FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

Fachbegriffe aus der Versicherungsbranche

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BegriffDefinition
Rehabilitationsleistungen

Rehabilitationsleistungen sind Leistungen, die gesundheitliche Einschränkungen und deren Folgen vermindern, die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen sollen. Sie können beispielsweise medizinische Behandlungen, berufliche Hilfen, Hilfsmittel und ergänzende Unterstützungsleistungen umfassen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen des zuständigen Leistungsträgers.

Welche Leistungen können übernommen werden?

Je nach Rehabilitationsbedarf können unterschiedliche Leistungen bewilligt werden. Bei einer medizinischen Rehabilitation kann die Kostenübernahme beispielsweise die erforderlichen therapeutischen Behandlungen und die Betreuung in einer Rehabilitationseinrichtung umfassen. Bei beruflichen Rehabilitationsleistungen kommen unter anderem Qualifizierungen, Umschulungen oder technische Arbeitshilfen infrage. Auch Leistungen zur Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden.

Zusätzlich können bestimmte ergänzende Leistungen vorgesehen sein, beispielsweise Übergangsgeld zur wirtschaftlichen Absicherung oder die Übernahme notwendiger Reisekosten. Nicht jede medizinische Behandlung oder berufliche Unterstützung begründet jedoch automatisch einen Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung.

Welche Voraussetzungen gelten für die Bewilligung?

Ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen entsteht nicht allein aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsgesetzes. Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen spielen insbesondere der Rehabilitationsbedarf, die Eignung der Leistung und die Aussicht auf das Erreichen der Rehabilitationsziele eine Rolle. Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung müssen außerdem die dort geltenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer übernimmt die Kosten?

Je nach Leistungsart und Ursache des Rehabilitationsbedarfs können unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Auch andere gesetzliche Rehabilitationsträger kommen infrage.

Bei bewilligten gesetzlichen Leistungen richtet sich die Kostenübernahme nach den jeweiligen Vorschriften. Je nach Leistungsart und Kostenträger können Zuzahlungen anfallen; teilweise bestehen Befreiungsmöglichkeiten. Bei privat Krankenversicherten hängt eine mögliche Erstattung insbesondere vom vereinbarten Versicherungsschutz und den Vertragsbedingungen ab.

Wie werden Rehabilitationsleistungen beantragt?

Viele Rehabilitationsleistungen müssen beantragt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der beantragten Leistung ab. Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen können beispielsweise ärztliche Befunde und Angaben zum Rehabilitationsbedarf erforderlich sein. Der Rehabilitationsträger prüft die Zuständigkeit und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Wird eine Leistung abgelehnt, enthält der Bescheid in der Regel Hinweise auf die möglichen Rechtsbehelfe.

Gehört die Nachsorge zu den Rehabilitationsleistungen?

Nach einer medizinischen Rehabilitation können unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Nachsorgeleistungen infrage kommen. Sie sollen erreichte Behandlungserfolge stabilisieren und die Übertragung erlernter Fähigkeiten in den Alltag oder das Berufsleben unterstützen. Ob eine solche Leistung übernommen wird, hängt vom zuständigen Träger, dem individuellen Bedarf und den geltenden Voraussetzungen ab.

Synonyme - Reha-Leistungen
Rehabilitationsmaßnahmen

Rehabilitationsmaßnahmen sind gezielte medizinische, berufliche oder soziale Unterstützungsmaßnahmen, die gesundheitliche Einschränkungen und deren Folgen vermindern sowie die Selbstständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern sollen. Sie kommen beispielsweise nach schweren Erkrankungen, Operationen oder Unfällen sowie bei bestehenden oder drohenden Behinderungen infrage. Je nach Bedarf können sie dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Was gehört zu einer Rehabilitationsmaßnahme?

Welche Maßnahmen eingesetzt werden, richtet sich nach den gesundheitlichen Einschränkungen, den persönlichen Fähigkeiten und den angestrebten Rehabilitationszielen. Bei einer medizinischen Rehabilitation können beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung und weitere Behandlungen zu einem abgestimmten Therapieprogramm gehören. Berufliche Maßnahmen können dagegen Qualifizierungen oder Hilfen zur Anpassung des Arbeitsplatzes umfassen. Auch Unterstützungsangebote für eine selbstständige Lebensführung kommen infrage.

Nicht jede einzelne therapeutische Behandlung ist bereits eine eigenständige Rehabilitationsmaßnahme. Entscheidend sind der jeweilige Leistungszweck und die Einordnung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Wie läuft eine Rehabilitationsmaßnahme ab?

Zu Beginn werden der individuelle Unterstützungsbedarf und die Ziele der Maßnahme festgestellt. Darauf aufbauend werden geeignete Behandlungen oder Hilfen ausgewählt. Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen arbeiten häufig Ärzte, Therapeuten und weitere Fachkräfte zusammen. Der Verlauf wird überprüft und das Programm bei Bedarf angepasst.

Medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär stattfinden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Anschlussrehabilitation im zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung möglich. Berufliche und soziale Maßnahmen können unter anderem in spezialisierten Einrichtungen, am Arbeitsplatz oder im persönlichen Lebensumfeld durchgeführt werden.

Wer trägt die Kosten?

Die Kostenübernahme richtet sich nach der Art der Maßnahme und den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Zuständig können beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung sein. Je nach Leistung und Kostenträger können Zuzahlungen anfallen. Ob ein Antrag erforderlich ist und welche Nachweise benötigt werden, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.

Synonyme - Reha-Maßnahmen
Reiseabbruchversicherung

Eine Reiseabbruchversicherung schützt vor bestimmten finanziellen Folgen, wenn eine bereits begonnene Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig beendet, unterbrochen oder unfreiwillig verlängert werden muss. Je nach Tarif können zusätzliche Rückreisekosten sowie der Wert bereits bezahlter, nicht genutzter Reiseleistungen erstattet werden.

Zu den häufig versicherten Gründen gehören unerwartete schwere Erkrankungen, schwere Unfallverletzungen oder Todesfälle. Ob auch Ereignisse bei Angehörigen oder anderen Risikopersonen berücksichtigt werden, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Ebenso können Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen und Erstattungsgrenzen gelten.

Anders als die Reiserücktrittsversicherung, die grundsätzlich vor Reisebeginn greift, betrifft die Reiseabbruchversicherung eine bereits angetretene Reise. Beide Versicherungen werden häufig gemeinsam angeboten.

Welche Leistungen im Einzelnen versichert sind, wann ein Anspruch besteht und worauf Reisende beim Abschluss achten sollten, erläutert die Fachseite zur Reiseabbruchversicherung.

Synonyme - Reiseabbruchschutz
Reiseassistance

Reise-Assistance (Reiseassistenz) bezeichnet Hilfe- und Organisationsleistungen, die Reisende bei Problemen oder Notfällen unterstützen. Sie können Bestandteil einer Auslandsreisekrankenversicherung oder anderer Reiseversicherungen sein. Häufig steht dafür eine rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale zur Verfügung.

Welche Leistungen umfasst die Reise-Assistance?

Je nach Versicherungsvertrag können insbesondere folgende Unterstützungsleistungen angeboten werden:

  • Medizinische Unterstützung: Vermittlung von Ärzten und Krankenhäusern, Hilfe bei Verständigungsproblemen sowie Organisation eines Krankenrücktransports.
  • Hilfe bei Dokumentenverlust: Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Behörden, Konsulaten oder zuständigen Stellen.
  • Weitere Notfallhilfe: Unterstützung bei der Beschaffung dringend benötigter Medikamente oder bei der Organisation finanzieller Hilfe.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Reise-Assistance organisiert oder vermittelt in erster Linie Hilfeleistungen. Ob auch die dadurch entstehenden Kosten übernommen werden, hängt vom vereinbarten Versicherungsschutz ab. Dies gilt insbesondere für Krankenrücktransporte, medizinische Behandlungen und finanzielle Vorschüsse. Bei einem Krankenrücktransport ist außerdem entscheidend, ob der Versicherer bereits bei medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rückreise leistet oder strengere Voraussetzungen verlangt.

Vor Reisebeginn sollten Versicherte die Erreichbarkeit der Notrufzentrale und die vereinbarten Leistungen prüfen. Bei kostenintensiven Maßnahmen ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer sinnvoll, soweit die Umstände dies zulassen. Weitere Informationen bietet die Übersicht zu Reiseversicherungen.

Synonyme - Reiseassistenz, Reise-Assistance-Service
Reisegepäckversicherung

Eine Reisegepäckversicherung bietet finanziellen Schutz, wenn Reisegepäck durch bestimmte versicherte Ereignisse verloren geht, gestohlen oder beschädigt wird. Je nach Tarif können auch notwendige Ersatzkäufe bei verspäteter Gepäckauslieferung versichert sein. Welche Gegenstände und Schäden erfasst sind, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen.

Besondere Einschränkungen gelten häufig für Wertgegenstände wie Schmuck, Kameras oder elektronische Geräte. Auch die Art der Aufbewahrung und Beaufsichtigung des Gepäcks kann für den Versicherungsschutz entscheidend sein. Die Entschädigung ist zudem häufig auf den Zeitwert der Gegenstände und die vereinbarten Höchstbeträge begrenzt.

Vor dem Abschluss sollte geprüft werden, ob bereits Schutz über eine bestehende Hausratversicherung oder Ansprüche gegenüber einem Beförderungsunternehmen bestehen. Eine Reisegepäckversicherung ersetzt diese Ansprüche nicht automatisch und führt bei demselben Schaden nicht zu einer mehrfachen Entschädigung.

Weitere Informationen zu versicherten Schäden, Ausschlüssen und zur Auswahl eines geeigneten Tarifs bietet die Fachseite zur Reisegepäckversicherung.

Synonyme - Reisegepäckschutz
Reisekrankenversicherung

Eine Reisekrankenversicherung schützt Reisende vor bestimmten Krankheitskosten während einer Reise. Als Auslandsreisekrankenversicherung ergänzt sie den bestehenden Krankenversicherungsschutz und übernimmt je nach Tarif insbesondere Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und einen versicherten Krankenrücktransport.

Reisekrankenversicherungen werden für einzelne Reisen oder als Jahresverträge für mehrere Reisen angeboten. Bei Jahresverträgen ist die Dauer jeder einzelnen Reise üblicherweise begrenzt. Für längere Auslandsaufenthalte, etwa während eines Studiums oder einer Weltreise, gibt es spezielle Langzeittarife. Davon zu unterscheiden sind internationale Krankenversicherungen, die auf einen längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalt im Ausland ausgerichtet sein können.

Entscheidend für den Versicherungsschutz sind der räumliche Geltungsbereich, die versicherte Reisedauer und mögliche Leistungsausschlüsse. Besonders wichtig ist, ob ein Krankenrücktransport bereits bei medizinischer Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit versichert ist. Ausführliche Informationen zu Leistungen und Vertragsvarianten bietet unsere Fachseite zur Reisekrankenversicherung.

Reiserücktrittskostenversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung, auch Reiserücktrittskostenversicherung genannt, schützt vor bestimmten finanziellen Folgen, wenn eine gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Sie übernimmt im Rahmen der Versicherungsbedingungen insbesondere vertraglich geschuldete Stornokosten. Je nach Tarif können auch zusätzliche Kosten einer Umbuchung oder einer verspäteten Anreise versichert sein.

Zu den häufig versicherten Rücktrittsgründen gehören unerwartete schwere Erkrankungen, schwere Unfallverletzungen oder Todesfälle. Ob weitere Ereignisse, etwa Schwangerschaftskomplikationen oder bestimmte berufliche Veränderungen, eingeschlossen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Auch Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse und besondere Nachweispflichten können gelten.

Die Reiserücktrittsversicherung betrifft grundsätzlich Ereignisse vor Reisebeginn. Davon zu unterscheiden ist die Reiseabbruchversicherung, die bei bestimmten versicherten Ereignissen während einer bereits begonnenen Reise greift. Beide Versicherungen werden häufig gemeinsam angeboten.

Welche Rücktrittsgründe und Kosten versichert sind und worauf Reisende bei der Auswahl achten sollten, erläutert die Fachseite zur Reiserücktrittsversicherung.

Synonyme - Reiserücktrittsversicherung,Reiserücktrittversicherung
Reiseunfallversicherung

Eine Reiseunfallversicherung schützt vor bestimmten finanziellen Folgen eines versicherten Unfalls während einer Reise. Sie ist zeitlich oder auf bestimmte Reisen begrenzt und wird einzeln oder als Bestandteil eines Reiseversicherungspakets angeboten. Der Versicherungsschutz kann je nach Vertrag für Reisen im In- und Ausland gelten.

Zu den typischen Leistungen gehören eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Invalidität und eine vereinbarte Todesfallleistung. Je nach Tarif können außerdem Such-, Rettungs- und Bergungskosten sowie Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen versichert sein. Die Höhe der Leistungen, mögliche Ausschlüsse und der Schutz bei besonderen Sportarten richten sich nach den Versicherungsbedingungen.

Eine Reiseunfallversicherung ersetzt keine Auslandsreisekrankenversicherung. Medizinische Behandlungskosten und ein Krankenrücktransport gehören nicht automatisch zu ihren Leistungen. Insbesondere ist zwischen der Rettung oder Bergung nach einem Unfall und dem anschließenden medizinischen Rücktransport zu unterscheiden.

Vor dem Abschluss sollte geprüft werden, ob bereits eine private Unfallversicherung ausreichenden Schutz für die geplante Reise bietet. Auch bestehende Reiseversicherungspakete oder Kreditkartenleistungen können einen entsprechenden Unfallschutz enthalten. Eine zusätzliche Reiseunfallversicherung ist dann möglicherweise nicht erforderlich.

Reiseversicherung

Reiseversicherungen sind Versicherungen, die bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Reisen absichern. Je nach Versicherungsart können beispielsweise Kosten durch einen versicherten Reiserücktritt, einen Reiseabbruch, eine Erkrankung im Ausland, Gepäckschäden oder einen Unfall während der Reise übernommen werden. Die Versicherungen sind einzeln oder als Bestandteil eines Reiseversicherungspakets erhältlich.

Zu den wichtigsten Reiseversicherungen gehören die Reiserücktrittsversicherung, die Reiseabbruchversicherung, die Auslandsreisekrankenversicherung, die Reisegepäckversicherung und die Reiseunfallversicherung. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der versicherten Ereignisse, Leistungen und Ausschlüsse. Nicht jede Versicherungsart ist für jede Reise gleichermaßen sinnvoll.

Welche Absicherung benötigt wird, hängt insbesondere vom Reiseziel, der Reisedauer, den möglichen finanziellen Risiken und bereits bestehenden Versicherungsverträgen ab. Einen Überblick über die verschiedenen Versicherungsarten und ihre Bedeutung bietet unsere Fachseite zu Reiseversicherungen.

Relatives Abzugsfranchise

Die relative Abzugsfranchise ist eine Form der Selbstbeteiligung in der Versicherung. Dabei wird ein vertraglich festgelegter Prozentsatz von der maßgeblichen Entschädigung abgezogen. Der Versicherungsnehmer trägt diesen Anteil selbst, während der Versicherer den verbleibenden Betrag im Rahmen der Versicherungsbedingungen übernimmt. Zusätzlich können Mindest- und Höchstbeträge für die Selbstbeteiligung vereinbart werden.

Beträgt die relative Abzugsfranchise beispielsweise 10 Prozent, mindestens 200 Euro und höchstens 1.000 Euro, werden bei einer grundsätzlich erstattungsfähigen Entschädigung von 5.000 Euro 500 Euro abgezogen. Der Versicherer zahlt somit 4.500 Euro, sofern keine weiteren Leistungsbegrenzungen bestehen. Bei kleineren Entschädigungsbeträgen kann der vereinbarte Mindestbetrag greifen, bei größeren begrenzt ein Höchstbetrag die Selbstbeteiligung.

Im Unterschied zur absoluten Abzugsfranchise, bei der ein fester Geldbetrag abgezogen wird, verändert sich die relative Abzugsfranchise mit der Höhe der maßgeblichen Entschädigung. Davon zu unterscheiden ist die Integralfranchise: Bei ihr wird ein Schaden bis zur vereinbarten Grenze nicht ersetzt; wird diese überschritten, erfolgt grundsätzlich eine Entschädigung ohne Abzug der Integralfranchise.

Synonyme - Prozentuale Selbstbeteiligung