Begriff | Definition |
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Rentenabschlag | Rentenabschläge sind Minderungen der Rentenhöhe, die sich durch die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze ergeben können. Aktuell beträgt der Rentenabschlag 0,3 % pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme – höchstens jedoch insgesamt 18 %. Tritt ein Rentenfall vergleichsweise früh ein, sind auch bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten Rentenabschläge möglich. Seit dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze für die Rente schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer bis zum regulären Rentenalter arbeitet, muss sich über Rentenabschläge keine Gedanken machen. Wer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch arbeitet oder auf die Rente zunächst verzichtet, kann seine Rente sogar erhöhen. Rentnerinnen und Rentner, die eine um einen Rentenabschlag geminderte Rente beziehen, erhalten diese geminderte Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dies gilt auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente, da sich Rentenabschläge über die gesamte Rentenlaufzeit auswirken.
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