FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche

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BegriffDefinition
Relatives Risiko

Das relative Risiko (RR) ist eine statistische Kennzahl, die insbesondere in der Epidemiologie und medizinischen Forschung verwendet wird. Sie beschreibt das Verhältnis der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ereignisses in zwei Gruppen, beispielsweise bei Personen mit und ohne einen untersuchten Risikofaktor. Dabei müssen sich die verglichenen Risiken auf dasselbe Ereignis und einen vergleichbaren Beobachtungszeitraum beziehen.

Zur Berechnung wird die Eintrittswahrscheinlichkeit in der untersuchten Gruppe durch die Eintrittswahrscheinlichkeit in der Vergleichsgruppe geteilt. Ein relatives Risiko von 1 bedeutet, dass die beobachteten Risiken gleich hoch sind. Ein Wert über 1 zeigt ein höheres, ein Wert unter 1 ein niedrigeres Risiko in der untersuchten Gruppe an. Ob der Unterschied statistisch aussagekräftig ist und auf einen ursächlichen Zusammenhang hinweist, lässt sich aus dem relativen Risiko allein nicht beurteilen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen relativem und absolutem Risiko. Erkranken beispielsweise in einer untersuchten Gruppe 25 von 1.000 Personen und in der Vergleichsgruppe 50 von 1.000 Personen, beträgt das relative Risiko 0,5. Das entspricht einer relativen Risikoreduktion von 50 Prozent. Das absolute Erkrankungsrisiko unterscheidet sich dagegen nur um 2,5 Prozentpunkte: Es liegt bei 2,5 statt 5 Prozent. Deshalb sollten relative Risikowerte möglichst zusammen mit den absoluten Risiken betrachtet werden.

Auch in der Versicherungswirtschaft können relative Risikovergleiche zur statistischen Untersuchung von Schaden- oder Erkrankungswahrscheinlichkeiten beitragen. Für die individuelle Risikobewertung und Beitragskalkulation sind jedoch weitere Faktoren sowie die geltenden rechtlichen Vorgaben entscheidend.

Synonyme - Risk Ratio, Relative Risk
Rente

Eine Rente ist eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die der finanziellen Versorgung dient. Sie wird nicht nur im Alter gezahlt, sondern kann auch bei Erwerbsminderung, nach einem Arbeitsunfall oder zur Versorgung von Hinterbliebenen vorgesehen sein.

Die wichtigsten Renten- und Versorgungssysteme im Überblick:

Abgrenzung zur Beamtenversorgung: Beamte erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ein Ruhegehalt. Dieses gehört zu einem eigenständigen Versorgungssystem und ist rechtlich keine gesetzliche Altersrente.

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie dient der finanziellen Absicherung von Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch eingeschränkt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Dabei wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente: Wer gesundheitlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei teilweiser Erwerbsminderung eine volle Rente gezahlt werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt.

Voraussetzungen: Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen grundsätzlich bestimmte Versicherungszeiten und Pflichtbeiträge nachgewiesen werden. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Die Rentenhöhe richtet sich nach den individuellen Rentenansprüchen und weiteren gesetzlichen Berechnungsfaktoren.

Der Glossarbegriff Erwerbsminderung erläutert die gesundheitlichen Voraussetzungen. Ausführliche Informationen zu Anspruch, Berechnung, Hinzuverdienst, Befristung und Antragstellung enthält unsere Fachseite zur Erwerbsminderungsrente.

Renten wegen Todes

Renten wegen Todes sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Tod einer versicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Nach § 33 Abs. 4 SGB VI gehören dazu die Witwen- und Witwerrente, die Waisenrente sowie die Erziehungsrente.

Welche Renten wegen Todes gibt es?

  • Witwen- und Witwerrente: Sie kann überlebenden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern zustehen.
  • Waisenrente: Sie kann Kindern nach dem Tod eines oder beider Elternteile als Halbwaisen- oder Vollwaisenrente gezahlt werden.
  • Erziehungsrente: Sie kann insbesondere geschiedenen Versicherten zustehen, die nach dem Tod des früheren Ehepartners ein Kind erziehen. Im Unterschied zu den anderen Renten wegen Todes wird sie aus den eigenen Rentenansprüchen berechnet.

Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Rentenart. Weitere Informationen bietet unsere Fachseite zu den Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenabfindung

Eine Rentenabfindung ist eine einmalige Kapitalzahlung, mit der bestimmte Rentenansprüche abgegolten werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft sie insbesondere die Witwen- oder Witwerrente, deren Anspruch bei Wiederheirat grundsätzlich endet. Als Ausgleich kann nach § 107 SGB VI eine Rentenabfindung gezahlt werden.

Wann besteht Anspruch auf eine Rentenabfindung?

Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des versicherten Ehepartners kann die bisherige Witwen- oder Witwerrente abgefunden werden. Entsprechende Regelungen gelten für die im Gesetz genannten Fälle eingetragener Lebenspartnerschaften.

Wie hoch ist die Rentenabfindung?

Bei einer großen Witwen- oder Witwerrente beträgt die Abfindung grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen Monatsbetrags. Dieser wird im Regelfall aus dem Durchschnitt der Rentenzahlungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Wiederheirat ermittelt. Für eine frühzeitige Wiederheirat nach dem Tod gelten besondere Berechnungsvorschriften.

Bei einer kleinen Witwen- oder Witwerrente, die nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Monate begrenzt ist, werden die bereits bezogenen Monate berücksichtigt. Die Abfindung fällt entsprechend geringer aus. Für bestimmte Altfälle gelten abweichende Regelungen.

Wie wird die Rentenabfindung beantragt und besteuert?

Die Rentenabfindung muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dazu ist insbesondere die neue Heirats- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen. Weitere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG einkommensteuerfrei. Auf die Abfindungszahlung selbst fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

Gibt es Rentenabfindungen auch in anderen Versorgungssystemen?

Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen Rentenabfindungen möglich. Dafür gelten jeweils eigene gesetzliche Regelungen. Eine vertraglich vereinbarte Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung ist dagegen von der Rentenabfindung nach § 107 SGB VI zu unterscheiden.

Rentenabschlag

Ein Rentenabschlag ist eine dauerhafte Minderung der gesetzlichen Rente. Er entsteht insbesondere, wenn eine Altersrente vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Auch bei Erwerbsminderungsrenten und bestimmten Hinterbliebenenrenten können Abschläge berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Rentenabschlag?

Bei einer vorzeitig bezogenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Bei zwölf Monaten sind das 3,6 Prozent, bei 24 Monaten 7,2 Prozent und bei 36 Monaten 10,8 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der Abschlag für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 bis zu 14,4 Prozent betragen. Andere Rentenarten haben abweichende Grenzen.

Der Abschlag wird bei der Rentenberechnung über den Zugangsfaktor berücksichtigt und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Er entfällt also nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Welche Altersrenten können mit Abschlägen verbunden sein?

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann dagegen nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ab der jeweils geltenden Altersgrenze abschlagsfrei bezogen werden. Ein noch früherer Beginn mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen.

Welche Altersgrenzen für die einzelnen Rentenarten gelten, erläutert unsere Fachseite zu den Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Können Rentenabschläge ausgeglichen werden?

Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die voraussichtlichen Abschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Solche Zahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welche Beiträge dafür erforderlich wären.

Gelten Abschläge auch bei anderen Renten?

Bei Erwerbsminderungsrenten können Abschläge von bis zu 10,8 Prozent entstehen. Auch bestimmte Hinterbliebenenrenten können von Abschlägen betroffen sein. Für diese Leistungen gelten eigene gesetzliche Berechnungsregeln.

Rentenanpassung

Die Rentenanpassung bezeichnet die regelmäßige Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erfolgt grundsätzlich zum 1. Juli eines Jahres durch die Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts. Maßgeblich ist vor allem die Entwicklung der Löhne und Gehälter, nicht unmittelbar die Inflation.

Wie funktioniert die Rentenanpassung?

Die Höhe einer gesetzlichen Rente hängt unter anderem von den erworbenen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab. Bei der Rentenanpassung wird der Rentenwert neu festgesetzt. Steigt er beispielsweise um drei Prozent, erhöht sich grundsätzlich auch die darauf beruhende Bruttorente um drei Prozent. Die Anpassung erfolgt automatisch; ein neuer Rentenantrag ist nicht erforderlich.

Welche Regelung gilt bis 2031?

Bis einschließlich 2031 ist gesetzlich ein Mindestsicherungsniveau der gesetzlichen Rente von 48 Prozent vorgesehen. Diese Haltelinie beeinflusst die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts. Während dieses Zeitraums gelten besondere gesetzliche Berechnungsregeln, die von der zuvor verwendeten Rentenanpassungsformel abweichen.

Können Renten durch die Anpassung sinken?

Eine gesetzliche Schutzklausel, die sogenannte Rentengarantie, verhindert eine Senkung des aktuellen Rentenwerts durch die reguläre Rentenanpassung. Allerdings kann die Kaufkraft einer Rente trotz einer Erhöhung sinken, wenn die Verbraucherpreise stärker steigen. Auch Änderungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können sich auf den ausgezahlten Rentenbetrag auswirken.

Gelten diese Regeln auch für Betriebsrenten und private Renten?

Nein. Für laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gelten eigene Anpassungsregelungen nach dem Betriebsrentengesetz. Bei einer privaten Rentenversicherung können sich Rentenzahlungen beispielsweise aufgrund vertraglich vereinbarter Überschussbeteiligungen verändern. Beides ist von der gesetzlichen Rentenanpassung zu unterscheiden.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung bietet unsere Fachseite zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenanpassungsformel

Die Rentenanpassungsformel bestimmt grundsätzlich, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt. Ihre gesetzliche Grundlage bildet insbesondere § 68 SGB VI. Neben der Lohnentwicklung berücksichtigt die reguläre Formel weitere Faktoren, die die Höhe der jährlichen Rentenanpassung beeinflussen.

Welche Faktoren gehören zur Rentenanpassungsformel?

Die reguläre Berechnung umfasst insbesondere folgende Bestandteile:

  • Bruttolohnfaktor: Er berücksichtigt die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter sowie zeitversetzt die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte.
  • Beitragssatzfaktor: Er berücksichtigt Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. In die gesetzliche Berechnung fließt außerdem der festgelegte Altersvorsorgeanteil für 2012 ein, der auf den früheren Riester-Faktor zurückgeht.
  • Nachhaltigkeitsfaktor: Er berücksichtigt die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden. Dadurch kann die demografische Entwicklung die Rentenanpassung beeinflussen.

Welche Bedeutung haben Rentengarantie und Nachholfaktor?

Die gesetzliche Rentengarantie verhindert, dass der aktuelle Rentenwert durch die reguläre Rentenanpassung sinkt. Der Nachholfaktor sorgt grundsätzlich dafür, dass rechnerisch unterbliebene Rentenminderungen bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt werden können. Dabei darf der aktuelle Rentenwert nicht sinken.

Welche Sonderregelung gilt bis 2031?

Bis einschließlich der Rentenanpassung 2031 gilt eine gesetzliche Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Der aktuelle Rentenwert wird während dieses Zeitraums nach besonderen gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Die regulären Dämpfungsfaktoren der Rentenanpassungsformel, insbesondere der Beitragssatz- und der Nachhaltigkeitsfaktor, werden dabei nicht angewendet.

Maßgeblich ist stattdessen die Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Nach derzeitiger Rechtslage soll die reguläre Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren ab 2032 wieder angewendet werden.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Berechnungsgrundlagen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Rentenanwartschaft

Eine Rentenanwartschaft ist eine bereits erworbene, aber noch nicht zur Auszahlung fällige Rechtsposition, aus der später ein Rentenanspruch entstehen kann. Rentenanwartschaften gibt es insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und bei privaten Rentenversicherungen. Für den tatsächlichen Rentenbezug müssen die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wie entstehen Rentenanwartschaften?

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Rentenanwartschaften insbesondere durch Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge aufgebaut. Auch Kindererziehungszeiten und weitere rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt werden. Dabei führt nicht jede anrechenbare Versicherungszeit automatisch zu zusätzlichen Entgeltpunkten.

Die Höhe der späteren Rente hängt vor allem von den erworbenen Entgeltpunkten und dem bei Rentenbeginn beziehungsweise während des Rentenbezugs geltenden aktuellen Rentenwert ab. Eine Anwartschaft garantiert deshalb noch keine bestimmte monatliche Rentenhöhe in Euro. Weitere Informationen bietet unsere Fachseite zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Was unterscheidet eine Rentenanwartschaft vom Rentenanspruch?

Eine Rentenanwartschaft bedeutet nicht, dass bereits eine Rente gezahlt werden kann. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllt sein. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Versicherungszeiten, das Erreichen einer Altersgrenze oder bei Erwerbsminderungsrenten besondere gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen.

Können Rentenanwartschaften verloren gehen?

Bereits erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehen grundsätzlich nicht allein dadurch verloren, dass keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Allerdings können sich fehlende Beitragszeiten auf die Voraussetzungen und die Höhe einer späteren Rente auswirken. Auch eine Beitragserstattung oder ein Versorgungsausgleich kann bestehende Anwartschaften verändern.

Was geschieht bei Scheidung oder Tod?

Bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich im Versorgungsausgleich berücksichtigt und im Regelfall hälftig geteilt. Gesetzliche Rentenanwartschaften werden dagegen im Todesfall nicht wie gewöhnliches Vermögen vererbt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hinterbliebene eigene Rentenansprüche erwerben.

Gibt es Rentenanwartschaften auch bei Betriebsrenten und privaten Rentenversicherungen?

In der betrieblichen Altersvorsorge entstehen Versorgungsanwartschaften aufgrund einer entsprechenden Versorgungszusage. Ob sie beim Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleiben, hängt insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Unverfallbarkeit ab.

Bei einer privaten Rentenversicherung richten sich die zukünftigen Rentenleistungen nach dem Versicherungsvertrag. Dabei ist zwischen garantierten Leistungen und unverbindlichen Prognosen zu unterscheiden.

Rentenarten

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet nach § 33 SGB VI drei grundlegende Gruppen von Rentenarten: Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Welche Rente beansprucht werden kann, hängt von den jeweiligen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Welche Altersrenten gibt es?

Zu den Altersrenten gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hinzu kommt die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Die Rentenarten unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Wartezeiten, Altersgrenzen und Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenbeginns.

Welche Renten gibt es bei Erwerbsminderung?

Hierzu gehören die Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Für bestimmte Versicherte bestehen besondere Regelungen, beispielsweise bei Berufsunfähigkeit oder für Menschen mit Behinderungen. Die jeweiligen gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind entscheidend.

Welche Renten wegen Todes gibt es?

Zu dieser Gruppe gehören die Witwen- und Witwerrente, die Halb- und Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Für jede Rentenart gelten eigene Anspruchsvoraussetzungen.

Welche Besonderheiten gelten für Bergleute?

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es besondere Leistungen, darunter die Rente für Bergleute. Weitere Informationen bietet unsere Fachseite zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Wo finde ich die Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten?

Einen ausführlichen Überblick über Altersgrenzen, Versicherungszeiten und Anspruchsvoraussetzungen bietet unsere Fachseite Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Renten müssen grundsätzlich beantragt werden. Hinweise dazu finden Sie unter Leistungen der Rentenversicherung beantragen.