FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Rentenabschlag

Ein Rentenabschlag ist eine dauerhafte Minderung der gesetzlichen Rente. Er kann insbesondere entstehen, wenn eine Altersrente vor der für diese Rentenart maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Abschläge können außerdem bei Erwerbsminderungsrenten und bestimmten Hinterbliebenenrenten eine Rolle spielen.

Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einer vorgezogenen Altersrente?

Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat, um den die Rente vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Ein Jahr früherer Rentenbeginn entspricht damit einem Abschlag von 3,6 Prozent.

Beginnt eine Altersrente beispielsweise 24 Monate vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei 36 Monaten sind es 10,8 Prozent. Wie hoch der maximale Abschlag ausfallen kann, hängt von der jeweiligen Altersrente und dem möglichen vorzeitigen Rentenbeginn ab.

Ist der Rentenabschlag dauerhaft?

Ja. Ein Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente entfällt grundsätzlich nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Kürzung wird über den Zugangsfaktor bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wirkt sich deshalb dauerhaft auf die monatliche Rente aus.

Welche Altersrenten können mit Abschlägen verbunden sein?

Ob ein vorzeitiger Rentenbeginn möglich ist und Abschläge entstehen, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann beispielsweise bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch mit Abschlägen verbunden. Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich.

Davon zu unterscheiden ist insbesondere die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie kann bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren ab der jeweils maßgebenden Altersgrenze abschlagsfrei bezogen werden. Ein noch früherer Rentenbeginn mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen.

Wie wird der Rentenabschlag berechnet?

Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente werden Zu- und Abschläge über den Zugangsfaktor berücksichtigt. Ohne Zu- oder Abschläge beträgt dieser grundsätzlich 1,0. Bei einem Abschlag von beispielsweise 7,2 Prozent vermindert sich der Zugangsfaktor auf 0,928. Die ermittelten Entgeltpunkte werden mit diesem Zugangsfaktor vervielfältigt und gehen entsprechend vermindert in die Rentenberechnung ein.

Gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge?

Ja. Auch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann mit einem Abschlag verbunden sein. Für jeden maßgebenden Monat beträgt dieser ebenfalls 0,3 Prozent und ist bei Erwerbsminderungsrenten auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt. Welche Altersgrenzen für die Berechnung gelten, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Können Abschläge bei einer Altersrente ausgeglichen werden?

Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente können durch besondere Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Solche Sonderzahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfüllt werden können.

Auf Antrag berechnet der Rentenversicherungsträger, welche Zahlung erforderlich wäre, um die voraussichtliche Rentenminderung vollständig oder teilweise auszugleichen. Die Zahlung kann als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen erfolgen. Wird später doch keine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen, führen die geleisteten Beiträge grundsätzlich zu einer entsprechend höheren Rente; sie werden nicht einfach zurückgezahlt.

Gibt es Rentenabschläge auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung?

Auch bei anderen Formen der Altersversorgung kann eine vorzeitige Inanspruchnahme zu geringeren Leistungen führen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Betriebsrenten, Versorgungswerke oder Zusatzversorgungssysteme. Ob und wie eine Leistung gekürzt wird, richtet sich dort nach den jeweiligen gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelungen.

Bei einer privaten Rentenversicherung sollte dagegen nicht automatisch von einem Rentenabschlag im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gesprochen werden. Ein vorgezogener Rentenbeginn kann zwar die Höhe der späteren Rente beeinflussen, etwa weil weniger Kapital angespart wurde und die Auszahlung früher beginnt. Die konkrete Leistung richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und dessen Berechnungsgrundlagen.

Was ist kein Rentenabschlag?

Eine niedrige Rente aufgrund geringer Beiträge, weniger Versicherungsjahre oder eines niedrigen versicherten Einkommens ist kein Rentenabschlag. Diese Faktoren beeinflussen die Zahl der erworbenen Entgeltpunkte und damit die Ausgangshöhe der Rente. Von einem Rentenabschlag spricht man dagegen, wenn die errechnete Rente aufgrund der gesetzlichen Regelungen über den Zugangsfaktor gemindert wird.

Zusammenfassung: Rentenabschläge mindern eine gesetzliche Rente dauerhaft. Bei einer vorzeitig bezogenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat beziehungsweise 3,6 Prozent pro Jahr des vorgezogenen Rentenbeginns. Welche Abschläge möglich sind, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente können ab dem 50. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.