FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche

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BegriffDefinition
Originalpolice

Die Originalpolice ist der ursprünglich vom Versicherer ausgestellte Versicherungsschein. Sie dokumentiert die wesentlichen Vertragsdaten, insbesondere den Versicherungsnehmer, den Versicherer, die versicherten Risiken, die vereinbarten Leistungen, die Versicherungssumme, den Beitrag und die Vertragslaufzeit. Ihre besondere Bedeutung liegt darin, dass bei bestimmten Versicherungsverträgen die Vorlage oder Rückgabe der Originalurkunde für eine Auszahlung erforderlich sein kann. Der Versicherungsschutz selbst geht durch den Verlust der Police grundsätzlich nicht verloren.

Muss die Originalpolice auf Papier vorliegen?

Nein. Nach § 3 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherer den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Das kann beispielsweise als Papierdokument oder als PDF erfolgen. Versicherungsnehmer können jedoch ausdrücklich die Ausstellung als Urkunde verlangen. Eine besondere Papierart, ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift des Versicherers sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Wann muss die Originalpolice bei einer Auszahlung vorgelegt werden?

Besonders bei Lebens-, privaten Renten- und Sterbegeldversicherungen kann die Originalurkunde eine wichtige Rolle spielen. Wird beispielsweise eine Kapitallebensversicherung zum vereinbarten Ablauf ausgezahlt oder nach einer Kündigung ein Rückkaufswert fällig, kann der Versicherer die Rückgabe des ursprünglichen Versicherungsscheins verlangen, sofern dies vertraglich vorgesehen ist. Das gilt nicht automatisch für jeden Vertrag dieser Versicherungsarten.

Die Rückgabe dient unter anderem dazu, die Auszahlung nachvollziehbar abzuschließen und mögliche Ansprüche Dritter zu berücksichtigen. Wurde eine Lebensversicherung beispielsweise zur Absicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten, muss geklärt werden, wem die Versicherungsleistung zusteht. Die Bank kann die Originalpolice verwahren. Entscheidend für ihre Rechte ist jedoch die wirksame Abtretung und nicht allein der Besitz des Dokuments.

Bei Sachversicherungen wie der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung sowie bei gewöhnlichen Haftpflichtversicherungen ist die Vorlage der ursprünglichen Papierpolice für die Schadenregulierung dagegen normalerweise nicht notwendig. Der Versicherer kann den Vertrag anhand seiner Vertragsunterlagen und der Versicherungsnummer zuordnen. Besondere gesetzliche Regelungen für bestimmte Urkunden bleiben davon unberührt.

Was ist bei Verlust der Originalpolice zu tun?

Ist die Originalpolice nicht mehr auffindbar, sollte der Versicherungsnehmer den Versicherer möglichst frühzeitig darüber informieren. Besonders wichtig ist dies, wenn eine Auszahlung, Kündigung oder Vertragsänderung bevorsteht. Dabei sollten die Versicherungsnummer, die persönlichen Vertragsdaten und möglichst auch der Zeitpunkt des Verlusts angegeben werden.

Nach § 3 Abs. 3 und 5 VVG kann grundsätzlich ein neuer Versicherungsschein verlangt werden. Die Kosten der Neuausstellung trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer kann außerdem eine Erklärung über den Verlust verlangen, um das weitere Vorgehen und mögliche Ansprüche Dritter zu klären.

Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur gegen Rückgabe der Originalurkunde erfolgt, sieht § 4 Abs. 2 VVG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzmöglichkeit durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld vor. Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsscheine, die einer Kraftloserklärung unterliegen. In solchen Fällen kann zunächst ein besonderes Verfahren erforderlich sein, das die Auszahlung verzögert.

Was gilt, wenn die Originalpolice falsche Vertragsangaben enthält?

Versicherungsnehmer sollten nach Erhalt prüfen, ob beispielsweise Versicherungssumme, versicherte Personen, Vertragsbeginn, Laufzeit und vereinbarte Leistungen mit dem Antrag beziehungsweise den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen. Werden Abweichungen festgestellt, sollten diese möglichst sofort in Textform beanstandet werden.

Nach § 5 VVG können Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Voraussetzung ist, dass der Versicherer ordnungsgemäß und auffällig auf die Abweichungen und deren Rechtsfolgen hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, gilt der Vertrag grundsätzlich mit dem Inhalt des Antrags als geschlossen.

Wie sollte die Originalpolice aufbewahrt werden?

Papierurkunden sollten sicher und möglichst zusammen mit den Vertragsbedingungen, Nachträgen sowie Unterlagen über Abtretungen oder Bezugsrechte aufbewahrt werden. Ergänzend kann eine digitale Kopie hilfreich sein. Gerade bei langfristigen Lebens- und Rentenversicherungen sollten auch berechtigte Angehörige wissen, wo sich wichtige Vertragsunterlagen befinden. Eine digitale Kopie ersetzt allerdings nicht in jedem Fall eine vertraglich erforderliche Originalurkunde.

Synonyme - Originalversicherungsschein
Orkan

Ein Orkan ist ein besonders schwerer Sturm mit Windgeschwindigkeiten ab etwa 118 km/h (Windstärke 12 auf der Beaufort-Skala). Für den Versicherungsschutz ist diese Grenze jedoch meist nicht entscheidend: In der Wohngebäude- und Hausratversicherung gelten bereits Windgeschwindigkeiten ab 62 km/h (Windstärke 8) üblicherweise als Sturm. Orkanschäden fallen deshalb grundsätzlich unter die vereinbarte Sturmdeckung, sofern die weiteren Voraussetzungen des Versicherungsvertrags erfüllt sind.

Welche Versicherungen zahlen bei Orkanschäden?

Welche Versicherung zuständig ist, hängt davon ab, was durch den Orkan beschädigt wurde. Die Hausratversicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Bedingungen beispielsweise Schäden an Möbeln oder Elektrogeräten, wenn diese durch einen versicherten Sturm beschädigt werden. Für Schäden am Gebäude, etwa an Dach, Fenstern oder Fassade, ist grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung zuständig.

Wird ein Auto durch umherfliegende Dachziegel oder einen umstürzenden Baum beschädigt, kommt regelmäßig die Teilkaskoversicherung infrage. Für gewerblich genutzte Gebäude und Einrichtungen sind entsprechende betriebliche Sachversicherungen relevant. Entsteht durch einen versicherten Sachschaden zusätzlich eine Betriebsunterbrechung, kann eine passend vereinbarte Betriebsunterbrechungsversicherung einspringen.

Welche Orkanschäden sind versichert?

Typische versicherte Schäden entstehen, wenn der Wind Dachziegel abdeckt, Fenster beschädigt oder Bäume auf ein versichertes Gebäude stürzen. Auch Folgeschäden können gedeckt sein, beispielsweise wenn Regen durch ein vom Orkan beschädigtes Dach eindringt und die Inneneinrichtung beschädigt. Voraussetzung ist, dass ein versichertes Sturmereignis die Ursache des Schadens ist und keine vertraglichen Ausschlüsse greifen.

Nicht jeder Schaden während eines Orkans ist automatisch versichert. Schäden an unzureichend gesicherten Gegenständen im Freien, Gartenpflanzen oder bestimmten Nebengebäuden können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder nur durch zusätzliche Vereinbarungen erfasst sein. Auch Vorschäden und altersbedingter Verschleiß sind nicht allein deshalb versichert, weil sie während eines Orkans sichtbar werden.

Was gilt bei Überschwemmungen durch einen Orkan?

Verursacht ein Orkan neben Windschäden auch Überschwemmungen, muss zwischen den einzelnen Schadenursachen unterschieden werden. Die übliche Sturmdeckung umfasst nicht automatisch Schäden durch über die Ufer tretende Gewässer, oberflächlich eindringendes Wasser nach Starkregen oder Rückstau. Hierfür ist grundsätzlich eine entsprechende Hausratversicherung mit zusätzlicher Elementarschadendeckung beziehungsweise eine entsprechend erweiterte Wohngebäudeversicherung erforderlich.

Weitere Informationen zur Abgrenzung bietet der Beitrag Versicherung gegen Hochwasser und Naturgewalten.

Wie lässt sich ein Orkanschaden nachweisen?

Versicherungsnehmer sollten den Schaden möglichst zeitnah melden und die beschädigten Bereiche fotografieren. Hilfreich sind außerdem Angaben zum Zeitpunkt des Ereignisses, beschädigte Gegenstände, vorhandene Rechnungen und gegebenenfalls Wetteraufzeichnungen. Ist die erforderliche Windstärke am Schadenort nicht unmittelbar nachweisbar, können nach den Versicherungsbedingungen auch Schäden an anderen Gebäuden in der Umgebung oder der Zustand eines zuvor einwandfreien Gebäudes als Nachweis eine Rolle spielen.

Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden sollten unverzüglich ergriffen werden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Dazu gehört beispielsweise die provisorische Sicherung eines beschädigten Daches durch Fachkräfte. Belege über entstandene Kosten sollten aufbewahrt und größere Reparaturen möglichst mit dem Versicherer abgestimmt werden.

Wann kann die Versicherung die Leistung kürzen?

Eine Kürzung kommt insbesondere bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht. Nach § 81 VVG kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Viele moderne Tarife enthalten allerdings einen Verzicht auf diesen Einwand, teilweise mit Einschränkungen.

Auch die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, etwa bei der Schadenmeldung oder Schadenminderung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auswirkungen auf die Leistung haben. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände, die Versicherungsbedingungen und die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

Eine ausführlichere Übersicht über die verschiedenen Versicherungsarten bietet der Beitrag Diese Versicherungen zahlen bei Sturmschäden.

Synonyme - Orkanschäden,Orkanschaden
Ortsklausel

Eine Ortsklausel ist eine vertragliche Bestimmung, die den Versicherungsschutz auf einen bestimmten Ort oder ein geografisches Gebiet bezieht. Sie kann festlegen, wo Versicherungsschutz besteht, welche räumlichen Begrenzungen gelten und unter welchen Voraussetzungen weitere Orte einbezogen sind. Der Begriff „Ortsklausel“ ist im Versicherungsvertragsgesetz nicht einheitlich definiert und wird nicht in allen Versicherungsbedingungen ausdrücklich verwendet. Maßgeblich sind daher die konkreten Vereinbarungen zum Versicherungsort und zum räumlichen Geltungsbereich.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsort und räumlichem Geltungsbereich?

Der Versicherungsort bezeichnet einen bestimmten Ort, an dem versicherte Sachen geschützt sind, beispielsweise eine Wohnung, ein Gebäude oder ein Betriebsstandort. Der räumliche Geltungsbereich beschreibt dagegen ein Gebiet, innerhalb dessen Versicherungsschutz bestehen kann, etwa Deutschland, Europa oder weltweit.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Sachen und Gefahren tatsächlich versichert sind. Nicht jeder Gegenstand am Versicherungsort ist automatisch mitversichert. Ebenso bedeutet ein weltweiter Geltungsbereich nicht, dass sämtliche Risiken ohne Einschränkungen gedeckt sind.

Welche Bedeutung haben Ortsklauseln in der Wohngebäudeversicherung?

In der Wohngebäudeversicherung bezieht sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude und den vereinbarten Versicherungsort. Weitere Gebäude und Grundstücksbestandteile sind nur im Rahmen der jeweiligen Vertragsbedingungen mitversichert.

Das ist beispielsweise bei freistehenden Garagen, Carports, Gartenhäusern und Gartenlauben wichtig. Stehen diese auf dem versicherten Wohngrundstück, können sie je nach Tarif bereits eingeschlossen sein oder eine zusätzliche Vereinbarung erfordern. Eine Garage auf einem anderen Grundstück ist dagegen nicht allein deshalb mitversichert, weil sie demselben Eigentümer gehört. Einige Tarife ermöglichen ausdrücklich die Mitversicherung außerhalb gelegener Garagen.

Eine Gartenlaube auf einer separat gelegenen Kleingartenparzelle gehört ebenfalls nicht automatisch zum Versicherungsort des Wohnhauses. Für sie kann eine eigenständige Absicherung erforderlich sein. Entscheidend ist jeweils, ob das betreffende Gebäude und sein Standort vom Vertrag erfasst werden.

Was gilt für Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks?

Bei außerhalb gelegenen Garagen muss zwischen dem Garagengebäude und den darin aufbewahrten Gegenständen unterschieden werden. Das Garagengebäude kann über eine Wohngebäudeversicherung mitversichert sein, wenn der Vertrag dies vorsieht. Andernfalls kann eine gesonderte Absicherung notwendig sein.

In der Hausratversicherung können privat genutzte Garagen außerhalb des Wohngrundstücks ebenfalls zum vereinbarten Versicherungsort gehören. Je nach Tarif gelten dafür beispielsweise Entfernungsgrenzen, Anforderungen an die Nutzung, Ausschlüsse für Wertsachen oder besondere Entschädigungsgrenzen. Ob die Garage gemietet ist oder im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, ist dabei nicht allein ausschlaggebend.

Versichert ist in der Hausratversicherung grundsätzlich der vertraglich erfasste Hausrat, nicht das Garagengebäude selbst. Kraftfahrzeuge sind üblicherweise nicht über die Hausratversicherung versichert. Für sie ist der Schutz einer gegebenenfalls bestehenden Kaskoversicherung maßgeblich.

Welche Rolle spielt die Außenversicherung?

Die Außenversicherung erweitert den Schutz der Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des vereinbarten Versicherungsortes befinden. Das kann beispielsweise bei einer Reise der Fall sein. Je nach Vertrag gelten zeitliche Grenzen, besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen.

Davon zu unterscheiden ist eine vertragliche Erweiterung des Versicherungsortes auf eine dauerhaft genutzte Garage. Eine solche Garage kann auch dann zum Versicherungsort gehören, wenn sie außerhalb des Wohngrundstücks liegt. Der Schutz muss deshalb nicht zwangsläufig auf den Regeln der zeitlich begrenzten Außenversicherung beruhen.

Welche Bedeutung haben räumliche Begrenzungen bei anderen Versicherungen?

Bei gewerblichen Sachversicherungen können bestimmte Betriebsstätten, Lager oder Maschinenstandorte als Versicherungsorte vereinbart sein. Für wechselnde Einsatzorte oder vorübergehende Verlagerungen können besondere Erweiterungen gelten. Ein zusätzlicher Betriebsstandort ist daher nicht automatisch im bisherigen Umfang versichert.

Bei der Auslandsreisekrankenversicherung steht dagegen häufig der geografische Geltungsbereich im Vordergrund. Der Versicherungsschutz kann beispielsweise auf Europa begrenzt sein oder weltweit gelten. Zusätzlich können bestimmte Länder, Aufenthaltsdauern oder Reisearten besonderen Bedingungen unterliegen.

Was gilt bei einem Ortswechsel?

Ein Ortswechsel führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei Hausratversicherungen sehen viele Vertragsbedingungen beispielsweise vor, dass der Schutz bei einem Umzug auf die neue Wohnung übergeht und während einer Übergangszeit auch für die bisherige Wohnung besteht. Die genauen Voraussetzungen und Fristen ergeben sich aus dem Vertrag.

Bei einer dauerhaft verlagerten Maschine, einer neu genutzten Garage oder einem zusätzlichen Betriebsstandort kann dagegen eine Erweiterung oder Anpassung des vereinbarten Versicherungsortes erforderlich sein. Solche Änderungen sollten rechtzeitig mit dem Versicherer geklärt werden.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Ortsklauseln?

Das Versicherungsvertragsgesetz enthält keine allgemeine Definition der Ortsklausel. Nach § 7 VVG muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform mitteilen. Die Informationen müssen klar und verständlich sein; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

Für vorformulierte Versicherungsbedingungen gelten außerdem die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 307 BGB können Bestimmungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.

Eine räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes ist jedoch nicht allein deshalb unwirksam, weil sie den versicherten Bereich einschränkt. Sie kann der zulässigen Festlegung des versicherten Risikos dienen. Ob eine konkrete Regelung wirksam ist, hängt von ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Einordnung ab.

Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?

Entscheidend ist, ob alle tatsächlich genutzten Versicherungsorte und die dort vorhandenen versicherten Sachen vom Vertrag erfasst sind. Das gilt insbesondere für Garagen außerhalb des Wohngrundstücks, separat gelegene Gartenlauben, zusätzliche Betriebsstandorte und längerfristige Auslandsaufenthalte.

Bei Änderungen sollte geklärt werden, ob eine vertragliche Erweiterung erforderlich ist und welche Entschädigungsgrenzen oder Ausschlüsse gelten. Notwendige Anpassungen sollten möglichst vor dem Ortswechsel vereinbart und vom Versicherer in Textform bestätigt werden.

Synonyme - Versicherungsortklausel
Outbound Versicherung

Outbound bezeichnet im Versicherungsvertrieb die aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen oder bestehenden Kunden. Versicherungsunternehmen, Vermittler oder beauftragte Dienstleister sprechen Verbraucher beispielsweise telefonisch, per E-Mail oder auf anderen Wegen an, um Versicherungsprodukte anzubieten, Beratungsgespräche zu vereinbaren oder bestehende Verträge um weitere Leistungen zu ergänzen. Besonders häufig wird der Begriff im Zusammenhang mit ausgehenden Telefonanrufen verwendet. Beim Inbound geht die Kontaktaufnahme dagegen vom Kunden aus.

Wie funktioniert Outbound im Versicherungsvertrieb?

Outbound-Maßnahmen dienen unter anderem der Neukundengewinnung und dem Verkauf zusätzlicher Versicherungen an bestehende Kunden. Dabei kann es beispielsweise um eine Krankenzusatzversicherung, eine zusätzliche Altersvorsorge oder die vermeintliche Optimierung eines vorhandenen Vertrags gehen. Auch ein Anruf, der zunächst als Servicegespräch oder Vertragsprüfung angekündigt wird, kann Werbung sein, wenn tatsächlich der Absatz von Versicherungsprodukten gefördert werden soll.

Nicht jede Kontaktaufnahme eines Versicherers ist allerdings Werbung. Rückfragen zur Schadenbearbeitung, zur Durchführung eines bestehenden Vertrags oder zu einem bereits gestellten Antrag können einem anderen Zweck dienen. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Gesprächs. Eine bestehende Kundenbeziehung berechtigt den Versicherer nicht automatisch zu Werbeanrufen.

Wann sind Outbound-Anrufe bei Versicherungen erlaubt?

Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern sind nach § 7 UWG grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Diese muss bereits vor dem Anruf vorliegen und hinreichend konkret erkennen lassen, welches Unternehmen für welche Produkte oder Dienstleistungen telefonisch werben möchte. Eine vorhandene Telefonnummer, ein bestehender Versicherungsvertrag oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel reichen für sich genommen nicht als Einwilligung aus.

Nach § 7a UWG müssen werbende Unternehmen die Einwilligung angemessen dokumentieren und den Nachweis ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung jeweils fünf Jahre aufbewahren. Verbraucher können ihre Werbeeinwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmen können andere Voraussetzungen gelten. Hier kann unter bestimmten Umständen eine mutmaßliche Einwilligung genügen. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ein sachliches Interesse an dem Anruf erwarten lassen.

Welche Risiken sehen Verbraucherverbände beim Outbound-Vertrieb?

Die Verbraucherzentralen warnen vor unerlaubten Werbeanrufen und Verträgen, die Verbrauchern am Telefon untergeschoben werden. Problematisch sind insbesondere überraschende Verkaufsgespräche, unklare Angaben zum werbenden Unternehmen und Situationen, in denen Verbraucher zu einer schnellen Entscheidung gedrängt werden. Auch vermeintliche Servicegespräche sollten kritisch hinterfragt werden, wenn sie plötzlich auf den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung hinauslaufen.

Bei Versicherungen kommt hinzu, dass sich der tatsächliche Nutzen eines Angebots häufig erst aus den Vertragsbedingungen ergibt. Niedrigere Beiträge können beispielsweise mit geringeren Leistungen, neuen Ausschlüssen oder anderen Selbstbeteiligungen verbunden sein. Deshalb sollten Verbraucher einen vorgeschlagenen Tarifwechsel oder Neuabschluss nicht allein aufgrund eines Telefongesprächs entscheiden.

Kann am Telefon ein wirksamer Versicherungsvertrag entstehen?

Ein Versicherungsvertrag kann grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einem Telefongespräch zustande kommen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein unerlaubter Werbeanruf führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines anschließend geschlossenen Vertrags. Umgekehrt entsteht kein wirksamer Vertrag allein dadurch, dass ein Anrufer behauptet, der Verbraucher habe einem Angebot zugestimmt.

Wer nach einem unerwünschten Anruf Unterlagen oder eine Zahlungsaufforderung zu einem angeblich abgeschlossenen Versicherungsvertrag erhält, sollte prüfen, ob überhaupt eine wirksame Vertragserklärung abgegeben wurde. Wird der Vertragsschluss bestritten, sollte dies gegenüber dem Versicherer ausdrücklich erklärt werden. Zusätzlich kann ein vorsorglicher Widerruf sinnvoll sein, ohne damit das Zustandekommen des Vertrags anzuerkennen.

Welche Widerrufsrechte gelten bei telefonisch abgeschlossenen Versicherungen?

Bei Versicherungsverträgen besteht nach § 8 VVG grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei Lebensversicherungen beträgt die Frist nach § 152 VVG grundsätzlich 30 Tage. Der Widerruf muss in Textform gegenüber dem Versicherer erklärt werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor Zugang der gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsunterlagen und der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Für bestimmte Versicherungsverträge bestehen Ausnahmen. Wer einen unerwünschten Vertrag erhalten hat, sollte deshalb nicht abwarten, sondern möglichst umgehend reagieren und den Zugang seiner Erklärung nachweisbar machen.

Was fordern Verbraucherverbände gegen untergeschobene Verträge?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich für eine allgemeine Bestätigungslösung bei telefonisch geschlossenen längerfristigen Verträgen ein. Danach sollen Verbraucher einen telefonisch angebahnten Vertrag erst nach dem Gespräch in Textform bestätigen müssen, bevor er verbindlich wird. Dadurch soll verhindert werden, dass Verbraucher während eines Telefonats zu einem ungewollten Vertragsschluss gedrängt werden.

Eine solche allgemeine Bestätigungspflicht ist von den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen einzelner Vertragsarten zu unterscheiden. Bei Versicherungsverträgen gelten insbesondere die Anforderungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Die politische Forderung nach weitergehendem Verbraucherschutz ersetzt diese geltenden Vorschriften nicht.

Wie können sich Verbraucher gegen unerwünschte Outbound-Anrufe wehren?

Bei einem unerwarteten Versicherungsangebot sollten Verbraucher zunächst klären, wer anruft und weshalb die Kontaktaufnahme erfolgt. Besteht kein Interesse, kann das Gespräch beendet werden. Persönliche Daten, Bankverbindungen oder andere sensible Angaben sollten nicht ungeprüft weitergegeben werden. Versicherungsangebote sollten möglichst anhand der vollständigen Vertragsunterlagen und nicht unter Zeitdruck beurteilt werden.

Eine erteilte Einwilligung in Werbeanrufe kann jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus können Verbraucher nach Art. 21 Abs. 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Direktwerbung widersprechen. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich eine Erklärung in Textform, beispielsweise per E-Mail.

Unerlaubte Werbeanrufe können bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Hilfreich sind Angaben zur Rufnummer, zum Zeitpunkt des Anrufs, zum werbenden Unternehmen und zum Gesprächsinhalt. Weitere praktische Hinweise und Hilfen gegen untergeschobene Verträge bieten die Verbraucherzentralen.

Synonyme - Outbound-Marketing, Outbound-Vertrieb, Outbound-Telefonmarketing
Outdoor Versicherung

Als Outdoor-Versicherung werden unterschiedliche Versicherungsangebote bezeichnet, die bestimmte Risiken bei Sport- und Freizeitaktivitäten im Freien absichern. Dazu zählen beispielsweise Wandern, Bergsteigen, Klettern, Mountainbiken, Skifahren oder andere Outdoor-Sportarten. Eine eigenständige, gesetzlich definierte Versicherungsart mit einheitlichem Leistungsumfang ist die Outdoor-Versicherung nicht. Hinter der Bezeichnung können besondere Unfall-, Reise- oder Sportversicherungen sowie Versicherungspakete stehen. Entscheidend ist, welche Aktivitäten, Schäden und Leistungen im jeweiligen Vertrag tatsächlich versichert sind.

Welche Risiken kann eine Outdoor-Versicherung abdecken?

Je nach Angebot können dauerhafte Unfallfolgen, Such-, Rettungs- und Bergungskosten, medizinische Behandlungen im Ausland oder Haftpflichtansprüche Dritter abgesichert sein. Auch Schäden an Sportausrüstung können Bestandteil eines besonderen Versicherungspakets sein. Diese Leistungen sind jedoch nicht automatisch miteinander verbunden. Ein Vertrag kann beispielsweise Bergungskosten übernehmen, ohne zugleich eine umfassende Auslandskrankenversicherung zu enthalten.

Welche Versicherungen sind bei Outdoor-Aktivitäten wichtig?

Die private Unfallversicherung kann bei versicherten dauerhaften Unfallfolgen eine Kapitalleistung erbringen und zusätzliche Leistungen für Such-, Rettungs- und Bergungskosten enthalten. Die Privathaftpflichtversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Bei Aktivitäten im Ausland ist außerdem die Auslandsreisekrankenversicherung besonders wichtig, weil sie medizinische Behandlungskosten und je nach Tarif einen medizinischen Rücktransport absichern kann.

Welche dieser Versicherungen tatsächlich benötigt werden, hängt von der geplanten Aktivität und dem bereits bestehenden Versicherungsschutz ab. Nicht jede Outdoor-Aktivität erfordert einen zusätzlichen Vertrag.

Wer bezahlt Such-, Rettungs- und Bergungskosten?

Bei einem Unfall oder einer Notlage in den Bergen können hohe Kosten entstehen. Dabei ist zwischen einer medizinisch notwendigen Rettung und einer Bergung ohne akuten medizinischen Behandlungsbedarf zu unterscheiden. Muss beispielsweise eine unverletzte, aber erschöpfte Person aus unwegsamem Gelände gebracht werden, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.

Bestimmte private Unfallversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen oder spezielle Bergsportversicherungen können solche Kosten übernehmen. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen erheblich. Vor anspruchsvollen Touren sollte deshalb ausdrücklich geprüft werden, ob auch Suchaktionen und Bergungen ohne Verletzung versichert sind.

Sind alle Outdoor-Sportarten versichert?

Nein. Der Versicherungsschutz hängt von der jeweiligen Sportart, der konkreten Tätigkeit und den Vertragsbedingungen ab. Gewöhnliche Freizeitaktivitäten wie Wandern oder Radfahren sind in vielen privaten Unfallversicherungen grundsätzlich eingeschlossen. Bei besonderen Risiken, bestimmten Wettkämpfen, Luftsport, Motorsport oder Expeditionen können dagegen Ausschlüsse oder Einschränkungen bestehen.

Auch beim Tauchen und Bergsteigen sollten die Bedingungen genauer geprüft werden. Beim Tauchen können beispielsweise besondere Regelungen für tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerbehandlungen relevant sein. Bei Bergtouren können unter anderem die Art der Unternehmung und ihr Expeditionscharakter eine Rolle spielen. Pauschale Aussagen über den Versicherungsschutz einer gesamten Sportart sind deshalb wenig zuverlässig.

Welchen Schutz bieten Bergsportvereine?

Mitgliedschaften in Bergsportvereinen können bereits besondere Versicherungsleistungen enthalten. Beispielsweise bietet der Deutsche Alpenverein seinen Mitgliedern über den Alpinen Sicherheits-Service Versicherungsschutz bei bestimmten alpinistischen Aktivitäten. Dazu gehören nach Maßgabe der Bedingungen unter anderem Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Bergunfällen oder Bergnot.

Der Schutz ist jedoch auf bestimmte Aktivitäten und Voraussetzungen begrenzt. Er ersetzt insbesondere keine umfassende Auslandskrankenversicherung für sämtliche Erkrankungen und Freizeitaktivitäten. Vor einer Reise sollte deshalb geprüft werden, welche Leistungen bereits durch die Mitgliedschaft bestehen und welche Ergänzungen erforderlich sind.

Ist auch die Outdoor-Ausrüstung versichert?

Schäden an Fahrrädern, Skiern, Kletterausrüstung oder anderen Sportgeräten sind nicht automatisch Bestandteil einer Outdoor-Versicherung. Je nach Gegenstand und Schadenursache kann die Hausratversicherung leisten. Für besonders wertvolle oder gemietete Ausrüstung kommen gegebenenfalls spezielle Sachversicherungen infrage.

Dabei sollte zwischen Beschädigung, Einbruchdiebstahl, einfachem Diebstahl und Verlust unterschieden werden. Nicht jeder dieser Fälle ist versichert. Auch Selbstbeteiligungen, Entschädigungsgrenzen und besondere Sicherungspflichten können eine Rolle spielen.

Wann ist eine zusätzliche Outdoor-Versicherung sinnvoll?

Eine zusätzliche Outdoor-Versicherung kann sinnvoll sein, wenn bei bestimmten Aktivitäten besondere Risiken bestehen und der vorhandene Versicherungsschutz diese nicht ausreichend abdeckt. Das kann beispielsweise bei anspruchsvollen Bergtouren, besonderen Sportarten, längeren Auslandsaufenthalten oder wertvoller Sportausrüstung der Fall sein.

Vor dem Abschluss sollten zunächst die bestehenden Versicherungen und mögliche Leistungen aus Vereinsmitgliedschaften geprüft werden. Besonders wichtig sind der Umfang der versicherten Aktivitäten, Such-, Rettungs- und Bergungskosten, der geografische Geltungsbereich sowie Ausschlüsse und Entschädigungsgrenzen. Entscheidend ist nicht die Produktbezeichnung „Outdoor-Versicherung“, sondern ob tatsächlich eine relevante Versicherungslücke geschlossen wird.

Synonyme - Outdoorversicherung, Outdoor-Sportversicherung
Outgoing Versicherung

Eine Outgoing-Versicherung bezeichnet im Reiseversicherungsbereich einen Versicherungsschutz für Personen, die von ihrem Wohnsitzland aus vorübergehend ins Ausland reisen. In Deutschland wird der Begriff besonders häufig für Auslandskrankenversicherungen bei längeren Aufenthalten verwendet, beispielsweise während eines Auslandssemesters, Praktikums, Au-pair-Aufenthalts, Work-&-Travel-Programms oder einer Weltreise. Outgoing ist jedoch keine eigenständige, gesetzlich definierte Versicherungsart. Die Bezeichnung beschreibt die Ausrichtung des Versicherungsschutzes, nicht einen verbindlich festgelegten Leistungsumfang oder eine bestimmte Vertragsdauer.

Was unterscheidet eine Outgoing- von einer Incoming-Versicherung?

Outgoing-Tarife richten sich typischerweise an Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Incoming-Tarife sind dagegen für Personen vorgesehen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und hier für eine begrenzte Zeit Versicherungsschutz benötigen. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen, insbesondere die Anforderungen an den Wohnsitz, den Aufenthaltszweck und die Versicherungsdauer. Die Staatsangehörigkeit allein ist für diese Unterscheidung nicht entscheidend.

Welche Leistungen bietet eine Outgoing-Versicherung?

Im Mittelpunkt steht häufig die Auslandskrankenversicherung. Sie übernimmt nach den vereinbarten Bedingungen insbesondere Kosten für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland. Ein wichtiger Leistungsbestandteil ist der Krankenrücktransport nach Deutschland. Die Verbraucherzentralen empfehlen Tarife, die bereits bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport leisten und nicht ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit.

Je nach Anbieter können Reisehaftpflicht-, Reiseunfall-, Notfall- oder Reisegepäckversicherungen ergänzt werden. Auch Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen werden teilweise als zusätzliche Bausteine angeboten. Diese Leistungen sind jedoch nicht automatisch Bestandteil einer Outgoing-Versicherung und müssen gegebenenfalls gesondert vereinbart werden.

Warum sind für längere Auslandsaufenthalte besondere Tarife erforderlich?

Gewöhnliche Jahres-Auslandsreisekrankenversicherungen gelten häufig für beliebig viele Reisen innerhalb eines Versicherungsjahres, begrenzen aber die Dauer jeder einzelnen Reise auf wenige Wochen. Wer mehrere Monate oder Jahre im Ausland verbringen möchte, benötigt deshalb in der Regel einen geeigneten Langzeittarif. Solche Tarife können auf besondere Zielgruppen wie Studierende, Au-pairs oder Work-&-Travel-Reisende zugeschnitten sein.

Die maximale Versicherungsdauer, mögliche Altersgrenzen und Voraussetzungen für eine Verlängerung unterscheiden sich je nach Vertrag. Eine längere Laufzeit oder ein umfassenderes Leistungspaket ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung Outgoing.

Worauf sollten Verbraucher beim Abschluss achten?

Besonders wichtig sind die zulässige Reisedauer, der geografische Geltungsbereich und die versicherten medizinischen Leistungen. Bei Reisen in die USA oder nach Kanada sollte ausdrücklich geprüft werden, ob diese Länder eingeschlossen sind. Auch mögliche Selbstbeteiligungen, Einschränkungen bei Vorerkrankungen und der Versicherungsschutz bei einer unerwarteten Verschlechterung bestehender Erkrankungen verdienen Aufmerksamkeit.

Bei längeren Aufenthalten können außerdem Regelungen zu vorübergehenden Besuchen in Deutschland, einer Verlängerung des Vertrags und bestimmten Tätigkeiten im Ausland wichtig sein. Wer bereits Versicherungsschutz über eine Kreditkarte, einen anderen Vertrag oder eine Organisation besitzt, sollte dessen Voraussetzungen und Grenzen prüfen. Ebenso sollte rechtzeitig mit der bisherigen Krankenversicherung geklärt werden, welcher Versicherungsschutz während des Auslandsaufenthalts und nach der Rückkehr nach Deutschland besteht.

Welche zusätzlichen Reiseversicherungen sind sinnvoll?

Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen gehört die Auslandsreisekrankenversicherung zu den wichtigsten Absicherungen bei Auslandsreisen. Weitere Versicherungen sollten dagegen nach dem individuellen Bedarf ausgewählt werden. Reisegepäckversicherungen sowie besondere Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherungen sind häufig verzichtbar, insbesondere wenn bereits geeigneter Versicherungsschutz besteht. Eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung kann bei hohen Reisekosten dagegen sinnvoll sein.

Entscheidend ist deshalb nicht, möglichst viele Reiseversicherungen zu kombinieren, sondern einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen und tatsächliche Versicherungslücken gezielt zu schließen. Ausführliche Informationen zu Leistungen und Versicherungslücken bietet die Fachseite zur Auslandsreisekrankenversicherung.

Synonyme - Outgoingversicherung, Outgoing-Reiseversicherung
Outsourcing

Outsourcing bezeichnet die Übertragung bestimmter Aufgaben, Dienstleistungen oder Geschäftsprozesse eines Unternehmens auf externe Dienstleister. In der Versicherungsbranche werden beispielsweise IT-Dienstleistungen, Kundenservice, Verwaltungsaufgaben oder Teile der Schadenbearbeitung ausgelagert. Ziel ist es häufig, spezialisiertes Fachwissen zu nutzen, betriebliche Abläufe zu verbessern oder Kosten zu reduzieren. Ob diese Vorteile tatsächlich entstehen, hängt von der Organisation und Überwachung der Zusammenarbeit ab.

Was bedeutet Outsourcing für Versicherungsunternehmen?

Versicherungsunternehmen können externe Dienstleister mit Aufgaben betrauen, die sie andernfalls selbst erledigen würden. Dazu gehören beispielsweise der Betrieb von IT-Systemen, die Bearbeitung von Kundenanfragen, bestimmte Verwaltungsprozesse oder unterstützende Tätigkeiten bei der Schadenregulierung. Auch innerhalb eines Versicherungskonzerns können Aufgaben auf andere Gesellschaften übertragen werden.

Nicht jede Beauftragung eines externen Unternehmens ist jedoch automatisch eine aufsichtsrechtlich relevante Ausgliederung. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwendet hierfür den Begriff „Ausgliederung“. Ob eine solche vorliegt, hängt insbesondere von der übertragenen Tätigkeit sowie der Art und dem Umfang der Zusammenarbeit ab.

Welche Vorteile und Risiken hat Outsourcing?

Outsourcing kann Versicherern den Zugang zu spezialisierten Fachkräften und moderner Technik erleichtern. Es kann außerdem helfen, Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder Kapazitäten flexibler einzusetzen. Kosteneinsparungen sind möglich, aber nicht garantiert.

Dem stehen Risiken gegenüber. Dazu gehören die Abhängigkeit von Dienstleistern, technische Störungen, Datenschutzprobleme und ein möglicher Verlust an unmittelbaren Steuerungsmöglichkeiten. Deshalb müssen Versicherungsunternehmen geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen vorsehen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Ausgliederung?

Für aufsichtsrechtliche Ausgliederungen gelten insbesondere die Anforderungen des § 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Danach bleibt ein Versicherungsunternehmen auch bei einer Ausgliederung für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die Auslagerung darf insbesondere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sowie die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten des Unternehmens und die Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigen.

Bei wichtigen Funktionen und Versicherungstätigkeiten gelten zusätzliche Anforderungen. Versicherer müssen die damit verbundenen Risiken bewerten, überwachen und in ihr Risikomanagement einbeziehen. Für den Bezug von IT-Dienstleistungen sind außerdem die jeweils anwendbaren Anforderungen zur digitalen operationalen Resilienz (DORA) zu beachten. Datenschutzrechtliche Pflichten bleiben ebenfalls bestehen.

Welche Auswirkungen hat Outsourcing auf Versicherungsnehmer?

Versicherungsnehmer können Outsourcing beispielsweise daran bemerken, dass Kundenanfragen durch externe Serviceunternehmen bearbeitet werden oder spezialisierte Dienstleister an der Schadenabwicklung beteiligt sind. Dies kann Abläufe beschleunigen, aber auch zu zusätzlichen Schnittstellen und Abstimmungsproblemen führen.

Wichtig ist: Durch die Beauftragung eines Dienstleisters ändern sich die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht. Der Versicherer bleibt Vertragspartner und muss seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllen. Beschwerden über die Bearbeitung eines Versicherungsfalls können daher weiterhin an das Versicherungsunternehmen gerichtet werden.

Synonyme - Auslagerung, Ausgliederung von Versicherungsaufgaben, Fremdvergabe
Overrider

Ein Overrider bezeichnet im Versicherungs- und Rückversicherungswesen eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsvergütung für die Weitergabe von Versicherungsgeschäft zwischen Marktteilnehmern. Der Begriff wird insbesondere im Zusammenhang mit Fronting und Retrozession verwendet. Die Vergütung wird üblicherweise als Prozentsatz der weitergegebenen beziehungsweise zedierten Prämie berechnet.

Wann wird ein Overrider vereinbart?

Ein Overrider kann beispielsweise beim sogenannten Fronting anfallen. Dabei zeichnet ein Versicherer ein Risiko im eigenen Namen, während ein anderer Risikoträger das Risiko wirtschaftlich übernimmt. Für die vereinbarten Aufgaben und die damit verbundenen Kosten und Risiken kann der zeichnende Versicherer eine entsprechende Vergütung erhalten.

Auch bei der Retrozession, also der Weitergabe bereits übernommener Rückversicherungsrisiken an einen weiteren Rückversicherer, können solche Bearbeitungsvergütungen vereinbart werden. Ob ein Overrider anfällt und wie hoch er ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der beteiligten Unternehmen.

Wer bezahlt den Overrider?

Die Vergütung wird zwischen den beteiligten Marktteilnehmern vereinbart. Beim Fronting wird sie grundsätzlich von der Partei geschuldet, für deren Rechnung das Geschäft gezeichnet wird. Ihre Höhe orientiert sich häufig an der übertragenen Versicherungsprämie.

Für private Versicherungsnehmer ist der Overrider keine gesetzlich vorgeschriebene oder automatisch zusätzlich zu zahlende Gebühr. Er betrifft in erster Linie die wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Versicherern, Rückversicherern und anderen beteiligten Unternehmen.

Ist ein Overrider dasselbe wie eine Overriding Commission?

Die Begriffe sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Als Overriding Commission wird im internationalen Versicherungswesen eine zusätzliche Provision oder Vergütung bezeichnet. Im Versicherungsvertrieb kann sie beispielsweise an eine übergeordnete Vermittlerorganisation gezahlt werden. In der Rückversicherung wird der Begriff auch für zusätzliche Vergütungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Risiken verwendet.

Der Begriff Overrider bezeichnet im deutschen versicherungstechnischen Sprachgebrauch dagegen insbesondere die Bearbeitungsvergütung bei der Weitergabe von Versicherungsgeschäft. Er beschreibt keine besondere Befugnis eines Versicherungsvertreters, bestehende Versicherungsverträge eigenmächtig zu ändern.

Palliativversorgung

Palliativversorgung begleitet Menschen mit schweren, insbesondere lebensbedrohlichen oder nicht heilbaren Erkrankungen. Im Mittelpunkt steht nicht die Heilung der Erkrankung, sondern die Frage, wie Beschwerden gelindert und Lebensqualität, Selbstbestimmung und Wohlbefinden möglichst lange erhalten werden können. Dabei geht es nicht nur um Schmerzen und andere körperliche Beschwerden, sondern auch um Ängste, seelische Belastungen und die Unterstützung von Angehörigen.

Palliativversorgung bedeutet nicht automatisch, dass ein Mensch unmittelbar vor dem Tod steht. Sie kann bereits früher im Krankheitsverlauf beginnen und eine Behandlung der Grunderkrankung ergänzen. Je nach Bedarf findet sie zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung, im Krankenhaus oder in einem Hospiz statt.

Welche Hilfe bietet die Palliativversorgung?

Die Behandlung richtet sich nach den Beschwerden und persönlichen Bedürfnissen des erkrankten Menschen. Dazu gehören insbesondere die Linderung von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit und Unruhe, eine angepasste pflegerische Versorgung sowie Gespräche über Sorgen, Wünsche und Behandlungsentscheidungen. Bei Bedarf arbeiten Ärzte, Pflegekräfte, Therapeuten, Sozialdienste und Seelsorger zusammen. Auch Angehörige können Beratung und Unterstützung erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen allgemeiner und spezialisierter Palliativversorgung?

Die allgemeine Palliativversorgung wird beispielsweise durch Haus- und Fachärzte, Pflegedienste und weitere beteiligte Fachkräfte geleistet. Für Menschen mit fortgeschrittener Erkrankung kann eine besonders qualifizierte und koordinierte ambulante Betreuung, die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV), infrage kommen.

Wenn die Beschwerden besonders komplex sind und eine aufwendige Betreuung erfordern, kann eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) notwendig werden. Dafür arbeiten speziell ausgebildete Ärzte und Pflegekräfte in einem Palliativteam zusammen. Sie behandeln belastende Symptome, stimmen die Versorgung ab und helfen dabei, die Betreuung möglichst in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen.

Gesetzlich Versicherte haben unter den Voraussetzungen des § 37b SGB V Anspruch auf SAPV. Dazu gehören eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung, eine begrenzte Lebenserwartung und ein besonders aufwendiger Versorgungsbedarf. Die Leistung muss ärztlich verordnet werden.

Was unterscheidet Palliativversorgung und Hospizbegleitung?

Palliativversorgung ist der übergeordnete Begriff für die Behandlung und Begleitung schwer erkrankter Menschen. Hospizarbeit legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Begleitung in der letzten Lebensphase. Ambulante Hospizdienste unterstützen Betroffene und Angehörige beispielsweise durch Gespräche, Besuche und ehrenamtliche Begleitung. Sie ersetzen keine notwendige ärztliche oder pflegerische Behandlung.

Ein stationäres Hospiz kommt insbesondere dann infrage, wenn ein schwerstkranker Mensch in seiner letzten Lebensphase nicht ausreichend zu Hause versorgt werden kann und keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Wer übernimmt die Kosten der Palliativversorgung?

Die Palliativversorgung gehört zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Medizinisch notwendige Behandlungen werden im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen übernommen. Eine ärztlich verordnete SAPV wird ohne gesetzliche Zuzahlung erbracht. Bei anderen Leistungen, etwa bestimmten Arzneimitteln oder Krankenhausaufenthalten, können die üblichen Zuzahlungsregelungen gelten.

Für die stationäre Hospizversorgung gelten besondere Regeln nach § 39a SGB V. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Den verbleibenden Anteil finanziert das Hospiz selbst, insbesondere durch Spenden. Für gesetzlich Versicherte fällt für die stationäre Hospizversorgung kein Eigenanteil an.

Bei privat Krankenversicherten richtet sich die Erstattung nach dem vereinbarten Versicherungsschutz und den einschlägigen rechtlichen Regelungen. Deshalb sollte die Kostenübernahme insbesondere für spezialisierte ambulante Leistungen oder einen stationären Hospizaufenthalt frühzeitig mit dem Versicherer geklärt werden. Bei Beihilfeberechtigten können zusätzlich Beihilfeansprüche bestehen.

Wo können sich Betroffene und Angehörige beraten lassen?

Erste Ansprechpartner sind die behandelnden Ärzte, die Krankenkasse und regionale Palliativ- oder Hospizdienste. Gesetzlich Versicherte haben nach § 39b SGB V Anspruch auf individuelle Beratung durch ihre Krankenkasse. Diese hilft bei der Suche nach geeigneten Angeboten und unterstützt bei Bedarf auch bei der Kontaktaufnahme.

Sinnvoll ist es, die gewünschte Versorgung möglichst frühzeitig anzusprechen. So bleibt mehr Zeit, persönliche Wünsche zu klären, Angehörige einzubeziehen und die notwendige Unterstützung zu organisieren.

Synonyme - Palliativbetreuung
Pannenhilfe

Pannenhilfe bezeichnet die Unterstützung, wenn ein Fahrzeug wegen eines technischen Defekts nicht mehr fahrbereit ist. Typische Ursachen sind eine entladene Batterie, ein Reifenschaden oder ein Motorproblem. Ein Pannendienst versucht zunächst, das Fahrzeug vor Ort wieder fahrbereit zu machen. Ist das nicht möglich, kann ein Abschleppdienst organisiert werden. Pannenhilfe wird unter anderem von Automobilclubs, Versicherungsunternehmen und spezialisierten Dienstleistern angeboten.

Welche Leistungen gehören zur Pannenhilfe?

Zur klassischen Pannenhilfe zählen beispielsweise die Starthilfe bei einer entladenen Batterie, Unterstützung bei einem Reifenschaden und kleinere Reparaturen am Pannenort. Lässt sich die Fahrbereitschaft nicht wiederherstellen, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Welche Kosten übernommen werden und wohin das Fahrzeug gebracht wird, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Weitergehende Leistungen wie ein Mietwagen, die Übernahme von Übernachtungskosten oder die Organisation der Weiterreise gehören nicht automatisch zur Pannenhilfe. Sie können jedoch Bestandteil eines Kfz-Schutzbriefs oder einer entsprechend ausgestalteten Automobilclub-Mitgliedschaft sein.

Ist Pannenhilfe in der Kfz-Versicherung enthalten?

Nein, Pannenhilfe gehört nicht automatisch zum Leistungsumfang einer Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung. Viele Versicherer bieten jedoch einen zusätzlichen Kfz-Schutzbrief an. Dieser kann neben der Pannenhilfe auch Abschleppkosten und weitere Leistungen bei einem Fahrzeugausfall abdecken.

Eine Alternative ist die Mitgliedschaft in einem Automobilclub. Außerdem können Fahrzeughersteller im Rahmen einer Mobilitätsgarantie Pannenhilfe anbieten. Ob eine solche Garantie besteht und welche Bedingungen dafür gelten, sollte insbesondere bei älteren Fahrzeugen oder nach einem Fahrzeugwechsel geprüft werden.

Welche Kosten können trotz Pannenhilfe entstehen?

Auch bei bestehendem Schutz können zusätzliche Kosten entstehen. Das gilt beispielsweise, wenn die vereinbarten Erstattungsgrenzen überschritten werden, bestimmte Ersatzteile nicht abgedeckt sind oder Leistungen außerhalb des versicherten Gebiets benötigt werden. Auch die Kosten für eine größere Reparatur in der Werkstatt sind durch die Pannenhilfe normalerweise nicht versichert.

Im Pannenfall sollte möglichst zuerst die Notrufzentrale des Schutzbriefanbieters oder Automobilclubs kontaktiert werden. Wer eigenständig einen Abschleppdienst beauftragt, riskiert je nach Vertragsbedingungen eine eingeschränkte Kostenerstattung.

Worauf sollte man beim Pannenschutz achten?

Wichtig sind der räumliche Geltungsbereich, die Kostenübernahme für Pannenhilfe und Abschleppen sowie mögliche Leistungen für Mietwagen und Weiterreise. Auch sollte geklärt werden, ob der Schutz bereits am Wohnort gilt und ob er an ein bestimmtes Fahrzeug oder an die versicherte Person gebunden ist.

Vor dem Abschluss eines zusätzlichen Schutzbriefs lohnt sich ein Blick auf bereits vorhandene Leistungen. Wer beispielsweise über eine Automobilclub-Mitgliedschaft oder eine Mobilitätsgarantie verfügt, benötigt möglicherweise keinen weiteren Pannenschutz. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Versicherungsschutzbrief versus Automobilclub.

Synonyme - Fahrzeugpannenhilfe, Auto-Pannenhilfe, Pannendienst