
Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche
| Begriff | Definition |
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| Gewinnbeteiligung | Die Gewinnbeteiligung bei Versicherungen bezeichnet die Beteiligung von Versicherungsnehmern an bestimmten wirtschaftlichen Überschüssen eines Versicherungsunternehmens. Im Versicherungsbereich wird dafür überwiegend der Begriff Überschussbeteiligung verwendet. Besonders wichtig ist sie bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen. Dort können Überschüsse die Versicherungsleistung erhöhen oder die tatsächlich zu zahlenden Beiträge verringern. Allerdings ist zwischen garantierten Leistungen und nicht garantierten künftigen Überschüssen zu unterscheiden. Wie entsteht eine Gewinnbeteiligung bei Versicherungen?Versicherungsunternehmen kalkulieren ihre Beiträge und Leistungen anhand verschiedener Annahmen. Dazu gehören beispielsweise die erwarteten Erträge aus Kapitalanlagen, die Kosten für die Verwaltung und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen. Entwickeln sich diese Faktoren günstiger als angenommen, können Überschüsse entstehen. Bei Lebensversicherungen unterscheidet man insbesondere Zins-, Risiko- und Kostenüberschüsse. Diese werden nach gesetzlichen und vertraglichen Regeln den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen zugeordnet. Eine Überschussbeteiligung bedeutet deshalb nicht, dass Versicherungsnehmer automatisch einen bestimmten Anteil am gesamten Unternehmensgewinn erhalten. Die Verteilung richtet sich nach der Versicherungsart, den gesetzlichen Vorgaben und den Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Welche Formen der Überschussbeteiligung gibt es?Bei Lebens- und Rentenversicherungen kommen insbesondere laufende Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und eine Beteiligung an Bewertungsreserven infrage. Laufende Überschussanteile können während der Vertragsdauer zugeteilt und beispielsweise zur Erhöhung der Versicherungsleistung, zur verzinslichen Ansammlung oder zur Beitragsverrechnung verwendet werden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Schlussüberschussanteile werden dagegen häufig erst bei Vertragsablauf oder einem anderen vertraglich vorgesehenen Ereignis endgültig zugeteilt. Ihre Höhe kann sich bis dahin verändern. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert bestimmter Kapitalanlagen über ihrem bilanziellen Wert liegt. Für ihre Beteiligung gelten besondere gesetzliche Regeln und aufsichtsrechtliche Einschränkungen. Ist die Gewinnbeteiligung bei einer Lebensversicherung garantiert?Künftige Überschussbeteiligungen sind grundsätzlich nicht garantiert. Ein Versicherer kann die Überschusssätze anpassen, wenn sich beispielsweise die Kapitalerträge, Kosten oder versicherungstechnischen Ergebnisse verändern. Bereits verbindlich zugeteilte Überschussanteile können dagegen je nach Vertragsgestaltung Bestandteil der garantierten Leistung werden. Entscheidend ist daher, welche Beträge bereits feststehen und welche lediglich auf aktuellen Annahmen beruhen. Bei der Beurteilung einer Lebens- oder Rentenversicherung sollten Versicherungsnehmer nicht nur auf eine prognostizierte Ablaufleistung achten. Wichtig sind auch die garantierten Leistungen, die laufenden Vertragskosten und die Bedingungen für die Überschussverwendung. Eine hohe unverbindliche Modellrechnung bietet keine Sicherheit, dass die dargestellte Leistung tatsächlich erreicht wird. Welche gesetzliche Grundlage hat die Überschussbeteiligung?Für Lebensversicherungen enthält § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zentrale Regelungen. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven, sofern die Überschussbeteiligung nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. Für die Berechnung und Zuteilung gelten weitere gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben. Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung müssen Versicherer ihre Kunden außerdem nach § 155 VVG jährlich über den Stand ihrer Ansprüche informieren. Aus der Standmitteilung soll insbesondere hervorgehen, welche Leistungen garantiert sind und welche von der künftigen Überschussentwicklung abhängen. Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Gewinnbeteiligung?Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt insbesondere von den Kapitalanlageergebnissen, der Entwicklung der versicherten Risiken und den tatsächlichen Verwaltungskosten ab. Erzielt ein Versicherer beispielsweise höhere Kapitalerträge als kalkuliert oder fallen bestimmte Kosten geringer aus, kann sich dies positiv auf die Überschüsse auswirken. Umgekehrt können schwächere Kapitalmärkte, höhere Kosten oder ungünstigere Schaden- und Leistungsentwicklungen die Überschussbeteiligung belasten. Auch das Alter und die Art des Versicherungsvertrags können eine Rolle spielen, weil verschiedene Tarifgenerationen unterschiedliche Garantien und Kalkulationsgrundlagen besitzen. Deshalb lassen sich die veröffentlichten Überschusssätze verschiedener Versicherer nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen. Wie wirkt sich die Gewinnbeteiligung auf Beiträge und Leistungen aus?Die Verwendung der Überschüsse hängt von der jeweiligen Versicherung ab. Bei einer klassischen Rentenversicherung können Überschussanteile beispielsweise zur Erhöhung des angesparten Kapitals oder später der Rentenleistung beitragen. Bei bestimmten Risikolebensversicherungen werden Überschüsse dagegen mit dem kalkulierten Beitrag verrechnet. Dadurch kann der tatsächlich zu zahlende Beitrag niedriger sein als der vertragliche Bruttobeitrag. Diese Beitragsverrechnung ist jedoch nicht mit einem dauerhaft garantierten Rabatt gleichzusetzen. Sinkt die Überschussbeteiligung, kann der Zahlbeitrag steigen, soweit der Vertrag dies vorsieht. Für Verbraucher ist deshalb besonders wichtig, neben dem anfänglichen Zahlbeitrag auch den vereinbarten Bruttobeitrag zu kennen. Ist eine Beitragsrückerstattung ebenfalls eine Gewinnbeteiligung?Nicht jede Beitragsrückerstattung ist automatisch eine Gewinnbeteiligung. In der privaten Krankenversicherung können beispielsweise erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vorgesehen sein. Dabei gelten andere Voraussetzungen und rechtliche Regelungen als bei der Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung. Auch Schadenfreiheitsrabatte oder vertragliche Bonusprogramme sind nicht mit einer Beteiligung am Unternehmensgewinn gleichzusetzen. Entscheidend ist daher, aus welchem Grund eine Zahlung erfolgt und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Eine Rückerstattung wegen Leistungsfreiheit ist beispielsweise anders zu beurteilen als ein Überschussanteil, der einem Lebensversicherungsvertrag zugeteilt wird. Ist eine Dividende aus Versicherungsaktien eine Gewinnbeteiligung?Wer Aktien eines börsennotierten Versicherungsunternehmens besitzt, kann als Aktionär eine Dividende erhalten, sofern das Unternehmen eine entsprechende Ausschüttung beschließt. Diese Beteiligung ergibt sich jedoch aus dem Aktienbesitz und nicht aus einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Ein Versicherungsnehmer wird durch den Abschluss einer Versicherung nicht automatisch Aktionär des Versicherungsunternehmens. Die Dividende eines Aktionärs und die Überschussbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind deshalb rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu unterscheiden. Auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gelten besondere Regelungen, die nicht mit einer gewöhnlichen Aktiendividende gleichgesetzt werden sollten. Worauf sollten Versicherungsnehmer bei der Gewinnbeteiligung achten?Versicherungsnehmer sollten insbesondere prüfen, ob ihr Vertrag eine Überschussbeteiligung vorsieht, wie diese verwendet wird und welche Leistungen tatsächlich garantiert sind. Bei langfristigen Lebens- und Rentenversicherungen ist die jährliche Standmitteilung eine wichtige Informationsquelle. Sie hilft dabei, die bisherige Entwicklung des Vertrags und die unverbindlichen Erwartungen für die Zukunft auseinanderzuhalten. Eine hohe Überschussbeteiligung allein ist allerdings kein ausreichendes Qualitätsmerkmal für eine Versicherung. Ebenso wichtig sind die Vertragskosten, die garantierten Leistungen, die Flexibilität und die Eignung des Produkts für den persönlichen Absicherungsbedarf. Wer Versicherungsangebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur auf ausgewiesene Überschusssätze oder prognostizierte Ablaufleistungen achten. |
| Glasversicherung | Die Glasversicherung, auch Glasbruchversicherung genannt, ist eine Sachversicherung, die Bruchschäden an vertraglich versicherten Glasflächen und Glasgegenständen abdeckt. Sie kann als eigenständige Versicherung oder als Zusatzbaustein zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Anders als diese Versicherungen schützt sie insbesondere auch bei einem versehentlichen Glasbruch, beispielsweise wenn eine versicherte Scheibe durch ein Missgeschick zerbricht. Welche Glasflächen sind versichert?Der Versicherungsschutz kann sowohl die Gebäudeverglasung als auch die Mobiliarverglasung umfassen. Zur Gebäudeverglasung gehören beispielsweise Fensterscheiben, verglaste Türen und fest eingebaute Glaselemente. Zur Mobiliarverglasung zählen unter anderem Glasscheiben in Schränken, Vitrinen oder Spiegeln. Auch Duschabtrennungen, Glaskeramik-Kochflächen oder bestimmte Kunststoffverglasungen können je nach Tarif eingeschlossen sein. Nicht automatisch versichert sind dagegen beispielsweise Trinkgläser, Geschirr, Brillen, Smartphones, Fernsehbildschirme oder Photovoltaikmodule. Entscheidend ist, welche Gegenstände im Versicherungsvertrag ausdrücklich als versichert gelten. Welche Schäden übernimmt die Glasversicherung?Versichert ist grundsätzlich das Zerbrechen einer versicherten Glasscheibe oder eines anderen versicherten Glaselements. Auch ein durchgehender Riss kann als Bruchschaden gelten. Die Versicherung übernimmt im vereinbarten Umfang die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz einschließlich der erforderlichen Montage. Zu den versicherten Kosten können außerdem Notverglasungen, das vorläufige Verschließen beschädigter Öffnungen und die Entsorgung von Glasscherben gehören. Weitere Kosten, etwa für Gerüste, Kräne, besondere Beschichtungen oder beschädigte Rahmen, sind abhängig von den Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls einer zusätzlichen Vereinbarung. Welche Schäden sind ausgeschlossen?Nicht jeder Schaden an einer Glasfläche ist ein versicherter Glasbruch. Kratzer, oberflächliche Beschädigungen, gewöhnliche Abnutzung und das Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen sind regelmäßig ausgeschlossen. Auch vorsätzlich durch Versicherte verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht versichert. Bei Glasbruch durch Sturm, Hagel, Feuer, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus muss geprüft werden, welche Versicherung zuständig ist. Solche Schäden können bereits über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein. Glasversicherungsbedingungen sehen hierfür teilweise besondere Abgrenzungen vor, insbesondere wenn anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Wie unterscheidet sich die Glasversicherung von der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?Die Hausratversicherung schützt den versicherten Hausrat gegen bestimmte Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Die Wohngebäudeversicherung sichert das Gebäude und seine versicherten Bestandteile gegen die vereinbarten Gefahren ab. Ein versehentlich zerbrochenes Fenster oder eine beschädigte Glastür ist deshalb nicht automatisch über diese Versicherungen geschützt. Die Glasversicherung ergänzt diesen Schutz, indem sie bestimmte Bruchschäden unabhängig von den üblichen versicherten Schadenursachen der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung absichern kann. Ob bereits ausreichender Schutz besteht, lässt sich nur anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen beurteilen. Wie werden Beitrag und Versicherungssumme festgelegt?Die Beitragsberechnung hängt unter anderem vom Umfang der versicherten Verglasung, der Nutzung des Gebäudes, dem gewählten Tarif und einer möglichen Selbstbeteiligung ab. Bei privaten Glasversicherungen werden häufig Tarife auf Grundlage der Wohnfläche angeboten. Daneben gibt es Verträge mit individuell vereinbarten Versicherungssummen oder besonderen Entschädigungsgrenzen. Eine Selbstbeteiligung ist nicht bei jedem Tarif vorgesehen. Ist eine Glasversicherung sinnvoll?Eine Glasversicherung gehört nicht zu den unverzichtbaren Versicherungen, weil gewöhnliche Glasschäden meist keine existenzbedrohenden finanziellen Folgen haben. Sie kann jedoch bei großen Glasflächen, hochwertigen Verglasungen oder besonders kostspieligen Glaselementen interessant sein. Wer einen möglichen Glasschaden problemlos selbst bezahlen kann, benötigt diesen zusätzlichen Schutz häufig nicht. Vor dem Abschluss sollten Verbraucher prüfen, welche Glasflächen tatsächlich versichert wären, welche Ausschlüsse gelten und ob bereits Schutz durch bestehende Verträge besteht. Eine ausführlichere Einordnung der Leistungen und Kosten bietet die Fachseite zur Glasversicherung. |
| Gliedertaxe | Die Gliedertaxe ist eine Bewertungstabelle in der privaten Unfallversicherung. Sie legt fest, welcher Invaliditätsgrad bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinnesorgane angesetzt wird. Die Werte sind in den Versicherungsbedingungen vereinbart und können sich je nach Tarif unterscheiden. Damit beeinflusst die Gliedertaxe unmittelbar, wie hoch die Invaliditätsleistung nach einem versicherten Unfall ausfällt.
Wie funktioniert die Gliedertaxe?In der Gliedertaxe ist beispielsweise festgelegt, mit welchem Invaliditätsgrad der Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit einer Hand, eines Armes oder eines Auges bewertet wird. Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beträgt der Wert für eine Hand 55 Prozent, für einen Arm 70 Prozent und für ein Auge 50 Prozent. Versicherer können höhere oder abweichende Werte vereinbaren. Ist ein Körperteil nur teilweise in seiner Funktion beeinträchtigt, wird grundsätzlich der entsprechende Anteil des vereinbarten Gliedertaxwerts berücksichtigt. Sind mehrere unterschiedliche Körperteile oder Sinnesorgane dauerhaft beeinträchtigt, werden die jeweiligen Invaliditätsgrade nach den vertraglichen Regeln zusammengerechnet. Der gesamte Invaliditätsgrad ist dabei auf 100 Prozent begrenzt. Dauerhafte Beeinträchtigungen, die nicht von der Gliedertaxe erfasst werden, werden nach den übrigen Bewertungsregeln des Versicherungsvertrags medizinisch beurteilt.
Wie beeinflusst die Gliedertaxe die Versicherungsleistung?Beträgt die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme 100.000 Euro und ist eine Hand nach einem versicherten Unfall dauerhaft vollständig funktionsunfähig, ergibt sich bei einem Gliedertaxwert von 55 Prozent ohne Progression eine Auszahlung von 55.000 Euro. Wird die Hand im Vertrag dagegen mit 75 Prozent bewertet, wären es bei gleicher Grundsumme 75.000 Euro. Eine vereinbarte Progression kann die Auszahlung insbesondere bei höheren Invaliditätsgraden überproportional erhöhen. Wie stark die Leistung steigt, richtet sich nach der vertraglich festgelegten Progressionsstaffel. Auch bereits vor dem Unfall bestehende Beeinträchtigungen sowie die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen können die Invaliditätsbemessung beziehungsweise die Versicherungsleistung beeinflussen. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Eine verbesserte Gliedertaxe ist deshalb ein wichtiges Qualitätsmerkmal, ersetzt aber weder eine ausreichend hohe Invaliditätsgrundsumme noch die Prüfung der übrigen Vertragsregelungen. Wie Gliedertaxe, Invaliditätsgrad und Progression zusammenwirken, erläutern wir ausführlich auf unserer Seite zur Invaliditätsleistung und Progression.
Gibt es eine Gliedertaxe in der gesetzlichen Unfallversicherung?Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung verwendet keine Gliedertaxe wie die private Unfallversicherung. Für eine Verletztenrente ist insbesondere die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) maßgeblich. Sie beschreibt, in welchem Umfang die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge eines Versicherungsfalls eingeschränkt sind. Die Bewertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und medizinischen Erfahrungswerten, nicht anhand einer vertraglichen Gliedertaxe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur gesetzlichen Unfallversicherung. |
| Grad der Behinderung | Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Teilhabe eines Menschen am gesellschaftlichen Leben auswirken. Er wird nach den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) und der Versorgungsmedizin-Verordnung festgestellt. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Ein höherer Wert bedeutet eine stärkere Beeinträchtigung der Teilhabe, sagt aber nicht unmittelbar aus, wie leistungsfähig ein Mensch im Beruf ist oder wie viel Unterstützung er im Alltag benötigt. Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?Die Feststellung erfolgt auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, häufig als Versorgungsamt bezeichnet. Grundlage sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre längerfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe. Dabei werden insbesondere ärztliche Befunde, medizinische Unterlagen und gegebenenfalls weitere Gutachten berücksichtigt. Eine persönliche Untersuchung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Liegen mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit beurteilt. Die einzelnen Werte werden dabei nicht einfach addiert. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen insgesamt auswirken und ob sie sich gegenseitig verstärken oder überschneiden. Das Ergebnis wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Ab welchem GdB gilt ein Mensch als schwerbehindert?Menschen mit einem festgestellten GdB von mindestens 50 gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der die Schwerbehinderteneigenschaft und gegebenenfalls zusätzliche Merkzeichen nachweist. Bei einem GdB von 30 oder 40 besteht noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Menschen jedoch bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Dies kommt insbesondere infrage, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Eine Gleichstellung vermittelt wichtige Rechte im Arbeitsleben, beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Sie führt jedoch nicht zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und begründet insbesondere keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Welche Rechte und Nachteilsausgleiche sind mit dem GdB verbunden?Der festgestellte GdB kann Voraussetzung für unterschiedliche Nachteilsausgleiche sein. Dazu gehören beispielsweise steuerliche Erleichterungen, besondere Schutzrechte im Arbeitsleben und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlicher Urlaub. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom jeweiligen GdB, möglichen Merkzeichen und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer kann bereits ab einem festgestellten GdB von 20 berücksichtigt werden. Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr hängen dagegen nicht allein vom GdB ab, sondern insbesondere von bestimmten Merkzeichen und weiteren Voraussetzungen. Auch der besondere Kündigungsschutz und der Zusatzurlaub gelten nicht für sämtliche Menschen mit einem festgestellten GdB. Was ist der Unterschied zwischen GdB, Erwerbsminderung und Pflegegrad?Der Grad der Behinderung ist nicht mit einer Erwerbsminderung oder einem Pflegegrad gleichzusetzen. Während der GdB die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe bewertet, richtet sich die Erwerbsminderung nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Pflegegrad beschreibt dagegen, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind und welcher pflegerische Unterstützungsbedarf daraus entsteht. Ein hoher GdB führt deshalb weder automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente noch zu einem bestimmten Pflegegrad. Die jeweiligen Voraussetzungen werden in eigenständigen Verfahren geprüft. Kann der Grad der Behinderung geändert werden?Verändern sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich, kann eine erneute Feststellung beantragt werden. Dabei ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung des bisherigen GdB möglich. Auch die zuständige Behörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Überprüfung vornehmen. Wer mit einem Feststellungsbescheid nicht einverstanden ist, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe im Ausland gelten gegebenenfalls andere Fristen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweiligen Bescheid. |
| Grenzversicherung | Die Grenzversicherung ist eine besondere Form der Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, deren bestehender Haftpflichtversicherungsschutz bei der Einreise nach Deutschland nicht anerkannt wird oder nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Sie stellt den gesetzlich erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz für die Teilnahme am Straßenverkehr sicher. Eine Grenzversicherung ist jedoch nicht für jedes Fahrzeug aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union erforderlich. Wann ist eine Grenzversicherung notwendig?Ob eine Grenzversicherung benötigt wird, hängt insbesondere vom Zulassungsstaat des Fahrzeugs und den geltenden internationalen Vereinbarungen ab. Für Fahrzeuge aus Staaten, deren amtliche Kennzeichen im Rahmen entsprechender Abkommen als Versicherungsnachweis anerkannt werden, ist grundsätzlich keine zusätzliche Grenzversicherung erforderlich. Dazu gehören neben den EU-Mitgliedstaaten beispielsweise auch die Schweiz und Norwegen. Bei Fahrzeugen aus anderen Staaten kann eine gültige Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr als Nachweis erforderlich sein. Ist kein anerkannter Versicherungsschutz vorhanden oder kann dieser nicht entsprechend nachgewiesen werden, muss vor der Teilnahme am Straßenverkehr eine Grenzversicherung abgeschlossen werden. Welche Schäden deckt die Grenzversicherung ab?Die Grenzversicherung bietet Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs gegenüber Dritten verursacht werden. Dazu gehören insbesondere Personen-, Sach- und bestimmte Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Wie bei einer regulären Kfz-Versicherung werden berechtigte Schadensersatzansprüche im vereinbarten Umfang reguliert und unberechtigte Ansprüche abgewehrt. Schäden am eigenen Fahrzeug sind dagegen nicht durch die Grenzversicherung gedeckt. Dafür wäre ein entsprechender Kaskoversicherungsschutz erforderlich. Was ist der Unterschied zwischen Grenzversicherung und Grüner Karte?Die Grenzversicherung ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag. Die sogenannte Grüne Karte, heute offiziell Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK), ist dagegen ein Nachweisdokument für eine bereits bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Beide Begriffe dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden. Ob eine Internationale Versicherungskarte benötigt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Zulassungsstaat und den geltenden internationalen Regelungen. Die Karte kann den Abschluss einer zusätzlichen Grenzversicherung entbehrlich machen, sofern sie für das betreffende Land gültig ist und als Versicherungsnachweis anerkannt wird. Wie lange gilt eine Grenzversicherung?Eine Grenzversicherung wird für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen. Ihre Gültigkeit richtet sich nach der vereinbarten Vertragsdauer und dem räumlichen Geltungsbereich. Sie endet nicht automatisch allein deshalb, weil das Fahrzeug Deutschland wieder verlässt. Wer mehrere Länder bereist, sollte vor Fahrtbeginn prüfen, in welchen Staaten der vereinbarte Versicherungsschutz gilt. Wo kann eine Grenzversicherung abgeschlossen werden?Eine für Deutschland erforderliche Grenzversicherung kann über die dafür vorgesehenen Versicherungsstellen beziehungsweise Anbieter abgeschlossen werden. Fahrzeughalter sollten bereits vor der Einreise klären, ob ihr vorhandener Versicherungsschutz anerkannt wird und welche Nachweise benötigt werden. Ohne den erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. |
| Grobe Fahrlässigkeit | Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dabei unbeachtet lässt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Der Sorgfaltsverstoß muss nicht nur objektiv besonders schwerwiegend, sondern der handelnden Person auch subjektiv in besonderem Maße vorwerfbar sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wann ist ein Verhalten grob fahrlässig?Grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand eine offensichtlich gefährliche Situation trotz leicht erkennbarer Risiken unbeachtet lässt. Ein mögliches Beispiel ist eine unbeaufsichtigte brennende Kerze unmittelbar neben leicht entzündlichen Gegenständen. Nicht jedes Missgeschick oder jede Unachtsamkeit stellt jedoch bereits grobe Fahrlässigkeit dar. Entscheidend ist, wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und ob er der betreffenden Person unter den konkreten Umständen besonders vorzuwerfen ist. Welche Bedeutung hat grobe Fahrlässigkeit für Versicherungen?Grobe Fahrlässigkeit kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken, führt aber nicht automatisch zu einem Leistungsausschluss. Nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer seine Leistung grundsätzlich entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Ob diese Regelung im konkreten Fall greift, hängt insbesondere von der Versicherungsart, den gesetzlichen Voraussetzungen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wann eine Leistungskürzung zulässig ist und welche Grenzen dabei gelten, erläutert der Blogbeitrag zur groben Fahrlässigkeit und möglichen Leistungskürzungen. |
| große Witwen- oder Witwerrente | Die große Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gezahlt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens eine zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist – beispielsweise das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, eine Erwerbsminderung oder die Erziehung eines Kindes. Wer erhält die große Witwen- oder Witwerrente? Welche Altersgrenze gilt für die große Witwen- oder Witwerrente? Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Bei Eheschließungen ab 2002 muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe kann dennoch ein Anspruch bestehen, wenn besondere Umstände gegen die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe sprechen, beispielsweise bei einem unerwarteten Unfalltod. Wie hoch ist die große Witwen- oder Witwerrente? Wird eigenes Einkommen angerechnet? Wie lange wird die große Witwen- oder Witwerrente gezahlt? Kann aus einer kleinen Witwen- oder Witwerrente eine große werden? Muss die große Witwen- oder Witwerrente beantragt werden? |
| Grundbesitzerhaftpflichtversicherung | Die Grundbesitzerhaftpflicht bezeichnet die gesetzliche Verantwortung von Eigentümern und anderen verantwortlichen Personen für Schäden, die Dritten durch Gefahren auf einem Grundstück oder an einem Gebäude entstehen. Grundlage sind insbesondere die allgemeinen Schadensersatzvorschriften des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie bei bestimmten Gebäudeschäden § 836 BGB. Eine Haftung entsteht nicht automatisch bei jedem Unfall auf einem Grundstück, sondern setzt die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Welche Pflichten haben Grundstückseigentümer?Grundstückseigentümer müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zumutbare Maßnahmen ergreifen, damit Dritte nicht durch vermeidbare Gefahren zu Schaden kommen. Dazu können beispielsweise die Kontrolle von Bäumen, die Sicherung schadhafter Treppen oder die Beseitigung gefährlicher Zustände auf Wegen gehören. Auch Räum- und Streupflichten können bestehen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach der konkreten Gefahrenlage, der Nutzung des Grundstücks und den Umständen des Einzelfalls. Wann haftet ein Grundbesitzer für Schäden?Eine Haftung kann beispielsweise entstehen, wenn sich ein Dachziegel aufgrund mangelhafter Unterhaltung löst und ein geparktes Fahrzeug beschädigt oder wenn eine Person wegen einer pflichtwidrig nicht beseitigten Gefahrenstelle stürzt. Entscheidend ist, ob eine rechtlich bestehende Sicherungspflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Bei Schäden durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Gebäudeteilen können zusätzlich die besonderen gesetzlichen Regelungen des § 836 BGB relevant sein. Welche Bedeutung hat die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor den finanziellen Folgen gesetzlicher Haftpflichtansprüche, die aus dem Besitz oder der Verantwortung für versicherte Grundstücke und Gebäude entstehen. Sie prüft Schadensersatzforderungen, erfüllt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss dieser Versicherung besteht nicht. Bei selbst genutzten Immobilien kann die entsprechende Haftung bereits über eine Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Für vermietete Gebäude, unbebaute Grundstücke oder andere Nutzungsformen kann dagegen ein gesonderter Versicherungsschutz erforderlich beziehungsweise sinnvoll sein. Welche Risiken abgesichert werden sollten und worauf Eigentümer achten müssen, erläutert die Fachseite zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. |
| Grundfähigkeitsversicherung | Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine private Personenversicherung, die eine vereinbarte Rente zahlt, wenn eine versicherte Person bestimmte grundlegende körperliche oder geistige Fähigkeiten in dem vertraglich festgelegten Ausmaß verliert oder nicht mehr ausüben kann. Anders als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betroffene Person ihren bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend sind die im Versicherungsvertrag genau beschriebenen Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen. Welche Grundfähigkeiten können versichert sein?Zu den häufig versicherten Grundfähigkeiten gehören beispielsweise Sehen, Hören, Sprechen, Gehen, Treppensteigen, Greifen oder der Gebrauch der Hände. Je nach Tarif können auch Fähigkeiten wie Knien, Bücken, Autofahren oder bestimmte geistige und kognitive Fähigkeiten eingeschlossen sein. Welche Einschränkungen tatsächlich einen Leistungsanspruch auslösen, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Psychische Erkrankungen sind nicht automatisch versichert. Einige Tarife bieten hierfür besondere Leistungsauslöser oder zusätzliche Bausteine an. Auch der Verlust eines Organs oder eine bestimmte Diagnose führt nicht zwangsläufig zu einer Versicherungsleistung. Entscheidend ist, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Wann zahlt die Grundfähigkeitsversicherung?Ein Leistungsanspruch besteht, wenn mindestens eine versicherte Grundfähigkeit entsprechend der vertraglichen Definition beeinträchtigt ist und die vereinbarte zeitliche Voraussetzung erfüllt wird. Je nach Tarif muss die Einschränkung beispielsweise voraussichtlich mindestens sechs oder zwölf Monate bestehen. Ein endgültiger oder lebenslanger Verlust der Fähigkeit ist nicht bei jedem Vertrag erforderlich. Bei Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich die vereinbarte monatliche Rente gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und nicht nach einem medizinisch festgestellten Grad der Behinderung. Die Rentenzahlung erfolgt entsprechend den vereinbarten Bedingungen und kann enden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wie unterscheidet sich die Grundfähigkeitsversicherung von der Berufsunfähigkeitsversicherung?Die Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft daran an, ob die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft beziehungsweise für die vertraglich festgelegte Dauer nicht mehr im erforderlichen Umfang ausüben kann. Die Grundfähigkeitsversicherung prüft dagegen den Verlust oder die erhebliche Beeinträchtigung ausdrücklich versicherter Fähigkeiten. Deshalb kann eine Person berufsunfähig sein, ohne die Leistungsvoraussetzungen einer Grundfähigkeitsversicherung zu erfüllen. Umgekehrt kann ein Anspruch aus der Grundfähigkeitsversicherung entstehen, obwohl die betroffene Person weiterhin berufstätig ist. Die Grundfähigkeitsversicherung ist somit kein gleichwertiger Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern bietet einen anders ausgestalteten Versicherungsschutz. Welche Leistungen, Einschränkungen und Tarifunterschiede bei dieser Absicherung zu beachten sind, erläutert die Fachseite zur Grundfähigkeitsversicherung. |
| Grundlegender Leistungsumfang | Der grundlegende Leistungsumfang einer Versicherung bezeichnet die wesentlichen Leistungen, die ein Versicherungsvertrag für bestimmte versicherte Risiken vorsieht. Er beschreibt, welche Schäden, Ereignisse oder Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auslösen können. Dabei handelt es sich nicht um einen einheitlich gesetzlich definierten Leistungsstandard, der bei allen Versicherern gleichermaßen gilt. Der konkrete Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls gesetzlichen Vorgaben. Was gehört zum grundlegenden Leistungsumfang?Zum grundlegenden Leistungsumfang gehören die vertraglich vereinbarten Leistungen, die eine Versicherung bei Eintritt eines versicherten Ereignisses grundsätzlich erbringt. Welche Risiken abgesichert sind und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Versicherungsart und dem gewählten Tarif ab. Für den tatsächlichen Versicherungsschutz sind insbesondere folgende Bestandteile entscheidend:
Wie unterschiedlich der grundlegende Leistungsumfang ausgestaltet sein kann, zeigen einige Beispiele:
Ein grundlegender Leistungsumfang bedeutet allerdings nicht automatisch, dass alle wesentlichen Risiken umfassend abgesichert sind. Auch Tarife derselben Versicherungsart können sich erheblich unterscheiden. Während manche Verträge lediglich einen begrenzten Basisschutz bieten, enthalten andere bereits zusätzliche Leistungen. Maßgeblich ist immer, was im konkreten Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Warum ist der grundlegende Leistungsumfang wichtig?Der grundlegende Leistungsumfang hilft Versicherungsnehmern zu erkennen, welche Risiken ein Vertrag absichert und wo mögliche Schutzlücken bestehen. Beim Vergleich verschiedener Angebote sollte deshalb nicht allein der Versicherungsbeitrag berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die versicherten Leistungen, Voraussetzungen und Begrenzungen zum persönlichen Absicherungsbedarf passen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen und vertraglich vereinbartem Versicherungsschutz. Während beispielsweise für die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzliche Mindestversicherungssummen gelten, können sich die Leistungen anderer Versicherungsarten je nach Anbieter und Tarif erheblich unterscheiden. |