FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Nominalgüterversicherung

Die Nominalgüterversicherung ist ein Begriff aus der Versicherungswirtschaft. Er bezeichnet eine Gruppe von Versicherungen, die finanzielle Interessen gegen bestimmte Vermögensnachteile absichern. Im Mittelpunkt stehen beispielsweise Schadenersatzverpflichtungen, Kosten eines Rechtsstreits, Forderungsausfälle oder entgehende Einnahmen. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Versicherung, die unter dieser Bezeichnung abgeschlossen wird.

Was unterscheidet Nominalgüter- und Realgüterversicherungen?

Bei einer Realgüterversicherung steht der Schutz körperlicher Sachen, beispielsweise von Gebäuden, Maschinen oder Hausrat, im Vordergrund. Nominalgüterversicherungen sichern dagegen finanzielle Interessen ab. Der wirtschaftliche Nachteil kann dabei durchaus durch einen Personen- oder Sachschaden ausgelöst werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Schadenursache, sondern das versicherte Interesse.

Welche Versicherungen zählen dazu?

Typische Beispiele sind:

  • Haftpflichtversicherung: Sie schützt vor den finanziellen Folgen versicherter gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Dazu gehören die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Erfüllung berechtigter Forderungen im vereinbarten Umfang.
  • Rechtsschutzversicherung: Sie übernimmt im Rahmen der vereinbarten Leistungen bestimmte Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Sie kann entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten ersetzen, wenn ein Betrieb durch ein versichertes Ereignis unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Häufig ist dafür ein versicherter Sachschaden erforderlich.
  • Kreditversicherung: Sie kann Unternehmen gegen bestimmte Forderungsausfälle absichern, beispielsweise wenn Kunden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht bezahlen.

Ist damit auch die Versicherung von Bargeld und Wertpapieren gemeint?

Nein, der Begriff ist nicht mit einer speziellen Versicherung von Bargeld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen gleichzusetzen. Solche Werte können je nach Risiko und Vertrag beispielsweise über eine Hausrat-, Geschäfts- oder Valorenversicherung geschützt sein. Dafür gelten häufig besondere Sicherheitsanforderungen und Entschädigungsgrenzen.

Auch haben nicht alle Geld- und Wertanlagen einen festen Wert. Während Bargeld auf einen bestimmten Nennbetrag lautet, können beispielsweise Aktien und Anleihen im Marktwert schwanken. Die Bezeichnung Nominalgüterversicherung bedeutet daher nicht, dass ausschließlich feste Nennwerte versichert werden.

Was bedeutet die Einteilung für Versicherte?

Die Unterscheidung zeigt, dass Versicherungen nicht nur beschädigte oder zerstörte Sachen ersetzen können. Auch finanzielle Verpflichtungen, Rechtsverfolgungskosten und ausbleibende Einnahmen können Gegenstand des Versicherungsschutzes sein. Welche Schäden tatsächlich gedeckt sind, richtet sich jedoch ausschließlich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und seinen Bedingungen.

Synonyme - Nominalgüterversicherungen, Nominalgüter-Versicherung, Nominalgüter-Versicherungen
Nominalwert

Der Nominalwert ist der festgelegte Nennwert eines Finanzinstruments oder eines Geldbetrags. Bei einer Anleihe bezeichnet er beispielsweise den Betrag, auf den sich die vereinbarte Verzinsung und in der Regel auch die Rückzahlung bei Fälligkeit beziehen. Der Nominalwert ist vom aktuellen Kurswert zu unterscheiden, der durch Marktbewegungen steigen oder fallen kann.

Bei Aktien ist zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien zu unterscheiden. Nennbetragsaktien haben einen festgelegten Nennbetrag, während Stückaktien keinen aufgedruckten Nennwert besitzen, sondern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital verkörpern. Der Ausgabepreis und der spätere Börsenkurs können vom Nennbetrag beziehungsweise rechnerischen Anteil abweichen.

Auch bei Versicherungen ist die Unterscheidung zwischen einem vereinbarten Geldbetrag und dessen tatsächlicher Kaufkraft wichtig. Eine feste Versicherungssumme oder garantierte Geldleistung erhöht sich nicht allein deshalb, weil die Preise steigen. Ob eine Anpassung vorgesehen ist, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Nominalzins

Der Nominalzins ist der vertraglich vereinbarte Zinssatz für eine Geldanlage oder einen Kredit. Er wird üblicherweise als jährlicher Prozentsatz angegeben und beschreibt die Verzinsung des angelegten beziehungsweise geliehenen Kapitals. Bei Krediten wird er auch als Sollzinssatz bezeichnet, wobei dieser fest oder variabel vereinbart sein kann.

Wie wird der Nominalzins berechnet?

Bei einer einfachen jährlichen Verzinsung von 3 Prozent ergeben sich für ein Kapital von 10.000 Euro Zinsen in Höhe von 300 Euro pro Jahr. Bei Krediten wird die Verzinsung üblicherweise auf die jeweils ausstehende Restschuld berechnet. Bei Geldanlagen können die Zinsgutschrift und eine mögliche Wiederanlage der Zinsen das tatsächliche Jahresergebnis beeinflussen.

Was ist der Unterschied zwischen Nominalzins und Effektivzins?

Der Nominalzins beschreibt die vereinbarte Verzinsung, berücksichtigt aber nicht sämtliche Faktoren, die für die tatsächlichen Kreditkosten entscheidend sind. Der effektive Jahreszins bezieht zusätzlich die gesetzlich einzubeziehenden Kosten sowie die zeitliche Gestaltung der Zahlungen ein. Deshalb eignet er sich bei vergleichbaren Kreditangeboten besser zum Kostenvergleich.

Bei Geldanlagen kann sich der effektive Jahresertrag vom Nominalzins unterscheiden, beispielsweise wenn Zinsen mehrfach im Jahr gutgeschrieben und anschließend mitverzinst werden. Der Effektivzins ist deshalb nicht in jedem Fall höher als der Nominalzins.

Welche Rolle spielt die Inflation?

Der Nominalzins sagt zunächst nichts darüber aus, wie sich die Kaufkraft des Geldes entwickelt. Dafür ist der Realzins maßgeblich, der die Inflation berücksichtigt. Liegt beispielsweise der Nominalzins einer Geldanlage bei 3 Prozent und die Inflationsrate bei 4 Prozent, verliert das angelegte Geld trotz der Zinsen an Kaufkraft. Steuern und mögliche Kosten können das Ergebnis zusätzlich beeinflussen.

Worauf sollten Verbraucher achten?

Bei Krediten sollten Verbraucher nicht allein den Nominalzins, sondern insbesondere den effektiven Jahreszins, die Gesamtkosten, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen vergleichen. Bei Geldanlagen sind neben der Verzinsung auch die Zinsgutschrift, mögliche Kosten, die Verfügbarkeit des Geldes und die Inflation wichtig.

Synonyme - Nominalzinssatz, Nominalzinsen
Notfallversicherung

Eine Notfallversicherung bietet bei bestimmten unerwarteten Ereignissen organisatorische Hilfe und, je nach Vertrag, finanzielle Leistungen. Der Begriff wird insbesondere im Bereich der Reiseversicherungen verwendet. Dort kann die Notfallversicherung Bestandteil eines Reiseschutzpakets sein und beispielsweise bei Krankheit, Unfall, Diebstahl oder anderen Notlagen während einer Reise unterstützen. Einen einheitlich festgelegten Leistungsumfang gibt es unter dieser Bezeichnung nicht.

Welche Leistungen kann eine Notfallversicherung bieten?

Je nach Anbieter und Tarif können insbesondere folgende Leistungen vereinbart sein:

  • 24-Stunden-Notrufservice: Unterstützung bei medizinischen und organisatorischen Problemen, beispielsweise durch die Vermittlung von Ansprechpartnern oder die Organisation notwendiger Hilfe.
  • Hilfe bei Krankheit oder Unfall: Organisation bestimmter Transporte, Unterstützung bei einem Krankenhausaufenthalt oder Übernahme ausdrücklich versicherter Kosten. Ein umfassender Krankenrücktransport aus dem Ausland ist nicht automatisch eingeschlossen.
  • Verlust von Zahlungsmitteln und Dokumenten: Unterstützung bei der Sperrung von Zahlungskarten, der Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten oder der Bereitstellung eines Notfalldarlehens.
  • Rechtliche Notlagen: Hilfe bei der Vermittlung eines Anwalts oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls ein Darlehen für eine Strafkaution oder andere vereinbarte Ausgaben.
  • Reiseabbruch und Notfälle am Heimatort: Organisation einer vorzeitigen Rückreise und, abhängig vom Vertrag, Übernahme bestimmter Mehrkosten oder Bereitstellung eines Darlehens.

Was unterscheidet die Notfallversicherung von anderen Reiseversicherungen?

Die Notfallversicherung konzentriert sich häufig auf Beistandsleistungen, organisatorische Unterstützung und bestimmte zusätzliche Kosten. Die Auslandsreisekrankenversicherung dient dagegen insbesondere der Absicherung versicherter medizinischer Behandlungskosten im Ausland und kann auch einen medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport umfassen. Eine Reiserücktrittsversicherung schützt unter den vereinbarten Voraussetzungen vor bestimmten Stornokosten vor Reisebeginn.

Auch die Organisation einer Rückreise ist nicht mit der Erstattung sämtlicher Mehrkosten gleichzusetzen. Manche Notfallversicherungen stellen hierfür lediglich ein rückzahlbares Darlehen bereit. Welche Leistungen in einem Reiseschutzpaket enthalten sind, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Worauf sollten Verbraucher achten?

Vor dem Abschluss sollten Versicherte prüfen, welche Notfallleistungen bereits in vorhandenen Reiseversicherungen oder Schutzbriefen enthalten sind. Wichtig sind der räumliche Geltungsbereich, die versicherten Ereignisse, mögliche Leistungsgrenzen und die Unterscheidung zwischen Kostenerstattung, Organisationshilfe und rückzahlbaren Darlehen.

Im Notfall sollte möglichst frühzeitig die angegebene Notrufzentrale kontaktiert werden. Bei manchen Leistungen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versicherer Voraussetzung für die vollständige Kostenübernahme. Eine Notfallversicherung ersetzt weder eine umfassende Krankenversicherung noch eine bedarfsgerechte Absicherung gegen längerfristige Einkommensverluste.

Synonyme - Notfallversicherungen
Notlagentarif

Der Notlagentarif ist ein gesetzlich geregelter Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV) für Versicherte, die mit ihren Beitragszahlungen erheblich im Rückstand sind. Er besteht seit 2013 und bietet nur einen stark eingeschränkten Krankenversicherungsschutz. Ein freiwilliger Wechsel in den Notlagentarif ist nicht möglich. Die Umstellung erfolgt nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahren.

Wann erfolgt die Umstellung in den Notlagentarif?

Erreichen die Beitragsrückstände den Betrag von zwei Monatsbeiträgen, muss der Versicherer mahnen. Besteht zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung einschließlich der Säumniszuschläge weiterhin ein Rückstand von mehr als einem Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung. Ist der Rückstand einen Monat nach deren Zugang noch immer höher als ein Monatsbeitrag, ruht der ursprüngliche Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Während dieser Zeit gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert.

Welche Leistungen bietet der Notlagentarif?

Der Versicherungsschutz beschränkt sich grundsätzlich auf die medizinisch notwendige Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für versicherte Kinder und Jugendliche werden darüber hinaus insbesondere gesetzlich vorgesehene Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen erstattet.

Der Notlagentarif ersetzt deshalb keinen regulären PKV-Vollversicherungsschutz. Auch die Beitragsschulden und die gesetzlich vorgesehenen Säumniszuschläge bestehen weiterhin.

Wie hoch ist der Beitrag?

Der Beitrag ist auf die Finanzierung des eingeschränkten Leistungsumfangs ausgerichtet. Einen für alle Versicherten einheitlichen Zahlbeitrag gibt es jedoch nicht. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie können durch Entnahmen aus bereits vorhandenen Alterungsrückstellungen finanziert werden. Neue Alterungsrückstellungen werden im Notlagentarif nicht aufgebaut. Die Entnahmen können sich nach der Rückkehr in den ursprünglichen Tarif nachteilig auswirken.

Wann endet der Notlagentarif?

Sind sämtliche rückständigen Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten beglichen, wird der ursprüngliche Versicherungstarif automatisch ab dem ersten Tag des übernächsten Monats fortgesetzt. Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung genügt dafür nicht.

Das Ruhen des Vertrags tritt außerdem nicht ein oder endet, wenn eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht und entsprechend nachgewiesen wird. In solchen Fällen können besondere Regelungen zur Beitragsentlastung und gegebenenfalls der Basistarif der privaten Krankenversicherung relevant werden.

Wer Schwierigkeiten hat, seine PKV-Beiträge zu bezahlen, sollte frühzeitig den Versicherer kontaktieren und mögliche Lösungen prüfen. Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, Leistungen und Folgen bietet die Fachseite zum PKV-Notlagentarif.

Notruf der Autoversicherer

Der Notruf der Autoversicherer, auch als Notfon D bekannt, ist ein telefonischer Hilfsdienst für Verkehrsunfälle und Pannen. Über die Rufnummer 0800 668 3663 können Verkehrsteilnehmer Unterstützung anfordern, beispielsweise wenn nach einem Unfall technische Hilfe benötigt wird. Der Dienst ist nicht mit dem Zentralruf der Autoversicherer zu verwechseln, der die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners ermittelt.

Wie lautet die Telefonnummer?

Notruf der Autoversicherer (Notfon D): 0800 668 3663

Die Rufnummer wird als rund um die Uhr erreichbare Anlaufstelle für Hilfe bei Verkehrsunfällen und Pannen veröffentlicht. Bei einem Anruf sollten der genaue Standort, die Art des Vorfalls und mögliche Gefahren beschrieben werden.

Welche Unterstützung bietet der Notruf?

Die Notrufzentrale kann die Situation aufnehmen, Hinweise zum weiteren Vorgehen geben und bei Bedarf technische Hilfe organisieren. Dazu kann beispielsweise die Vermittlung eines Abschleppdienstes gehören. Der konkrete Leistungsumfang hängt von der jeweiligen Situation ab.

Die Organisation einer Hilfeleistung bedeutet allerdings nicht, dass die entstehenden Kosten automatisch von der Kfz-Versicherung übernommen werden. Ob beispielsweise Abschlepp- oder Pannenhilfekosten erstattet werden, richtet sich nach dem bestehenden Versicherungsschutz, etwa einem vereinbarten Kfz-Schutzbrief.

Wann sollte stattdessen die 112 gewählt werden?

Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten, medizinischen Notfällen oder akuten Gefahren ist die europaweite Notrufnummer 112 zu wählen. Der Notruf der Autoversicherer ersetzt weder den Rettungsdienst noch die Polizei.

Was ist der Unterschied zum Zentralruf der Autoversicherer?

Der Zentralruf der Autoversicherer dient nicht der Pannenhilfe. Er ermittelt nach einem Verkehrsunfall die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dafür werden insbesondere das gegnerische Kennzeichen, der Schadentag und das Unfallland benötigt.

Zentralruf der Autoversicherer: 0800 250 260 0

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei Unfällen und Pannen finden Sie in unserem Ratgeber zur Kfz-Versicherung.

Synonyme - Notfon D, NotfonD, 0800 NOTFON D, Unfallnotruf der Autoversicherer
Nutzfeuer

Ein Nutzfeuer ist ein bewusst entzündetes Feuer, das einem bestimmten Zweck dient, beispielsweise dem Heizen, Kochen oder Grillen. Auch ein Kaminfeuer oder ein ordnungsgemäß betriebenes Lagerfeuer kann ein Nutzfeuer sein. Im Versicherungsrecht ist die Unterscheidung zwischen einem bestimmungsgemäß brennenden Nutzfeuer und einem Brand von Bedeutung.

Wann wird aus einem Nutzfeuer ein versicherter Brand?

In der Feuerversicherung wird ein Brand üblicherweise als Feuer definiert, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Das kontrollierte Feuer im Kamin oder Grill ist deshalb für sich genommen noch kein Brandschaden. Greift es jedoch beispielsweise auf Möbel oder Gebäudeteile über, kann ein versicherter Brand vorliegen.

Nicht jede Beschädigung durch Hitze ist ein Brandschaden. Sengschäden, etwa durch einen heißen Gegenstand, sowie Rauch- und Rußschäden ohne versicherten Brand können gesonderten Regelungen unterliegen. Einige Versicherungsverträge schließen solche Schäden ausdrücklich ein. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Welche Versicherungen können bei Schäden durch Nutzfeuer leisten?

  • Hausratversicherung: Sie kann Schäden am versicherten Hausrat ersetzen, wenn ein versichertes Brandereignis oder eine andere eingeschlossene Schadenart vorliegt.
  • Wohngebäudeversicherung: Sie kann versicherte Brandschäden am Gebäude und seinen versicherten Bestandteilen übernehmen.
  • Privathaftpflichtversicherung: Sie prüft Schadenersatzansprüche Dritter, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt berechtigte Ansprüche im Rahmen des Versicherungsschutzes, beispielsweise wenn ein unbeaufsichtigtes Grillfeuer fremdes Eigentum beschädigt.

Was sollten Verbraucher beachten?

Offene Feuer müssen sorgfältig beaufsichtigt und geltende Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. In der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung kann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu einer Leistungskürzung führen, sofern der Vertrag keinen weitergehenden Schutz bietet. In der Privathaftpflichtversicherung ist dagegen grundsätzlich auch grobe Fahrlässigkeit versichert. Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden an Dritten sind nicht versichert.

Besondere Vorsicht ist bei Feuerstellen im Freien, bei starkem Wind und in der Nähe brennbarer Materialien geboten. Ob ein Feuer überhaupt erlaubt ist, richtet sich nach den örtlichen Vorschriften und den jeweiligen Umständen.

Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn ein Gebäude oder ein Gebäudeteil künftig anders verwendet wird als bisher, beispielsweise wenn eine Wohnung zur Ferienunterkunft, eine Garage zum Lagerraum oder eine Scheune zu Wohnzwecken umgenutzt wird. Eine solche Änderung kann baurechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Dabei ist zwischen der baurechtlichen Zulässigkeit und einer möglichen Veränderung des versicherten Risikos zu unterscheiden.

Ist eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig?

Ob für eine Nutzungsänderung eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Landesbauordnung und den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) bezieht Nutzungsänderungen in die bauplanungsrechtliche Beurteilung ein, begründet aber nicht für jede Änderung automatisch eine Genehmigungspflicht. Auch eine verfahrensfreie Nutzungsänderung muss die geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Wann muss die Versicherung informiert werden?

Eine veränderte Gebäudenutzung kann das versicherte Risiko erhöhen. Das gilt beispielsweise, wenn bisher privat genutzte Räume künftig gewerblich verwendet werden, eine Garage als Werkstatt oder Lagerraum dient oder ein Gebäude längere Zeit leer steht. Entscheidend ist, ob sich dadurch das versicherte Risiko tatsächlich in rechtlich erheblicher Weise verändert.

Nach §§ 23 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gelten besondere Regeln für Gefahrerhöhungen. Nicht jede Nutzungsänderung ist jedoch automatisch eine solche Gefahrerhöhung. Unerhebliche Änderungen und bereits mitversicherte Risiken sind von diesen Vorschriften ausgenommen. Versicherungsnehmer sollten geplante Nutzungsänderungen deshalb möglichst vor ihrer Umsetzung mit dem Versicherer abstimmen.

Welche Versicherungen können betroffen sein?

Welche Folgen kann eine nicht gemeldete Nutzungsänderung haben?

Liegt eine rechtlich relevante Gefahrerhöhung vor, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Bei einer Verletzung der gesetzlichen Pflichten kommen im Schadensfall außerdem Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit in Betracht.

Ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes tritt jedoch nicht automatisch ein. Entscheidend sind insbesondere die Art der Pflichtverletzung, das Verschulden, der Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und Versicherungsfall sowie die gesetzlichen Ausnahmen. Auch eine fehlende baurechtliche Genehmigung führt nicht allein deshalb zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Was sollten Eigentümer vor einer Nutzungsänderung tun?

Vor der Umnutzung sollten Eigentümer bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich, den Versicherer schriftlich über die geplante Nutzung zu informieren und bestätigen zu lassen, ob der bisherige Versicherungsschutz ausreicht oder angepasst werden muss. Das gilt besonders bei gewerblicher Nutzung, erhöhten Brandlasten, längerem Leerstand und einer Umwandlung bisheriger Nebenräume in Wohnraum.

Synonyme - Änderung der Gebäudenutzung, Nutzungsänderung Gebäude
Nutzungsausfall

Ein Nutzungsausfall liegt vor, wenn eine Sache vorübergehend nicht wie vorgesehen genutzt werden kann, beispielsweise ein beschädigtes Auto oder eine unbewohnbar gewordene Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verlust der Nutzungsmöglichkeit einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. Ein konkret entgangener Verdienst ist dafür nicht immer erforderlich.

Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Besonders häufig entsteht ein solcher Anspruch nach einem Verkehrsunfall. Wer sein Fahrzeug aufgrund eines von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursachten Schadens nicht nutzen kann, kann grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit nutzen wollte und dazu auch in der Lage gewesen wäre. Der Nutzungsausfall muss sich tatsächlich nachteilig auswirken.

Ein Anspruch kann beispielsweise entfallen, wenn ein ohne Weiteres verfügbares, vergleichbares Zweitfahrzeug den Mobilitätsbedarf vollständig deckt oder der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug während der Ausfallzeit ohnehin nicht genutzt hätte. Bei einer Mitschuld am Unfall kann sich der Anspruch entsprechend verringern.

Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Bei privat genutzten Pkw erfolgt die Berechnung üblicherweise anhand anerkannter Nutzungsausfalltabellen. Diese ordnen Fahrzeuge bestimmten Entschädigungsgruppen mit täglichen Pauschalbeträgen zu. Maßgeblich sind unter anderem Fahrzeugmodell, Fahrzeugalter und die erforderliche Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung.

Ein Beispiel: Beträgt der maßgebliche Tagessatz 43 Euro und kann das Fahrzeug unfallbedingt fünf Tage nicht genutzt werden, ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung von 215 Euro. Voraussetzung ist, dass der gesamte Zeitraum ersatzfähig ist.

Geschädigte müssen den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering halten. Unnötige Verzögerungen bei der Reparatur oder Ersatzbeschaffung können deshalb Auswirkungen auf die erstattungsfähige Dauer haben.

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen?

Nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall kommen häufig entweder die Erstattung erforderlicher Mietwagenkosten oder eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung infrage. Für denselben Zeitraum und denselben Mobilitätsbedarf kann grundsätzlich nicht beides gleichzeitig verlangt werden. Wer keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen stattdessen Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den verantwortlichen Unfallgegner beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die eigene Kaskoversicherung zahlt eine Nutzungsausfallentschädigung dagegen nicht automatisch. Weitere Informationen bietet die Fachseite zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Gibt es Nutzungsausfall auch außerhalb der Kfz-Versicherung?

Auch bei anderen Sachen kann eine Entschädigung für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit infrage kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Nutzung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung sein und ihr Wegfall eine spürbare Beeinträchtigung verursachen. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Selbst genutzte Wohnung oder Haus: Kann Wohnraum aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens nicht genutzt werden, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch auch bei der verspäteten Übergabe einer Eigentumswohnung anerkannt, wenn kein annähernd gleichwertiger Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
  • Haushaltsgeräte: Der Ausfall einer Waschmaschine oder eines Kühlschranks begründet nicht automatisch einen Anspruch auf pauschale Nutzungsausfallentschädigung. Notwendige und nachweisbare Mehrkosten können bei bestehender Schadenersatzpflicht jedoch ersatzfähig sein.
  • Gewerblich genutzte Sachen: Fällt beispielsweise eine Produktionsmaschine aus, stehen regelmäßig konkrete wirtschaftliche Schäden im Vordergrund, etwa entgangener Gewinn oder erforderliche Kosten für eine Ersatzmaschine. Diese sind von der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung für privat genutzte Sachen zu unterscheiden.

Nicht jeder Nutzungsausfall führt somit automatisch zu einer Geldentschädigung. Entscheidend sind die Bedeutung der ausgefallenen Nutzung, die Ursache des Schadens und die jeweiligen rechtlichen oder vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen.

Was sollten Geschädigte beachten?

Wer eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen möchte, sollte den Schaden, die tatsächliche Ausfallzeit und die Gründe für die fehlende Nutzungsmöglichkeit dokumentieren. Bei einem Kfz-Schaden können insbesondere das Sachverständigengutachten, Werkstattunterlagen und Nachweise über eine Ersatzbeschaffung hilfreich sein. Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt außerdem eine entsprechende Schadenersatzpflicht oder eine ausdrücklich vereinbarte Versicherungsleistung voraus.

Synonyme - Nutzungsausfallentschädigung, Nutzungsausfallentschaedigung
Nutzwärmeschaden

Ein Nutzwärmeschaden, auch Nutzfeuerschaden genannt, ist im Versicherungsrecht ein Brandschaden, der an einer Sache entsteht, weil sie bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu anderen Zwecken ausgesetzt wird. Dazu zählen auch Brandschäden an Einrichtungen, in denen Wärme erzeugt, übertragen oder weitergeleitet wird, beispielsweise an Öfen, Heizungsanlagen oder Schornsteinen.

Welche Schäden gehören zu den Nutzwärmeschäden?

Typische Beispiele sind ein Schornsteinbrand durch entzündete Rußablagerungen oder ein Brandschaden an einer Heizungsanlage, die während des Betriebs überhitzt. Auch Schäden innerhalb gewerblicher Trocknungs- oder Erhitzungsanlagen können darunterfallen. Entscheidend ist, dass die betroffene Sache selbst bestimmungsgemäß dem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt war.

Sind Nutzwärmeschäden versichert?

In älteren oder bestimmten Versicherungsbedingungen sind Nutzwärmeschäden vom Feuerversicherungsschutz ausgeschlossen. Andere Tarife schließen sie ausdrücklich ein. In der Wohngebäudeversicherung gab es dafür beispielsweise die besondere Klausel PK 7161. Ob ein solcher Einschluss heute erforderlich ist, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab.

Die Wohngebäudeversicherung kann Schäden an versicherten Gebäudebestandteilen und fest eingebauten Anlagen übernehmen. Die Hausratversicherung kommt für Schäden an versicherten Einrichtungsgegenständen infrage. Voraussetzung ist jeweils, dass das betreffende Schadenereignis vom Vertrag erfasst wird.

Was gilt, wenn das Feuer auf andere Sachen übergreift?

Wird beispielsweise ein Schornstein durch einen Rußbrand beschädigt und greift das Feuer anschließend auf den Dachstuhl über, können die Schäden unterschiedlich beurteilt werden. Während der Schaden am Schornstein unter einen Nutzwärmeausschluss fallen kann, ist der übergreifende Brand am Dachstuhl grundsätzlich im Rahmen der vereinbarten Feuerversicherung versicherbar. Entscheidend sind die jeweiligen Bedingungen und die tatsächliche Schadenursache.

Was ist der Unterschied zu einem Sengschaden?

Ein Sengschaden entsteht durch Hitzeeinwirkung, ohne dass die betroffene Sache selbst brennt. Ein Beispiel ist ein Kleidungsstück, das durch ein heißes Bügeleisen angesengt wird. Solche Schäden sind nicht automatisch Nutzwärmeschäden im engeren Sinne. Für Seng-, Schmor-, Rauch- und Rußschäden können eigenständige Versicherungsregelungen gelten.

Worauf sollten Versicherte achten?

Besonders bei Gebäuden mit Kamin, Ofen oder Heizungsanlage lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Wichtig ist, ob Nutzwärmeschäden ausdrücklich eingeschlossen oder ausgeschlossen sind und ob für Seng-, Rauch- und Rußschäden besondere Regelungen bestehen. Nach einem Schaden sollten Versicherte notwendige Sicherungsmaßnahmen ergreifen, den Schaden dokumentieren und ihn unverzüglich dem Versicherer melden.

Synonyme - Nutzwärmeschäden, Nutzfeuerschaden, Nutzfeuerschäden