FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

FAQ

Suche nach Begriffen
BegriffDefinition
Aufschubzeit

Die Aufschubzeit bezeichnet bei einer privaten Rentenversicherung den Zeitraum zwischen dem vertraglich festgelegten Beginn der Aufschubphase und dem vereinbarten Rentenbeginn. Während dieser Zeit wird bei aufgeschobenen Rentenversicherungen in der Regel Kapital für die spätere Altersvorsorge aufgebaut. Die Aufschubzeit endet mit dem Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen. Sie ist nicht mit einer Wartezeit gleichzusetzen, während der bestimmte Versicherungsleistungen zunächst ausgeschlossen sind.

Welche Bedeutung hat die Aufschubzeit bei einer Rentenversicherung?

Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung beginnt die regelmäßige Rentenzahlung nicht unmittelbar nach Vertragsabschluss, sondern zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt. Der Zeitraum bis dahin wird als Aufschubzeit bezeichnet.

Während der Aufschubzeit können laufende Beiträge oder Einmalbeiträge für den Aufbau des Vertragsvermögens verwendet werden. Je nach Vertragsart und Tarif können Garantien, Überschussbeteiligungen oder die Wertentwicklung von Investmentfonds die spätere Rentenhöhe beeinflussen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, erläutert unsere Fachseite zur privaten Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Aufschubzeit und Beitragszahlungsdauer?

Die Aufschubzeit und die Beitragszahlungsdauer müssen nicht identisch sein. Die Aufschubzeit beschreibt den Zeitraum bis zum vereinbarten Rentenbeginn. Die Beitragszahlungsdauer legt dagegen fest, wie lange Beiträge in den Vertrag eingezahlt werden sollen.

Beispielsweise kann eine Rentenversicherung eine Aufschubzeit von 30 Jahren haben, obwohl die vereinbarte Beitragszahlung bereits nach 20 Jahren endet. Auch bei einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag kann eine Aufschubzeit bestehen.

Kann die Aufschubzeit verändert werden?

Bei manchen privaten Rentenversicherungen kann der vereinbarte Rentenbeginn innerhalb bestimmter Grenzen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Ob eine solche Änderung möglich ist, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen und den vertraglichen Vereinbarungen.

Eine Veränderung der Aufschubzeit kann Auswirkungen auf die Höhe der späteren Rente, vorhandene Garantien und weitere Vertragsleistungen haben. Deshalb sollten Versicherungsnehmer vor einer Änderung prüfen, welche finanziellen Folgen sich daraus ergeben.

Besteht während der Aufschubzeit bereits Versicherungsschutz?

Die Aufschubzeit bedeutet nicht, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht. Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung ist lediglich der Beginn der vereinbarten laufenden Altersrente auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt.

Je nach Tarif können während der Aufschubzeit bereits andere vertragliche Leistungen vorgesehen sein, beispielsweise eine Todesfallleistung für Hinterbliebene oder Leistungen aus einer zusätzlich vereinbarten Absicherung. Welche Ansprüche bestehen, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

Was unterscheidet die Aufschubzeit von einer Wartezeit?

Eine Wartezeit ist eine vertraglich oder gesetzlich festgelegte Frist, während der bestimmte Leistungsansprüche noch nicht oder nur eingeschränkt bestehen. Solche Regelungen können beispielsweise bei bestimmten Kranken- oder anderen Personenversicherungen relevant sein.

Die Aufschubzeit einer Rentenversicherung hat dagegen eine andere Funktion: Sie legt den Zeitraum bis zum Beginn der vereinbarten Altersrente fest. Beide Begriffe beschreiben somit unterschiedliche Sachverhalte und dürfen nicht synonym verwendet werden.

Gibt es Rentenversicherungen ohne Aufschubzeit?

Ja. Bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung, häufig als Sofortrente bezeichnet, setzt die Rentenzahlung nach den vertraglichen Vereinbarungen zeitnah nach Einzahlung des vereinbarten Kapitals ein. Eine längere Aufschubphase zum Kapitalaufbau ist dabei nicht vorgesehen.

Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung liegt der Rentenbeginn dagegen in der Zukunft. Welche Variante geeignet ist, hängt insbesondere vom gewünschten Zeitpunkt der Altersvorsorgeleistungen, dem vorhandenen Kapital und den persönlichen finanziellen Zielen ab.

Synonyme - Aufschubphase, Rentenaufschubzeit
Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, bestimmte Personen angemessen zu beaufsichtigen, um sie vor Gefahren zu schützen und zu verhindern, dass sie anderen einen Schaden zufügen. Sie betrifft insbesondere minderjährige Kinder und kann auch gegenüber volljährigen Personen bestehen, die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands einer Beaufsichtigung bedürfen. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Wer ist zur Aufsicht verpflichtet?

Aufsichtspflichten können unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Übernahme entstehen. Bei minderjährigen Kindern sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern zur Aufsicht verpflichtet. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 1631 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Beaufsichtigung als Bestandteil der Personensorge nennt.

Auch Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen oder andere Betreuungspersonen können Aufsichtspflichten übernehmen. Welche Pflichten bestehen und wer im Schadensfall haftet, hängt unter anderem von der jeweiligen Betreuungssituation, den gesetzlichen Regelungen und der rechtlichen Stellung der Beteiligten ab.

Nicht jede Verantwortung für andere Menschen ist jedoch eine Aufsichtspflicht im haftungsrechtlichen Sinne. Arbeitgeber haben beispielsweise Fürsorge- und Arbeitsschutzpflichten gegenüber ihren Beschäftigten. Diese sind von der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen oder bestimmten aufsichtsbedürftigen Personen zu unterscheiden.

Wie weit reicht die Aufsichtspflicht?

Der erforderliche Umfang der Aufsicht hängt insbesondere vom Alter, der Entwicklung, der Einsichtsfähigkeit und dem Verhalten der beaufsichtigten Person sowie von den erkennbaren Gefahren der jeweiligen Situation ab.

Kleinere Kinder benötigen in gefährlichen Situationen regelmäßig eine engere Beaufsichtigung als ältere Kinder oder Jugendliche. Mit zunehmendem Alter und wachsender Selbstständigkeit darf und soll ihnen grundsätzlich mehr Eigenverantwortung eingeräumt werden.

Eine ununterbrochene Überwachung ist deshalb nicht in jeder Situation erforderlich. Entscheidend ist, welche Aufsichtsmaßnahmen von einer verantwortungsbewussten Aufsichtsperson unter den konkreten Umständen erwartet werden können.

Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, wenn die verantwortliche Person die erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen nicht einhält. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein kleines Kind trotz einer erkennbaren erheblichen Gefahr unbeaufsichtigt bleibt.

Ob die Aufsicht tatsächlich verletzt wurde, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass ein Unfall oder Schaden eingetreten ist. Maßgeblich sind die vorhersehbaren Risiken, die konkreten Umstände und die Frage, welche Maßnahmen erforderlich gewesen wären.

Wann haften Aufsichtspflichtige für Schäden?

Nach § 832 BGB kann eine gesetzlich oder vertraglich zur Aufsicht verpflichtete Person zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn eine aufsichtsbedürftige Person einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt.

Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die aufsichtspflichtige Person ihrer Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre. § 832 BGB enthält insoweit eine besondere gesetzliche Regelung zur Haftung und Entlastung der Aufsichtsperson.

Verletzt sich dagegen die beaufsichtigte Person selbst, richtet sich eine mögliche Haftung der Aufsichtsperson nach anderen einschlägigen Haftungsgrundlagen. § 832 BGB betrifft unmittelbar Schäden, die eine aufsichtsbedürftige Person einem Dritten zufügt.

Haften Eltern automatisch für Schäden ihrer Kinder?

Nein. Eltern haften nicht allein deshalb, weil ihr Kind einen Schaden verursacht hat. Entscheidend ist insbesondere, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und ob die Voraussetzungen einer gesetzlichen Haftung vorliegen.

Auch die eigene Haftung des Kindes ist gesondert zu beurteilen. Nach § 828 BGB gelten für Minderjährige besondere Regeln zur Verantwortlichkeit, die unter anderem vom Alter und bei bestimmten Unfällen von der Art des Schadensereignisses abhängen.

Der häufig verwendete Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher rechtlich zu pauschal.

Welche Bedeutung hat die Aufsichtspflicht für die Privathaftpflichtversicherung?

Die private Haftpflichtversicherung kann Versicherungsschutz bieten, wenn Eltern oder andere mitversicherte Personen wegen einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Haftpflichtanspruch vom Versicherungsvertrag erfasst wird.

Eine Privathaftpflichtversicherung prüft berechtigte Ansprüche, erfüllt diese im versicherten Umfang und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Nicht jeder Schaden, den ein Kind verursacht, führt automatisch zu einer gesetzlichen Schadensersatzpflicht.

Besonders zu beachten sind Schäden durch deliktunfähige Kinder. Besteht weder eine eigene Haftung des Kindes noch eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung, kann ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch fehlen. Einige Privathaftpflichtversicherungen bieten hierfür besondere vertragliche Leistungen an.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Fachseite zur Privathaftpflichtversicherung.

Welche Rolle spielt die Aufsichtspflicht in Schulen und Kindertagesstätten?

Auch in Schulen und Kindertagesstätten bestehen Aufsichtspflichten gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen. Ihr Umfang richtet sich unter anderem nach dem Alter der Kinder, der konkreten Tätigkeit, den erkennbaren Gefahren und den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben.

Bei öffentlichen Einrichtungen können für Schadensersatzansprüche besondere Regeln der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz gelten. Deshalb ist eine persönliche Haftung der betreuenden Person nicht mit einer Haftung des zuständigen öffentlichen Trägers gleichzusetzen. Für bestimmte persönliche Haftungsrisiken im öffentlichen Dienst kann eine Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung ergänzenden Versicherungsschutz bieten.

Erleidet ein Kind während einer versicherten schulischen oder betreuten Tätigkeit einen Unfall, können außerdem Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen. Diese dienen der Absicherung des versicherten Unfalls und sind von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung zu unterscheiden.

Informationen zu den Leistungen und Voraussetzungen enthält unsere Fachseite zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Synonyme - Aufsichtspflichten, Beaufsichtigungspflicht
Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung bezeichnet im Zusammenhang mit der Privathaftpflichtversicherung eine zusätzliche Versicherungsleistung, die auch als Forderungsausfalldeckung bezeichnet wird. Sie kann greifen, wenn eine versicherte Person durch einen Dritten geschädigt wird, einen berechtigten Schadensersatzanspruch gegen diesen hat, der Schädiger aber finanziell nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen. Ob und in welchem Umfang die eigene Privathaftpflichtversicherung einspringt, richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Wie funktioniert die Ausfalldeckung?

Die Ausfalldeckung schützt nicht vor Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst verursacht, sondern vor bestimmten finanziellen Folgen eines Schadens, den ihm ein anderer zufügt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass gegen den verantwortlichen Dritten ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch besteht, dieser aber nicht erfüllt werden kann.

Ein Beispiel: Ein Radfahrer wird durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt und erleidet einen erheblichen finanziellen Schaden. Der Verursacher ist zum Schadensersatz verpflichtet, besitzt aber weder ausreichendes Vermögen noch eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Unter den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen kann die Forderungsausfalldeckung der eigenen Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernehmen.

Die Ausfalldeckung ist allerdings keine allgemeine Garantie für die Bezahlung sämtlicher offener Forderungen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Leistung erfüllt sein?

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif. Häufig muss der Schadensersatzanspruch rechtlich festgestellt sein, beispielsweise durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen anderen vertraglich anerkannten Nachweis. Außerdem kann verlangt werden, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist.

Manche Tarife sehen vereinfachte Nachweismöglichkeiten vor. Auch die Frage, ob der Schädiger im In- oder Ausland lebt, kann für den Versicherungsschutz relevant sein.

Versicherungsnehmer sollten deshalb insbesondere prüfen, welche Nachweise erforderlich sind, ob eine Mindestschadenhöhe gilt und welche Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.

Welche Schäden kann die Ausfalldeckung übernehmen?

Je nach Versicherungsbedingungen können insbesondere Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende versicherte Vermögensfolgeschäden erfasst sein. Bei einem Personenschaden kommen beispielsweise berechtigte Ansprüche auf Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld in Betracht.

Entscheidend ist, welche Schadensersatzansprüche nach dem jeweiligen Vertrag versichert sind. Nicht jede Forderung gegen einen zahlungsunfähigen Dritten fällt unter die Ausfalldeckung. Reine Vermögensschäden können beispielsweise ausgeschlossen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen versichert sein.

Wann zahlt die Ausfalldeckung nicht?

Eine Leistung kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn kein rechtlich begründeter Schadensersatzanspruch besteht, die vertraglich erforderlichen Nachweise fehlen oder der Schaden nicht zum vereinbarten Versicherungsumfang gehört.

Auch Schäden unterhalb einer vereinbarten Mindestschadenhöhe oder oberhalb der Versicherungssumme können ganz oder teilweise ungedeckt bleiben. Einzelne Tarife enthalten weitere Ausschlüsse oder besondere Voraussetzungen für bestimmte Schadenarten.

Die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers allein reicht daher nicht aus, um automatisch einen Leistungsanspruch gegen die eigene Versicherung auszulösen.

Ist die Ausfalldeckung automatisch in jeder Privathaftpflichtversicherung enthalten?

Nein. Ob eine Forderungsausfalldeckung Bestandteil des Versicherungsschutzes ist, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Sie ist in vielen leistungsstärkeren Privathaftpflichtversicherungen enthalten, kann bei anderen Verträgen jedoch fehlen oder eingeschränkt sein.

Wichtig sind insbesondere die versicherten Schadenarten, mögliche Mindestschadenhöhen, die Versicherungssumme und die Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz und zu wichtigen Leistungsmerkmalen finden Sie auf unserer Fachseite zur Privathaftpflichtversicherung.

Was unterscheidet die Ausfalldeckung von anderen Versicherungen gegen finanzielle Ausfälle?

Die Forderungsausfalldeckung innerhalb der Privathaftpflichtversicherung betrifft bestimmte Schadensersatzforderungen gegen zahlungsunfähige Schädiger. Sie ist nicht mit einer Kreditversicherung, einer Betriebsausfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichzusetzen.

Eine Kreditversicherung kann beispielsweise Unternehmen gegen bestimmte Forderungsausfälle ihrer Kunden absichern. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann unter vereinbarten Voraussetzungen finanzielle Folgen einer versicherten Betriebsunterbrechung ersetzen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung dient dagegen der Absicherung bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.

Diese Versicherungen schützen somit vor unterschiedlichen Risiken und unterliegen jeweils eigenen Leistungsvoraussetzungen.

Synonyme - Forderungsausfalldeckung, Forderungsausfallversicherung
Ausschlüsse

Ausschlüsse sind vertragliche Bestimmungen, durch die bestimmte Risiken, Schadenursachen, Ereignisse oder Leistungen vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Sie legen fest, in welchen Fällen ein Versicherungsunternehmen trotz eines bestehenden Versicherungsvertrags nicht zur Leistung verpflichtet ist. Welche Ausschlüsse gelten, hängt von der Versicherungsart, dem gewählten Tarif und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab.

Warum gibt es Ausschlüsse in Versicherungsverträgen?

Versicherungen können nicht jedes denkbare Risiko unbegrenzt übernehmen. Ausschlüsse dienen dazu, den versicherten Leistungsumfang festzulegen, bestimmte Risiken abzugrenzen und die Kalkulation der Versicherungsbeiträge zu ermöglichen.

Dabei können beispielsweise besonders schwer kalkulierbare Ereignisse, vorhersehbare Abnutzungserscheinungen oder Risiken, die nur durch einen zusätzlichen Versicherungsschutz abgedeckt werden sollen, ausgenommen sein.

Ausschlüsse bedeuten allerdings nicht zwangsläufig, dass ein Tarif günstiger oder schlechter ist. Entscheidend ist, welche Risiken für den jeweiligen Versicherungsnehmer tatsächlich relevant sind und ob der Vertrag dafür ausreichenden Schutz bietet.

Welche Arten von Ausschlüssen gibt es?

Ausschlüsse unterscheiden sich je nach Versicherungszweig. Zu den häufig anzutreffenden Regelungen gehören:

  1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden: In der Schadenversicherung ist der Versicherer nach § 81 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 103 VVG eine besondere Regelung für vorsätzlich und widerrechtlich verursachte Schäden.
  2. Krieg und bestimmte außergewöhnliche Ereignisse: Schäden durch Krieg oder vergleichbare Ereignisse können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Für Terrorrisiken bestehen je nach Versicherungsart und Tarif unterschiedliche Regelungen. Ein pauschaler Ausschluss sämtlicher terroristischer Handlungen gilt nicht für jede Versicherung.
  3. Bestimmte Naturgefahren: In der Wohngebäude- und Hausratversicherung sind beispielsweise Überschwemmungen durch Starkregen oder Hochwasser nicht automatisch durch den üblichen Grundschutz versichert. Hierfür kann eine zusätzliche Elementarschadenversicherung erforderlich sein. Andere Naturgefahren, etwa Sturm oder Hagel, können bereits zum regulären Versicherungsumfang gehören.
  4. Verschleiß und Abnutzung: Schäden, die allein auf gewöhnlichen Verschleiß, Alterung oder allmähliche Abnutzung zurückzuführen sind, gehören bei vielen Sachversicherungen nicht zu den versicherten Ereignissen. Ein altersbedingt undicht gewordenes Dach ist deshalb anders zu beurteilen als ein Dachschaden durch einen versicherten Sturm.
  5. Besondere Tätigkeiten und Risiken: Bei Personenversicherungen können bestimmte gefährliche Tätigkeiten, Sportarten oder andere besondere Risiken vertraglich ausgeschlossen sein. Ob ein solcher Ausschluss besteht, muss anhand der konkreten Versicherungsbedingungen geprüft werden.
  6. Individuelle Risikoausschlüsse: Insbesondere bei bestimmten privaten Personenversicherungen können im Rahmen der Risikoprüfung individuelle Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Solche Ausschlüsse können sich beispielsweise auf bestimmte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehen.

Ist grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Nein. Grobe Fahrlässigkeit führt nicht automatisch zu einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Nach § 81 Absatz 2 VVG kann der Versicherer in der Schadenversicherung seine Leistung grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Manche Versicherungsverträge enthalten jedoch einen Verzicht auf diese Leistungskürzung, teilweise mit Einschränkungen.

In der Haftpflichtversicherung gelten andere Regeln. Dort sind grundsätzlich auch grob fahrlässig verursachte Schäden versicherbar. Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sind dagegen nach § 103 VVG vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auch bei einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten können besondere Rechtsfolgen eintreten. Diese sind von einem allgemeinen Risikoausschluss zu unterscheiden.

Welche Ausschlüsse sind bei der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung wichtig?

Bei Sachversicherungen kommt es besonders darauf an, welche Schadenursachen versichert sind. So sind Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Sturm oder Hagel häufig Bestandteil des vereinbarten Grundschutzes. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau oder Erdbeben erfordern dagegen oftmals einen zusätzlichen Versicherungsschutz gegen Elementargefahren.

Dabei ist zwischen einem ausdrücklich ausgeschlossenen Risiko und einem Risiko zu unterscheiden, das von vornherein nicht zum vereinbarten Versicherungsumfang gehört.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Fachseiten zur Hausratversicherung, zur Wohngebäudeversicherung und zur Elementarschadenversicherung.

Welche Ausschlüsse können bei der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen?

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung können bestimmte Erkrankungen oder gesundheitliche Risiken durch individuelle Vereinbarung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen können insbesondere dann entstehen, wenn der Versicherer im Rahmen der Gesundheitsprüfung ein erhöhtes Risiko feststellt.

Darüber hinaus enthalten Versicherungsbedingungen regelmäßig allgemeine Ausschlussregelungen für bestimmte außergewöhnliche Ereignisse oder besondere Ursachen einer Berufsunfähigkeit.

Nicht jede Vorerkrankung führt jedoch automatisch zu einem Ausschluss. Je nach Risikoprüfung kann der Versicherer den Antrag auch zu normalen Bedingungen annehmen, einen Risikozuschlag verlangen oder andere Vertragsbedingungen anbieten.

Einzelheiten erläutert unsere Fachseite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Welche Besonderheiten gelten bei der Krankenversicherung?

Bei der Krankenversicherung muss zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung unterschieden werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Krankheiten nicht aufgrund individueller Vorerkrankungen vom gesetzlichen Leistungsanspruch ausgeschlossen werden.

In der privaten Krankenversicherung hängt der Leistungsumfang vom gewählten Tarif und den gesetzlichen Vorgaben ab. Bei der Risikoprüfung können je nach Versicherungsart und Tarif besondere Vereinbarungen eine Rolle spielen. Individuelle Leistungsausschlüsse sind jedoch nicht in sämtlichen privaten Krankenversicherungstarifen zulässig. Insbesondere für den Basistarif gelten besondere gesetzliche Vorgaben.

Versicherungsnehmer sollten daher genau unterscheiden, ob eine Behandlung grundsätzlich nicht zum vereinbarten Tarif gehört, eine besondere Leistungsvoraussetzung besteht oder ein wirksam vereinbarter individueller Ausschluss vorliegt.

Weitere Informationen bietet unsere Fachseite zur privaten Krankenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ausschluss und einer Obliegenheitsverletzung?

Ein Ausschluss grenzt bestimmte Risiken oder Ereignisse vom Versicherungsschutz ab. Eine Obliegenheit ist dagegen eine Verhaltensanforderung, die der Versicherungsnehmer nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen beachten muss.

Zu solchen Obliegenheiten können beispielsweise die rechtzeitige Schadenmeldung, die Mitwirkung bei der Schadenaufklärung oder bestimmte Sicherheitsvorschriften gehören.

Wird eine Obliegenheit verletzt, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit führen. Bei vertraglichen Obliegenheiten ist insbesondere § 28 VVG zu beachten. Eine Obliegenheitsverletzung ist daher rechtlich nicht dasselbe wie ein vertraglicher Risikoausschluss.

Worauf sollten Versicherungsnehmer bei Ausschlüssen achten?

Vor dem Abschluss einer Versicherung sollten insbesondere die Versicherungsbedingungen und die dort aufgeführten Ausschlüsse geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein, welche Leistungen ein Versicherer bewirbt, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen diese tatsächlich erbracht werden.

Besonders wichtig sind Ausschlüsse, die häufige oder finanziell schwerwiegende Risiken betreffen. Auch individuell vereinbarte Einschränkungen sollten vor Vertragsabschluss sorgfältig geprüft werden.

Bei einem Versicherungsvergleich lohnt es sich deshalb, nicht nur die Beiträge, sondern auch den Umfang des Versicherungsschutzes, mögliche Ausschlüsse und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen gegenüberzustellen.

Synonyme - Versicherungsausschlüsse, Risikoausschlüsse, Leistungsausschlüsse, Deckungsausschlüsse
Ausschlussklausel

Eine Ausschlussklausel ist eine Vertragsbestimmung, die bestimmte Risiken, Schadenursachen oder Leistungsansprüche vom vereinbarten Versicherungsschutz ausnimmt. In Versicherungsverträgen sind solche Klauseln regelmäßig Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer keine Leistung erbringen muss. Ausschlussklauseln müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dürfen Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Ausschlussklauseln?

Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen unterliegen insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Von besonderer Bedeutung sind die §§ 305 bis 310 BGB. Nach § 307 BGB können Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Auch unklare oder nicht verständliche Klauseln können gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Ein allgemeines gesetzliches Verbot von Risikoausschlüssen besteht nicht. Versicherer dürfen den Umfang des versicherten Risikos grundsätzlich vertraglich festlegen. Dabei müssen sie jedoch zwingende gesetzliche Vorgaben und die Grenzen der Inhaltskontrolle beachten.

Welche Funktion haben Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen?

Ausschlussklauseln dienen dazu, den Versicherungsschutz auf bestimmte Risiken zu begrenzen und den vertraglich übernommenen Leistungsumfang eindeutig festzulegen. Dadurch können Versicherer Risiken kalkulieren und Beiträge auf Grundlage des vereinbarten Versicherungsschutzes bestimmen.

Eine Ausschlussklausel kann beispielsweise festlegen, dass bestimmte Schadenursachen, besondere Tätigkeiten oder ausdrücklich bezeichnete Ereignisse nicht versichert sind.

Entscheidend ist, dass Versicherungsnehmer erkennen können, welche Einschränkungen für ihren Vertrag gelten. Ausschlussklauseln dürfen nicht ohne Weiteres mit gesetzlichen Vorschriften über die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung gleichgesetzt werden.

Welche Ausschlussklauseln kommen häufig vor?

Je nach Versicherungsart können unterschiedliche Risiken durch vertragliche Klauseln vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Beispiele sind:

  • Kriegsereignisse: In verschiedenen Versicherungszweigen bestehen Ausschlüsse für Schäden im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen.
  • Bestimmte Naturgefahren: In Sachversicherungen können beispielsweise Überschwemmung oder Erdbeben außerhalb des vereinbarten Grundschutzes liegen und einen zusätzlichen Elementarschadenschutz erfordern.
  • Verschleiß und Abnutzung: Viele Sachversicherungen erfassen keine Schäden, die ausschließlich durch gewöhnliche Alterung oder Abnutzung entstehen.
  • Besondere Risiken bei Personenversicherungen: Bei bestimmten Versicherungsarten können beispielsweise gefährliche Tätigkeiten oder individuell vereinbarte gesundheitliche Risiken ausgeschlossen sein.
  • Bestimmte Schadenarten: Versicherungsbedingungen können einzelne Schadenarten oder Ansprüche ausdrücklich vom Leistungsumfang ausnehmen.

Welche Risiken tatsächlich ausgeschlossen sind, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine allgemeingültige Liste von Ausschlussklauseln für sämtliche Versicherungen gibt es nicht.

Ist grobe Fahrlässigkeit eine Ausschlussklausel?

Grobe Fahrlässigkeit ist zunächst ein rechtlicher Verschuldensmaßstab und keine Ausschlussklausel. In der Schadenversicherung regelt § 81 Absatz 2 VVG, dass der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen darf.

Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht nach § 81 Absatz 1 VVG grundsätzlich keine Leistungspflicht. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 103 VVG eine besondere Regelung für vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden.

Vertragliche Vereinbarungen können zugunsten des Versicherungsnehmers von bestimmten gesetzlichen Regelungen abweichen. So verzichten manche Sachversicherungstarife ganz oder teilweise auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit.

Deshalb ist zwischen einem vertraglichen Risikoausschluss und den gesetzlichen Rechtsfolgen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns zu unterscheiden.

Welche Anforderungen gelten für die Verständlichkeit einer Ausschlussklausel?

Ausschlussklauseln müssen so formuliert sein, dass Versicherungsnehmer ihre Bedeutung und die möglichen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hinreichend erkennen können. Das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist dabei besonders wichtig.

Ungewöhnliche Klauseln, mit denen ein Versicherungsnehmer nach den Umständen nicht rechnen muss, können nach § 305c Absatz 1 BGB bereits nicht Vertragsbestandteil werden. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Absatz 2 BGB grundsätzlich zulasten des Verwenders.

Nicht jede weitreichende Einschränkung des Versicherungsschutzes ist deshalb automatisch unwirksam. Maßgeblich sind unter anderem der Wortlaut, der Zusammenhang mit dem übrigen Vertrag und die gesetzlichen Grenzen der Vertragsgestaltung.

Was geschieht, wenn eine Ausschlussklausel unwirksam ist?

Ist eine Ausschlussklausel unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, kann sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf diese Bestimmung berufen.

Nach § 306 BGB bleibt der übrige Vertrag bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich bestehen. Soweit erforderlich, treten an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Versicherer jeden geltend gemachten Schaden bezahlen muss. Es müssen weiterhin die übrigen Voraussetzungen des vereinbarten Versicherungsschutzes erfüllt sein.

Eine vollständige Unwirksamkeit des Vertrags kommt nach § 306 Absatz 3 BGB nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ausschlussklausel und einer Obliegenheit?

Eine Ausschlussklausel legt fest, welche Risiken oder Ereignisse nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Eine Obliegenheit betrifft dagegen bestimmte Verhaltensanforderungen an den Versicherungsnehmer.

Dazu können beispielsweise die rechtzeitige Meldung eines Schadens, die Mitwirkung bei der Schadenaufklärung oder die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften gehören.

Bei einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten können unter den Voraussetzungen des § 28 VVG besondere Rechtsfolgen eintreten. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt dabei nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil für Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Worauf sollten Versicherungsnehmer bei Ausschlussklauseln achten?

Vor Abschluss einer Versicherung sollten Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere darauf prüfen, welche Risiken ausdrücklich ausgeschlossen sind und ob die Einschränkungen zu ihrem persönlichen Absicherungsbedarf passen.

Bei einem Vergleich verschiedener Tarife ist nicht nur die Höhe des Versicherungsbeitrags entscheidend. Auch der Umfang und die Verständlichkeit der Ausschlussklauseln können erhebliche Unterschiede ausmachen.

Besonders wichtig sind Klauseln, die häufige oder finanziell schwerwiegende Schadenereignisse betreffen. Bei unklaren Formulierungen oder einer abgelehnten Versicherungsleistung kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Synonyme - Ausschlussklauseln, Versicherungsausschlussklausel, Versicherungsausschlussklauseln
Außenversicherung

Die Außenversicherung ist ein Bestandteil der Hausratversicherung, der unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Hausrat bietet, der sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindet. Dazu gehören beispielsweise Kleidung, Reisegepäck oder andere persönliche Gegenstände, die auf Reisen oder bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt an einem anderen Ort mitgeführt werden. Der Versicherungsschutz gilt bei vielen Tarifen weltweit, ist jedoch häufig zeitlich und hinsichtlich der Entschädigung begrenzt.

Wie funktioniert die Außenversicherung?

Die Hausratversicherung schützt grundsätzlich den Hausrat am vereinbarten Versicherungsort. Durch die Außenversicherung kann dieser Schutz auf versicherte Gegenstände erweitert werden, die sich vorübergehend an einem anderen Ort befinden.

Ein Beispiel: Während eines Urlaubs wird in das verschlossene Hotelzimmer eingebrochen und eine mitgebrachte Kamera gestohlen. Unter den vereinbarten Voraussetzungen kann die Außenversicherung den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Außenversicherung ist üblicherweise bereits Bestandteil der Hausratversicherung. Ihr genauer Umfang hängt vom gewählten Tarif und den Versicherungsbedingungen ab.

Welche Schäden sind durch die Außenversicherung versichert?

Grundsätzlich können die im Hausratversicherungsvertrag vereinbarten Gefahren auch im Rahmen der Außenversicherung versichert sein. Dazu gehören je nach Tarif insbesondere:

  • Feuer: Beispielsweise kann mitgeführtes Reisegepäck durch einen Brand in einer Ferienunterkunft beschädigt werden.
  • Einbruchdiebstahl: Werden Gegenstände bei einem versicherten Einbruch aus einem Hotelzimmer entwendet, kann Versicherungsschutz bestehen.
  • Raub: Werden versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt weggenommen, kann die Außenversicherung leisten.
  • Leitungswasser: Werden mitgebrachte Gegenstände durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser beschädigt, kann der Schaden versichert sein.
  • Sturm und Hagel: Versicherungsschutz kann bestehen, wobei für Gegenstände außerhalb von Gebäuden besondere Einschränkungen gelten können.

Nicht jeder Diebstahl ist automatisch versichert. Insbesondere einfacher Diebstahl ohne Einbruch oder Raub gehört häufig nicht zum regulären Versicherungsschutz. Auch bei Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, bei Wertsachen und bei Schäden durch Naturgefahren können besondere Bedingungen gelten.

Wie lange gilt die Außenversicherung?

Die Außenversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die versicherten Gegenstände nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Häufig sehen Versicherungsbedingungen hierfür eine Dauer von drei Monaten vor. Andere Tarife ermöglichen beispielsweise sechs oder zwölf Monate oder längere Zeiträume.

Entscheidend ist die vertragliche Definition des vorübergehenden Aufenthalts. Wird ein Gegenstand dauerhaft an einen anderen Ort verbracht, greift die gewöhnliche Außenversicherung grundsätzlich nicht mehr.

Für bestimmte Aufenthalte während einer Ausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes können besondere Regelungen gelten.

Wie hoch ist die Entschädigung bei der Außenversicherung?

Die Entschädigung ist bei vielen Hausratversicherungen auf einen bestimmten Anteil der vereinbarten Versicherungssumme oder einen festen Höchstbetrag begrenzt. Manche Tarife bieten höhere Entschädigungsgrenzen.

Zusätzliche Einschränkungen können beispielsweise für Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen gelten. Auch Selbstbeteiligungen sind möglich.

Versicherungsnehmer sollten deshalb prüfen, ob die vereinbarten Entschädigungsgrenzen für wertvolle Gegenstände ausreichen, die sie regelmäßig auf Reisen mitnehmen.

Sind Gartenmöbel, Fahrräder und Gartenhäuser über die Außenversicherung geschützt?

Nicht automatisch. Die Außenversicherung ist nicht mit einer besonderen Versicherung für Gegenstände im Garten oder auf dem eigenen Grundstück gleichzusetzen.

Ob Gartenmöbel, Fahrräder oder andere Gegenstände im Freien versichert sind, richtet sich nach den Regelungen zum Versicherungsort und den zusätzlichen Leistungen der Hausratversicherung. Für Fahrraddiebstahl können beispielsweise besondere Vereinbarungen erforderlich sein.

Gartenhäuser und andere bauliche Anlagen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zum versicherten Gebäude oder zu mitversicherten Grundstücksbestandteilen gehören. Hierfür sind die Bedingungen der Wohngebäudeversicherung maßgeblich.

Gilt die Außenversicherung auch für eine Zweitwohnung?

Eine dauerhaft genutzte Zweitwohnung ist grundsätzlich nicht allein deshalb über die Außenversicherung der Hauptwohnung abgesichert. Denn die Außenversicherung setzt regelmäßig einen vorübergehenden Aufenthalt der versicherten Gegenstände außerhalb des Versicherungsortes voraus.

Für den Hausrat einer dauerhaft eingerichteten Zweitwohnung kann daher ein eigenständiger Versicherungsvertrag oder eine ausdrücklich vereinbarte Erweiterung des bestehenden Versicherungsschutzes erforderlich sein.

Bei vorübergehend genutzten Ferienunterkünften können dagegen die Regelungen der Außenversicherung greifen. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Sind Kinder während Ausbildung oder Studium über die Außenversicherung der Eltern geschützt?

Viele Hausratversicherungen sehen besondere Regelungen für Kinder vor, die sich wegen einer Ausbildung oder eines Studiums vorübergehend außerhalb der elterlichen Wohnung aufhalten.

Der Hausrat kann beispielsweise in einem Studentenzimmer oder einer Wohngemeinschaft über die elterliche Hausratversicherung mitversichert sein, solange die Voraussetzungen des jeweiligen Tarifs erfüllt sind und kein eigener Hausstand gegründet wurde.

Ob eine Wohnung bereits als eigener Hausstand gilt, hängt von den konkreten Umständen und den Versicherungsbedingungen ab. Auch die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft der Eltern kann eine Rolle spielen.

Bei der Gründung eines eigenen Hausstands sollte deshalb geprüft werden, ob eine eigene Hausratversicherung notwendig ist.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Außenversicherung?

Die Außenversicherung ist nicht durch § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als eigenständige Versicherungsleistung geregelt. Ihr Umfang ergibt sich vielmehr aus dem Hausratversicherungsvertrag und den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) enthalten Regelungen zur Außenversicherung. Diese Musterbedingungen sind für Versicherungsunternehmen jedoch nicht verbindlich. Einzelne Versicherer können abweichende oder weitergehende Leistungen vereinbaren.

Worauf sollten Versicherungsnehmer bei der Außenversicherung achten?

Wichtige Vergleichskriterien sind die zulässige Dauer des Aufenthalts außerhalb der Wohnung, die Entschädigungsgrenzen, der räumliche Geltungsbereich sowie mögliche Einschränkungen bei Einbruchdiebstahl, Raub und Naturgefahren.

Wer häufig reist, wertvolle Gegenstände mitnimmt oder für längere Zeit an einem anderen Ort lebt, sollte außerdem prüfen, ob der bestehende Hausratversicherungsvertrag dafür ausreichenden Schutz bietet.

Synonyme - Außenversicherungsschutz, Hausrat-Außenversicherung
außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ermöglicht es, einen Versicherungsvertrag aus einem besonderen gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Grund außerhalb der regulären Kündigungsmöglichkeiten zu beenden. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss dafür ein entsprechender Kündigungsgrund vorliegen. Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Welche Rechte bestehen, welche Fristen gelten und wann die Kündigung wirksam wird, hängt von der Versicherungsart und dem jeweiligen Kündigungsgrund ab.

Wann kann der Versicherungsnehmer außerordentlich kündigen?

Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann beispielsweise entstehen, wenn der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag erhöht, ohne den Versicherungsschutz entsprechend zu verbessern. Nach § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer in diesem Fall grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Das gilt entsprechend, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz vermindert, ohne den Beitrag angemessen herabzusetzen. Die Kündigung kann sofort, frühestens jedoch zum Wirksamwerden der Änderung erfolgen.

Auch nach einem Versicherungsfall kann bei bestimmten Versicherungsarten eine vorzeitige Kündigung möglich sein. Weitere besondere Kündigungsrechte bestehen beispielsweise beim Erwerb einer über die Wohngebäudeversicherung versicherten Immobilie oder beim Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Nicht jede Veränderung der persönlichen Lebensumstände berechtigt jedoch automatisch zur Vertragsbeendigung.

Einen Überblick über die unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten und Fristen bietet unser Ratgeber Versicherung kündigen: Kündigungsfristen und Sonderkündigung.

Wann darf der Versicherer außerordentlich kündigen?

Auch Versicherungsunternehmen können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt sein. Ein möglicher Grund ist der Zahlungsverzug bei einer Folgeprämie.

Nach § 38 VVG muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer zunächst in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Zahlungsaufforderung muss die rückständigen Beträge einschließlich der geltend gemachten Zinsen und Kosten einzeln beziffern und auf die gesetzlichen Rechtsfolgen hinweisen. Bleibt die geschuldete Zahlung nach Fristablauf aus, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne weitere Kündigungsfrist kündigen.

Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung beziehungsweise bei einer mit der Zahlungsfrist verbundenen Kündigung innerhalb eines Monats nach Fristablauf die geschuldeten Beträge bezahlt. Eine bereits eingetretene Leistungsfreiheit für einen Versicherungsfall während des Zahlungsverzugs wird dadurch jedoch nicht rückwirkend beseitigt.

Weitere Kündigungsrechte können sich aus einer erheblichen Gefahrerhöhung ergeben. § 24 VVG sieht hierfür unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen vor. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht können nach § 19 VVG dagegen je nach Sachverhalt ein Rücktritt, eine Kündigung oder eine Vertragsanpassung in Betracht kommen. Diese Rechtsfolgen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Kann der Versicherer nach einem Schadensfall kündigen?

Bei bestimmten Versicherungsarten besteht nach einem Versicherungsfall ein besonderes Kündigungsrecht. Für die Sachversicherung regelt § 92 VVG, dass grundsätzlich beide Vertragsparteien nach Eintritt des Versicherungsfalls kündigen können. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erklärt werden.

Der Versicherer muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Der Versicherungsnehmer kann die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt erklären, jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als das Ende der laufenden Versicherungsperiode. Für einzelne Versicherungsarten gelten Sonderregelungen.

In der Haftpflichtversicherung ist insbesondere § 111 VVG maßgeblich. Dort hängt das Kündigungsrecht unter anderem davon ab, ob der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder den Versicherungsnehmer auf einen Rechtsstreit mit dem Geschädigten verweist. Auch hier gelten besondere Fristen.

Eine hohe Schadenhäufigkeit allein begründet deshalb nicht automatisch bei jeder Versicherungsart ein außerordentliches Kündigungsrecht. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Besonderheiten bei der Kündigung und beim Wechsel der Autoversicherung zu beachten sind, erläutert unsere Fachseite Kfz-Versicherung wechseln.

Darf die private Krankenversicherung vom Versicherer gekündigt werden?

Für die private Krankenversicherung gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Nach § 206 Absatz 1 VVG ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn diese die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG erfüllt.

Darüber hinaus bestehen für weitere private Kranken- und Pflegeversicherungen besondere Beschränkungen des Kündigungsrechts. Welche Regelungen gelten, hängt von der Versicherungsart und der Funktion des jeweiligen Vertrags ab.

Bei Beitragsrückständen in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung, die der gesetzlichen Versicherungspflicht dient, darf der Versicherer den Vertrag daher nicht einfach kündigen. Stattdessen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen besondere Regelungen zum Ruhen des Vertrags und zum Notlagentarif greifen.

Die Kündigungsmöglichkeiten aus der Sach- oder Haftpflichtversicherung lassen sich somit nicht ohne Weiteres auf die private Krankenversicherung übertragen.

Muss eine außerordentliche Kündigung schriftlich erfolgen?

Eine außerordentliche Kündigung sollte eindeutig formuliert und so übermittelt werden, dass ihr rechtzeitiger Zugang beim Vertragspartner nachgewiesen werden kann. Häufig genügt die Textform, beispielsweise per E-Mail. Ob besondere Formvorschriften bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksamen Vertragsbedingungen.

Im Kündigungsschreiben sollten die Versicherungsnummer, der konkrete Kündigungsgrund und der gewünschte Beendigungszeitpunkt angegeben werden. Sinnvoll ist außerdem die Bitte um eine schriftliche Bestätigung des Vertragsendes.

Ein Einschreiben mit Rückschein ist nicht generell vorgeschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb der maßgeblichen Frist beim Versicherer eingeht. Das bloße Absenden vor Fristablauf genügt grundsätzlich nicht.

Eine einheitliche Monatsfrist für sämtliche außerordentlichen Kündigungen gibt es nicht. Je nach Kündigungsgrund kann der Vertrag sofort, nach Ablauf einer Kündigungsfrist oder zu einem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt enden.

Welche Folgen hat eine außerordentliche Kündigung?

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet grundsätzlich der Versicherungsschutz für zukünftige Versicherungsfälle. Für Schäden, die während eines bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten sind, können weiterhin Ansprüche bestehen. Ob und in welchem Umfang der Versicherer leisten muss, richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

Wird ein Versicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer nach § 39 VVG grundsätzlich nur der Beitragsanteil für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Bereits im Voraus gezahlte Beiträge können daher anteilig zu erstatten sein.

Für bestimmte Formen der Vertragsbeendigung, insbesondere den Rücktritt wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, gelten besondere gesetzliche Regelungen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Stornogebühren allein wegen einer außerordentlichen Kündigung besteht nicht.

Vor der Vertragsbeendigung sollte außerdem geprüft werden, ob weiterhin Versicherungsschutz benötigt wird. Besonders bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen muss ein nahtloser Anschluss gewährleistet sein.

Was tun, wenn der Versicherer außerordentlich kündigt?

Erhält ein Versicherungsnehmer eine außerordentliche Kündigung, sollte er zunächst den angegebenen Kündigungsgrund, die gesetzliche Grundlage und den vorgesehenen Beendigungszeitpunkt prüfen.

Bei einem Beitragsrückstand ist besonders wichtig, ob die Zahlungsaufforderung den Anforderungen des § 38 VVG entspricht und ob eine rechtzeitige Nachzahlung die Kündigung noch unwirksam machen kann. Bei einer behaupteten Gefahrerhöhung oder Anzeigepflichtverletzung sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, kann der Versicherungsnehmer eine Begründung verlangen und sich gegebenenfalls an den Versicherungsombudsmann, eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden.

Unabhängig davon sollte frühzeitig geklärt werden, ob eine neue Versicherung erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kündigung durch den bisherigen Versicherer den Abschluss eines neuen Vertrags erschweren kann, insbesondere wenn ein neuer Versicherer nach früheren Kündigungen oder Vorschäden fragt.

Synonyme - außerordentlich kündigen, außerordentliche Vertragskündigung, außerordentliche Versicherungskündigung
Ausstellungsversicherung

Eine Ausstellungsversicherung ist eine spezielle Sachversicherung für Kunstwerke, Exponate und andere Ausstellungsgegenstände, die bei Ausstellungen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen präsentiert werden. Sie schützt die versicherten Objekte je nach Vertragsgestaltung gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Der Versicherungsschutz kann sich auf die Dauer der Ausstellung sowie auf den Hin- und Rücktransport, den Auf- und Abbau und eine vorübergehende Lagerung erstrecken. Welche Risiken tatsächlich versichert sind, richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Welche Risiken deckt eine Ausstellungsversicherung ab?

Der Umfang einer Ausstellungsversicherung hängt davon ab, ob bestimmte Gefahren einzeln versichert werden oder ein weitergehender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Insbesondere bei wertvollen Kunstwerken und Exponaten werden häufig Allgefahrenkonzepte angeboten. Diese erfassen grundsätzlich unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Verluste, soweit keine vertraglichen Ausschlüsse greifen.

Zu den versicherbaren Risiken gehören beispielsweise:

  • Diebstahl und Raub: Verlust von Ausstellungsgegenständen durch versicherte Diebstahl- oder Raubereignisse.
  • Beschädigung: Unbeabsichtigte Schäden an Exponaten, beispielsweise durch Umstoßen oder andere äußere Einwirkungen.
  • Feuer und Leitungswasser: Beschädigung oder Zerstörung ausgestellter Objekte durch versicherte Brand- oder Leitungswasserschäden.
  • Naturgefahren: Schäden durch Sturm, Hagel oder weitere Naturereignisse, soweit diese vom Vertrag umfasst sind.
  • Transportschäden: Verlust oder Beschädigung während des Transports zum Ausstellungsort und zurück, sofern die Transporte mitversichert sind.

Nicht jeder Verlust oder jede Beschädigung ist automatisch versichert. Insbesondere bei einfachem Diebstahl, empfindlichen Gegenständen und besonderen Transportbedingungen können Einschränkungen bestehen.

Wer benötigt eine Ausstellungsversicherung?

Eine Ausstellungsversicherung kommt insbesondere für Museen, Galerien, Kunstvereine, Sammler, Künstler und Unternehmen infrage, die eigene oder fremde Gegenstände ausstellen. Auch Veranstalter von Messen und Sonderausstellungen können einen entsprechenden Versicherungsschutz benötigen.

Ob der Aussteller, der Veranstalter oder der Eigentümer der Exponate die Versicherung abschließen sollte, hängt unter anderem davon ab, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und welche vertraglichen Vereinbarungen über die Überlassung der Gegenstände bestehen.

Besondere Bedeutung hat die Versicherung bei Leihgaben. Werden beispielsweise Kunstwerke für eine zeitlich begrenzte Ausstellung zur Verfügung gestellt, sollte vorab geklärt werden, wer für die Versicherung verantwortlich ist und welche Werte abgesichert werden müssen.

Sind Transporte sowie Auf- und Abbau mitversichert?

Viele Ausstellungsversicherungen können so vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz bereits bei der Abholung eines Exponats beginnt und erst mit dessen Rückgabe endet. Eine solche Absicherung wird insbesondere bei Kunstversicherungen häufig als Schutz von Nagel zu Nagel bezeichnet.

Je nach Vertrag können damit auch Transporte, Zwischenlagerungen sowie das Verpacken, Auspacken, Aufhängen und Abbauen der Ausstellungsgegenstände erfasst sein.

Wichtig ist allerdings, dass diese Tätigkeiten tatsächlich zum vereinbarten Versicherungsschutz gehören. Manche Versicherer stellen Anforderungen an die Verpackung, die Sicherung der Gegenstände oder die Durchführung des Transports. Auch für besonders empfindliche oder wertvolle Objekte können zusätzliche Vereinbarungen erforderlich sein.

Die Kosten für den Transport oder den regulären Auf- und Abbau selbst werden durch die Versicherung nicht automatisch übernommen. Zu unterscheiden sind die Kosten dieser Dienstleistungen und versicherte Schäden, die während ihrer Durchführung entstehen.

Welche Leistungen erbringt eine Ausstellungsversicherung im Schadensfall?

Bei einem versicherten Schaden richtet sich die Entschädigung nach dem vereinbarten Versicherungswert, der Art des Schadens und den Versicherungsbedingungen. Bei beschädigten Gegenständen können beispielsweise notwendige Restaurierungs- oder Reparaturkosten übernommen werden.

Ist ein Exponat vollständig zerstört oder endgültig verloren gegangen, kann eine Entschädigung bis zur vereinbarten Versicherungssumme in Betracht kommen. Bei Kunstwerken kann auch eine nach der Restaurierung verbleibende Wertminderung relevant sein, sofern der Vertrag dafür Versicherungsschutz vorsieht.

Gerade bei seltenen oder einzigartigen Objekten ist die Festlegung des Versicherungswerts wichtig. Der ursprüngliche Kaufpreis muss nicht mit dem aktuellen Marktwert oder dem vereinbarten Versicherungswert übereinstimmen.

Ob zusätzliche Kosten, beispielsweise für eine Schadenbegutachtung, besondere Sicherungsmaßnahmen oder die Bergung beschädigter Gegenstände, übernommen werden, hängt ebenfalls vom Vertrag ab.

Sind auch Schäden an Besuchern oder Ausstellungsräumen versichert?

Eine Ausstellungsversicherung dient in erster Linie dem Schutz der versicherten Gegenstände. Sie ist deshalb nicht mit einer Veranstalterhaftpflichtversicherung oder einer Betriebshaftpflichtversicherung gleichzusetzen.

Wird beispielsweise ein Besucher durch einen unzureichend gesicherten Ausstellungsaufbau verletzt, können Haftpflichtansprüche entstehen. Solche Ansprüche sind nicht automatisch Gegenstand einer Ausstellungsversicherung.

Auch Schäden an gemieteten Ausstellungsräumen oder an fremdem Eigentum müssen gesondert betrachtet werden. Je nach Veranstaltung kann deshalb neben der Ausstellungsversicherung ein geeigneter Haftpflichtversicherungsschutz erforderlich sein.

Welche Risiken können ausgeschlossen sein?

Auch eine weitreichende Ausstellungsversicherung bietet keinen unbegrenzten Schutz. Typische vertragliche Ausschlüsse oder Einschränkungen können beispielsweise Schäden durch gewöhnlichen Verschleiß, allmähliche Alterung, Materialfehler oder bestimmte innere Eigenschaften der versicherten Gegenstände betreffen.

Weitere Einschränkungen können für Krieg, Kernenergie, bestimmte außergewöhnliche Ereignisse oder unzureichend gesicherte Transporte gelten. Ob Terrorrisiken versichert sind, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle sind nach § 81 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Schadenversicherung grundsätzlich nicht versichert. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung nach § 81 Absatz 2 VVG grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Eine vollständige Leistungsfreiheit tritt bei grober Fahrlässigkeit jedoch nicht automatisch ein. Zudem können vertragliche Vereinbarungen zugunsten des Versicherungsnehmers bestehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen empfindliche Kunstwerke, technische Exponate sowie Gegenstände, deren Wert oder Zustand nur schwer eindeutig festzustellen ist.

Welche Faktoren beeinflussen die Kosten einer Ausstellungsversicherung?

Die Versicherungsprämie hängt insbesondere vom Gesamtwert der ausgestellten Gegenstände, der Dauer und dem Ort der Ausstellung sowie vom vereinbarten Versicherungsumfang ab.

Weitere Einflussfaktoren können die Empfindlichkeit der Exponate, die Sicherheitsvorkehrungen am Veranstaltungsort, die Transportwege, die Verpackung und die Art der Durchführung der Transporte sein. Auch die Höhe einer vereinbarten Selbstbeteiligung kann sich auf den Beitrag auswirken.

Bei besonders wertvollen Einzelstücken können zusätzliche Angaben zum Zustand, zur Herkunft oder zum Versicherungswert erforderlich sein. Gegebenenfalls verlangt der Versicherer auch ein Wertgutachten oder besondere Sicherungsmaßnahmen.

Worauf sollte vor Abschluss einer Ausstellungsversicherung geachtet werden?

Vor Vertragsabschluss sollte geklärt werden, welche Gegenstände versichert werden, wie deren Werte festgelegt sind und für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz gelten soll. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Versicherung ausschließlich während der Ausstellung oder auch bei Transport, Lagerung sowie Auf- und Abbau besteht.

Außerdem sollte geprüft werden, ob fremde Leihgaben ausdrücklich mitversichert sind, welche Ausschlüsse gelten und welche Anforderungen an Verpackung, Bewachung und Sicherung gestellt werden.

Bei wertvollen oder einzigartigen Exponaten empfiehlt es sich, die vereinbarten Versicherungswerte und den Zustand der Gegenstände vor Beginn der Ausstellung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dadurch lassen sich spätere Unklarheiten bei der Schadenregulierung reduzieren.

Synonyme - Ausstellungsversicherungen, Exponatversicherung, Exponatversicherungen
Autoversicherung

Die Autoversicherung ist die gebräuchliche Bezeichnung für die Kfz-Versicherung eines Personenkraftwagens. Sie umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung sowie freiwillige Ergänzungen wie die Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter abdeckt, schützen die Kaskoversicherungen das eigene Fahrzeug gegen bestimmte Schäden. Welche Leistungen versichert sind, hängt vom gewählten Tarif und den Versicherungsbedingungen ab.

Eine ausführliche Erklärung der Versicherungsarten, Leistungen und Beitragsfaktoren finden Sie in unserem Ratgeber zur Kfz-Versicherung.

Synonyme - Autoversicherungen
BaFin

Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie überwacht in Deutschland insbesondere Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleister und weitere Finanzunternehmen. Die 2002 gegründete Behörde ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Ihre Dienstsitze befinden sich in Bonn und Frankfurt am Main. Zu ihren Aufgaben gehören die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems sowie der kollektive Verbraucherschutz.

Welche Aufgaben hat die BaFin?

Die BaFin kontrolliert, ob die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur finanziellen Stabilität, zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, zum Risikomanagement und zum Umgang mit Kunden.

Ihre Tätigkeit umfasst unter anderem die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht. Hinzu kommen weitere Aufgaben, beispielsweise im Bereich der Geldwäscheprävention und bei der Abwicklung bestimmter Finanzunternehmen.

Die BaFin beaufsichtigt allerdings nicht sämtliche Finanzunternehmen und Marktteilnehmer allein. Je nach Bereich sind auch andere nationale oder europäische Behörden zuständig.

Welche Bedeutung hat die BaFin für Versicherungsunternehmen?

In der Versicherungsaufsicht prüft die BaFin insbesondere, ob Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen dauerhaft erfüllen können und die gesetzlichen Anforderungen an ihren Geschäftsbetrieb einhalten. Eine wesentliche Grundlage bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Dazu überwacht die BaFin beispielsweise die finanzielle Ausstattung, das Risikomanagement und die Geschäftsorganisation der beaufsichtigten Versicherer. Bei festgestellten Missständen kann sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Nicht jedes Versicherungsunternehmen unterliegt unmittelbar der BaFin. Für bestimmte kleinere, regional tätige Versicherer sind die Aufsichtsbehörden der Bundesländer zuständig.

Auch die Aufsicht über Versicherungsvermittler ist von der Versicherungsunternehmensaufsicht zu unterscheiden. Für gewerberechtliche Erlaubnisse und die entsprechende Vermittleraufsicht sind insbesondere die zuständigen Industrie- und Handelskammern verantwortlich.

Welche Befugnisse hat die BaFin?

Die BaFin kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten Informationen und Unterlagen von beaufsichtigten Unternehmen verlangen, Prüfungen durchführen und bei Verstößen aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen.

Je nach Sachverhalt kann sie beispielsweise die Beseitigung von Missständen verlangen, bestimmte Geschäftstätigkeiten beschränken oder erforderliche Erlaubnisse versagen beziehungsweise entziehen. Auch bei der Sanierung oder Abwicklung bestimmter Finanzunternehmen übernimmt sie gesetzlich vorgesehene Aufgaben.

Die BaFin handelt dabei nicht nach freiem Ermessen ohne rechtliche Grenzen. Ihre Maßnahmen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und den jeweils geltenden Voraussetzungen entsprechen.

Wie schützt die BaFin Versicherungsnehmer und andere Verbraucher?

Die BaFin nimmt Aufgaben des kollektiven Verbraucherschutzes wahr. Sie achtet darauf, dass beaufsichtigte Unternehmen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhalten, und kann bei Missständen tätig werden, die über einen einzelnen Vertragsstreit hinaus Bedeutung haben.

Verbraucher können sich beispielsweise bei der BaFin beschweren, wenn sie den Umgang eines beaufsichtigten Versicherungsunternehmens mit ihren Anliegen für problematisch halten. Die Behörde kann eine Beschwerde aufsichtsrechtlich prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme des Unternehmens einholen.

Die BaFin kann jedoch nicht verbindlich entscheiden, ob einem einzelnen Versicherungsnehmer eine bestimmte Versicherungsleistung zusteht. Sie darf auch keine individuelle Rechtsberatung erteilen oder einen Versicherer durch eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Auszahlung einer Entschädigung verpflichten.

Was ist der Unterschied zwischen der BaFin und dem Versicherungsombudsmann?

Die BaFin überwacht Versicherungsunternehmen aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Der Versicherungsombudsmann ist dagegen eine unabhängige Verbraucherschlichtungsstelle für bestimmte Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und teilnehmenden Versicherungsunternehmen beziehungsweise Versicherungsvermittlern.

Geht es beispielsweise um eine abgelehnte Versicherungsleistung, eine strittige Vertragsauslegung oder eine andere konkrete Meinungsverschiedenheit, kann eine Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann sinnvoll sein. Dabei gelten besondere Zuständigkeitsvoraussetzungen und Verfahrensregeln.

Eine verbindliche gerichtliche Klärung individueller Ansprüche bleibt den zuständigen Gerichten vorbehalten. Die BaFin ersetzt deshalb weder eine Schlichtungsstelle noch anwaltliche Beratung.

Wie arbeitet die BaFin mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen?

Die BaFin arbeitet unter anderem mit der Deutschen Bundesbank, der Europäischen Zentralbank und europäischen Aufsichtsbehörden zusammen. Welche Behörde unmittelbar zuständig ist, hängt vom jeweiligen Finanzunternehmen und dem betroffenen Aufsichtsbereich ab.

Bei bedeutenden Banken im Euroraum übernimmt beispielsweise die Europäische Zentralbank im Rahmen des einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus wichtige unmittelbare Aufsichtsaufgaben. In der Versicherungsaufsicht besteht eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).

Diese Zusammenarbeit soll dazu beitragen, grenzüberschreitende Risiken frühzeitig zu erkennen und gemeinsame aufsichtsrechtliche Standards umzusetzen.

Wie finanziert sich die BaFin?

Die BaFin finanziert ihre Tätigkeit grundsätzlich aus eigenen Einnahmen und nicht aus regulären Zuschüssen des Bundeshaushalts. Grundlage hierfür ist insbesondere das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Ein wesentlicher Teil der Finanzierung erfolgt über Umlagen der beaufsichtigten Unternehmen. Hinzu kommen Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sowie weitere gesetzlich vorgesehene Einnahmen.

Die Finanzierung über die beaufsichtigten Unternehmen bedeutet nicht, dass diese über aufsichtsrechtliche Entscheidungen bestimmen dürfen. Die BaFin ist bei ihrer Tätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Wann ist eine Beschwerde bei der BaFin sinnvoll?

Eine Beschwerde bei der BaFin kann sinnvoll sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen nicht einhält. Das kann beispielsweise den Umgang mit Kundenbeschwerden, die Organisation von Geschäftsabläufen oder mögliche systematische Missstände betreffen.

Bei einer konkreten Meinungsverschiedenheit über eine Versicherungsleistung sollte zunächst eine nachvollziehbare schriftliche Stellungnahme des Versicherers verlangt werden. Anschließend kann geprüft werden, ob der Versicherungsombudsmann, eine Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratung der geeignete nächste Schritt ist.

Informationen über die Zuständigkeit der Behörde und die Einreichung einer Beschwerde finden Verbraucher auf der offiziellen Website der BaFin.

Synonyme - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsaufsicht