
Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche
| Begriff | Definition |
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| Neuwert | Der Neuwert bezeichnet in der Sachversicherung den Betrag, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erforderlich ist, um eine versicherte Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder wiederherzustellen. Maßgeblich ist damit grundsätzlich der aktuelle Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungspreis und nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Ob eine Versicherung den Neuwert ersetzt, hängt vom vereinbarten Versicherungsschutz und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Welche Bedeutung hat der Neuwert in der Versicherung?Der Neuwert kann als Versicherungswert dienen und damit die Grundlage für die Bemessung der Versicherungssumme und die Berechnung der Entschädigung bilden. Besonders wichtig ist dies bei Versicherungen, die beschädigte oder zerstörte Sachen ohne einen allgemeinen Abzug für Alter und Abnutzung ersetzen sollen. Eine Neuwertversicherung bedeutet allerdings nicht, dass unabhängig vom Schaden stets der vollständige Neupreis ausgezahlt wird. Bei reparierbaren Schäden können beispielsweise die erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich sein. Außerdem sind vereinbarte Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und besondere Leistungsvoraussetzungen zu beachten. Wie wird der Neuwert ermittelt?Bei beweglichen Sachen orientiert sich der Neuwert grundsätzlich daran, was eine vergleichbare Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in neuwertigem Zustand kostet. Ist das ursprüngliche Modell nicht mehr erhältlich, kann ein technisch und qualitativ vergleichbarer Ersatzgegenstand maßgeblich sein. Der Neuwert muss deshalb nicht dem damaligen Anschaffungspreis entsprechen. Er kann durch Preissteigerungen höher, durch technische Entwicklungen oder gesunkene Marktpreise aber auch niedriger ausfallen. Bei Gebäuden stehen dagegen die aktuellen Kosten einer Wiederherstellung in vergleichbarer Art und Güte im Vordergrund. Welche Versicherungen leisten zum Neuwert?Die Hausratversicherung ist grundsätzlich als Neuwertversicherung ausgestaltet. Bei versicherten Schäden an Hausratgegenständen ist regelmäßig der Wiederbeschaffungspreis einer vergleichbaren Sache in neuwertigem Zustand maßgeblich. Für bestimmte Gegenstände, etwa Antiquitäten oder nicht mehr zweckmäßig verwendbare Sachen, können besondere Bewertungsregeln gelten. Auch in der Wohngebäudeversicherung spielt der Neuwert eine zentrale Rolle. In der Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge können Neupreis- oder Neuwertentschädigungen vereinbart sein. Diese gelten jedoch häufig nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen. Eine allgemeine Neuwertentschädigung für jedes Fahrzeug besteht nicht. Was ist der Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert?Der Neuwert orientiert sich an den Kosten für eine vergleichbare Sache in neuwertigem Zustand. Der Zeitwert berücksichtigt dagegen Wertminderungen, insbesondere durch Alter, Gebrauch und Abnutzung. Ein älterer Gegenstand kann deshalb einen deutlich niedrigeren Zeitwert haben, obwohl seine Wiederbeschaffung als Neugerät weiterhin hohe Kosten verursachen würde. Welche Bewertungsgrundlage im Schadenfall gilt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag beziehungsweise bei gesetzlichen Schadenersatzansprüchen nach den dafür maßgeblichen rechtlichen Regeln. Neuwert und Zeitwert dürfen daher nicht ohne Berücksichtigung des jeweiligen Zusammenhangs gleichgesetzt werden. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Neuwertentschädigung?Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Neuwerts besteht nicht. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Dabei kann beispielsweise ein Abzug für eine tatsächliche, messbare Vermögensverbesserung durch den Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache in Betracht kommen. Auch das Versicherungsvertragsgesetz schreibt für Sachversicherungen nicht generell eine Neuwertentschädigung vor. Nach § 88 VVG gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich ein Versicherungswert unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen alt und neu. Die Versicherung zum vollen Neuwert beruht deshalb auf entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Welche Voraussetzungen gelten für die Neuwertentschädigung?Die Voraussetzungen hängen von der Versicherungsart und den vereinbarten Bedingungen ab. Bei bestimmten Neuwertversicherungen, insbesondere in der Wohngebäudeversicherung, kann ein Teil der Entschädigung erst verlangt werden, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Solche Wiederherstellungsklauseln sind in § 93 VVG geregelt. Außerdem kann eine zu niedrig vereinbarte Versicherungssumme zu einer Unterversicherung und damit zu einer Kürzung der Entschädigung führen, sofern kein wirksamer Unterversicherungsverzicht besteht. Entscheidend sind deshalb nicht nur die vereinbarte Neuwertentschädigung, sondern auch die übrigen Vertragsbedingungen. ZusammenfassungDer Neuwert beschreibt die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer vergleichbaren Sache in neuwertigem Zustand. Er ist insbesondere in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung von Bedeutung. Ob der volle Neuwert ersetzt wird, richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Anders als der Zeitwert berücksichtigt der Neuwert grundsätzlich keinen Abzug für Alter und Abnutzung; besondere Bewertungs- und Entschädigungsregeln können jedoch Abweichungen vorsehen. |
| Neuwertklausel | Eine Neuwertklausel ist eine vertragliche Regelung in der Sachversicherung, nach der bei einem versicherten Schaden der Neuwert einer Sache als Grundlage für die Entschädigung dienen kann. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die aktuellen Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer vergleichbaren Sache in neuwertigem Zustand. Die Klausel legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Entschädigung zum Neuwert erfolgt. Eine Neuwertklausel bedeutet allerdings nicht, dass bei jedem Schaden automatisch der vollständige Neupreis ausgezahlt wird. Entscheidend sind die Art des Schadens, die vereinbarten Versicherungsbedingungen und mögliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes. In welchen Versicherungen spielen Neuwertklauseln eine Rolle?In der Hausratversicherung gehört die Entschädigung zum Neuwert grundsätzlich zum üblichen Versicherungsschutz. Bei versicherten Schäden an Hausratgegenständen ist regelmäßig der aktuelle Wiederbeschaffungspreis einer vergleichbaren Sache in neuwertigem Zustand maßgeblich. Für bestimmte Gegenstände können besondere Bewertungsregeln gelten. In der Wohngebäudeversicherung können Neuwertregelungen vorsehen, dass bei der Zerstörung eines versicherten Gebäudes die Kosten für dessen Wiederherstellung in vergleichbarer Art und Güte ersetzt werden. Häufig ist die Auszahlung des über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigungsteils an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. In der Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge sind Neupreisentschädigungen dagegen besondere tarifliche Leistungen. Sie können beispielsweise bei einem Totalschaden oder Diebstahl eines Neuwagens greifen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die jeweiligen Fristen und Entschädigungsgrenzen unterscheiden sich je nach Versicherungsvertrag. In der privaten Haftpflichtversicherung gehört eine Neuwertentschädigung dagegen nicht zum allgemeinen gesetzlichen Schadenersatz. Der Versicherer ersetzt grundsätzlich den Schaden, für den die versicherte Person rechtlich haftet. Dabei können der Wert der beschädigten Sache und die erforderlichen Wiederherstellungskosten maßgeblich sein. Einige Tarife bieten darüber hinaus besondere Neuwertleistungen an, deren Voraussetzungen und Grenzen vertraglich geregelt sind. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt eine Neuwertentschädigung nicht für sämtliche Sachversicherungen vor. Nach § 88 VVG ist der Versicherungswert einer Sache, soweit nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand aufwenden müsste, abzüglich eines aus dem Unterschied zwischen alt und neu folgenden Minderwerts. Eine vertragliche Neuwertregelung kann von dieser gesetzlichen Ausgangslage abweichen. § 93 VVG enthält außerdem Bestimmungen zu sogenannten Wiederherstellungsklauseln. Danach kann der Anspruch auf einen über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigungsteil davon abhängen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Wann wird die Neuwertentschädigung ausgezahlt?Ob und wann eine Entschädigung zum Neuwert ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Bei einer beschädigten, aber reparierbaren Sache können zunächst die erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich sein. Bei vollständiger Zerstörung oder Verlust kommt dagegen die Wiederbeschaffung beziehungsweise Wiederherstellung in Betracht. Insbesondere bei Gebäuden kann die Entschädigung zunächst auf den Zeitwert begrenzt sein. Der darüber hinausgehende Neuwertanteil wird dann erst fällig, wenn die vertraglich geforderten Voraussetzungen für die Wiederherstellung erfüllt sind. Ob tatsächlich gebaut oder wiederbeschafft werden muss und welche Fristen gelten, ergibt sich aus den jeweiligen Bedingungen. Welche Einschränkungen sind möglich?Auch bei vereinbarter Neuwertentschädigung können Selbstbeteiligungen, Entschädigungsgrenzen und besondere Bewertungsregeln gelten. Bei bestimmten Gegenständen kann der Versicherungsvertrag beispielsweise eine abweichende Entschädigung vorsehen, wenn sie nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden können. Eine weitere Rolle spielt die Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der maßgebliche Versicherungswert, kann die Entschädigung nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln anteilig gekürzt werden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht kann dies unter den dafür festgelegten Voraussetzungen verhindern. ZusammenfassungEine Neuwertklausel regelt, unter welchen Voraussetzungen eine versicherte Sache zum aktuellen Neuwert entschädigt wird. Sie ist insbesondere bei der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung von Bedeutung. In der Kaskoversicherung können besondere Neupreisentschädigungen vereinbart werden, während die private Haftpflichtversicherung grundsätzlich den gesetzlich geschuldeten Schadenersatz abdeckt. Eine allgemeine Altersgrenze von fünf Jahren besteht für die Neuwertentschädigung nicht. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen, mögliche Wiederherstellungsvoraussetzungen sowie Entschädigungsgrenzen und Regelungen zur Unterversicherung. |
| Neuwertversicherung | Eine Neuwertversicherung ist eine Form der Sachversicherung, bei der die Entschädigung grundsätzlich auf dem Neuwert der versicherten Sache beruht. Maßgeblich sind die aktuellen Kosten, die erforderlich wären, um eine vergleichbare Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder wiederherzustellen. Anders als bei einer Entschädigung zum Zeitwert wird dabei grundsätzlich kein Abzug allein wegen des Alters oder der Abnutzung vorgenommen. Die Neuwertversicherung ist keine eigenständige Versicherung gegen bestimmte Gefahren. Sie beschreibt vielmehr, nach welchem Wert ein versicherter Schaden entschädigt wird. Welche Schäden tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Bei welchen Versicherungen ist der Neuwert maßgeblich?Die Hausratversicherung ist grundsätzlich als Neuwertversicherung ausgestaltet. Bei versicherten Schäden an Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten wird regelmäßig der aktuelle Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer neuer Gegenstände zugrunde gelegt. Für bestimmte Sachen können besondere Bewertungsregeln gelten. Auch die Wohngebäudeversicherung kann auf dem Neuwertprinzip beruhen. Häufig wird der gleitende Neuwert vereinbart, bei dem die Entwicklung der Baukosten berücksichtigt wird. Dadurch soll der Versicherungsschutz an veränderte Wiederherstellungskosten angepasst werden. In anderen Sachversicherungen können ebenfalls Neuwertregelungen vereinbart werden. Ob diese gelten und welche Gegenstände darunterfallen, hängt von der jeweiligen Versicherungsart und den Vertragsbedingungen ab. Wie wird die Versicherungssumme festgelegt?Bei einer Neuwertversicherung soll die Versicherungssumme grundsätzlich dem maßgeblichen Versicherungswert entsprechen. In der Hausratversicherung kann sie beispielsweise anhand des gesamten Wiederbeschaffungswerts des versicherten Hausrats oder nach einer vereinbarten Wohnflächenregelung bestimmt werden. Bei der Wohngebäudeversicherung kommen andere Verfahren zur Anwendung, etwa die Wertermittlung anhand von Gebäudemerkmalen oder das Verfahren mit dem Wert 1914. Entscheidend ist, dass die vereinbarte Versicherungssumme beziehungsweise das gewählte Berechnungsverfahren den tatsächlichen Wiederherstellungskosten angemessen Rechnung trägt. Was passiert bei einer Unterversicherung?Ist die Versicherungssumme niedriger als der maßgebliche Versicherungswert, kann eine Unterversicherung vorliegen. In diesem Fall darf der Versicherer die Entschädigung nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen anteilig kürzen. Das kann auch bei einem Schaden geschehen, dessen Höhe unterhalb der Versicherungssumme liegt. Ein wirksam vereinbarter Unterversicherungsverzicht kann eine solche Kürzung verhindern. Dafür müssen allerdings die jeweiligen Vertragsvoraussetzungen erfüllt sein. Auch deshalb ist es wichtig, die Versicherungssumme und die Angaben zum versicherten Eigentum bei wesentlichen Veränderungen zu überprüfen. Wird bei jedem Schaden der volle Neuwert ausgezahlt?Nein. Bei reparierbaren Schäden werden regelmäßig die erforderlichen Reparaturkosten nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ersetzt. Bei vollständiger Zerstörung oder Verlust kann dagegen die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer vergleichbaren Sache maßgeblich sein. Insbesondere in der Wohngebäudeversicherung kann der Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigungsteil davon abhängen, dass die Wiederherstellung innerhalb der vereinbarten Frist gesichert ist. Außerdem können Selbstbeteiligungen, Entschädigungsgrenzen und besondere Bewertungsregeln die Versicherungsleistung beeinflussen. Welche Vorteile bietet eine Neuwertversicherung?Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass bei einem versicherten Schaden grundsätzlich die aktuellen Kosten für einen gleichwertigen neuen Ersatz berücksichtigt werden. Versicherungsnehmer müssen deshalb nicht allein wegen des Alters einer versicherten Sache einen Wertverlust hinnehmen, wie er bei einer Entschädigung zum Zeitwert entstehen könnte. Die Neuwertversicherung bietet jedoch nicht automatisch Schutz gegen mehr Schadenursachen als eine Zeitwertversicherung. Auch die Mitversicherung grob fahrlässig verursachter Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. ZusammenfassungBei einer Neuwertversicherung bildet grundsätzlich der aktuelle Neuwert die Grundlage der Entschädigung. Besonders verbreitet ist dieses Prinzip in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Welche Schäden versichert sind und in welcher Höhe eine Leistung erfolgt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Wichtig sind insbesondere eine angemessene Versicherungssumme, mögliche Regelungen zur Unterversicherung und besondere Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertentschädigung. |
| Nicht versicherbare Personen | Als nicht versicherbare Person wird im Versicherungswesen eine Person bezeichnet, für die ein Versicherer aufgrund seiner Annahmerichtlinien keinen Versicherungsschutz in einem bestimmten Tarif anbietet. Gründe können beispielsweise erhebliche gesundheitliche Risiken, gefährliche berufliche Tätigkeiten oder andere relevante Risikomerkmale sein. Die Einstufung gilt nicht allgemein, sondern hängt von der Versicherungsart, dem gewünschten Schutz und den Annahmekriterien des Unternehmens ab. Eine Ablehnung bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass bei anderen Versicherern oder in anderen Tarifen ebenfalls kein Versicherungsschutz möglich ist. Für bestimmte Versicherungen bestehen zudem gesetzliche Aufnahmeansprüche. Welche Gründe können zur Nichtversicherbarkeit führen?Bei Personenversicherungen können insbesondere Vorerkrankungen, gesundheitliche Einschränkungen, das Eintrittsalter sowie berufliche und private Risiken eine Rolle spielen. Welche Merkmale relevant sind, unterscheidet sich je nach Versicherungsart. Ein erhöhtes Risiko führt nicht automatisch zur Ablehnung. Je nach Tarif können Versicherer auch Risikozuschläge verlangen, bestimmte Leistungen ausschließen oder einen eingeschränkten Versicherungsschutz anbieten. Welche Versicherungen sind besonders betroffen?Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung können gesundheitliche Vorerkrankungen, gefährliche Berufe oder risikoreiche Freizeitaktivitäten zu erschwerten Annahmebedingungen führen. Ähnliche Risikoprüfungen gibt es bei vielen Risikolebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen. Auch bei der privaten Unfallversicherung können gesundheitliche oder berufliche Umstände die Versicherbarkeit beeinflussen. Die Annahmerichtlinien unterscheiden sich allerdings erheblich zwischen den Anbietern und Tarifen. Gibt es einen Anspruch auf Krankenversicherung?Gesetzliche Krankenkassen müssen Personen aufnehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. Bestehende Erkrankungen rechtfertigen dabei keine Ablehnung. In der privaten Krankenversicherung können Versicherer Anträge für reguläre Tarife aufgrund der Risikoprüfung ablehnen. Eine wichtige Ausnahme ist der Basistarif. Für Personen, die die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, besteht grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch. Gesundheitsbedingte Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind dort nicht zulässig. Gesetzlich geregelte Ablehnungsgründe bleiben unberührt. Was sollten Betroffene nach einer Ablehnung tun?Wer abgelehnt wurde oder Schwierigkeiten bei der Antragstellung erwartet, sollte weitere Schritte sorgfältig vorbereiten. Besonders bei gesundheitsabhängigen Versicherungen können folgende Maßnahmen sinnvoll sein:
Bei Schwierigkeiten mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung können beispielsweise eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder eine Grundfähigkeitsversicherung infrage kommen. Beide ersetzen den Schutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vollständig und können ebenfalls eine Risikoprüfung voraussetzen. Können Gruppenversicherungen eine Alternative sein?Gruppenversicherungen über Arbeitgeber, Berufsverbände, Gewerkschaften oder Vereine können den Zugang zu Versicherungsschutz erleichtern. Je nach Vertrag sind vereinfachte Gesundheitsfragen, besondere Annahmeregelungen oder ein Verzicht auf eine individuelle Gesundheitsprüfung möglich. Arbeitgeber können beispielsweise betriebliche Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- oder Unfallversicherungen anbieten. Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Leistungen bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall vereinbart werden. Berufsverbände und andere Organisationen bieten teilweise besondere Gruppen- oder Rahmenverträge an. Ein Gruppenvertrag garantiert jedoch keine Aufnahme. Gesundheitsprüfungen, Versicherungssummenbegrenzungen, Wartezeiten und Leistungsausschlüsse können weiterhin bestehen. Wichtig ist außerdem, ob und zu welchen Bedingungen der Schutz nach einem Arbeitgeberwechsel oder dem Ende einer Mitgliedschaft fortgeführt werden kann. Welche weiteren Möglichkeiten gibt es?
Welche Bedeutung haben die Gesundheitsfragen?Bei Versicherungen mit Gesundheitsprüfung müssen Antragsteller die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer gemäß § 19 VVG in Textform fragt. Unrichtige oder unvollständige Antworten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung führen. Deshalb sollten die Gesundheitsfragen sorgfältig anhand der vorhandenen Unterlagen beantwortet werden. Bei Unsicherheiten kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein. |
| nicht versicherbare Risiken | Als nicht versicherbare Risiken werden Gefahren bezeichnet, für die kein Versicherungsschutz angeboten werden kann oder die ein Versicherer aufgrund ihrer Eigenschaften nicht übernehmen möchte. Gründe können eine schwer kalkulierbare Schadenwahrscheinlichkeit, außergewöhnlich hohe mögliche Schäden, fehlende Versicherungskapazitäten oder rechtliche Grenzen sein. Ein Risiko ist jedoch nicht schon deshalb unversicherbar, weil es selten auftritt oder schwer vorhersehbar ist. Dabei ist zwischen grundsätzlich schwer versicherbaren Risiken und vertraglichen Leistungsausschlüssen zu unterscheiden. Was ein Versicherer nicht abdeckt, kann bei einem anderen Unternehmen oder über eine Spezialversicherung durchaus versicherbar sein. Welche Voraussetzungen muss ein versicherbares Risiko erfüllen?Für die Versicherbarkeit sind insbesondere vier versicherungstechnische Kriterien von Bedeutung:
Diese Kriterien sind versicherungstechnische Orientierungspunkte und keine starren gesetzlichen Voraussetzungen. Auch bei eingeschränkter Kalkulierbarkeit oder gleichzeitig auftretenden Schäden können Spezialversicherungen, Rückversicherung und besondere Deckungsmodelle eine Absicherung ermöglichen. Welche Risiken sind besonders schwer versicherbar?Krieg und politische Gewalt: Kriegsschäden sind in vielen gewöhnlichen Versicherungsverträgen ausgeschlossen. Für bestimmte Kriegs- und Terrorrisiken bestehen jedoch besondere Versicherungslösungen. Eine allgemeine Unversicherbarkeit lässt sich daraus nicht ableiten. Pandemien und globale Krisen: Wenn sehr viele Versicherte gleichzeitig betroffen sind, können außergewöhnlich hohe Gesamtschäden entstehen. Solche Kumulrisiken erschweren den Risikoausgleich. Einzelne Folgen einer Pandemie können dennoch versichert sein, sofern der jeweilige Vertrag entsprechenden Schutz vorsieht. Naturkatastrophen: Überschwemmungen, Erdbeben und andere Naturgefahren können zahlreiche Gebäude gleichzeitig beschädigen. Trotzdem sind solche Schäden nicht grundsätzlich unversicherbar. Über eine Elementarschadenversicherung lassen sich bestimmte Naturgefahren absichern. In besonders gefährdeten Gebieten können jedoch hohe Beiträge, Selbstbeteiligungen oder erschwerte Annahmebedingungen entstehen. Cyberrisiken: Cyberangriffe können viele Unternehmen oder Privatpersonen gleichzeitig treffen. Eine private Cyberversicherung kann bestimmte Schäden und Unterstützungsleistungen abdecken. Der Versicherungsschutz ist allerdings durch die vereinbarten Bedingungen und Ausschlüsse begrenzt. Kernenergie und außergewöhnliche Großschäden: Schäden im Zusammenhang mit Kernenergie sind in vielen üblichen Versicherungsverträgen ausgeschlossen. Für bestimmte Bereiche bestehen besondere gesetzliche Haftungsregelungen und spezielle Absicherungssysteme. Unternehmerische und persönliche Risiken: Gewöhnliche Geschäftsverluste, ausbleibende Gewinne oder ein allgemeiner Vertrauensverlust sind nicht ohne Weiteres versicherbare Schäden. Bestimmte wirtschaftliche Folgen können allerdings durch spezielle Versicherungen abgedeckt werden, wenn ein entsprechender Versicherungsfall vereinbart ist. Welche gesetzlichen Grenzen bestehen?Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil kann durch eine Versicherung auf andere übertragen werden. Insbesondere Geldstrafen und Bußgelder sind von versicherbaren Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden. Ob bestimmte finanzielle Folgen eines Gesetzesverstoßes versicherbar sind, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung und den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Bei vorsätzlich verursachten Schäden gelten besondere gesetzliche Regelungen. In der Schadenversicherung ist der Versicherer nach § 81 VVG grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grober Fahrlässigkeit kann er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, soweit keine günstigere vertragliche Regelung besteht. Für die Haftpflichtversicherung bestimmt § 103 VVG, dass der Versicherer nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden bei einem Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Für einzelne Versicherungsarten können besondere gesetzliche Vorschriften gelten. Welche Rolle spielen persönliche Risiken?Auch individuelle Umstände können dazu führen, dass ein Versicherer einen Antrag ablehnt. Beispiele sind erhebliche Vorerkrankungen, gefährliche Berufe oder risikoreiche Freizeitaktivitäten. Dabei geht es um die Versicherbarkeit einer bestimmten Person oder eines konkreten Risikos, nicht um eine allgemeine Unversicherbarkeit. Ein erhöhtes Risiko kann unter Umständen durch einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder einen anderen Tarif versichert werden. Eine Ablehnung bei einem Unternehmen bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass kein anderer Versicherer Schutz anbietet. Was können Verbraucher bei nicht versicherbaren Risiken tun?Wenn ein Risiko nicht oder nur eingeschränkt versichert werden kann, sollten zunächst die tatsächlichen Deckungsgrenzen geprüft werden. Folgende Maßnahmen können sinnvoll sein:
Staatliche Hilfen können bei außergewöhnlichen Schadenereignissen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Ein allgemeiner Anspruch auf Entschädigung für nicht versicherte Schäden besteht jedoch nicht. |
| Nichtigkeit | Unter Nichtigkeit versteht man im Versicherungsrecht die rechtliche Unwirksamkeit eines Vertrags oder einer Vereinbarung. Ein nichtiger Vertrag ist grundsätzlich von Anfang an unwirksam. Nichtigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Auch eine wirksame Anfechtung kann dazu führen, dass ein zunächst wirksamer Vertrag rückwirkend als nichtig gilt. Nicht jeder Fehler beim Vertragsabschluss führt jedoch zur Nichtigkeit. Insbesondere sind die Unwirksamkeit einzelner Versicherungsbedingungen, ein Widerruf, ein Rücktritt und eine Anfechtung rechtlich voneinander zu unterscheiden. Wann kann ein Versicherungsvertrag nichtig sein?Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zu den wichtigsten Nichtigkeitsgründen gehören:
Was gilt bei arglistiger Täuschung?Eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit. Sie kann nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigen. Wird ein Vertrag wirksam angefochten, gilt er nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig. Im Versicherungsrecht kann dies beispielsweise relevant werden, wenn bei der Antragstellung erhebliche Gesundheitsumstände arglistig verschwiegen werden. § 22 VVG stellt ausdrücklich klar, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers wegen arglistiger Täuschung unberührt bleibt. Eine bloß falsche oder unvollständige Gesundheitsangabe bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Arglist vorliegt. Weitere Informationen zu Gesundheitsfragen und den unterschiedlichen Rechtsfolgen enthält der Beitrag zur vorvertraglichen Anzeigepflicht. Machen unwirksame Versicherungsbedingungen den gesamten Vertrag nichtig?Nicht unbedingt. Eine Versicherungsbedingung kann beispielsweise wegen unangemessener Benachteiligung oder mangelnder Transparenz unwirksam sein. Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag in einem solchen Fall grundsätzlich im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten regelmäßig die gesetzlichen Vorschriften. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann die Unwirksamkeit von Vertragsbedingungen dazu führen, dass der gesamte Vertrag keinen Bestand hat. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel darf deshalb nicht mit der Nichtigkeit des vollständigen Versicherungsvertrags gleichgesetzt werden. Was ist der Unterschied zwischen Nichtigkeit, Widerruf und Rücktritt?Bei der Nichtigkeit fehlt dem Vertrag grundsätzlich von Anfang an die rechtliche Wirksamkeit. Ein Widerruf ermöglicht dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen, sich von einer abgegebenen Vertragserklärung zu lösen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung macht den Versicherungsvertrag nicht automatisch nichtig, kann aber den Beginn der Widerrufsfrist beeinflussen. Ein Rücktritt ist ebenfalls keine Nichtigkeit. Beispielsweise kann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unter den Voraussetzungen des § 19 VVG ein Rücktrittsrecht des Versicherers begründen. Welche Folgen daraus für den Versicherungsschutz entstehen, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Welche Folgen hat die Nichtigkeit für Versicherungsnehmer?Ist ein Versicherungsvertrag nichtig, können aus ihm grundsätzlich keine vertraglichen Versicherungsleistungen verlangt werden. Bereits gezahlte Beiträge sind jedoch nicht automatisch verloren. Ob und in welchem Umfang Beiträge zurückzuzahlen sind oder andere Ansprüche bestehen, hängt vom Nichtigkeitsgrund und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags berufen möchte oder mit einer entsprechenden Erklärung des Versicherers konfrontiert wird, sollte zunächst den konkreten rechtlichen Grund prüfen lassen. Gerade bei behaupteter arglistiger Täuschung oder unwirksamen Vertragsbedingungen kann die Abgrenzung zu anderen Rechtsfolgen entscheidend sein. |
| Nichtzahler | Als Nichtzahler werden im Versicherungswesen Versicherungsnehmer bezeichnet, die fällige Versicherungsbeiträge nicht bezahlen. Ursachen können finanzielle Schwierigkeiten, übersehene Rechnungen oder fehlgeschlagene Lastschriften sein. Welche Folgen die Nichtzahlung hat, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um den ersten Beitrag oder einen späteren Beitrag handelt und welche Versicherungsart betroffen ist. Welche Folgen hat die Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen?Bei der Erstprämie, also dem ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 37 VVG vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Versicherungsfall kann außerdem der Leistungsanspruch entfallen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und der Versicherer ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Wird dagegen eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, gelten die Regelungen des § 38 VVG. Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform setzen. Dabei muss er die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffern und auf die möglichen Folgen hinweisen. Bleibt die Zahlung nach Ablauf einer wirksam gesetzten Frist aus und besteht weiterhin Zahlungsverzug, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein und den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine solche Kündigung wird unwirksam, wenn die geschuldeten Beträge innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nachgezahlt werden. Für Versicherungsfälle, die während einer bereits eingetretenen Leistungsfreiheit entstanden sind, entsteht dadurch jedoch nicht nachträglich Versicherungsschutz. Welche Rechte haben Versicherungsnehmer bei Beitragsrückständen?Versicherungsnehmer können prüfen, ob die Forderung berechtigt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit oder Kündigung tatsächlich vorliegen. Insbesondere bei Folgeprämien ist entscheidend, ob die Zahlungsaufforderung die vorgeschriebenen Angaben enthält. Eine allgemeine zweiwöchige Widerspruchsfrist, durch die eine Kündigung automatisch ausgesetzt wird, gibt es hierfür nicht. Wer die ausstehenden Beiträge nicht sofort begleichen kann, sollte frühzeitig mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen. Eine Stundung oder Ratenzahlung kann vereinbart werden, ein allgemeiner Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Welche Sonderregelungen gelten in der privaten Krankenversicherung?Bei einer privaten Krankheitskostenversicherung, die die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, darf der Versicherer den Vertrag wegen Beitragsrückständen nicht kündigen. Das ergibt sich aus § 206 VVG. Allerdings kann der Versicherungsschutz nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahren ruhen. Nach § 193 VVG muss der Versicherer zunächst mahnen, wenn ein Beitragsrückstand in Höhe von zwei Monatsbeitragsanteilen besteht. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen folgt eine zweite Mahnung. Bleibt der Rückstand bestehen, ruht der Vertrag ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Während dieser Zeit gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versichert. Der Notlagentarif bietet nur einen eingeschränkten Leistungsumfang. Er umfasst insbesondere notwendige Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche gelten zusätzliche Leistungen, beispielsweise für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Eine wichtige Ausnahme besteht bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. In diesem Fall tritt das Ruhen des Vertrags nicht ein beziehungsweise endet. Die Hilfebedürftigkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden. Sind die rückständigen Beitragsanteile einschließlich der vorgesehenen Zuschläge und Kosten vollständig beglichen, wird der bisherige Tarif nach der gesetzlichen Frist fortgesetzt. Was sollten Betroffene bei Zahlungsproblemen tun?
Beitragsrückstände sollten möglichst früh geklärt werden. Wer Mahnungen ignoriert, riskiert nicht nur zusätzliche Kosten, sondern je nach Versicherungsart auch den Verlust wichtiger Versicherungsleistungen. |
| Niederlassungsfreiheit | Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes. Sie ermöglicht es Selbstständigen und Unternehmen, sich unter den geltenden rechtlichen Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dauerhaft niederzulassen und dort wirtschaftlich tätig zu werden. Ihre Grundlage bilden insbesondere die Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Was bedeutet Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmen?Versicherungsunternehmen können im Rahmen der europäischen Niederlassungsfreiheit beispielsweise eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eröffnen und dort Versicherungen anbieten. Für zugelassene Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten besondere europäische Regelungen, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern. Maßgeblich ist insbesondere die Solvency-II-Richtlinie (2009/138/EG). Sie regelt unter anderem die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr. Voraussetzung ist grundsätzlich eine entsprechende Zulassung im Herkunftsstaat sowie die Durchführung des vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Meldeverfahrens. Was ist der Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit?Bei der Niederlassungsfreiheit unterhält ein Unternehmen eine dauerhafte wirtschaftliche Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht dagegen die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten. Für Versicherungsunternehmen sind beide Möglichkeiten von Bedeutung. Die europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG findet auf Versicherungsdienstleistungen allerdings keine Anwendung. Für diese gelten besondere europäische Vorschriften des Versicherungsrechts. Welche Regeln gelten für Versicherungsvermittler?Auch Versicherungsvermittler können innerhalb des EU- und EWR-Raums unter bestimmten Voraussetzungen grenzüberschreitend tätig werden. Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) enthält hierfür besondere Regelungen. Wer beispielsweise eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eröffnen möchte, muss das vorgesehene Meldeverfahren über die zuständige Behörde des Herkunftsstaates beachten. Welche Bedeutung hat die Niederlassungsfreiheit für Verbraucher?Durch die Niederlassungsfreiheit können Versicherer aus anderen EU- und EWR-Staaten auf dem deutschen Versicherungsmarkt tätig werden. Dadurch kann sich die Auswahl an Versicherungsangeboten vergrößern. Niedrigere Beiträge oder bessere Vertragsbedingungen sind damit jedoch nicht automatisch verbunden. Bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland sollten Verbraucher insbesondere prüfen, welches Unternehmen Vertragspartner ist, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist und welche Bedingungen für den Versicherungsschutz gelten. Die Finanzaufsicht über einen im EWR zugelassenen Versicherer liegt grundsätzlich beim Herkunftsstaat, auch wenn dieser über eine Zweigniederlassung in Deutschland tätig wird. Bestimmte Vorschriften des deutschen Rechts können dennoch zu beachten sein. |
| Nießbrauch | Der Nießbrauch ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregeltes Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht. Er ermöglicht es einer Person, beispielsweise eine Immobilie selbst zu nutzen oder Mieteinnahmen daraus zu erzielen, ohne Eigentümer zu sein. Die wesentlichen Vorschriften zum Nießbrauch an Sachen finden sich in den §§ 1030 bis 1067 BGB. Weitere Regelungen betreffen den Nießbrauch an Rechten und Vermögen. Wie entsteht ein Nießbrauch?Ein Nießbrauch wird häufig im Rahmen einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge vereinbart. Beispielsweise können Eltern ihr Haus auf ihre Kinder übertragen und sich gleichzeitig das lebenslange Recht vorbehalten, darin zu wohnen oder es zu vermieten. Bei Grundstücken sind für die Bestellung eines Nießbrauchs grundsätzlich die Einigung über die Belastung und die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Anders als ein reines Wohnungsrecht kann der Nießbrauch grundsätzlich auch die wirtschaftliche Nutzung einer Immobilie umfassen. Der Berechtigte darf daher beispielsweise Mieteinnahmen erzielen, soweit das eingeräumte Recht dies zulässt. Welche Pflichten hat der Nießbraucher?Nach § 1041 BGB muss der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen sind ihm grundsätzlich nur insoweit auferlegt, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören. Außergewöhnliche Instandsetzungen fallen deshalb nicht ohne Weiteres in seinen Verantwortungsbereich. Außerdem hat der Nießbraucher nach § 1047 BGB grundsätzlich bestimmte laufende öffentliche und private Lasten zu tragen. Dazu gehört bei einem Grundstück regelmäßig die Grundsteuer. Abweichende Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Nießbraucher können die interne Kostenverteilung beeinflussen. Wer muss bei einem Nießbrauch die Gebäudeversicherung bezahlen?Für die Versicherung einer mit Nießbrauch belasteten Sache enthält § 1045 BGB eine besondere Regelung. Danach muss der Nießbraucher die Sache für die Dauer des Nießbrauchs auf seine Kosten gegen Brandschäden und sonstige Unfälle versichern, soweit dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so abzuschließen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. Besteht bereits eine entsprechende Versicherung, beispielsweise eine Wohngebäudeversicherung des Eigentümers, bleibt dieser grundsätzlich Versicherungsnehmer. Der Nießbraucher muss jedoch die Versicherungsbeiträge im gesetzlich vorgesehenen Umfang tragen. Er wird durch die Einräumung des Nießbrauchs also nicht automatisch selbst Vertragspartner des Versicherers. Was geschieht bei einem versicherten Gebäudeschaden?Nach § 1046 BGB können sowohl Eigentümer als auch Nießbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass eine Versicherungsleistung zur Wiederherstellung der beschädigten Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes verwendet wird. Der Nießbraucher kann deshalb nicht allein aufgrund seines Nutzungsrechts frei über die gesamte Versicherungsentschädigung verfügen. Welche weiteren Versicherungen können betroffen sein?Neben der Gebäudeversicherung können insbesondere die Hausratversicherung und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung relevant sein. Entscheidend ist jeweils, wer die versicherten Gegenstände besitzt, wer für bestimmte Gefahren verantwortlich ist und welche Personen beziehungsweise Risiken der bestehende Vertrag absichert. Eine Hausratversicherung schützt grundsätzlich den versicherten Hausrat und nicht automatisch das Gebäude. Bei Haftpflichtschäden hängt die Verantwortlichkeit von den gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Nießbraucher haftet daher nicht pauschal für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Wann endet der Nießbrauch?Ein zugunsten einer natürlichen Person bestellter Nießbrauch erlischt nach § 1061 BGB mit deren Tod. Er kann außerdem beispielsweise durch eine wirksame Aufgabe des Rechts oder bei entsprechender Befristung durch Zeitablauf enden. Eine einseitige Kündigung durch den Eigentümer ist dagegen grundsätzlich nicht möglich. Bei der Beendigung des Nießbrauchs sollte auch geprüft werden, ob bestehende Versicherungsverträge angepasst werden müssen. Insbesondere die Versicherungsnehmereigenschaft, die Beitragszahlung und der Umfang des Versicherungsschutzes sollten zwischen Eigentümer, bisherigem Nießbraucher und Versicherer eindeutig geklärt sein. |
| Nischenversicherung | Eine Nischenversicherung ist ein Versicherungsangebot, das auf bestimmte Gegenstände, besondere Risiken oder eng begrenzte Zielgruppen zugeschnitten ist. Häufig werden solche Produkte auch als Spezialversicherungen bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Handy-, Ticket- und Musikinstrumentenversicherungen sowie spezielle Versicherungen für Fahrräder oder Sportausrüstung. Allerdings ist nicht jede Nischenversicherung sinnvoll. Viele dieser Angebote sichern Schäden ab, die zwar ärgerlich sind, aber keine ernsthafte finanzielle Belastung darstellen. Ob eine zusätzliche Police notwendig ist, hängt deshalb weniger von der Besonderheit des versicherten Gegenstands als von den möglichen finanziellen Folgen eines Schadens ab. Welche Nischenversicherungen gibt es?Typische Beispiele sind:
Warum sind viele Nischenversicherungen verzichtbar?Der wichtigste Einwand betrifft das Verhältnis zwischen Versicherungsbeitrag und möglichem Schaden. Wer beispielsweise ein gewöhnliches Smartphone, eine Brille oder eine Eintrittskarte versichert, zahlt möglicherweise über mehrere Jahre Beiträge für ein Risiko, dessen finanzielle Folgen auch selbst getragen werden könnten. Hinzu kommen mögliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht jeder Schaden ist versichert, und Selbstbeteiligungen oder Entschädigungsgrenzen können die Auszahlung reduzieren. Bei manchen Geräteversicherungen wird zudem nur der Zeitwert ersetzt oder ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitgestellt. Deshalb sollten Verbraucher nicht allein auf den niedrigen Monatsbeitrag achten. Entscheidend ist, welche Leistungen im Schadenfall tatsächlich zu erwarten sind und wie viel die Versicherung insgesamt kostet. Wann kann eine Nischenversicherung sinnvoll sein?Eine zusätzliche Versicherung kann sinnvoll sein, wenn ein Gegenstand besonders wertvoll ist, ein Verlust das persönliche Budget erheblich belasten würde oder ein spezielles Risiko durch vorhandene Versicherungen nicht ausreichend abgedeckt wird. Ein Beispiel ist ein hochwertiges E-Bike, das regelmäßig außerhalb der Wohnung abgestellt wird. Hier kann eine eigenständige Fahrradversicherung interessant sein. Entscheidend sind unter anderem der Wert des Fahrrads, das Diebstahlrisiko, die Versicherungsbedingungen und bereits vorhandener Schutz. Auch bei beruflich genutzter, teurer Spezialausrüstung können besondere Versicherungen gerechtfertigt sein. Dabei muss geprüft werden, ob der gewerbliche Einsatz tatsächlich vom Vertrag erfasst wird. Besteht möglicherweise bereits Versicherungsschutz?Vor dem Abschluss einer Nischenversicherung sollten bestehende Verträge geprüft werden. Beispielsweise kann die Hausratversicherung bestimmte Schäden an persönlichen Gegenständen oder Fahrrädern abdecken. Ob auch einfacher Fahrraddiebstahl außerhalb versicherter Räume eingeschlossen ist, hängt vom Tarif und möglichen Zusatzvereinbarungen ab. Eine zusätzliche Spezialversicherung sollte deshalb nicht abgeschlossen werden, bevor geklärt ist, ob sie tatsächlich einen benötigten Mehrwert bietet. Doppelte oder weitgehend überschneidende Absicherungen verursachen sonst möglicherweise unnötige Kosten. Worauf sollten Verbraucher vor dem Abschluss achten?Vor dem Abschluss einer Nischenversicherung empfiehlt es sich, folgende Fragen zu klären:
Grundsätzlich sollten zunächst Risiken abgesichert werden, die den Lebensstandard oder die wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährden können. Erst danach stellt sich die Frage, ob zusätzliche Versicherungen für einzelne Gegenstände oder Freizeitaktivitäten sinnvoll sind. Eine Orientierung bieten die Fachseiten zu wichtigen Versicherungen und überflüssigen Versicherungen. |