Eine proportionale Rückversicherung regelt die Risikoverteilung zwischen Versicherern. Eine anteilige Leistungskürzung wegen Unterversicherung betrifft dagegen unmittelbar die Entschädigung des Versicherungsnehmers. Beide Mechanismen beruhen auf prozentualen Berechnungen, haben aber unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen.

Synonyme: proportionale Risikodeckung, anteilige Risikoabdeckung