
FAQ
| Begriff | Definition |
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| Erhöhungsoption | Eine Erhöhungsoption ermöglicht es Versicherungsnehmern, den vereinbarten Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu erweitern. Besonders bei Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen können solche Optionen wichtig sein, wenn sich Einkommen, familiäre Verhältnisse oder finanzielle Verpflichtungen verändern. Je nach Vertrag ist eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Wann kann eine Erhöhungsoption genutzt werden?Viele Versicherungsverträge sehen eine Erhöhung bei bestimmten Lebensereignissen vor, beispielsweise bei Heirat, Geburt eines Kindes, Berufseinstieg oder Immobilienfinanzierung. Manche Tarife erlauben auch eine Erhöhung ohne besonderen Anlass. Entscheidend sind die vertraglichen Voraussetzungen, insbesondere Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Bei welchen Versicherungen gibt es Erhöhungsoptionen?In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine Erhöhungsoption dazu dienen, die vereinbarte monatliche BU-Rente an einen gestiegenen Absicherungsbedarf anzupassen. Bei der Risikolebensversicherung kann sie eine höhere Todesfallabsicherung ermöglichen. Auch private Rentenversicherungen können vertragliche Möglichkeiten zur Erhöhung von Beiträgen oder Leistungen enthalten. Diese sind jedoch nicht automatisch mit einer Nachversicherungsgarantie ohne Gesundheitsprüfung gleichzusetzen. Was unterscheidet die Erhöhungsoption von einer Dynamik?Eine Erhöhungsoption wird nach den vereinbarten Bedingungen gezielt genutzt, während eine Beitragsdynamik regelmäßige Anpassungen von Beitrag und versicherter Leistung vorsieht. Beide Möglichkeiten können sich ergänzen. Die Unterschiede und die Besonderheiten bei Berufsunfähigkeitsversicherungen erläutert unser Blogbeitrag Nachversicherung und Dynamik in der BU. Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?Eine Erhöhung des Versicherungsschutzes führt in der Regel auch zu höheren Beiträgen. Außerdem bedeutet der Verzicht auf eine erneute Gesundheitsprüfung nicht zwangsläufig, dass keine weiteren Nachweise verlangt werden dürfen. Vor der Nutzung sollten Versicherungsnehmer deshalb prüfen, welche Erhöhungen zulässig sind, ob Einkommensnachweise erforderlich sind und welche Fristen eingehalten werden müssen. |
| Erlebensfall | Der Erlebensfall bezeichnet in der Lebensversicherung den vertraglich festgelegten Zeitpunkt, zu dem eine Versicherungsleistung fällig wird, wenn die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist das üblicherweise das Ende der Vertragslaufzeit. Die Auszahlung erfolgt an die vertraglich berechtigte Person. Das muss nicht zwangsläufig der Versicherungsnehmer sein. Der Erlebensfall ist vom Todesfall zu unterscheiden. Während die Leistung im Erlebensfall an das Erreichen eines bestimmten Zeitpunkts geknüpft ist, wird eine Todesfallleistung durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Kapitalbildende Lebensversicherungen können beide Leistungen miteinander verbinden. Eine reine Risikolebensversicherung sieht dagegen keine Ablaufleistung vor, wenn die versicherte Person das Vertragsende erlebt.
Welche Bedeutung hat der Erlebensfall in der Lebensversicherung?Bei einer Kapitallebensversicherung bestimmt der Erlebensfall, wann die vereinbarte Ablaufleistung ausgezahlt wird. Das Geld kann beispielsweise für die private Altersvorsorge, größere Anschaffungen oder die Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten verwendet werden. Mit der Auszahlung endet regelmäßig der entsprechende Versicherungsschutz. Welche Leistungen tatsächlich fällig werden, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
Wie hoch ist die Erlebensfallleistung?Die Höhe der Auszahlung hängt von der Versicherungsart und den vereinbarten Leistungen ab. Bei einer klassischen Kapitallebensversicherung kann eine garantierte Ablaufleistung vorgesehen sein, zu der gegebenenfalls Überschüsse hinzukommen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung richtet sich die Auszahlung dagegen wesentlich nach der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds. Eine bestimmte Mindestleistung besteht dort nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Neben den eingezahlten Beiträgen beeinflussen insbesondere Vertragslaufzeit, Kosten, Garantien und Kapitalanlageergebnisse die Auszahlung. Höhere Beiträge oder eine längere Laufzeit bedeuten deshalb nicht automatisch eine höhere Rendite.
Wie erfolgt die Auszahlung im Erlebensfall?Bei einer Kapitallebensversicherung wird die Ablaufleistung üblicherweise als einmaliger Betrag ausgezahlt. Bei einer privaten Rentenversicherung kann dagegen eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen sein. Besteht ein vertragliches Kapitalwahlrecht, lässt sich unter den vereinbarten Voraussetzungen auch eine Kapitalauszahlung wählen. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Wie wird die Erlebensfallleistung besteuert?Die steuerliche Behandlung hängt vor allem vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Art der Versicherung und der Form der Auszahlung ab. Dabei ist zwischen älteren Lebensversicherungen und Verträgen zu unterscheiden, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Auch Kapitalleistungen und lebenslange Rentenzahlungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Welche Steuerregeln gelten für Lebensversicherungen vor 2005?Für Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können die früheren steuerlichen Regelungen weiterhin gelten. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, können die Erträge aus der Auszahlung steuerfrei bleiben. Dafür waren je nach Vertragsgestaltung unter anderem die Mindestlaufzeit, die Art der Beitragszahlung und der vereinbarte Todesfallschutz von Bedeutung. Nicht jede Auszahlung aus einem Altvertrag ist deshalb automatisch steuerfrei. Wie werden Lebensversicherungen ab 2005 besteuert?Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen privaten Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Unterschied zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung und den dafür entrichteten Beiträgen steuerlich relevant. Es wird also nicht die gesamte Auszahlung besteuert, sondern grundsätzlich der erzielte Ertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags steuerpflichtig. Dafür muss die Versicherungsleistung grundsätzlich nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren und nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters ausgezahlt werden. Bei Vertragsabschlüssen von 2005 bis 2011 liegt diese Altersgrenze bei 60 Jahren, bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen bei 62 Jahren. Darüber hinaus müssen die weiteren gesetzlichen Anforderungen an den jeweiligen Versicherungsvertrag erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen gegeben, unterliegt der hälftige Unterschiedsbetrag grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuersatz. Andernfalls gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für die entsprechenden Kapitalerträge. Eine vollständige Steuerfreiheit allein aufgrund einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren gibt es nicht. Für fondsgebundene Versicherungen können zusätzliche steuerliche Besonderheiten bestehen. Bei lebenslangen Rentenzahlungen gelten wiederum andere Besteuerungsregeln. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Besteuerung privater Rentenversicherungen. Die gesetzlichen Grundlagen für Kapitalauszahlungen finden sich insbesondere in § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG.
Unterliegt die Erlebensfallleistung dem Progressionsvorbehalt?Eine gewöhnliche Erlebensfallleistung aus einer privaten Lebensversicherung unterliegt nicht allein aufgrund ihrer Auszahlung dem Progressionsvorbehalt. Soweit steuerpflichtige Erträge entstehen, werden diese nach den dafür geltenden Vorschriften besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei der persönliche Einkommensteuersatz maßgeblich sein. Das ist jedoch nicht mit dem Progressionsvorbehalt gleichzusetzen, bei dem bestimmte steuerfreie Leistungen den Steuersatz für andere Einkünfte beeinflussen.
Fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Erlebensfallleistung an?Ob eine Erlebensfallleistung bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird, hängt insbesondere vom Versicherungsstatus und von der Herkunft der Leistung ab. Bei einer privat abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist deshalb zwischen pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich versicherten Mitgliedern zu unterscheiden. Bei pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gehört die Auszahlung aus einer ausschließlich privat finanzierten Kapitallebensversicherung grundsätzlich nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten ist die beitragsrechtliche Beurteilung umfassender, weil grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Erträge aus privaten Lebensversicherungen können deshalb beitragspflichtig sein. Dabei ist die Abgrenzung zwischen der Rückzahlung eigenen Kapitals und den erwirtschafteten Erträgen von Bedeutung. Anders kann die Situation bei einer Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aussehen. Solche Leistungen können als Versorgungsbezüge der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für einmalige Kapitalauszahlungen, die für die Beitragsberechnung auf einen gesetzlich bestimmten Zeitraum verteilt werden. Entscheidend sind die konkrete Vertragsgestaltung und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Leistung. Eine allgemeine Beitragsfreiheit lässt sich deshalb aus dem Begriff Erlebensfall nicht ableiten.
Was unterscheidet Erlebensfall und Rückkaufswert?Die Erlebensfallleistung wird bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls fällig, üblicherweise zum regulären Vertragsende. Der Rückkaufswert bezeichnet dagegen den Betrag, den der Versicherer bei einer vorzeitigen Kündigung eines rückkaufsfähigen Vertrags nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auszahlt. Er kann deutlich unter der ursprünglich erwarteten Ablaufleistung liegen. Eine Kündigung ist deshalb nicht mit dem regulären Erlebensfall gleichzusetzen.
Fazit: Was bedeutet der Erlebensfall?Der Erlebensfall ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person noch lebt und dadurch eine vorgesehene Versicherungsleistung fällig wird. Bei einer Kapitallebensversicherung ist dies üblicherweise die Auszahlung am Ende der Laufzeit. Wie hoch die Leistung ausfällt und welche Steuern oder Krankenversicherungsbeiträge darauf anfallen, hängt von der Versicherungsart, dem Abschlussdatum und den persönlichen Verhältnissen ab. |
| Erlebensfallversicherung | Eine Erlebensfallversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, bei der die vereinbarte Versicherungsleistung fällig wird, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Das kann beispielsweise das Ende einer Vertragslaufzeit oder der Beginn einer vereinbarten Rentenzahlung sein. Entscheidend ist dabei das Leben der versicherten Person zum festgelegten Zeitpunkt, nicht das des Versicherungsnehmers. Beide müssen nicht dieselbe Person sein. Bei einer reinen Erlebensfallversicherung besteht der Leistungsanspruch ausschließlich dann, wenn die versicherte Person den vereinbarten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt sie vorher, wird keine Erlebensfallleistung fällig. Solche reinen Versicherungen haben in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. Häufiger sind Lebens- und Rentenversicherungen, die Leistungen im Erlebensfall mit weiteren vertraglichen Leistungen verbinden.
Welche Arten von Erlebensfallversicherungen gibt es?Versicherungen mit einer Erlebensfallleistung können unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie unterscheiden sich insbesondere darin, ob eine Kapitalzahlung oder eine Rente vorgesehen ist, wie das Kapital angelegt wird und ob zusätzlich ein Todesfallschutz besteht. KapitallebensversicherungDie klassische Kapitallebensversicherung verbindet den langfristigen Kapitalaufbau mit einer Absicherung für den Todesfall. Erlebt die versicherte Person das vereinbarte Vertragsende, wird die Ablaufleistung ausgezahlt. Verstirbt sie während der Versicherungsdauer, erhalten die vertraglich Bezugsberechtigten die vorgesehene Todesfallleistung. Die Höhe der Ablaufleistung richtet sich nach den vereinbarten Garantien und gegebenenfalls zusätzlichen Überschüssen, deren Höhe im Voraus nicht feststeht. Private RentenversicherungBei einer privaten Rentenversicherung wird Kapital für eine spätere Rentenzahlung aufgebaut oder durch einen Einmalbeitrag bereitgestellt. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, kann daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden. Viele Verträge bieten alternativ ein Kapitalwahlrecht. Ob im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene vorgesehen sind, hängt von den vereinbarten Regelungen ab. Die private Rentenversicherung gehört damit zu den Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge. Fondsgebundene Lebens- und RentenversicherungBei fondsgebundenen Versicherungen wird der dafür vorgesehene Sparanteil der Beiträge in Investmentfonds angelegt. Die spätere Leistung hängt deshalb wesentlich von deren Wertentwicklung ab. Dadurch bestehen Renditechancen, aber auch Verlustrisiken. Eine garantierte Mindestleistung gibt es nur, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung kann das angesparte Kapital je nach Vertrag für eine Rentenzahlung oder eine Kapitalauszahlung verwendet werden. Indexgebundene VersicherungenBei indexgebundenen Versicherungen orientiert sich die mögliche Wertentwicklung ganz oder teilweise an einem Börsenindex, beispielsweise dem DAX oder Euro Stoxx 50. Anders als bei einer klassischen fondsgebundenen Versicherung wird das Vertragsguthaben dabei nicht zwangsläufig unmittelbar in die Aktien des Index oder entsprechende Investmentfonds investiert. Häufig wird eine vertraglich festgelegte Indexbeteiligung verwendet, deren Berechnung und Begrenzungen vom jeweiligen Tarif abhängen. Ob und in welchem Umfang Garantien bestehen, ist ebenfalls vertraglich geregelt. Eine indexgebundene Versicherung ist deshalb nicht automatisch risikoärmer oder renditestärker als eine fondsgebundene Versicherung.
Welche Vorteile kann eine Erlebensfallversicherung bieten?Versicherungen mit Erlebensfallleistungen können dabei helfen, Kapital für einen langfristig geplanten Zeitpunkt aufzubauen oder eine lebenslange zusätzliche Rente zu vereinbaren. Je nach Tarif können garantierte Leistungen, eine Beteiligung an Kapitalmarkterträgen oder flexible Auszahlungsmöglichkeiten vorgesehen sein. Besonders bei lebenslangen Rentenzahlungen kann die Absicherung des finanziellen Risikos eines sehr langen Lebens ein wesentlicher Vorteil sein. Ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz ist möglich, gehört aber nicht automatisch zu jeder Erlebensfallversicherung. Wer Angehörige gezielt für den Todesfall absichern möchte, sollte prüfen, ob eine gesonderte Risikolebensversicherung die passendere Lösung ist.
Welche Nachteile und Risiken gibt es?Ein wesentlicher Nachteil vieler kapitalbildender Versicherungen ist die langfristige vertragliche Bindung. Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten können die Rendite mindern. Bei einer vorzeitigen Kündigung kann der ausgezahlte Rückkaufswert insbesondere in den ersten Vertragsjahren deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegen. Nicht jede Versicherungsform sieht überhaupt einen Rückkaufswert vor. Hinzu kommen mögliche Kapitalmarktrisiken bei fonds- und indexgebundenen Tarifen sowie das Risiko, dass garantierte Leistungen durch Inflation an Kaufkraft verlieren. Ob eine solche Versicherung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt deshalb nicht nur von einer möglichen Auszahlung ab, sondern auch von Kosten, Garantien, Flexibilität und dem tatsächlichen Vorsorgebedarf.
Sind die Beiträge steuerlich absetzbar?Beiträge zu einer gewöhnlichen privaten Kapitallebensversicherung oder privaten Rentenversicherung, die ab 2005 abgeschlossen wurde, sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar. Für bestimmte ältere Verträge können Übergangsregelungen gelten. Andere steuerliche Vorschriften bestehen insbesondere für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge und die Basisrente. Auch die spätere Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei. Ihre Besteuerung hängt unter anderem vom Abschlussdatum, der Vertragslaufzeit, dem Alter bei Auszahlung und der vereinbarten Leistungsform ab. Weitere Einzelheiten erläutert unser Ratgeber zur Besteuerung privater Rentenversicherungen.
Ist eine Erlebensfallversicherung vor Gläubigern geschützt?Ein allgemeiner Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern besteht nicht. Ansprüche aus einer Lebensversicherung können grundsätzlich pfändbar sein. Für bestimmte Altersvorsorgeverträge und besonders ausgestaltete Rentenversicherungen gelten jedoch gesetzliche Schutzvorschriften, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und in welchem Umfang ein Pfändungsschutz besteht, muss deshalb anhand des konkreten Vertrags beurteilt werden.
Fazit: Für wen kommt eine Erlebensfallversicherung infrage?Versicherungen mit Erlebensfallleistungen können für Menschen infrage kommen, die langfristig Kapital aufbauen oder eine zusätzliche lebenslange Rente erhalten möchten. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung. Eine reine Erlebensfallversicherung bietet keinen automatischen Hinterbliebenenschutz, während kombinierte Lebensversicherungen beide Leistungsfälle absichern können. Vor einem Abschluss sollten deshalb insbesondere die garantierten und möglichen Leistungen, die Kosten, die steuerlichen Folgen sowie die finanziellen Nachteile einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geprüft werden. |
| Ersatzleistung | Als Ersatzleistung wird im Versicherungswesen eine Leistung bezeichnet, mit der ein Versicherer einen versicherten Schaden oder bestimmte daraus entstandene Kosten ausgleicht. Je nach Versicherungsvertrag kann dies durch eine Geldzahlung, die Übernahme von Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten oder eine andere vereinbarte Form der Leistung erfolgen. Welche Ersatzleistung geschuldet wird, richtet sich nach der Versicherungsart und den Versicherungsbedingungen. Welche Formen der Ersatzleistung gibt es?In der Sachversicherung kann eine Ersatzleistung beispielsweise die Reparatur einer beschädigten Sache oder die Erstattung der Kosten für einen Ersatz umfassen. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer berechtigte Schadenersatzansprüche eines Geschädigten erfüllen. Auch die Übernahme bestimmter Kosten durch eine Krankenversicherung stellt eine Versicherungsleistung dar, wird jedoch nicht in jedem Zusammenhang als Ersatzleistung bezeichnet. Wie wird die Höhe der Ersatzleistung bestimmt?Maßgeblich sind der versicherte Schaden und die vertraglich vereinbarten Leistungen. Je nach Tarif können beispielsweise der Neuwert, der Zeitwert oder die erforderlichen Reparaturkosten zugrunde gelegt werden. Versicherungssummen, besondere Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen können die tatsächliche Leistung beeinflussen. Was ist bei einem Schaden zu beachten?Versicherungsnehmer sollten einen Schaden entsprechend den vertraglichen Vorgaben melden, erforderliche Nachweise einreichen und ihre Obliegenheiten beachten. Ob eine Ersatzleistung beansprucht werden kann, hängt davon ab, ob der Schaden versichert ist und die Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt sind. |
| Erstes Risiko | Bei einer Versicherung auf erstes Risiko (Erstrisikoversicherung) ersetzt der Versicherer einen versicherten Schaden bis zur vereinbarten Erstrisikosumme, ohne die Entschädigung wegen einer möglichen Unterversicherung anteilig zu kürzen. Diese Form der Absicherung wird insbesondere für bestimmte Risiken oder einzelne Leistungen innerhalb einer Sachversicherung vereinbart. Was unterscheidet das erste Risiko von einer Versicherung zum vollen Wert?Bei einer Versicherung zum vollen Wert kann eine zu niedrig vereinbarte Versicherungssumme dazu führen, dass der Versicherer einen Schaden wegen Unterversicherung nur anteilig ersetzt. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entfällt diese verhältnismäßige Kürzung für den entsprechend versicherten Bereich. Die vereinbarte Erstrisikosumme bleibt jedoch die Obergrenze der Entschädigung. Wie funktioniert die Entschädigung auf erstes Risiko?Ist beispielsweise eine Erstrisikosumme von 5.000 Euro vereinbart, kann ein versicherter Schaden von 3.000 Euro grundsätzlich vollständig ersetzt werden. Beträgt der Schaden dagegen 8.000 Euro, ist die Entschädigung auf höchstens 5.000 Euro begrenzt. Vereinbarte Selbstbeteiligungen, Leistungsausschlüsse und weitere Vertragsbedingungen bleiben zu beachten. Wo kommt die Versicherung auf erstes Risiko vor?Erstrisikodeckungen können beispielsweise in der Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung für bestimmte Kostenpositionen oder zusätzliche Leistungen vereinbart werden. Entscheidend ist, ob die Versicherungsbedingungen ausdrücklich eine Entschädigung auf erstes Risiko vorsehen und welche Höchstgrenze dafür gilt. |
| Erstprämie | Die Erstprämie (Erstbeitrag) ist der erste Beitrag, den ein Versicherungsnehmer für einen neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag zahlen muss. Bei laufender Beitragszahlung handelt es sich um den ersten vereinbarten Teilbetrag, bei einer Einmalbeitragsversicherung um den einmalig zu zahlenden Beitrag. Die rechtzeitige Zahlung ist besonders wichtig, weil eine verspätete oder ausbleibende Erstprämie den Versicherungsschutz gefährden kann. Wann wird die Erstprämie fällig?Nach § 33 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Erstprämie grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Abweichende vertragliche Regelungen können zu beachten sein. Wird der Beitrag per Lastschrift eingezogen, sollte der Versicherungsnehmer für ausreichende Kontodeckung sorgen und den vereinbarten Beitragseinzug ermöglichen. Was passiert, wenn die Erstprämie nicht bezahlt wird?Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer nach § 37 VVG vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung aussteht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Tritt vor der Zahlung ein Versicherungsfall ein, kann der Versicherer unter denselben Voraussetzungen leistungsfrei sein. Dafür muss er außerdem durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung?Nicht zwangsläufig. Der Versicherungsvertrag kann bereits vor Zahlung der Erstprämie wirksam zustande gekommen sein. Ob und ab wann Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn, den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Eine ausdrücklich vereinbarte vorläufige Deckung kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Zahlung der Erstprämie Schutz bieten. Was unterscheidet Erstprämie und Folgeprämie?Die Erstprämie ist der erste fällige Beitrag eines Versicherungsvertrags. Alle weiteren regelmäßig zu zahlenden Beiträge werden als Folgeprämien bezeichnet. Bei Zahlungsverzug gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen: Für die Erstprämie ist insbesondere § 37 VVG maßgeblich, für Folgeprämien § 38 VVG. |
| Erstprämienverzug | Ein Erstprämienverzug liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den ersten fälligen Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt. Die möglichen Folgen regelt § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Anders als bei einer verspäteten Folgeprämie kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Versicherungsfall von seiner Leistungspflicht befreit sein. Wann liegt ein Erstprämienverzug vor?Nach § 33 VVG ist die erste oder einmalige Versicherungsprämie grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Entscheidend ist, wann die Zahlung tatsächlich fällig ist und ob der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Eine allgemeine gesetzliche Zahlungsfrist von einem Monat besteht nicht. Welche Folgen hat die Nichtzahlung?Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung aussteht. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Tritt vor der Zahlung ein Versicherungsfall ein, kann der Versicherer nach § 37 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein. Voraussetzung ist neben der vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Nichtzahlung, dass der Versicherer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Ist vor einem Rücktritt eine Mahnung erforderlich?Eine Mahnung mit einer zusätzlichen zweiwöchigen Zahlungsfrist ist beim Erstprämienverzug nach § 37 VVG nicht vorgeschrieben. Eine solche Fristsetzung gehört zu den besonderen Regelungen für den Verzug mit Folgeprämien nach § 38 VVG. Versicherungsnehmer sollten Zahlungsaufforderungen dennoch unverzüglich prüfen und offene Beiträge begleichen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Was gilt bei der Kfz-Versicherung?Bei einer nicht bezahlten Erstprämie der Kfz-Versicherung können neben den vertraglichen Folgen weitere Probleme entstehen. Besteht keine wirksame Kfz-Haftpflichtversicherung mehr und erfährt die Zulassungsbehörde davon, muss sie nach § 51 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs veranlassen. Die verspätete Beitragszahlung führt jedoch nicht automatisch zur sofortigen Stilllegung. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bietet unsere Fachseite zur Kfz-Versicherung. |
| Erstrisikoversicherung | Eine Erstrisikoversicherung ist eine Versicherungsform, bei der ein versicherter Schaden bis zur vereinbarten Erstrisikosumme ersetzt wird, ohne dass ein anteiliger Abzug wegen Unterversicherung erfolgt. Anders als bei einer Versicherung zum vollen Wert muss die Erstrisikosumme nicht dem gesamten Wert der versicherten Sachen entsprechen. Übersteigt der Schaden die vereinbarte Grenze, trägt der Versicherer den darüber hinausgehenden Betrag nicht. Erstrisikodeckungen können beispielsweise für bestimmte Leistungen innerhalb der Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung vereinbart werden. |
| Ertragsausfall | Ein Ertragsausfall entsteht, wenn ein Unternehmen oder ein Selbstständiger aufgrund einer Störung des Geschäftsbetriebs nicht die erwarteten wirtschaftlichen Erträge erwirtschaften kann. Ursachen können beispielsweise ein Brand, ein Leitungswasserschaden oder ein Maschinenausfall sein. Besonders problematisch ist, dass laufende Betriebskosten häufig auch dann weiter anfallen, wenn vorübergehend keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden. Wann ist ein Ertragsausfall versichert?Ein betrieblicher Ertragsausfall kann durch eine Ertragsausfall- beziehungsweise Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Häufig setzt der Versicherungsschutz voraus, dass der Betrieb durch einen versicherten Sachschaden beeinträchtigt wird. Je nach Vertrag können auch weitere Ursachen eingeschlossen sein. Nicht jede Betriebsstörung und nicht jeder Umsatzrückgang ist automatisch versichert. Welche finanziellen Schäden werden ersetzt?Eine Ertragsausfallversicherung kann den entgangenen Betriebsgewinn und die während der Unterbrechung fortlaufenden versicherten Kosten ersetzen, beispielsweise Mieten oder Personalkosten. Maßgeblich sind der tatsächlich entstandene versicherte Ertragsausfallschaden, die vereinbarte Versicherungssumme und die vertragliche Haftzeit. Die Haftzeit bestimmt, für welchen Zeitraum nach einem versicherten Ereignis Ertragsausfälle höchstens berücksichtigt werden. Wie unterscheidet sich der Ertragsausfall vom persönlichen Einkommensausfall?Der betriebliche Ertragsausfall ist nicht mit dem persönlichen Einkommensverlust eines Unternehmers gleichzusetzen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt bei erfüllten Voraussetzungen eine vereinbarte Rente, während eine Krankentagegeldversicherung das persönliche Einkommen während einer versicherten Arbeitsunfähigkeit absichern kann. Beide Versicherungen ersetzen jedoch nicht automatisch die laufenden Betriebskosten oder den entgangenen Unternehmensgewinn. Worauf sollten Unternehmen achten?Entscheidend sind die versicherten Ursachen, eine angemessene Versicherungssumme und eine ausreichend lange Haftzeit. Auch mögliche Wartezeiten, Selbstbehalte und besondere Ausschlüsse sollten geprüft werden. Denn selbst wenn der unmittelbare Sachschaden bereits behoben ist, kann es dauern, bis ein Unternehmen wieder seine bisherigen Erträge erzielt. |
| Ertragsausfallversicherung | Eine Ertragsausfallversicherung schützt Unternehmen vor den finanziellen Folgen einer versicherten Betriebsunterbrechung. Sie wird häufig auch als Betriebsunterbrechungsversicherung bezeichnet. Kann ein Betrieb beispielsweise nach einem Brand oder Leitungswasserschaden vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, ersetzt die Versicherung im vereinbarten Umfang den entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Betriebskosten. Welche Ursachen sind versichert?Bei vielen Ertragsausfallversicherungen setzt die Leistung einen versicherten Sachschaden voraus. Dazu können je nach Vertrag Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl gehören. Weitere Risiken wie Maschinenstörungen, Schäden bei Zulieferern oder bestimmte Betriebsschließungen können besondere Vereinbarungen erfordern. Ein gewöhnlicher Umsatzrückgang ohne versicherte Ursache ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Welche Leistungen übernimmt die Versicherung?Versichert werden können der durch die Betriebsunterbrechung entgangene Betriebsgewinn und wirtschaftlich begründete fortlaufende Kosten, beispielsweise Mieten, Gehälter oder bestimmte Finanzierungskosten. Auch zusätzliche Aufwendungen zur Schadenminderung, etwa für einen vorübergehenden Notbetrieb, können eingeschlossen sein. Die Reparatur beschädigter Gebäude oder Betriebseinrichtungen ist dagegen grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Sachversicherung. Wie werden Versicherungssumme und Haftzeit festgelegt?Bei einer Ertragsausfallversicherung orientiert sich die Versicherungssumme häufig am versicherten Rohertrag, also vereinfacht an den betrieblichen Erträgen abzüglich bestimmter nicht versicherter Kosten. Bei kleineren Betriebsunterbrechungsdeckungen kann die Versicherungssumme stattdessen an eine Sachversicherung gekoppelt sein. Eine zu niedrig bemessene Summe kann zu Leistungskürzungen wegen Unterversicherung führen. Ebenso wichtig ist die vereinbarte Haftzeit. Sie begrenzt den Zeitraum, für den ein versicherter Ertragsausfallschaden berücksichtigt wird. Unternehmen sollten dabei bedenken, dass die Wiederaufnahme des normalen Geschäftsbetriebs länger dauern kann als die Reparatur des ursprünglichen Sachschadens. Worauf sollten Unternehmen beim Abschluss achten?Neben der Versicherungssumme und Haftzeit sollten insbesondere die versicherten Gefahren, Selbstbehalte, mögliche Wartezeiten und Ausschlüsse geprüft werden. Wichtig ist außerdem, ob Schäden durch ausgefallene Zulieferer oder zusätzliche Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs mitversichert sind. Eine Ertragsausfallversicherung ersetzt keine allgemeine Garantie für gleichbleibende Umsätze, sondern leistet nur bei den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen. |