
Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Leistungsvorbehalt | Ein Leistungsvorbehalt bedeutet im Versicherungswesen häufig, dass ein Versicherer eine Leistung erbringt, sich dabei aber bestimmte rechtliche Einwendungen vorbehält. Beispielsweise kann er eine Zahlung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten oder sich eine spätere Rückforderung vorbehalten. Damit möchte er vermeiden, dass seine Zahlung ohne Weiteres als verbindliche Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs verstanden wird. Der Begriff ist jedoch kein einheitlich gesetzlich definierter Tatbestand und bezeichnet nicht allgemein eine Vertragsklausel zur Einschränkung des Versicherungsschutzes. Wann erfolgt eine Versicherungsleistung unter Vorbehalt?Eine Zahlung unter Vorbehalt kommt beispielsweise in Betracht, wenn zwischen Versicherer und Anspruchsteller noch Streit über die Leistungspflicht oder die Höhe des Anspruchs besteht. Der Versicherer kann dann einen Betrag auszahlen und zugleich erklären, dass er an seiner rechtlichen Bewertung festhält. Ein solcher Vorbehalt kann insbesondere bei der Regulierung von Haftpflichtschäden oder bei umstrittenen Leistungsansprüchen eine Rolle spielen. Kann der Versicherer eine Zahlung später zurückfordern?Ein erklärter Leistungsvorbehalt begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Rückzahlung. Ob der Versicherer einen bereits gezahlten Betrag zurückfordern kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Voraussetzungen. Hat der Empfänger eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erhalten, kann beispielsweise ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen. Auch die genaue Formulierung des Vorbehalts ist wichtig, weil sie Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung der Zahlung haben kann. Ist eine Abschlagszahlung ein Leistungsvorbehalt?Nicht unbedingt. Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung auf einen voraussichtlich bestehenden Leistungsanspruch, bevor die abschließende Regulierung erfolgt. Nach § 14 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die notwendigen Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen sind. Eine solche Zahlung bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherer sich eine Rückforderung vorbehält. Was sollten Versicherungsnehmer bei einem Leistungsvorbehalt beachten?Erfolgt eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt, sollte der Empfänger das zugehörige Schreiben sorgfältig lesen und aufbewahren. Besonders wichtig ist, ob der Versicherer lediglich ein Anerkenntnis vermeiden möchte oder ausdrücklich eine spätere Rückforderung ankündigt. Bei unklaren Formulierungen empfiehlt es sich, eine schriftliche Erläuterung zu verlangen. Ein Leistungsvorbehalt bedeutet weder automatisch, dass kein Anspruch besteht, noch dass der ausgezahlte Betrag später zwingend zurückgezahlt werden muss. |
| Leistungszusage | Eine Leistungszusage ist die Erklärung, dass eine bestimmte Leistung unter festgelegten Voraussetzungen erbracht wird. Im Versicherungswesen kann damit insbesondere die Zusage eines Versicherers gemeint sein, Kosten zu übernehmen oder eine vereinbarte Zahlung zu leisten. In der betrieblichen Altersversorgung bezeichnet eine Leistungszusage dagegen eine Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers. Beide Bedeutungen sind voneinander zu unterscheiden, da sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Was bedeutet eine Leistungszusage bei Versicherungen?Bei einer privaten Versicherung kann eine Leistungszusage die Bestätigung sein, dass der Versicherer eine bestimmte Leistung übernimmt. Beispielsweise kann eine private Krankenversicherung vor einer geplanten Behandlung erklären, welche Kosten sie nach den vereinbarten Tarifbedingungen erstatten wird. Auch nach der Prüfung eines Versicherungsfalls kann der Versicherer mitteilen, welche Entschädigung oder Zahlung er anerkennt. Welche rechtliche Verbindlichkeit eine solche Zusage hat, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine ausdrückliche Leistungszusage ist jedoch nicht bei jedem Versicherungsfall erforderlich. Besteht ein Anspruch nach dem Versicherungsvertrag, kann der Versicherer auch ohne vorherige Zusage zur Leistung verpflichtet sein. Welche Bedeutung hat die Leistungszusage für Versicherungsnehmer?Eine konkrete Leistungszusage kann Planungssicherheit schaffen, insbesondere wenn vor einer Behandlung, Reparatur oder anderen kostenintensiven Maßnahme geklärt werden soll, welche Kosten übernommen werden. Wichtig ist dabei, ob die Erklärung verbindlich ist oder noch unter bestimmten Voraussetzungen steht. Versicherungsnehmer sollten deshalb auf den genauen Wortlaut achten und sich wesentliche Zusagen möglichst schriftlich bestätigen lassen. Was bedeutet Leistungszusage in der betrieblichen Altersversorgung?In der betrieblichen Altersvorsorge sagt der Arbeitgeber Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu. Bei einer klassischen Leistungszusage richtet sich die spätere Versorgung nach den vereinbarten Leistungsregelungen. Daneben kennt das Betriebsrentengesetz unter anderem die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. Die reine Beitragszusage unterliegt besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Die betriebliche Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über externe Versorgungsträger durchgeführt werden. Bei den üblichen Leistungszusagen bleibt der Arbeitgeber nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) grundsätzlich für die Erfüllung der zugesagten Leistungen verantwortlich, auch wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. Für die reine Beitragszusage gelten abweichende Regeln. Ist eine Leistungszusage immer eine Garantie?Nicht jede Leistungszusage garantiert einen bestimmten Auszahlungsbetrag unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen. Bei Versicherungen kommt es auf den Inhalt der Erklärung und die geltenden Vertragsbedingungen an. In der betrieblichen Altersversorgung sind die jeweilige Zusageart, die Versorgungsordnung und die gesetzlichen Regelungen entscheidend. Deshalb sollte stets geprüft werden, welche Leistung konkret zugesagt wurde und unter welchen Bedingungen der Anspruch entsteht. |
| Leistungszusagefrist | Mit dem Begriff Leistungszusagefrist wird im Versicherungswesen häufig der Zeitraum bezeichnet, innerhalb dessen ein Versicherer über einen geltend gemachten Leistungsanspruch entscheiden soll. Eine allgemein gültige gesetzliche Frist für jede Leistungszusage gibt es nicht. Entscheidend sind die Versicherungsart, der Stand der erforderlichen Prüfung und mögliche besondere gesetzliche Fristen. Dabei ist zwischen der Entscheidung über einen Anspruch, der Fälligkeit der Versicherungsleistung und einem möglichen Zahlungsverzug zu unterscheiden. Wie lange darf eine Versicherung einen Leistungsanspruch prüfen?Nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) werden Geldleistungen grundsätzlich fällig, sobald die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Eine feste allgemeine Prüffrist von vier oder sechs Wochen sieht das Gesetz nicht vor. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt unter anderem von der Schwierigkeit des Versicherungsfalls, den benötigten Unterlagen und möglichen Gutachten ab. Der Versicherer darf die Prüfung jedoch nicht ohne sachlichen Grund verzögern. Wann besteht Anspruch auf eine Abschlagszahlung?Sind die notwendigen Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss. Die Monatsfrist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. Eine Abschlagszahlung ist keine abschließende Leistungsentscheidung. Welche besonderen Fristen gelten bei privaten Versicherungen?In der privaten Unfallversicherung gelten nach § 187 VVG besondere Entscheidungsfristen. Nach einem Leistungsantrag muss der Versicherer grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei beantragten Invaliditätsleistungen beträgt die Frist drei Monate. Nach Anerkennung oder einer Einigung über Grund und Höhe des Anspruchs wird die Leistung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen fällig. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung schreibt § 173 VVG vor, dass der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklärt, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Eine allgemeine feste Entscheidungsfrist von beispielsweise vier Wochen nennt diese Vorschrift nicht. Für Ansprüche geschädigter Dritter gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung gilt § 3a Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Danach muss der Versicherer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang des geltend gemachten Anspruchs ein begründetes Schadensersatzangebot vorlegen, wenn seine Eintrittspflicht unstreitig und der Schaden beziffert ist. Andernfalls muss er eine begründete Antwort erteilen. Unterbleibt ein gesetzlich erforderliches Schadensersatzangebot innerhalb dieser Frist, sieht § 3a PflVG eine Verzinsung des Anspruchs vor. Auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen besondere Fälligkeitsregelungen. Nach § 106 VVG muss der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen für die Freistellung des Versicherungsnehmers von einem verbindlich festgestellten Anspruch sorgen oder eine entsprechende Erstattung leisten. Welche Fristen gelten bei gesetzlichen Krankenkassen?Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gelten nach § 13 Abs. 3a SGB V für erfasste Leistungsanträge grundsätzlich Entscheidungsfristen von drei Wochen beziehungsweise fünf Wochen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird. Für bestimmte zahnärztliche Gutachterverfahren beträgt die Frist sechs Wochen. Weitere gesetzliche Sonderregelungen sind zu beachten. Wird eine maßgebliche Frist ohne rechtzeitig mitgeteilten hinreichenden Grund überschritten, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion eintreten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet diese jedoch keinen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch, sondern kann insbesondere für die Kostenerstattung einer selbst beschafften Leistung Bedeutung haben. Für private Krankenversicherungen gelten diese sozialrechtlichen Entscheidungsfristen nicht. Was können Versicherungsnehmer bei Verzögerungen tun?Bleibt eine Entscheidung aus, sollten Versicherungsnehmer zunächst klären, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und welche Prüfung noch aussteht. Anschließend können sie den Versicherer schriftlich um eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Je nach Sachverhalt kommen eine Abschlagszahlung, Verzugszinsen oder weitere rechtliche Schritte in Betracht. Ein Zahlungsverzug tritt jedoch nicht automatisch nach vier Wochen ein. Dafür müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der §§ 286 und 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sein; besondere gesetzliche Verzinsungsregelungen bleiben unberührt. |
| Leitungswasserschaden | Ein Leitungswasserschaden ist ein Sachschaden, der durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohrleitungen oder anderen wasserführenden Einrichtungen entsteht. Im Versicherungswesen kommt es darauf an, welche Leitungen und Einrichtungen nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen erfasst sind. Typische Beispiele sind Wasserschäden durch undichte Wasserrohre, geplatzte Anschlussschläuche oder defekte Wasserinstallationen. Je nach Vertrag können auch Schäden durch austretendes Wasser aus Heizungs- und Klimaanlagen, Sprinkleranlagen, Wasserbetten oder Aquarien darunterfallen. Wie entsteht ein Leitungswasserschaden?Ein Leitungswasserschaden kann durch einen Rohrbruch, eine undichte Verbindung oder einen beschädigten Schlauch entstehen. Dabei muss das Wasser nicht plötzlich austreten. Auch eine über längere Zeit unbemerkte Undichtigkeit kann einen versicherten Leitungswasserschaden verursachen. Ein Rohrbruch ist allerdings nicht mit einem Leitungswasserschaden gleichzusetzen: Während der Rohrbruch die Beschädigung einer Leitung bezeichnet, entsteht der Leitungswasserschaden durch das austretende Wasser und dessen Einwirkung auf andere Sachen. Wie unterscheidet sich ein Leitungswasserschaden von anderen Wasserschäden?Nicht jeder Wasserschaden ist ein Leitungswasserschaden. Schäden durch Hochwasser, Überschwemmungen oder von außen eindringendes Regenwasser haben andere Ursachen und fallen grundsätzlich nicht unter die gewöhnliche Leitungswasserdeckung. Eine Besonderheit kann Wasser aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren sein, wenn diese vom Versicherungsschutz erfasst sind. Für Überschwemmungs- und Rückstauschäden kann eine Elementarschadenversicherung erforderlich sein. Welche Versicherung deckt Leitungswasserschäden ab?Bei entsprechender Deckung schützt die Wohngebäudeversicherung das Gebäude und seine versicherten Bestandteile. Die Hausratversicherung übernimmt dagegen Schäden an versicherten Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Welche Schäden tatsächlich versichert sind, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Weitere Informationen zur Abgrenzung verschiedener Wasserschäden und zum Versicherungsschutz bietet unser Ratgeber über Wasserschäden. |
| Liebhaberwert | Der Liebhaberwert bezeichnet den besonderen Wert, den eine Person einem Gegenstand aufgrund persönlicher Vorlieben, Erinnerungen oder emotionaler Bindungen beimisst. Dieser subjektive Wert kann deutlich über dem objektiv feststellbaren Marktwert liegen. Ein Beispiel ist ein geerbtes Schmuckstück, das für seinen Besitzer unersetzlich ist, obwohl sein materieller Wert gering ausfällt. Was unterscheidet den Liebhaberwert vom Marktwert?Der Marktwert orientiert sich daran, welcher Preis für einen Gegenstand unter üblichen Marktbedingungen erzielt werden kann. Der Liebhaberwert beruht dagegen auf einer individuellen Wertschätzung, die sich nicht ohne Weiteres in Geld ausdrücken oder objektiv nachweisen lässt. Bei Kunstwerken, Antiquitäten und Oldtimern ist deshalb zwischen einem tatsächlich erzielbaren Sammlerwert und dem rein persönlichen Liebhaberwert zu unterscheiden. Ein hoher Sammlerwert kann wirtschaftlich messbar sein, während die emotionale Bedeutung eines Gegenstands grundsätzlich nicht Bestandteil seines Marktwerts ist. Wird der Liebhaberwert von Versicherungen ersetzt?In der Sachversicherung wird der persönliche Liebhaberwert grundsätzlich nicht zusätzlich entschädigt. Maßgeblich sind der vereinbarte Versicherungsschutz und die vertraglich festgelegten Bewertungsgrundlagen, beispielsweise der Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert. Auch bei einer Hausratversicherung führt eine besondere emotionale Bindung an einen beschädigten oder zerstörten Gegenstand nicht automatisch zu einer höheren Versicherungsleistung. Bei wertvollen Sammlerstücken, Kunstgegenständen oder Oldtimern können dagegen nachweisbare Markt- und Sammlerwerte für die Versicherung relevant sein. Entscheidend ist, welche Bewertung und Entschädigung vertraglich vereinbart wurden. Die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe erläutert unser Ratgeber zu Wertbegriffen im Versicherungswesen. |
| Lieferantenkreditversicherung | Die Lieferantenkreditversicherung ist eine Form der Warenkreditversicherung, mit der Unternehmen ihre Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegen Zahlungsausfälle absichern können. Sie wird auch als Delkredereversicherung bezeichnet. Der Begriff Lieferantenkredit bezieht sich dabei auf das Zahlungsziel, das ein Unternehmen seinem Kunden einräumt: Die Ware oder Dienstleistung wird bereits geliefert beziehungsweise erbracht, während die Bezahlung erst später erfolgt. Wie funktioniert eine Lieferantenkreditversicherung?Der Kreditversicherer prüft die Zahlungsfähigkeit der Kunden und legt für versicherte Abnehmer in der Regel Kreditlimite fest. Innerhalb dieser Grenzen können Forderungen gegen Zahlungsausfälle abgesichert sein. Kommt es zur Insolvenz eines Kunden oder zu einem länger anhaltenden Zahlungsausfall, kann die Versicherung den versicherten Forderungsverlust nach den vereinbarten Bedingungen ersetzen. Neben der Entschädigung gehört häufig auch die laufende Überwachung der Kundenbonität zum Leistungsumfang. Welche Forderungen sind versichert?Versicherbar sind insbesondere Forderungen aus gewerblichen Warenlieferungen und Dienstleistungen, für die ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Nicht jede offene Rechnung ist jedoch automatisch versichert. Entscheidend sind unter anderem die vereinbarten Kreditlimite, Zahlungsziele, versicherten Kunden und Länder sowie die vertraglichen Voraussetzungen für den Versicherungsfall. Auch Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können die Versicherungsleistung begrenzen. Die Lieferantenkreditversicherung dient damit vor allem dem Schutz der Liquidität eines Unternehmens. Sie ist nicht mit einer Restschuldversicherung für private Kredite zu verwechseln, bei der andere Risiken und versicherte Personen im Mittelpunkt stehen. |
| Lohnfortzahlung | Die Lohnfortzahlung, gesetzlich als Entgeltfortzahlung bezeichnet, sichert Arbeitnehmern bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für einen begrenzten Zeitraum ihr Arbeitsentgelt. Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber das Entgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die rechtliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?Der gesetzliche Anspruch entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht und den Arbeitnehmer kein Verschulden im arbeitsrechtlichen Sinne trifft. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung vorliegen; der Arbeitgeber kann diese auch früher verlangen. Bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten ruft der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Regelfall selbst bei der Krankenkasse ab. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei privat Krankenversicherten und bestimmten ärztlichen Bescheinigungen. Wie lange und in welcher Höhe wird das Entgelt fortgezahlt?Die Entgeltfortzahlung beträgt grundsätzlich bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage je Verhinderungsfall. Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit ohne die Arbeitsunfähigkeit zugestanden hätte. Regelmäßige Zuschläge können dazugehören, während zusätzlich für Überstunden gezahlte Vergütungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Für Sonderzahlungen und tarifvertragliche Regelungen gelten besondere Bestimmungen. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht nicht automatisch ein neuer Sechswochenanspruch. Ein erneuter Anspruch besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind. Tritt eine andere Erkrankung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, beginnt dadurch grundsätzlich kein neuer Sechswochenzeitraum. Maßgeblich ist die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Was geschieht nach Ende der Lohnfortzahlung?Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, kann bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mit entsprechendem Leistungsanspruch Krankengeld die weitere Einkommenssicherung übernehmen. Bei einem versicherten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt nach Ende der Entgeltfortzahlung grundsätzlich Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung infrage. Da Krankengeld regelmäßig niedriger ausfällt als das bisherige Nettoeinkommen, kann eine ergänzende Krankentagegeldversicherung helfen, eine verbleibende Einkommenslücke abzusichern. Ob und in welcher Höhe Leistungen gezahlt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. |
| Löschwasserschaden | Ein Löschwasserschaden entsteht, wenn bei der Bekämpfung eines Brandes eingesetztes Wasser Gebäude, Einrichtungen oder andere Gegenstände beschädigt. Das Löschwasser kann beispielsweise in Wände, Decken und Fußböden eindringen oder Möbel und Elektrogeräte beschädigen. Auch nach den Löscharbeiten können Feuchtigkeitsschäden entstehen, etwa wenn durchnässte Bauteile nicht ausreichend getrocknet werden. Wie ist ein Löschwasserschaden versichert?Löschwasserschäden werden bei einem versicherten Brand grundsätzlich der Feuerdeckung zugeordnet. Dabei muss die beschädigte Sache nicht unmittelbar mit den Flammen in Berührung gekommen sein. Entscheidend ist, dass der Schaden durch die erforderlichen Löscharbeiten im Zusammenhang mit einem versicherten Brand entstanden ist. Die Wohngebäudeversicherung kann Löschwasserschäden am versicherten Gebäude und seinen Bestandteilen übernehmen. Die Hausratversicherung schützt dagegen versicherte Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Voraussetzung ist jeweils, dass die entsprechende Feuergefahr versichert ist und keine vertraglichen Ausschlüsse entgegenstehen. Was unterscheidet Löschwasserschäden von Leitungswasserschäden?Der Unterschied liegt in der Schadenursache: Bei einem Löschwasserschaden wird Wasser gezielt zur Brandbekämpfung eingesetzt und verursacht dabei Beschädigungen. Ein Leitungswasserschaden entsteht dagegen durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus versicherten Rohrleitungen oder wasserführenden Einrichtungen. Auch wenn beide Schadenarten ähnliche Feuchtigkeitsschäden verursachen können, werden sie versicherungsrechtlich unterschiedlich eingeordnet. |
| Luftfahrtversicherung | Die Luftfahrtversicherung umfasst verschiedene Versicherungen, die finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besitz, Betrieb und Einsatz von Luftfahrzeugen absichern. Dazu zählen unter anderem Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Ballone und Drohnen. Der Versicherungsschutz kann Haftpflichtansprüche geschädigter Personen, Schäden am eigenen Luftfahrzeug sowie besondere Risiken für Piloten, Fluggäste und Luftfahrtunternehmen umfassen. Welche Leistungen bestehen, hängt von der jeweiligen Versicherungsart und den vereinbarten Bedingungen ab. Welche Arten von Luftfahrtversicherungen gibt es?Die Luftfahrtversicherung ist keine einzelne Versicherung mit einem einheitlichen Leistungsumfang. Sie besteht aus unterschiedlichen Absicherungen, die jeweils bestimmte Risiken übernehmen. Besonders wichtig sind die Luftfahrthaftpflichtversicherung und die Luftfahrtkaskoversicherung. Hinzu kommen spezielle Versicherungen für Fluggäste, Piloten und Unternehmen der Luftfahrtbranche. Luftfahrzeughalter-HaftpflichtversicherungDie Luftfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung schützt den Halter vor den finanziellen Folgen gesetzlicher Haftpflichtansprüche Dritter. Verursacht ein Luftfahrzeug beispielsweise beim Start, während des Fluges oder bei der Landung einen Personen- oder Sachschaden, kann die Versicherung im Rahmen der vereinbarten Deckung eintreten. Sie prüft außerdem, ob geltend gemachte Ansprüche berechtigt sind, und wehrt unbegründete Forderungen ab. Die Haftung gegenüber beförderten Fluggästen ist davon rechtlich zu unterscheiden. PassagierhaftpflichtversicherungDie Passagierhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftung für Schäden, die Fluggäste während einer versicherten Luftbeförderung erleiden. Dazu gehören insbesondere Verletzungen oder Todesfälle infolge eines Unfalls. Je nach Beförderungsart können außerdem Haftungsrisiken für Reisegepäck und Güter zu versichern sein. Die entsprechenden Versicherungspflichten und Mindestdeckungen richten sich nach den anwendbaren nationalen und europäischen Vorschriften. CSL-Deckung (Combined Single Limit)Bei einer CSL-Deckung werden mehrere Haftpflichtrisiken innerhalb einer gemeinsamen Versicherungssumme abgesichert. Eine solche Deckung kann beispielsweise die Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten und gegenüber Fluggästen miteinander verbinden. CSL bezeichnet damit eine besondere Gestaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes und keine eigenständige gesetzliche Pflichtversicherung. Entscheidend ist, welche Haftungsrisiken eingeschlossen sind und ob die vereinbarte Gesamtsumme die jeweils geltenden Mindestanforderungen erfüllt. LuftfahrtkaskoversicherungDie Luftfahrtkaskoversicherung schützt das eigene Luftfahrzeug gegen vertraglich versicherte Beschädigungen oder Verluste. Dazu können Unfälle beim Flugbetrieb, Schäden bei Start und Landung, Brand, Diebstahl oder bestimmte Naturereignisse gehören. Je nach Vertrag kann der Schutz auch während der Abstellung, im Hangar oder bei bestimmten Transportvorgängen bestehen. Nicht jede Ursache eines Schadens ist automatisch versichert; insbesondere Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse und der vereinbarte Versicherungswert sind zu beachten. Insassen-Unfallversicherung und PilotenrechtsschutzEine Insassen-Unfallversicherung kann für Piloten und Fluggäste vereinbarte Leistungen bei unfallbedingter Invalidität oder im Todesfall vorsehen. Anders als die Haftpflichtversicherung setzt sie für ihre vertraglichen Leistungen nicht zwingend eine gesetzliche Haftung des Luftfahrzeughalters voraus. Ein spezieller Pilotenrechtsschutz kann dagegen bestimmte Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen übernehmen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Pilotenlizenz oder dem Flugbetrieb. Beide Versicherungen sind ergänzende Absicherungen und ersetzen keine vorgeschriebene Luftfahrthaftpflichtversicherung. Welche Luftfahrtversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben?In Deutschland besteht für Luftfahrzeughalter grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Sie soll sicherstellen, dass geschädigte Dritte bei einem Unfall nicht allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Luftfahrzeughalters angewiesen sind. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere § 43 LuftVG, und die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber. Für die Haftung bei vertraglich geschuldeter Luftbeförderung gelten unter anderem die besonderen Regelungen des § 50 LuftVG. Die gesetzlich erforderlichen Mindestversicherungssummen unterscheiden sich insbesondere nach der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und dem versicherten Haftungsrisiko. Für die Beförderung von Fluggästen, Reisegepäck und Gütern bestehen gesonderte Anforderungen. Nicht jede Vorschrift gilt für jede Luftfahrzeugart gleichermaßen; beispielsweise enthält das europäische Recht Ausnahmen für bestimmte Luftfahrzeuge und Einsatzformen. Eine Kaskoversicherung für das eigene Luftfahrzeug ist dagegen grundsätzlich freiwillig. Was gilt bei Drohnen?Auch beim Betrieb von Drohnen ist die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtabsicherung zu beachten. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Eine gewöhnliche Privathaftpflichtversicherung bietet nicht automatisch ausreichenden Schutz. Vor dem Betrieb sollte deshalb geprüft werden, ob das konkrete Fluggerät und seine vorgesehene Nutzung ausdrücklich versichert sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Wovon hängen Versicherungsumfang und Beitrag ab?Bei der Gestaltung einer Luftfahrtversicherung spielen insbesondere die Art und der Wert des Luftfahrzeugs, seine höchstzulässige Startmasse, die vorgesehene Nutzung, das Einsatzgebiet und die Erfahrung der Piloten eine Rolle. Auch die gewählten Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen und besonderen Risiken können den Beitrag beeinflussen. Für gewerbliche Luftfahrtunternehmen kommen weitere Absicherungen infrage, etwa für Betriebs- und Produkthaftpflicht, Wartungstätigkeiten oder Betriebsunterbrechungen. Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen dem gesetzlich erforderlichen Haftpflichtschutz und freiwilligen Zusatzversicherungen. Eine ausreichende Luftfahrthaftpflichtversicherung schützt vor bestimmten Haftungsansprüchen, ersetzt aber weder Schäden am eigenen Luftfahrzeug noch automatisch sämtliche finanziellen Folgen eines Flugunfalls. |
| Makler | Ein Makler ist eine Person oder ein Unternehmen, das berufsmäßig Verträge vermittelt oder Gelegenheiten zum Vertragsabschluss nachweist. Makler sind unter anderem im Immobilien-, Finanz- und Versicherungsbereich tätig. Welche Aufgaben und Pflichten sie haben, richtet sich nach ihrem Tätigkeitsgebiet und den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Ein Makler ist deshalb nicht automatisch in jeder Branche Interessenvertreter nur einer Vertragspartei. Welche Arten von Maklern gibt es?Immobilienmakler vermitteln beispielsweise den Kauf, Verkauf oder die Vermietung von Immobilien. Im Finanzbereich vermitteln entsprechend zugelassene Unternehmen bestimmte Finanzprodukte oder Finanzierungen. Versicherungsmakler unterstützen ihre Auftraggeber bei der Auswahl und Vermittlung von Versicherungsverträgen. Die Berufsbezeichnung allein sagt jedoch noch nichts über den Umfang der Beratung, die berücksichtigten Anbieter oder die Art der Vergütung aus. Was unterscheidet einen Versicherungsmakler vom Versicherungsvertreter?Ein Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge grundsätzlich im Auftrag seiner Kunden, ohne von einem Versicherungsunternehmen mit dieser Tätigkeit betraut zu sein. Ein Versicherungsvertreter handelt dagegen im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer. Diese rechtliche Unterscheidung ergibt sich aus § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Beide Vermittlerarten unterliegen gesetzlichen Beratungs- und Informationspflichten. Ein Versicherungsmakler muss seiner Empfehlung nach § 60 VVG grundsätzlich eine hinreichende Auswahl geeigneter Versicherer und Versicherungsverträge zugrunde legen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er sämtliche am Markt verfügbaren Angebote vergleichen oder stets den günstigsten Tarif vermitteln muss. Die Beratung muss sich an den erkennbaren Wünschen und Bedürfnissen des Kunden orientieren. Ist ein Versicherungsmakler unabhängig?Die rechtliche Stellung eines Versicherungsmaklers unterscheidet sich von der eines Versicherungsvertreters. Wirtschaftlich kann ein Makler dennoch von Vergütungen der Versicherungsunternehmen abhängig sein. Häufig erhält er für vermittelte Verträge eine Courtage, die üblicherweise in die Versicherungsbeiträge einkalkuliert ist. Diese Vergütungsform ist grundsätzlich zulässig, kann aber Interessenkonflikte begünstigen. Auch die Werbung mit der eigenen Unabhängigkeit ist deshalb rechtlich nicht unproblematisch. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der Frage beschäftigt, wann entsprechende Werbeaussagen bei courtagevergüteten Versicherungsmaklern irreführend sein können. Die Hintergründe erläutert unser Blogbeitrag zur Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern. Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler?Versicherungsmakler müssen ihre Kunden im gesetzlich vorgesehenen Umfang beraten, Empfehlungen begründen und die Beratung dokumentieren. Bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten können sie nach § 63 VVG zum Schadensersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob eine fehlerhafte Empfehlung tatsächlich einen Schaden verursacht hat. Weitere Einzelheiten behandelt unser Beitrag über Beratungsfehler und die Haftung von Versicherungsvermittlern. Für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsmakler ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Hinzu kommen die Registrierung im Vermittlerregister sowie gesetzliche Weiterbildungspflichten. Worauf sollten Verbraucher achten?Vor einer Zusammenarbeit sollten Verbraucher prüfen, in welcher rechtlichen Stellung ein Vermittler tätig ist, welche Versicherungsunternehmen er berücksichtigt und wie er vergütet wird. Der Vermittlerstatus lässt sich im öffentlichen Versicherungsvermittlerregister überprüfen. Eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung, verständliche Empfehlungen und eine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation sind wichtiger als werbliche Bezeichnungen wie „unabhängig“ oder „neutral“. |