FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Nachweis der Versicherungsfähigkeit

Der Nachweis der Versicherungsfähigkeit dient dazu, festzustellen, ob eine Person die Voraussetzungen für einen bestimmten Versicherungsschutz erfüllt. Je nach Versicherungsart kann damit der Nachweis gemeint sein, dass jemand zu einem versicherbaren Personenkreis gehört, oder die Bereitstellung von Angaben und Unterlagen für die individuelle Risikoprüfung. Der Begriff ist deshalb nicht bei allen Versicherungen einheitlich zu verstehen.

Welche Voraussetzungen werden geprüft?

Bei bestimmten Versicherungsverträgen hängt die Versicherungsfähigkeit von persönlichen oder beruflichen Merkmalen ab. Dazu können das Alter, die berufliche Stellung, ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe gehören. Der Versicherer kann geeignete Nachweise verlangen, wenn diese Merkmale nach den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für die Aufnahme in den Versicherungsschutz sind.

Davon zu unterscheiden ist die individuelle Versicherbarkeit. Bei Versicherungen mit Gesundheitsprüfung, beispielsweise der Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung, beurteilt der Versicherer anhand der Antragsangaben, ob und zu welchen Bedingungen er das persönliche Risiko übernimmt.

Wie wird die individuelle Versicherbarkeit nachgewiesen?

Bei einer Gesundheits- und Risikoprüfung werden üblicherweise die vom Versicherer gestellten Antragsfragen beantwortet. Abhängig von der Versicherungsart, der gewünschten Leistung und den individuellen Umständen können zusätzlich ärztliche Unterlagen, Untersuchungen oder Angaben zur beruflichen Tätigkeit erforderlich sein.

Für die Beantwortung gefahrerheblicher Fragen gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsnehmer müssen die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Welche Folgen unrichtige oder unvollständige Angaben haben können, erläutert der Beitrag Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Versicherungen.

Welche Bedeutung hat der Nachweis bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung prüft der Versicherer unter anderem den Gesundheitszustand, die berufliche Tätigkeit und gegebenenfalls weitere Risikomerkmale. Diese Prüfung entscheidet darüber, ob der beantragte Versicherungsschutz zu den gewünschten Bedingungen angeboten wird.

Der spätere Nachweis einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist davon zu unterscheiden. Im Leistungsfall muss die versicherte Person anhand geeigneter Unterlagen darlegen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der BU-Rente erfüllt sind. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dafür allein in der Regel nicht aus.

Ist der Nachweis der Versicherungsfähigkeit dasselbe wie ein Leistungsnachweis?

Nein. Der Nachweis der Versicherungsfähigkeit beziehungsweise der individuellen Versicherbarkeit betrifft grundsätzlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Versicherungsschutz. Ein Leistungsnachweis wird dagegen erforderlich, wenn nach Eintritt eines Versicherungsfalls Leistungen beansprucht werden.

In der privaten Unfallversicherung kann beispielsweise eine ärztliche Feststellung der dauerhaften Invalidität erforderlich sein. Dabei gelten die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen sowie die jeweils maßgeblichen Fristen. Dieser Nachweis betrifft den Versicherungsfall und nicht die ursprüngliche Versicherungsfähigkeit.

Welche Besonderheiten gelten in der gesetzlichen Sozialversicherung?

In der gesetzlichen Sozialversicherung wird grundsätzlich nicht anhand einer individuellen Gesundheitsprüfung entschieden, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Bei selbstständig Tätigen kann beispielsweise geprüft werden, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht oder eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich ist. Dafür stellt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem den Fragebogen V0020 zur Verfügung.

Informationen zur Absicherung selbstständig Tätiger bietet die Fachseite Gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige.

Fazit

Der Nachweis der Versicherungsfähigkeit kann sich auf die Zugehörigkeit zu einem versicherbaren Personenkreis oder auf Angaben zur individuellen Versicherbarkeit beziehen. Entscheidend sind die jeweilige Versicherungsart und die konkreten Vertragsbedingungen. Die Prüfung beim Versicherungsabschluss ist dabei klar vom späteren Nachweis eines Versicherungsfalls zu unterscheiden.

Naturalersatz

Unter Naturalersatz versteht man im Versicherungswesen den Ausgleich eines Schadens durch die Reparatur, Wiederherstellung oder den direkten Ersatz einer beschädigten oder zerstörten Sache anstelle einer reinen Geldentschädigung. Der Versicherer kann beispielsweise einen Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragen oder einen gleichwertigen Ersatzgegenstand bereitstellen. Ob Naturalersatz vorgesehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen oder einer entsprechenden Vereinbarung.

Wie funktioniert Naturalersatz in der Versicherung?

Beim Naturalersatz erhält der Versicherungsnehmer nicht lediglich einen Geldbetrag, sondern die beschädigte Sache wird repariert oder ersetzt. Der Versicherer kann dafür mit ausgewählten Handwerksbetrieben, Werkstätten oder anderen Dienstleistern zusammenarbeiten. Ziel ist es, den versicherten Schaden durch eine konkrete Sachleistung zu beheben.

Bei welchen Versicherungen kommt Naturalersatz vor?

Ein typisches Beispiel ist die Glasversicherung. Nach einem versicherten Glasbruch kann der Versicherer die beschädigte Scheibe durch einen beauftragten Fachbetrieb ersetzen lassen, sofern die Vertragsbedingungen eine entsprechende Regulierung vorsehen.

Auch bei der Hausratversicherung oder bei Elektronikversicherungen kann Naturalersatz vereinbart sein, beispielsweise durch die Reparatur eines beschädigten Geräts oder die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgeräts. Ob der Versicherungsnehmer stattdessen eine Geldzahlung verlangen kann, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Was ist der Unterschied zwischen Naturalersatz und Geldentschädigung?

Beim Naturalersatz steht die tatsächliche Reparatur oder Ersatzbeschaffung im Vordergrund. Bei einer Geldentschädigung erhält der Anspruchsberechtigte dagegen den geschuldeten Geldbetrag und kann die weitere Verwendung grundsätzlich selbst bestimmen. Welche Form der Regulierung möglich ist und ob ein Wahlrecht besteht, richtet sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage und den Vertragsbedingungen.

Welche gesetzliche Grundlage hat Naturalersatz?

Im allgemeinen Schadensersatzrecht bildet § 249 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Grundlage der sogenannten Naturalrestitution. Danach ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Geschädigte stattdessen Geldersatz verlangen.

Bei einem Anspruch gegen den eigenen Sachversicherer gelten hingegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Aus § 249 BGB allein ergibt sich deshalb kein allgemeines Recht des Versicherers, eine geschuldete Geldentschädigung durch Naturalersatz zu ersetzen.

Welche Vor- und Nachteile hat Naturalersatz?

Ein Vorteil kann darin liegen, dass der Versicherer die Reparatur oder Ersatzbeschaffung organisiert und der Versicherungsnehmer sich nicht selbst um einen geeigneten Betrieb kümmern muss. Das kann die Schadenabwicklung erleichtern.

Nachteilig kann sein, dass die Auswahl des Reparaturbetriebs oder des Ersatzgegenstands eingeschränkt ist. Außerdem können Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Reparatur oder die Gleichwertigkeit des Ersatzes entstehen. Deshalb sollte geprüft werden, welche Leistungen der Vertrag vorsieht und welche Rechte bei einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung bestehen.

Fazit

Naturalersatz bedeutet, dass ein Schaden durch Reparatur, Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung statt durch eine reine Geldzahlung ausgeglichen wird. Besonders anschaulich ist dies bei der Glasversicherung. Ob Naturalersatz zulässig ist, welche Leistungen geschuldet werden und ob eine Geldentschädigung gewählt werden kann, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und den Versicherungsbedingungen ab.

Synonyme - Naturalersatzleistung, Naturalersatzleistungen
Naturgefahrenversicherung

Naturgefahren sind natürliche Ereignisse und Prozesse, die Menschen, Gebäude, Hausrat oder andere Sachwerte gefährden können. Dazu zählen beispielsweise Hochwasser, Starkregen, Sturm, Hagel, Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen, Schneedruck sowie Hitze und Dürre. Welche Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind, hängt von der jeweiligen Gefahr und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.

Welche Naturgefahren sind in Deutschland besonders relevant?

Zu den bedeutenden Naturgefahren gehören Überschwemmungen durch Flusshochwasser und Starkregen sowie Stürme und Hagel. Starkregen kann auch abseits größerer Flüsse erhebliche Schäden verursachen, wenn Wasser oberirdisch in Gebäude eindringt. In bestimmten Regionen kommen weitere Risiken wie Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen oder hohe Schneelasten hinzu.

Auch längere Trockenperioden, Hitzewellen und Waldbrände können erhebliche Folgen haben. Allerdings sind nicht sämtliche Naturgefahren im Rahmen der üblichen Sachversicherungen versicherbar oder automatisch eingeschlossen.

Welche Naturgefahren sind durch eine Versicherung abgedeckt?

In der Wohngebäude- und Hausratversicherung sind Sturm- und Hagelschäden üblicherweise bereits im Grundschutz enthalten. Für Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch ist dagegen in der Regel eine zusätzliche Absicherung gegen weitere Naturgefahren erforderlich.

Diese Absicherung wird häufig als Elementarschadenversicherung bezeichnet. Welche Gefahren tatsächlich versichert sind und welche Voraussetzungen für eine Leistung gelten, erläutert die Fachseite Elementarschäden und Versicherungsschutz.

Was gilt bei Hochwasser und Starkregen?

Schäden durch oberirdisch eindringendes Wasser nach Starkregen oder Hochwasser sind in der üblichen Wohngebäude- oder Hausratversicherung ohne entsprechende Elementarschadendeckung grundsätzlich nicht versichert. Auch beim Rückstau aus der Kanalisation kommt es auf die vereinbarten Bedingungen und gegebenenfalls vorgeschriebene Rückstausicherungen an.

Entscheidend ist daher nicht nur, ob eine Immobilie in der Nähe eines Flusses liegt. Auch Gebäude in vermeintlich ungefährdeten Regionen können von Starkregen betroffen sein.

Welche Schäden und Kosten können versichert sein?

Je nach Vertrag können beispielsweise Kosten für die Reparatur beschädigter Gebäudeteile, die Wiederherstellung oder den Ersatz versicherter Sachen sowie bestimmte Aufräum- und Abbruchkosten übernommen werden. Zusätzliche Leistungen wie Hotelkosten, Mietausfall oder weitere Folgekosten sind nur versichert, soweit sie vom jeweiligen Vertrag erfasst werden.

Auch Selbstbeteiligungen, Entschädigungsgrenzen und vertragliche Obliegenheiten können die Versicherungsleistung beeinflussen. Ein umfassender Schutz gegen sämtliche Folgen eines Naturereignisses besteht daher nicht automatisch.

Wie lässt sich das persönliche Naturgefahrenrisiko einschätzen?

Das Risiko hängt unter anderem von der geografischen Lage, der Umgebung des Gebäudes, der örtlichen Entwässerung und der Bauweise ab. Neben bekannten Hochwassergebieten sollten auch mögliche Starkregenabflüsse und Rückstaurisiken berücksichtigt werden. Geeignete Schutzmaßnahmen am Gebäude können helfen, Schäden zu begrenzen, ersetzen aber nicht die Prüfung des benötigten Versicherungsschutzes.

Fazit

Naturgefahren können erhebliche Schäden verursachen, doch nicht jede Gefahr ist automatisch versichert. Während Sturm und Hagel üblicherweise zum Grundschutz der Gebäude- und Hausratversicherung gehören, ist für viele weitere Naturgefahren eine zusätzliche Elementarschadendeckung notwendig. Maßgeblich sind die tatsächlich versicherten Gefahren und die Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

Synonyme - Naturgefahr, natürliche Gefahren
Naturkatastrophenversicherung

Als Naturkatastrophenversicherung wird allgemein ein Versicherungsschutz gegen finanzielle Schäden durch schwere Naturereignisse bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Hochwasser, Starkregen, Erdbeben oder Erdrutsche. In Deutschland erfolgt die Absicherung solcher Risiken bei Wohngebäuden und Hausrat üblicherweise über eine Elementarschadendeckung beziehungsweise eine Versicherung gegen weitere Naturgefahren. Eine eigenständige, einheitlich geregelte Versicherungsart mit der Bezeichnung Naturkatastrophenversicherung gibt es im deutschen Privatversicherungsmarkt nicht.

Welche Naturkatastrophen sind versicherbar?

Zu den typischen versicherbaren Elementargefahren gehören Überschwemmung durch Hochwasser oder Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Welche Ereignisse tatsächlich eingeschlossen sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Nicht jede Naturgefahr, beispielsweise Dürre oder Hitze, gehört automatisch zum versicherten Leistungsumfang.

Welche Versicherungen schützen vor Naturkatastrophen?

Die Wohngebäudeversicherung schützt das versicherte Gebäude üblicherweise gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Die Hausratversicherung bietet entsprechenden Schutz für versicherte Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Für weitere Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau ist regelmäßig eine zusätzliche Elementarschadendeckung erforderlich.

Die Elementarschadenversicherung ergänzt den bestehenden Versicherungsschutz um die vertraglich vereinbarten weiteren Naturgefahren.

Für Kraftfahrzeuge gelten andere Regelungen. Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung können je nach Schadenursache und Versicherungsbedingungen über die Kfz-Teilkaskoversicherung abgesichert sein. Die Kfz-Versicherung ist daher gesondert zu betrachten.

Ist die Naturkatastrophenversicherung dasselbe wie die Elementarschadenversicherung?

Im Zusammenhang mit privaten Wohngebäuden und Hausrat werden beide Begriffe teilweise für einen vergleichbaren Versicherungsschutz verwendet. Naturkatastrophenversicherung ist jedoch eine allgemeine Bezeichnung, während die Elementarschadendeckung konkrete, vertraglich definierte Naturgefahren absichert. Sie ist keine Allgefahrenversicherung und ersetzt nicht den übrigen Schutz einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung.

Welche Leistungen und Einschränkungen gelten?

Bei einem versicherten Naturereignis können beispielsweise Kosten für die Reparatur beschädigter Gebäudeteile, den Wiederaufbau oder den Ersatz versicherter Gegenstände übernommen werden. Zusätzliche Aufräum-, Abbruch- oder Folgekosten sind nur im vereinbarten Umfang versichert. Selbstbeteiligungen, Entschädigungsgrenzen und vertragliche Obliegenheiten können die Versicherungsleistung beeinflussen.

Ist eine Naturkatastrophenversicherung gesetzlich vorgeschrieben?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Elementarschadenversicherung besteht derzeit nicht. Die Bundesregierung hat im Oktober 2026 Eckpunkte für eine Ausweitung des Elementarschutzes bei Wohngebäudeversicherungen vorgelegt. Die Vorschläge befinden sich noch im Gesetzgebungsprozess und sind bislang nicht geltendes Recht.

Fazit

Der Begriff Naturkatastrophenversicherung beschreibt keinen einheitlichen Versicherungstarif. Entscheidend ist, welche Naturgefahren durch die vorhandenen Versicherungsverträge tatsächlich abgesichert sind. Für Gebäude und Hausrat ist insbesondere zu prüfen, ob neben dem üblichen Schutz gegen Sturm und Hagel auch eine ausreichende Elementarschadendeckung besteht.

Synonyme - Naturkatastrophen-Versicherung, Naturkatastrophenschutz
Natürliche Garantiezeit

Die Bezeichnung natürliche Garantiezeit wird vereinzelt im Zusammenhang mit Lebens- und Rentenversicherungen verwendet. Sie ist jedoch kein einheitlich definierter versicherungsfachlicher Begriff. Wer in diesem Zusammenhang von einer Garantiezeit spricht, meint häufig die sogenannte Rentengarantiezeit. Diese kann bei einer privaten Rentenversicherung vereinbart werden, um bestimmte Leistungen auch für den Fall abzusichern, dass die versicherte Person nach Rentenbeginn verstirbt.

Was bedeutet eine Garantiezeit bei der Rentenversicherung?

Bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit wird die Rentenzahlung für einen festgelegten Mindestzeitraum abgesichert. Verstirbt die versicherte Person innerhalb dieser Zeit, werden die noch ausstehenden garantierten Leistungen nach Maßgabe des Vertrags an die vorgesehenen Bezugsberechtigten erbracht. Je nach Tarif können weitere Rentenzahlungen oder eine einmalige Kapitalleistung vorgesehen sein.

Wie wirkt sich eine Garantiezeit auf die Rente aus?

Eine Rentengarantiezeit bietet eine zusätzliche Absicherung für den Todesfall. Dafür kann die anfängliche lebenslange Rente niedriger ausfallen als bei einem vergleichbaren Vertrag ohne Garantiezeit. Wie stark sich die Vereinbarung auswirkt, hängt vom Tarif, der Dauer der Garantiezeit und den zugrunde liegenden Berechnungen ab.

Ist die Garantiezeit mit einer Beitragsgarantie vergleichbar?

Nein. Eine Rentengarantiezeit betrifft die Leistungen während einer vereinbarten Zeitspanne nach Rentenbeginn. Eine Beitrags- oder Kapitalgarantie bezieht sich dagegen auf einen zugesagten Mindestwert zu einem bestimmten Zeitpunkt. Beide Formen der Absicherung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten bei der Auswahl einer privaten Rentenversicherung getrennt betrachtet werden.

Fazit

Die natürliche Garantiezeit ist keine eindeutig abgegrenzte Versicherungsleistung. Entscheidend ist, welche Garantie der konkrete Rentenversicherungsvertrag tatsächlich vorsieht. Geht es um die Fortzahlung von Rentenleistungen nach dem Tod der versicherten Person, ist Rentengarantiezeit die fachlich präzisere Bezeichnung.

Nebeninteressenversicherung

Die Nebeninteressenversicherung ist eine besondere Form der Absicherung zusätzlicher wirtschaftlicher Interessen in der Seeversicherung. Sie ergänzt die Seekaskoversicherung, die das versicherte Interesse am Schiff selbst schützt. Für Reeder und Schiffseigentümer können bei einem schweren Schiffsschaden weitere finanzielle Verluste entstehen, die nicht vollständig durch die Kaskoversicherung erfasst werden. Solche zusätzlichen Interessen lassen sich im vereinbarten Umfang gesondert versichern.

Welche wirtschaftlichen Interessen können versichert werden?

Zu den möglichen Nebeninteressen gehören beispielsweise zusätzliche wirtschaftliche Werte des Schiffseigentümers, die über die vereinbarte Kaskoversicherungssumme hinausgehen. Auch bestimmte Frachtinteressen oder weitere mit dem Schiff verbundene finanzielle Interessen können je nach Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Eine Nebeninteressenversicherung übernimmt jedoch nicht automatisch sämtliche Mehrkosten für ein Ersatzschiff, Ausrüstung, Proviant oder entgangene Einnahmen. Welche Interessen tatsächlich versichert sind, muss ausdrücklich aus den Versicherungsbedingungen hervorgehen.

Wann leistet die Nebeninteressenversicherung?

Besondere Bedeutung hat die Nebeninteressenversicherung beim Totalverlust eines Schiffes. Je nach vereinbarten Bedingungen können auch weitere Ereignisse oder Beteiligungen an bestimmten Havariekosten relevant sein. Entscheidend sind der versicherte Schadenfall, die vereinbarten Interessen und die jeweiligen Entschädigungsgrenzen.

Die Nebeninteressenversicherung ersetzt daher keine umfassende Seekaskoversicherung, sondern ergänzt deren Schutz für bestimmte wirtschaftliche Interessen.

Was ist der Unterschied zur Ertragsausfallversicherung?

Die Nebeninteressenversicherung und die Ertragsausfallversicherung verfolgen unterschiedliche Absicherungszwecke. Während die Nebeninteressenversicherung bestimmte zusätzliche wirtschaftliche Interessen des Schiffseigentümers schützt, kann eine Ertragsausfallversicherung den Verlust vereinbarter Einnahmen infolge eines versicherten Ereignisses absichern. Welche Risiken eingeschlossen sind, richtet sich jeweils nach dem Vertrag.

Ist eine Nebeninteressenversicherung dasselbe wie eine Nebenversicherung?

Nein. Die Begriffe dürfen nicht verwechselt werden. Die Nebeninteressenversicherung betrifft zusätzliche wirtschaftliche Interessen, insbesondere in der Seeversicherung. Bei einer Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist dagegen dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, sodass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen eine Überversicherung entsteht. Dabei gelten besondere gesetzliche Regelungen zur Haftung der Versicherer.

Fazit

Die Nebeninteressenversicherung ergänzt die Seekaskoversicherung um ausdrücklich vereinbarte zusätzliche wirtschaftliche Interessen. Sie ist vor allem für Reeder und Schiffseigentümer von Bedeutung. Ob und in welchem Umfang Leistungen bei einem Totalverlust oder anderen Schadenereignissen erbracht werden, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Synonyme - Nebeninteressen-Versicherung, Nebeninteressenversicherungen
Nebenversicherung

Eine Nebenversicherung liegt vor, wenn dasselbe versicherte Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern durch voneinander unabhängige Verträge abgesichert ist, ohne dass die zusammengerechneten Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Der Begriff bezeichnet damit eine besondere Form der mehrfachen Versicherung und keine gewöhnliche Zusatzversicherung.

Wie entsteht eine Nebenversicherung?

Eine Nebenversicherung kann entstehen, wenn ein Versicherungsnehmer dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern absichert und die Verträge unabhängig voneinander bestehen. Dabei kann jeder Versicherer nur einen Teil des Versicherungswerts abdecken. Die zusammengerechneten Versicherungssummen bleiben innerhalb des gesamten Versicherungswerts.

Was ist der Unterschied zur Mehrfachversicherung?

Bei einer Nebenversicherung übersteigen die zusammengerechneten Versicherungssummen den Versicherungswert nicht. Von einer Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht man dagegen, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder die Entschädigung aus anderen Gründen insgesamt höher ausfallen könnte als der Schaden.

Die Nebenversicherung ist deshalb von der gesetzlich geregelten Mehrfachversicherung abzugrenzen. Der früher gebräuchliche Begriff Doppelversicherung wird häufig für die Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 VVG verwendet.

Muss eine Nebenversicherung gemeldet werden?

Ja. Nach § 77 VVG muss der Versicherungsnehmer jedem beteiligten Versicherer unverzüglich mitteilen, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr auch bei einem anderen Versicherer versichert ist. Dabei sind der andere Versicherer und die jeweilige Versicherungssumme anzugeben.

Kann ein Schaden mehrfach entschädigt werden?

Eine Nebenversicherung berechtigt nicht dazu, denselben Schaden mehrfach ersetzt zu bekommen. Die Versicherungsleistungen richten sich nach den jeweiligen Verträgen und den gesetzlichen Vorschriften. Bei Schadenversicherungen darf die Entschädigung insgesamt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.

Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?

Wer dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern absichert, sollte prüfen, welche Versicherungssummen vereinbart wurden und wie die Verträge im Schadenfall zusammenwirken. Eine Aufteilung auf mehrere Versicherer kann sinnvoll sein, wenn sie bewusst gestaltet wird. Unbeabsichtigte Überschneidungen können dagegen die Schadenregulierung erschweren und zu unnötigen Beiträgen oder Deckungslücken führen.

Fazit

Die Nebenversicherung ist eine besondere Form der mehrfachen Absicherung desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr. Kennzeichnend ist, dass die zusammengerechneten Versicherungssummen den Versicherungswert nicht übersteigen. Versicherungsnehmer müssen die weiteren Verträge nach § 77 VVG anzeigen und sollten auf eine abgestimmte Deckung achten.

Synonyme - Nebenversicherungen
Negative Risikoauslese

Die negative Risikoauslese, auch adverse Selektion oder Antiselektion genannt, beschreibt ein wirtschaftliches Problem, das durch ungleich verteilte Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags entstehen kann. In der Versicherungswirtschaft bedeutet dies, dass Menschen mit einem höheren Versicherungsrisiko häufig ein stärkeres Interesse am Abschluss einer Versicherung haben als Menschen mit einem geringeren Risiko. Kann der Versicherer diese Unterschiede nicht ausreichend erkennen oder berücksichtigen, kann sich die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs verschlechtern.

Wie entsteht negative Risikoauslese?

Eine wesentliche Ursache ist die sogenannte Informationsasymmetrie. Versicherungsinteressenten können ihre persönlichen Risiken besser kennen als der Versicherer. Wenn dieser die unterschiedlichen Risiken nicht zuverlässig unterscheiden kann, muss er seine Beiträge möglicherweise auf Grundlage eines durchschnittlichen Risikos kalkulieren.

Für Menschen mit einem geringen Risiko kann ein solcher Beitrag vergleichsweise unattraktiv sein. Personen mit einem höheren Risiko empfinden denselben Beitrag dagegen möglicherweise als günstig. Dadurch können überdurchschnittlich viele hohe Risiken im Versichertenbestand verbleiben oder neu hinzukommen.

Welche Folgen kann negative Risikoauslese haben?

Wenn der Anteil hoher Risiken steigt, können auch die erwarteten Versicherungsleistungen und damit die erforderlichen Beiträge zunehmen. Höhere Beiträge können wiederum dazu führen, dass sich Menschen mit geringem Risiko seltener versichern. Dieser Prozess kann sich selbst verstärken und im Extremfall dazu führen, dass bestimmte Versicherungsangebote wirtschaftlich nicht mehr tragfähig sind.

Ob eine solche Entwicklung tatsächlich eintritt, hängt von der Versicherungsart, der Vertragsgestaltung und den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Ein Beispiel aus der Versicherungswirtschaft

Bei einer freiwilligen Versicherung gegen bestimmte Krankheitskosten könnten Menschen, die bereits mit höheren Behandlungsausgaben rechnen, besonders häufig einen Vertrag abschließen. Personen mit geringem erwarteten Behandlungsbedarf verzichten dagegen möglicherweise auf den Versicherungsschutz. Kann der Versicherer diese Unterschiede nicht ausreichend berücksichtigen, kann die tatsächliche Schadenbelastung höher ausfallen als ursprünglich kalkuliert.

Gibt es negative Risikoauslese auch außerhalb der Versicherungswirtschaft?

Ja. Ein bekanntes Beispiel ist der Gebrauchtwagenmarkt. Verkäufer kennen den Zustand ihres Fahrzeugs häufig besser als mögliche Käufer. Wenn Käufer gute und schlechte Fahrzeuge nicht zuverlässig unterscheiden können, sind sie möglicherweise nur bereit, einen Durchschnittspreis zu zahlen. Für Eigentümer hochwertiger Fahrzeuge kann ein Verkauf dadurch unattraktiv werden. Im Ergebnis könnten zunehmend Fahrzeuge schlechterer Qualität angeboten werden.

Wie lässt sich negative Risikoauslese begrenzen?

Ein möglicher Ansatz ist das sogenannte Screening. Dabei versucht die schlechter informierte Vertragspartei, zusätzliche Informationen zu gewinnen. Versicherer können beispielsweise Gesundheitsfragen, Risikoprüfungen oder unterschiedliche Tarifgestaltungen nutzen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gehört die individuelle Risikoprüfung regelmäßig zum Antragsverfahren.

Ein weiterer Ansatz ist das Signaling. Dabei stellt die besser informierte Seite glaubwürdige Informationen bereit, um bestehende Informationsunterschiede zu verringern. Ein Beispiel außerhalb der Versicherungswirtschaft sind unabhängige Fahrzeugprüfungen beim Gebrauchtwagenverkauf.

Nicht in jedem Versicherungszweig ist eine individuelle Risikoselektion erlaubt. Insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten gesetzliche Vorgaben zur Aufnahme und Beitragsbemessung sowie ein Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen.

Was ist der Unterschied zu Moral Hazard?

Negative Risikoauslese betrifft Informationsunterschiede und Auswahlentscheidungen vor Vertragsabschluss. Moral Hazard beschreibt dagegen mögliche Verhaltensänderungen nach Abschluss eines Vertrags, wenn der Versicherungsschutz die finanziellen Folgen eines Schadens teilweise oder vollständig übernimmt. Beide Phänomene können Informationsprobleme verursachen, sind aber fachlich voneinander zu unterscheiden.

Fazit

Negative Risikoauslese entsteht, wenn Informationsunterschiede dazu beitragen, dass überdurchschnittlich viele hohe Risiken einen Versicherungsvertrag abschließen oder im Versichertenbestand verbleiben. Das kann die Beitragskalkulation belasten und Versicherungsangebote verteuern. Risikoprüfungen, geeignete Tarifgestaltungen und ein besserer Informationsaustausch können dem entgegenwirken, soweit die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.

Synonyme - Adverse Selektion, Adverse Selection, Antiselektion, Negative Selektion
Negativliste

Eine Negativliste bezeichnet eine Aufstellung von Leistungen, Produkten oder Risiken, die von einem bestimmten Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat der Begriff eine besondere Bedeutung: Die sogenannte Arzneimittel-Negativliste erfasst bestimmte Medikamente, die wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.

Was bedeutet eine Negativliste bei privaten Versicherungen?

Bei privaten Versicherungen ergeben sich Leistungsausschlüsse aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Sie legen fest, welche Schäden, Gefahren oder Leistungen nicht versichert sind. Solche Ausschlüsse werden nicht zwingend als Negativliste bezeichnet. Eine einheitliche Negativliste für sämtliche privaten Versicherungen gibt es nicht.

Ob beispielsweise bestimmte Naturgefahren oder besondere Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, hängt von der Versicherungsart und dem konkreten Vertrag ab. Entscheidend ist deshalb nicht eine allgemeine Aufzählung möglicher Ausschlüsse, sondern der vereinbarte Leistungsumfang.

Was ist die Arzneimittel-Negativliste der gesetzlichen Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet die sogenannte Negativliste eine Übersicht bestimmter unwirtschaftlicher Arzneimittel. Ihre rechtliche Grundlage bildet § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die dort erfassten Arzneimittel sind von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen. Die zugehörige Arzneimittelübersicht wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bereitgestellt. Sie ist von anderen gesetzlichen Verordnungsausschlüssen zu unterscheiden.

Warum stehen Arzneimittel auf der Negativliste?

Die Aufnahme in die Negativliste beruht nicht allein auf dem Preis eines Medikaments. Maßgeblich sind bestimmte Gründe der Unwirtschaftlichkeit. Dazu gehören Arzneimittel, die für das Therapieziel nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkung wegen einer Vielzahl kombinierter Wirkstoffe nicht ausreichend sicher beurteilt werden kann oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

Ein Arzneimittel wird somit nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es teuer ist. Die Negativliste soll vielmehr verhindern, dass die gesetzliche Krankenversicherung Kosten für bestimmte Arzneimittel übernimmt, die den maßgeblichen Anforderungen an eine wirtschaftliche Versorgung nicht entsprechen.

Welche weiteren Arzneimittel sind von der GKV-Leistung ausgeschlossen?

Neben der eigentlichen Negativliste bestehen weitere gesetzliche Verordnungsausschlüsse. Nach § 34 SGB V sind beispielsweise nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Für Kinder unter zwölf Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen und bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen gelten gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Weitere Ausschlüsse betreffen unter anderem bestimmte Arzneimittel zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bei Erwachsenen sowie Arzneimittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Hinzu kommen Verordnungseinschränkungen und Ausschlüsse nach der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA.

Diese unterschiedlichen Regelungen dürfen nicht pauschal mit der Negativliste nach § 34 Absatz 3 SGB V gleichgesetzt werden.

Was bedeutet ein Arzneimittelausschluss für Versicherte?

Ist ein Arzneimittel von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und besteht keine einschlägige Ausnahme, übernimmt die Krankenkasse die Kosten grundsätzlich nicht. Wird das Medikament dennoch privat verordnet, müssen Versicherte es in der Regel selbst bezahlen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Leistungsausschluss und einer gesetzlichen Zuzahlung. Bei einer Zuzahlung übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich die Leistung, während Versicherte einen gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil tragen. Bei einem ausgeschlossenen Arzneimittel besteht dagegen grundsätzlich kein entsprechender Leistungsanspruch. Eine Zuzahlungsbefreiung hebt diesen Ausschluss nicht auf.

Gibt es Ausnahmen von Arzneimittelausschlüssen?

Ob eine Ausnahme möglich ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. So können bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind. Auch für einzelne Verordnungseinschränkungen sind medizinisch begründete Ausnahmen vorgesehen.

Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für jedes ausgeschlossene Medikament. Insbesondere dürfen die Ausnahmeregelungen anderer Arzneimittelausschlüsse nicht ohne Weiteres auf die eigentliche Negativliste übertragen werden.

Wo können Versicherte die geltenden Regelungen prüfen?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 34 SGB V. Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses enthält die weiteren Regelungen sowie die Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste.

Bei Fragen zu einem konkreten Medikament sollten Versicherte vor einer privaten Verordnung klären, ob ein Leistungsausschluss besteht, ob eine Ausnahme vorgesehen ist und welche Kosten gegebenenfalls selbst zu tragen sind.

Fazit

Die Negativliste bezeichnet im Versicherungswesen grundsätzlich eine Aufstellung ausgeschlossener Leistungen oder Risiken. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit insbesondere die Übersicht bestimmter unwirtschaftlicher Arzneimittel nach § 34 Absatz 3 SGB V gemeint. Andere Arzneimittelausschlüsse beruhen auf eigenständigen Regelungen. Für Versicherte ist entscheidend, ob ein Medikament tatsächlich ausgeschlossen ist, eine gesetzliche Ausnahme greift oder lediglich eine Zuzahlung anfällt.

Synonyme - Negativlisten, Arzneimittel-Negativliste
Nennwert

Der Nennwert, auch Nominalwert genannt, bezeichnet einen festgelegten Geldbetrag, der insbesondere bei Wertpapieren und finanziellen Forderungen verwendet wird. Bei Anleihen ist er beispielsweise der Betrag, auf den sich die Rückzahlungsverpflichtung bezieht. Der Nennwert ist vom aktuellen Kurswert zu unterscheiden und darf im Versicherungswesen nicht mit dem Neuwert, dem Versicherungswert oder der Versicherungssumme verwechselt werden.

Was bedeutet der Nennwert bei Anleihen und Aktien?

Bei einer Anleihe ist der Nennwert regelmäßig die Grundlage für die Berechnung der vereinbarten Zinsen und den Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit. Eine Anleihe mit einem Nennwert von 1.000 Euro und einem jährlichen Zinssatz von drei Prozent bringt beispielsweise 30 Euro Zinsen pro Jahr. Ihr Börsenkurs kann dennoch über oder unter 1.000 Euro liegen. Die tatsächliche Rückzahlung hängt von den Anleihebedingungen und der Zahlungsfähigkeit des Emittenten ab.

Bei Nennbetragsaktien bezeichnet der Nennwert einen bestimmten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Er ist nicht mit dem Börsenkurs gleichzusetzen. Stückaktien besitzen dagegen keinen auf einen Geldbetrag lautenden Nennwert.

Welche Bedeutung hat der Nennwert bei Versicherungen?

Versicherungsunternehmen investieren einen Teil ihrer Kapitalanlagen in Wertpapiere, darunter Anleihen. Deren Nennwert ist für die vertragliche Verzinsung und Rückzahlung von Bedeutung. Auch bei fondsgebundenen Versicherungen können entsprechende Wertpapiere Bestandteil der Kapitalanlage sein.

Der Nennwert eines Wertpapiers bestimmt jedoch nicht unmittelbar die Leistung aus einem Versicherungsvertrag. Dafür sind die vereinbarten Leistungen, die Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls die Entwicklung der Kapitalanlage maßgeblich.

Was ist der Unterschied zwischen Nennwert und Neuwert?

Der Nennwert ist ein festgelegter Geldbetrag, beispielsweise bei einer Anleihe. Der Neuwert bezeichnet dagegen die Kosten, die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer neuen Sache gleicher Art und Güte erforderlich sind. Er spielt insbesondere bei Sachversicherungen eine wichtige Rolle.

Ein Beispiel: Ein Fernseher wurde ursprünglich für 800 Euro gekauft. Kostet ein vergleichbares neues Gerät zum Schadenzeitpunkt 950 Euro, kann dieser aktuelle Wiederbeschaffungspreis für die Neuwertentschädigung maßgeblich sein. Ob und in welcher Höhe die Versicherung zahlt, richtet sich nach dem versicherten Schaden, den Vertragsbedingungen und möglichen Entschädigungsgrenzen. Weitere Informationen bietet die Fachseite zur Hausratversicherung.

Ist der Nennwert mit der Versicherungssumme gleichzusetzen?

Nein. Die Versicherungssumme ist ein vertraglich vereinbarter Betrag, der je nach Versicherungsart die Höhe einer Leistung oder eine Entschädigungsgrenze festlegt. Der Nennwert bezeichnet dagegen einen nominal festgelegten Wert, insbesondere bei Finanzinstrumenten.

Bei einer Risikolebensversicherung wird beispielsweise eine Todesfallsumme vereinbart. Diese wird fachlich als Versicherungssumme bezeichnet und nicht als Nennwert. Auch der Rückkaufswert einer kapitalbildenden Versicherung ist ein eigenständiger Begriff.

Fazit

Der Nennwert ist vor allem ein Begriff aus der Finanz- und Wertpapierwelt. Im Versicherungswesen ist er insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalanlagen relevant. Für die Bewertung versicherter Sachen und die Höhe von Versicherungsleistungen sind dagegen Begriffe wie Neuwert, Versicherungswert und Versicherungssumme maßgeblich. Diese dürfen nicht mit dem Nennwert gleichgesetzt werden.

Synonyme - Nennbetrag, Nennwerte